FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen"

Transkript

1 FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Bestellung und Übertragung der Grundschuld, gutgläubiger Erwerb, Einreden aus der Sicherungsabrede, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche Gliederung Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.v.m. 398 BGB 1. Wirksamer Abtretungsvertrag, 398 BGB a) Formbedürftigkeit b) Abtretungsausschluss, 399 Alt. 2 BGB c) Zwischenergebnis a) Einrede der E aus 273 Abs. 1 BGB bzw. 320 BGB b) Einredegegner II. Rechtslage zwischen B und X Anspruch auf Schadensersatz aus 311a Abs. 2, 437 Nr. 3, 435 S. 1, 364 Abs. 1, 365 BGB 1. Voraussetzungen des 365 BGB a) Rechtsmangel b) 364 BGB 2. Ergebnis III. Rechtslage zwischen Y und E Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1191, 1192 Abs. 1 BGB 1. Wirksame Übertragung der Grundschuld b) Form Frage 2: Wie ist die Rechtslage, wenn E vor Abtretung der Forderung und der Grundschuld an B gezahlt hat? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.v.m. 398 BGB 1. Wirksamer Abtretungsvertrag, 398 BGB b) Formbedürftigkeit 2. Ergebnis II. Rechtslage zwischen Y und E Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1191, 1192 Abs. 1 BGB 1. Wirksame Übertragung der Grundschuld b) Form aa) Bestellung durch E bb) Zahlung durch E cc) Gutgläubiger Erwerb III. Rechtslage zwischen E und B 1. Anspruch auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB a) Schuldverhältnis b) Pflichtverletzung c) Vertretenmüssen d) Schaden e) Ergebnis 2. Anspruch auf Schadensersatz aus 989, 990 Abs. 1 BGB analog a) EBV im Zeitpunkt der Verletzungshandlung, 985 BGB analog b) Voraussetzungen der 989, 990 Abs. 1 BGB analog c) Ergebnis 3. Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB a) Voraussetzungen b) Zwischenergebnis c) Billigkeit d) Ergebnis Seite 1 von 10

2 Lösung Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E X könnte gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.v.m. 398 BGB haben. 1. Wirksamer Abtretungsvertrag, 398 BGB Mangels Vertragsschluss zwischen E und X kommt nur ein Anspruch der X aus abgetretenem Recht in Frage. Dazu müsste zwischen X und B ein wirksamer Abtretungsvertrag geschlossen worden sein. a) Formbedürftigkeit Ein solcher ist grundsätzlich formfrei. In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz aber die Einhaltung einer bestimmten Form vor. So beispielsweise bei der Abtretung einer Forderung, die durch eine Hypothek gesichert ist. Die Hypothek ist eine akzessorische Sicherheit, d. h. in ihrem Bestand ist sie von der Forderung abhängig. Die Hypothek kann deswegen nicht selbständig abgetreten werden. Vielmehr geht sie bei Abtretung der Forderung automatisch mit über, 1153 Abs. 1 BGB. Gemäß 1154 BGB wird die hypothekarisch gesicherte Forderung nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen. Während bei einer Buchhypothek (vgl Abs. 2 BGB) für die Abtretung gemäß 1154 Abs. 3 BGB i.v.m. 873 BGB eine Grundbucheintragung notwendig ist, wird bei der Briefhypothek (vgl Abs. 1 BGB) gemäß 1154 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich die Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und die Übergabe des Hypothekenbriefs verlangt. Die Dienerin (die Hypothek) zwingt der Herrin (der Forderung) ihre Form auf. Hintergrund des Formerfordernisses ist, dass die Hypothek ihre wirtschaftliche Bedeutung gerade aufgrund der Publizität des Grundbuchs und des Grundpfandbriefs hat. Fraglich ist, wie dies bei der Grundschuld ist. Die Sicherungsgrundschuld, also die Grundschuld, die eine Forderung sichert, ist kein akzessorisches Sicherungsmittel. Die Forderung kann hier unabhängig von der Grundschuld gemäß 398 BGB und formfrei abgetreten werden. Der Gläubiger kann die Forderung behalten und nur die Grundschuld übertragen, er kann die Grundschuld behalten und nur die Forderung übertragen und er kann Forderung und Grundschuld an unterschiedliche Personen übertragen. Damit war hier keine Form einzuhalten. b) Abtretungsausschluss, 399 Alt. 2 BGB Eine wirksame Abtretung läge aber dann nicht vor, wenn die Abtretung der Darlehensforderung gemäß 399 Alt. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Einen solchen Ausschluss können die Parteien unproblematisch ausdrücklich vereinbaren. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Jedoch könnte in der Vereinbarung, für eine Forderung eine Sicherungsgrundschuld zu bestellen, ein stillschweigender Abtretungsausschluss, zu sehen sein. Diese Vereinbarung (üblicherweise Sicherungsabrede oder Sicherungsvertrag genannt) ist von der Bestellung der Grundschuld selbst zu unterscheiden. Die Bestellung einer Grundschuld, also das Verfügungsgeschäft, erfolgt gemäß 1191 Abs. 1, 1115 ff., 873 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB. Die hier zu untersuchende Sicherungsabrede ist aber als Verpflichtungsgeschäft der Grund für die Grundschuldbestellung. In ihr wird vereinbart, dass zur Sicherung einer Forderung eine Grundschuld zu bestellen ist. Durch Auslegung dieser Sicherungsabrede könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Es ist hierbei zwischen zwei Zeitpunkten zu unterscheiden: Seite 2 von 10

