Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

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1 Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Zahlung von Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB haben. I. Anspruch entstanden 1. Zu sichernde Forderung Hierfür müsste zunächst eine wirksame Forderung bestehen. Hier kommt die Darlehensforderung der G gegen S gemäß 488 I 2 BGB in Betracht. Vorliegend haben sich G und S formgemäß und damit wirksam mit dem Inhalt eines Darlehensvertrags geeinigt. Rechtshindernde Einwendungen sind