3 Vor Fälligkeit der zu sichernden Forderung und des Rechts zur Verwertung der Grundschuld (d.h. vor dem Sicherungsfall ) ergibt sich im Wege der Auslegung der Sicherungsabrede aufgrund der Sicherungsfunktion der Grundschuld ein stillschweigendes Abtretungsverbot. Grund hierfür ist, dass eine Trennung von Forderung und Sicherungsgrundschuld den Anspruch des Sicherungsgebers gegen den Sicherungsnehmer auf Rückgewähr der Grundschuld gefährden würde. Fraglich ist jedoch, ob gleiches auch noch nach Fälligkeit gilt. Dagegen spricht zunächst, dass die Grundschuld, anders als die Hypothek, gerade nicht akzessorisch ist. Ein Abtretungsverbot auch nach Fälligkeit anzunehmen würde den Charakter der Grundschuld aber an den der Hypothek annähern. Der abstrakte Charakter der Grundschuld würde zu einem akzessorischen Recht geändert. Dadurch würde aber letztlich der gesetzgeberische Zweck, nämlich die besondere Flexibilität der Grundschuld, ausgehöhlt. Zudem würde dem Parteiwillen gerade nicht Rechnung getragen, denn vereinbart wurde die Bestellung einer Grundschuld als Sicherheit und gerade keine Hypothek. Damit bleibt festzuhalten, dass ein Abtretungsausschluss hier nicht gegeben ist. c) Zwischenergebnis X ist somit Inhaberin (und damit Gläubigerin) der Darlehensforderung geworden. Fraglich ist, ob die Forderung auch durchsetzbar ist. Möglicherweise kann E der Forderung wirksam eine Einrede entgegenhalten, die die Durchsetzbarkeit verhindert. a) Einrede der E aus 273 Abs. 1 BGB bzw. 320 BGB Die Sicherungsgrundschuld ist eine Sicherheit für eine bestehende Forderung. Wird die Forderung erfüllt und damit der Sicherungszweck erreicht, hat der Sicherungsgeber ein Interesse daran, dass er von der Belastung seines Grundstücks durch die Grundschuld befreit wird. Die Bank kann keine doppelte Befriedigung verlangen. Entweder sie verlangt die Erfüllung der Forderung oder sie befriedigt sich aus dem Grundstück. Genau deswegen ist mittels Auslegung der Sicherungsabrede aus dieser dem Sicherungsgeber ein Anspruch auf Rückübertragung oder Aufhebung der Grundschuld Zug um Zug gegen Rückzahlung des Darlehensbetrages zu gewähren. Wegen dieses Gegenanspruchs hat er nach 273 Abs. 1 BGB bzw. 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht. Der Sicherungsgeber muss also nur dann zahlen, wenn er auch die Grundschuld wieder bekommt oder diese aufgehoben wird. b) Einredegegner Problematisch ist aber, dass die Sicherungsabrede zwischen E und B geschlossen wurde. Damit bestünde die Einrede eigentlich gegenüber B. Jedoch ergibt sich aus der Regelung des 404 BGB, dass der Schuldner dem neuen Gläubiger, also X, die Einwendungen entgegensetzten kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. X ist nicht Inhaberin der Grundschuld sondern nur der Darlehensforderung geworden. Damit kann er die Grundschuld aber nicht zurückgeben. Die Einrede aus 273 Abs. 1 BGB bzw. 320 BGB steht damit dem Darlehensrückzahlungsanspruch dauerhaft entgegen. X kann die Darlehensforderung nicht durchsetzen und hat damit keinen Anspruch gegen E auf Rückzahlung des Darlehens aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.v.m. 398 BGB. II. Rechtslage zwischen B und X X könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 311a Abs. 2, 437 Nr. 3, 435 S. 1, 364 Abs. 1, 365 BGB haben. Seite 3 von 10

4 1. Voraussetzungen des 365 BGB Zur Anwendung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts gemäß 437 ff. BGB müsste nach 365 BGB eine Forderung gegen einen Dritten gemäß an Erfüllungs statt ( 364 Abs. 1 BGB) gegeben worden sein und diese an einem Rechtsmangel gem. 435 BGB leiden. a) Rechtsmangel, 435 BGB Die an X abgetretene Darlehensforderung gegen E ist mit einer dauerhaften Einrede behaftet (siehe oben), hat also einen Rechtsmangel gemäß 435 S. 1 BGB. b) 364 BGB Die Darlehensforderung wurde von B auch zur Erfüllung der Forderung aus dem Kaufvertrag, der B gemäß 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung verpflichtet, abgetreten. Fraglich ist aber, ob die Darlehensforderung an Erfüllungs statt gemäß 364 Abs. 1 BGB oder lediglich erfüllungshalber gemäß 364 Abs. 2 BGB geleistet wurde. Im ersten Fall würde die Kaufpreisforderung erlöschen. Nur dann lägen auch die Voraussetzungen des 365 BGB vor, der die Werthaltigkeit sichert, indem er das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht der 437 ff. BGB für anwendbar erklärt. Im zweiten Fall tritt Erfüllung erst ein, wenn sich der Gläubiger aus dem Geleisteten befriedigt hat. Damit ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Forderungsabtretung nach der Parteivereinbarung als Annahme an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber erfolgte. Eine ausdrückliche Vereinbarung liegt nicht vor. 364 Abs. 2 BGB bestimmt aber, dass bei Eingehung einer neuen Verbindlichkeit durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt angenommen wird. B geht zwar gegenüber X keine neue Verbindlichkeit ein, sondern tritt eine Forderung an diesen ab. Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage beide Male erhält X als Gläubigerin eine Forderung und der bestehenden Regelungslücke, kann jedoch 364 Abs. 2 BGB hier analog angewendet werden. Somit liegt eine Annahme an Erfüllungs statt nicht vor. 2. Ergebnis Damit liegen die Voraussetzungen des 365 BGB nicht vor. X hat daher gegen B keinen Anspruch aus kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht, sondern weiterhin seinen (nicht gemäß 364 Abs. 1 BGB erloschenen) Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB. III. Rechtslage zwischen Y und E Y könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1191, 1192 Abs. 1 BGB haben. 1. Wirksame Übertragung der Grundschuld E hat Y keine Grundschuld an ihrem Grundstück bestellt. Jedoch könnte Y die Grundschuld der B von dieser wirksam übertragen bekommen haben. Wie bereits dargestellt, geht die Grundschuld, anders als die Hypothek, bei Abtretung der Forderung nicht automatisch mit über. Die Abtretung der Forderung und die Übertragung der Grundschuld sind unabhängig von einander. Es handelt sich um zwei Rechtsgeschäfte. Gemäß 1192 Abs. 1 BGB findet 1154 BGB auf die Übertragung der Grundschuld entsprechend Anwendung. Zur Übertragung einer Briefgrundschuld ist die schriftliche Erklärung ( 126 BGB) des Grundschuldinhabers, also des Berechtigten, die Grundschuld werde abgetreten ( 413, 398 BGB), und die Übergabe des Grundschuldbriefs erforderlich, 1154 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB. Die Annahme der Erklärung (d.h. des Angebots) durch den Erwerber ist dann formlos möglich. Für die Übertragung einer Buchgrundschuld finden die 873, 878 BGB entsprechend Anwendung, 1154 Abs. 3, 1192 Abs. 1 BGB. Seite 4 von 10

5 B und Y haben sich über die Übertragung der Grundschuld geeinigt. b) Form Es ist davon auszugehen, dass die Form des 1154, 1192 Abs. 1 BGB eingehalten wurde. B müsste zur Übertragung berechtigt gewesen sein. Dies ist dann der Fall, wenn ihr die E die Grundschuld wirksam bestellt hat. Die Grundschuld hat bis auf das Erfordernis einer Forderung die gleichen Entstehungsvoraussetzungen wie die Hypothek. Gemäß 873 Abs. 1, 1115, 1116, 1117 BGB i.v.m Abs. 1 BGB ist eine Einigung, die Eintragung, die Übergabe des Grundschuldbriefs oder der Ausschluss der Brieferteilung sowie die Berechtigung des Bestellers erforderlich. E und B haben sich über die Bestellung einer Grundschuld zu Gunsten von B am Grundstück der E geeinigt. E war als Eigentümerin des Grundstücks auch zur Bestellung berechtigt. Vom Vorliegen der anderen Voraussetzungen für die Grundschuldbestellung ist auszugehen. Damit ist B Inhaberin einer Grundschuld geworden und handelte somit als Berechtige bei der Übertragung der Grundschuld an Y. Ein Abtretungsausschluss war, so wie bei der Darlehensforderung, auch bezüglich der Grundschuld weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart (vgl. dazu oben). Gemäß 1157 S. 1, 1192 Abs. 1 BGB können Einreden, die dem Eigentümer aus der Sicherungsabrede gegen die Grundschuld zustehen auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Deshalb ist zu untersuchen, ob E Einreden gegen B aus der Sicherungsabrede hat. Aus dieser ergibt sich, dass der Gläubiger die Grundschuld nur insoweit geltend machen kann, als die Forderung besteht. Fehlt diese oder erlischt sie, besteht zwar trotzdem die Grundschuld, der Sicherungszweck kann aber nicht mehr erreicht werden ( Wegfall des Sicherungszwecks ). Diese Einrede kann der Sicherungsgeber dem Dritterwerber gem S. 1, 1192 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Auch hier kann Y die Sicherungsgrundschuld nicht mehr zur Sicherung eines Anspruchs geltend machen, denn den Darlehensanspruch hat er gerade nicht erworben, sondern X. Jedoch ist zu beachten, dass E, wie oben gesehen, nicht an X zahlen muss. Die der E aus der Sicherungsabrede zustehenden Einreden sollen diese jedoch lediglich davor schützen, einer doppelten Inanspruchnahme aus der Forderung und der Grundschuld ausgesetzt zu sein. 1 Dass E nach dem Eintritt des Sicherungsfalls weder aus der Forderung noch aus der Grundschuld, d.h. überhaupt nicht mehr, zur Zahlung verpflichtet sein soll, ist hingegen nicht Inhalt und Zweck der Sicherungsabrede. 2 Der E ist daher insoweit die Berufung auf die Einrede des Wegfalls des Sicherungszwecks aus der Sicherungsabrede zu versagen. Der Anspruch der Y gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung ist damit durchsetzbar. Y hat gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1191, 1192 Abs. 1 BGB, die E aber gem Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB durch Zahlung an Y abwenden kann. 1 Vgl. Vieweg/Röthel, Fälle zum Sachenrecht, 3. Aufl. 2014, S Vgl. Vieweg/Röthel, Fälle zum Sachenrecht, 3. Aufl. 2014, S. 233 f. Seite 5 von 10

6 Frage 2: Wie ist die Rechtslage, wenn E vor Abtretung der Forderung und der Grundschuld an B gezahlt hat? I. Rechtslage zwischen X und E X könnte gegen E einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.v.m. 398 BGB haben. 1. Wirksamer Abtretungsvertrag, 398 BGB Mangels Vertragsschluss zwischen E und X kommt nur ein Anspruch des X aus abgetretenem Recht in Frage. Dazu müsste zwischen X und B ein wirksamer Abtretungsvertrag geschlossen worden sein. X und B haben sich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme ( 145 ff. BGB), über die Abtretung der Forderung geeinigt. b) Formbedürftigkeit Der Abtretungsvertrag hier nicht formbedürftig, d.h. formfrei (siehe oben). B müsste Inhaberin der Forderung gewesen sein. Zunächst hatte B einen wirksamen Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen E. Dieser könnte aber gemäß 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen sein, indem E die Darlehensumme an B zurückzahlte. Fraglich ist jedoch, ob E auf die Forderung oder auf die Grundschuld geleistet hat. Dies bestimmt sich grundsätzlich nach dem Willen des Leistenden. Dieser kann gemäß 366 BGB analog selbst bestimmen worauf er zahlen will. E hat ihren Willen aber nicht ausdrücklich geäußert. Damit ist unter Berücksichtigung der Interessenlage zu untersuchen, worauf E geleistet hat. E, die Eigentümerin und persönliche Schuldnerin gleichzeitig ist, will den Gläubiger nur einmal befriedigen. Deshalb hat sie ein Interesse daran, dass der Gläubiger nach Zahlung weder aus der Grundschuld noch aus der Forderung gegen sie vorgehen kann. E will also sowohl auf die Forderung als auch auf die Grundschuld zahlen ( Wille zur Doppeltilgung 3 ). In diesem Fall erlischt nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur nach dem Sinn und Zweck der Sicherungsabrede nämlich die Forderung nach 362 Abs. 1 BGB und verwandelt sich gleichzeitig die von E zu Gunsten der B bestellte Grundschuld in eine Eigentümergrundschuld. Die Fremdgrundschuld der B wird somit zur Eigentümergrundschuld der E. 4 Lediglich die Begründung für die Entstehung der Eigentümergrundschuld ist streitig. Während eine Ansicht 1143 Abs. 1 BGB analog anwenden will, beruft sich eine andere auf 1163 Abs. 1 S. 2 BGB analog und wieder andere auf 1168, 1170 BGB analog). B war also zum Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr Forderungsinhaberin und damit Nichtberechtigte. Ein gutgläubiger Forderungserwerb ist hier nicht möglich. 2. Ergebnis X hat gegen E keinen Anspruch aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB i.v.m. 398 BGB. II. Rechtslage zwischen Y und E Y könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1191, 1192 Abs. 1 BGB haben. 1. Wirksame Übertragung der Grundschuld E hat Y keine Grundschuld an ihrem Grundstück bestellt. Jedoch könnte Y die Grundschuld der B von dieser wirksam übertragen bekommen haben. Wie oben bereits gesehen, findet gemäß 1192 Abs. 1 BGB die Regelung des 1154 BGB auf die Übertragung der Grundschuld entsprechend Anwendung. 3 Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, 45 Rn Vgl. Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, 45 Rn. 46. Seite 6 von 10

7 B und Y haben sich über die Übertragung der Grundschuld geeinigt. b) Form Es ist davon auszugehen, dass die Form des 1154, 1192 Abs. 1 BGB eingehalten wurde. B müsste zur Übertragung berechtigt gewesen sein. aa) Bestellung durch E Dies ist dann der Fall, wenn ihr E die Grundschuld gemäß 873 Abs. 1, 1115, 1116, 1117 BGB i.v.m Abs. 1 BGB wirksam bestellt hat, wovon auszugehen ist. B war also zunächst Inhaberin der Grundschuld. bb) Zahlung durch E Jedoch ist, wie oben gesehen, mit Zahlung der E die Grundschuld wieder auf diese als Eigentümergrundschuld übergegangen. B war damit im Zeitpunkt der Einigung Nichtberechtigte. cc) Gutgläubiger Erwerb Y könnte die Grundschuld jedoch gemäß 892, 891 Abs. 1 BGB gutgläubig erworben haben. Dies ist der Fall, wenn B als Inhaberin der Grundschuld unrichtig im Grundbuch eingetragen ist, kein Widerspruch gem. 899 BGB eingetragen ist, es sich um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb im Sinne eines Verkehrsgeschäfts handelt und Y keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs hatte. Die Grundschuld steht E nach der Rückzahlung des Darlehens als Eigentümergrundschuld zu. B ist aber noch als Grundschuldinhaberin im Grundbuch eingetragen, ohne dass ein Widerspruch eingetragen wurde. Die Abtretung der Grundschuld erfolgt auch durch ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäfts. Zudem wusste Y nichts von der Zahlung durch E. Damit hat Y die Grundschuld gutgläubig erworben. Zu prüfen ist aber auch hier, ob von E gegenüber Y wirksam Einreden gegen den Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden können. Gemäß 1157 S. 1, 1192 Abs. 1 BGB können Einreden, die dem Eigentümer aus der Sicherungsabrede gegen die Grundschuld zustehen, auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Deshalb ist zu untersuchen, ob E Einreden gegen B aus der Sicherungsabrede hat. Wie bereits gesehen, hat E vor Zahlung aus der Sicherungsabrede eine Einrede aus 273 Abs. 1 BGB bzw. 320 BGB auf Rückübertragung oder Aufhebung der Grundschuld Zug um Zug gegen Rückzahlung des Darlehensbetrags. Der Sicherungsgeber muss also nur dann zahlen, wenn er auch die Grundschuld wieder bekommt oder diese aufgehoben wird. Zahlt er, wie hier, einfach so, ohne diese Einrede in Anspruch zu nehmen, geht die Einrede verloren. Zwar kann sich E auf die Einrede auf Rückübertragung oder Aufhebung der Grundschuld Zug um Zug gegen Rückzahlung des Darlehensbetrags hier nicht mehr berufen. Nach der Sicherungsabrede zwischen E und B wurde die Grundschuld jedoch zur Sicherung der Darlehensforderung bestellt. Mit der Rückzahlung des Darlehens ist der Zweck der Grundschuldbestellung entfallen ( Wegfall des Sicherungszwecks ). Einer Inanspruchnahme auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs. 1 BGB kann E die Einrede des Wegfalls des Sicherungszwecks daher wirksam entgegenhalten. Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs. 1 BGB ist bei Erhebung der Einrede ausgeschlossen. Gemäß 1157 S. 1, 1192 Abs. 1 BGB kann E die Einrede des Wegfalls des Sicherungs- Seite 7 von 10

8 zwecks auch einem neuen Gläubiger (hier: Y) entgegenhalten. Dem steht auch nicht die Regelung in 1157 S. 2 BGB entgegen, die grundsätzlich einen gutgläubigen einredefreien Erwerb der Grundschuld ermöglicht. Denn E und B haben sich in der Sicherungsabrede über die Bestellung der Grundschuld zur Sicherung der Darlehensforderung geeinigt und E hat diese Verpflichtung durch Bestellung der Sicherungsgrundschuld erfüllt. Wurde dem Grundschuldgläubiger jedoch eine Sicherungsgrundschuld verschafft, ist gemäß 1192 Abs. 1a S. 1 Hs. 2 BGB die Anwendbarkeit des 1157 S. 2 BGB ausgeschlossen. E kann daher auch Y die Einrede des Wegfalls des Sicherungszwecks wirksam entgegenhalten. Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung ist für Y damit nicht durchsetzbar, da ihr die Einrede des Wegfalls des Sicherungszwecks entgegensteht. Y hat damit gegen E keinen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB. III. Rechtslage zwischen E und B 1. Anspruch auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB E könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB haben. a) Schuldverhältnis Zwischen E und B müsste zunächst ein rechtsgeschäftliches oder gesetzliches Schuldverhältnis bestehen. E und B haben einen Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) geschlossen. Zwischen E und B besteht also ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis, 280 Abs. 1 S. 1 BGB. b) Pflichtverletzung Es müsste eine Pflichtverletzung der B vorliegen. Zunächst ist zu untersuchen, worin die Pflicht der B aus dem Schuldverhältnis besteht. Die Grundschuld muss B nicht mehr an E zurück übertragen, denn diese hat E bereits automatisch gemäß 1143 Abs. 1 oder 1163 Abs. 1 S. 2 oder 1168, 1170 BGB analog erworben (siehe oben). Jedoch ist B weiterhin im Grundbuch als Inhaberin der Grundschuld eingetragen. B hat also die Pflicht der Grundbuchberichtigung zuzustimmen. Die Erfüllung dieser Pflicht müsste für B unmöglich im Sinne von 283, 275 BGB geworden sein. Unmöglichkeit im Sinne des 275 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn die geschuldete Leistung vom Schuldner in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr erbracht werden kann. B hat die Grundschuld als Nichtberechtigte auf Y übertragen. Durch den gutgläubigen Erwerb des Y hat E ihre Eigentümergrundschuld verloren. B kann nicht mehr gegenüber E der Berichtigung des Grundbuchs zustimmen. c) Vertretenmüssen Gemäß 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen der B widerleglich vermutet. B handelte zudem tatsächlich vorsätzlich gemäß 276 Abs. 1 S. 1 BGB. d) Schaden Durch die Übertragung der Grundschuld von B an Y hat E die Eigentümergrundschuld verloren und Y eine Fremdgrundschuld erlangt. Allerdings kann E die Einrede des Wegfalls des Sicherungszwecks gegenüber Y wirksam gegen eine Inanspruchnahme aus der Grundschuld geltend machen. Ein Schaden zu Lasten der E ist daher nicht ersichtlich, so dass damit ein Anspruch auf Schadensersatz nicht gegeben ist. e) Ergebnis E hat gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB. Seite 8 von 10

9 2. Anspruch auf Schadensersatz aus 989, 990 Abs. 1 BGB analog E könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 989, 990 Abs. 1 BGB analog haben. a) EBV im Zeitpunkt der Verletzungshandlung, 985 BGB analog Zunächst müsste ein Eigentümer-Besitzer- Verhältnis (EBV) im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bestehen. E war zum Zeitpunkt der Grundschuldübertragung auf Y Eigentümerin der Grundschuld und B war als Inhaberin noch im Grundbuch eingetragen, war also quasi unmittelbarer Besitzerin der Grundschuld. Die Sicherungsabrede gewährt B nach Zahlung der E kein Recht mehr zum Besitz, sondern begründet vielmehr die Pflicht der B der Grundbuchberichtigung zu Gunsten der E zuzustimmen. Damit liegt eine vergleichbare Interessenlage zum eigentlichen EBV gemäß 985 BGB vor, so dass eine analoge Anwendung der EBV-Regelungen gerechtfertigt ist. b) Voraussetzungen der 989, 990 Abs. 1 BGB analog Durch Verschulden der B ( 276 Abs. 1 BGB), die wusste, dass sie der Grundbuchberichtigung zustimmen musste, hat E ihre Eigentümergrundschuld an Y verloren, indem B diesem die Grundschuld übertragen hat. Allerdings fehlt es auch hier an einem Schaden der E, da sie gegen eine Inanspruchnahme aus der Grundschuld durch Y wirksam die Einrede des Wegfalls des Sicherungszwecks erheben kann (s.o.). c) Ergebnis Damit hat E gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz aus 989, 990 Abs. 1 BGB analog. 3. Anspruch aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB E könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des von Y durch die Abtretung der Grundschuld Erlangten aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB haben. a) Voraussetzungen Ein Nichtberechtigter müsste über ein Recht verfügt haben und die Verfügung gegenüber dem Berechtigten wirksam gewesen sein. B war zum Zeitpunkt der Einigung mit Y über die Übertragung der Grundschuld nicht mehr Inhaberin der Grundschuld und damit Nichtberechtigte. Eine rechtsgeschäftliche Verfügung der B liegt ebenfalls vor. Eine rechtsgeschäftliche Verfügung ist unmittelbar darauf gerichtet, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben 5. B hat die Grundschuld auf Y übertragen und damit über diese verfügt. Y hat die Grundschuld gutgläubig erworben. Die Verfügung der B war damit gegenüber E wirksam. b) Zwischenergebnis Damit hat E gegen B grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB. c) Billigkeit Fraglich ist allerdings, ob dieses Ergebnis nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und daher nach 242 BGB dahingehend zu korrigieren ist, dass ein Anspruch der E aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen ist. Denn E hätte nach dem soeben dargestellten Ergebnis einen Anspruch auf Herausgabe des Verfügungserlöses aus der Verfügung zwischen B und Y, obwohl sie insoweit gar nicht schutzwürdig ist. Vor allem der Sinn und Zweck des 816 Abs. 1 S. 1 BGB spricht hier für eine Korrektur des Ergebnisses. 816 Abs. 1 S. 1 BGB kann als Fortwirkungsanspruch des ehemals Berechtigten verstanden werden; hätte B z.b. das Auto der E mit Wirksamkeit gegenüber E an Y weiterveräußert, so entfiele der Anspruch der E auf Herausgabe des Autos nach 985 BGB. Dafür hätte E aber nach 816 Abs. 1 S. 1 BGB ge- 5 Palandt/Ellenberger, 74. Aufl. 2015, Überbl v 104 BGB, Rn. 16. Seite 9 von 10

10 gen B einen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Verfügungserlöses. Übertragen auf den hier vorliegenden Fall hieße dies, dass E den Erlös aus der Verfügung über die Grundschuld zwischen B und Y nach 816 Abs. 1 S. 1 BGB herausverlangen könnte. Betrachtet man allerdings die Grundschuld im hiesigen Fall näher, so ist folgendes festzustellen: Bereits im Zeitpunkt der Abtretung der Grundschuld an Y war diese schon nicht mehr werthaltig, da E das Darlehen schon zuvor an B zurückgezahlt hatte. Mithin stand ihr also gegen einen Vollstreckungsversuch aus der Grundschuld die dauerhafte Einrede des Wegfalls des Sicherungszwecks zu (s.o.). Es besteht daher zumindest was den Verfügungserlös im Verhältnis B - Y betrifft, keine Schutzbedürftigkeit der E, da sie durch diese Verfügung keine werthaltige Rechtsposition verliert, die über 816 Abs. 1 S. 1 BGB auszugleichen wäre. Demzufolge ist der Anspruch der E aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB hier nach 242 BGB auf Null zu reduzieren. d) Ergebnis E hat gegen B keinen Anspruch auf Herausgabe des von Y durch die Abtretung der Grundschuld Erlangten aus 816 Abs. 1 S. 1 BGB. Literaturhinweise: - Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 30. Aufl. 2015, Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl. 2009, 23 und 45. Seite 10 von 10

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch

Mehr

FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Gliederung: FB 13: Eine Grundschuld auf Reisen Gliederung: Lösung Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 12 Die Grundschuld S ist

Mehr

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer Zeitplan: 19.10.: Fallbesprechung 26.10.: 1. Probeklausur 02.11.: Rückgabe und Besprechung der 1. Probeklausur 09.11.: 1. Klausur 16.11.: Fallbesprechung

Mehr

Fall 7 Lösung 1. Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger. Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Fall 7 Lösung 1. Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger. Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene WS 2016/2017 Fall 7 Lösung 1 Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1. B ist Eigentümer

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 23.06.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Nachtragsbeispiel zur Hypothek: Die B-Bank besitzt eine Hypothek an dem Grundstück des Unternehmens U, auf

Mehr

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede

Mehr

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.

Blockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof. Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 11 Die Grundschuld

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 11 Die Grundschuld Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 11 Die Grundschuld S

Mehr

a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB

a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB Prof. Dr. Olaf Sosnitza Examensklausurenkurs Teil I: I. Grundbuchberichtigung 1. Materiell-rechtliche Ansprüche a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-

Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,- Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,

Fall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937, Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung

Mehr

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Gutgläubiger Ersterwerb Erwerb der Vormerkung vom vermeintlichen Eigentümer durch ( erstmalige ) Eintragung Gutgläubiger Zweiterwerb Grundwissen

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit 12.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Liegenschaftsrecht Das Grundbuch Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche,

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholung Was passiert mit der Hypothek? Der Eigentümer=Schuldner zahlt das Darlehen zurück. Der Eigentümer, der aus Gefälligkeit zu Gunsten des Schuldners eine Sicherheit bestellt hatte, zahlt an den

Mehr

Ü b u n g s f a l l 5 *

Ü b u n g s f a l l 5 * Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 5 * Transportunternehmer A möchte einen LKW anschaffen. Im Februar 2012 werden sich A und B über den Verkauf eines gebrauchten

Mehr

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich

Mehr

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften

Mehr

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB

Kreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

FB 7 : Die Fräsmaschine

FB 7 : Die Fräsmaschine FB 7 : Die Fräsmaschine Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, gutgläubiger Erwerb, Anwartschaftsrecht; nach BGHZ 50, 45 = NJW 1968, 1382 Gliederung: I. Anspruch des V gegen die H-KG auf Herausgabe

Mehr

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht Goethe-Universität Frankfurt am Main Sommersemester 2016 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Überblick zur Grundschuld Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht von einer gesicherten Forderung

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,

Mehr

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung,

Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Inhalt des Anspruchs aus 1147 BGB: Anspruch auf Duldung der ZV, nicht Verpflichtung zur Zahlung (missverständlicher Wortlaut

Mehr

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten

Mehr

Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes

Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes Björn Ebert Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen e-fellows.net (Hrsg.) Band 877 Eigentümergrundpfandrecht bei fehlgeschlagener Bestellung eines Fremdgrundpfandrechtes Wissenschaftlicher Aufsatz

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 3: Der begeistere Spielzeugeisenbahnsammler A bekommt von der ihm bekannten Firma M ein Paket zugeschickt. Dieses enthält ein Sammlermodel aus den 50er

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, 05.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law

Mehr

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ SachenR Probleme bei Hypothek und Grundschuld Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: Personalsicherheiten relativ Realsicherheiten gewährt dem Gläubiger ein dingliches Recht an einem Vermögensgegenstand

Mehr

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust

Mehr

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Grundpfandrechte Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Terminhinweis Dr. Stefan Trommler 25.01.2018 2 Examinatorium Zivilrecht

Mehr

Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010

Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010 Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010 A bestellt zu Gunsten des B am 05.09.2008 eine Buchgrundschuld zur Sicherung einer am selben Tage begründeten Darlehensforderung in Höhe von 10.000,-,

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009. Möglicherweise kann V von S gemäß 433 II, 398 die Zahlung von ,- EURO verlangen.

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009. Möglicherweise kann V von S gemäß 433 II, 398 die Zahlung von ,- EURO verlangen. PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Fall 14 Lösungsskizze: Einbau mit Hindernissen I. Anspruch der V gegen S Möglicherweise kann V von S gemäß 433 II, 398 die Zahlung von 100.000,- EURO verlangen. 1.

Mehr

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek

13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek I. Zahlung des persönlichen Schuldners 1. Erlöschen der persönlichen Forderung, 362 I 2. Grundsatz: gesetzlicher Übergang der Hypothek auf Eigentümer (unabhängig von Identität/Nichtidentität von Sch. und

Mehr

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben.

G. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben. Fall 34: I.G könnte gegen E einen Anspruch aus 1147 BGB haben. Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Grundschuld wurde gem. 873 Abs. 1 BGB wirksam mit dem Inhalt der 1191 ff, 1116 BGB bestellt.

Mehr

Kreditsicherung durch Grundschulden

Kreditsicherung durch Grundschulden Kreditsicherung durch Grundschulden von Dr. Heinz Gaberdiel Fünfte, völlig neu bearbeitete Auflage Deutscher Sparkassenverlag Stuttgart Inhalt Vorwort 12 Erster Teil Das dingliche Recht Grundschuld 1 Die

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu?

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11456 letzte Aktualisierung: 27.03.2006 ZVG 44, 49, 52, 90, 180; BGB 1191, 1192 Folge der Aufnahme einer nicht mehr valutierenden Grundschuld in

Mehr

Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts

Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts Grundsätzliche Realsicherheiten von Forderungen aufgrund des deutschen und polnischen Rechts Rechtsanwalt Robert Gawałkiewicz (Partner) 12. Dezember 2009 Realsicherheiten an Grundstücken Nach deutschem

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

BGB-Übung für Fortgeschrittene. SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo Uhr

BGB-Übung für Fortgeschrittene. SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo Uhr BGB-Übung für Fortgeschrittene SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo 11 13 Uhr Zeitplan 07.02.2011 11.04.2011 18.04.2011 25.04.2011 02.05.2011 09.05.2011 16.05.2011 23.05.2011 Ausgabe der Hausarbeit Abgabe

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am ) Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe

Mehr

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Theorieeinheit Grundpfandrechte Sommersemester 2017 Max Kübler-Wachendorff Verwertungsrechte an einem Grundstück Verwertungsrechte an einem Grundstück 1. Grundpfandrechte

Mehr

Würzburger Woche an der April BGB

Würzburger Woche an der April BGB Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an

Mehr

Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung

Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 1 BMR Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung A. Die dogmatischen Essentialia des Hypothekenrechts Die Umsetzung des Hypothekenrechts im Staatsexamen wird

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2 I 1 Einleitung 1 A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1 I. Personalsicherheiten 2 II. Realsicherheiten 2 B) Die verschiedenen Beteiligten und ihre Beziehungen untereinander 3 C) Akzessorische und nicht-akzessorische

Mehr

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen. Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere

Mehr

Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil

Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)

Mehr

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147?

Fall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147? Fall 18 S will seinen Jugendtraum verwirklichen. Er hat schon immer davon geträumt, Eigentümer eines alten Kohlefrachters zu werden, auf dem er ein schwimmendes Theater etablieren möchte. Aufgrund des

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

entstanden ist, seiner Funktion nach aufrechterhalten, so bietet sich die Möglichkeit an, die Hypothek als Grundschuld zu behandeln.

entstanden ist, seiner Funktion nach aufrechterhalten, so bietet sich die Möglichkeit an, die Hypothek als Grundschuld zu behandeln. Fall 24: Vorüberlegungen: Grundsätzlich ist es für den Kreditgeber gefährlich, die Darlehensvaluta auszuzahlen ohne in diesem Zeitpunkt gesichert zu sein. In der Praxis des Kreditgewerbes ist es daher

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften

Mehr

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9

Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

Mehr

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar

Hier: Einigung über Eigentumsübergang? Einigung: Dinglicher Vertrag auf den die allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte anwendbar PÜ BGB Z III Sommersemester 2012 Fall 3 - Lösungsskizze: Der umkämpfte Kran Ausgangsfall: Teilfrage 1: Eigentum Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer des Krans ist. Historische Prüfung der Eigentumslage:

Mehr

Fragen Übung 15. Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB.

Fragen Übung 15. Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB. Fragen Übung 15 Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB. Was ist eine Hypothek? Was ist eine Grundschuld? Wie wirken EU-Richtlinien im nationalen Recht? Wie lautet die sog.

Mehr

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1

Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer

Mehr

Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung

Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung Jura Online - Fall: Die Unternehmensnachfolge - Lösung Ausgangsfall A. Anspruch L gegen E L könnte einen Anspruch gegen E aus 433 II BGB auf Zahlung von EUR 2.500,- haben. I. Anspruch entstanden Ein Anspruch

Mehr

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen

Mehr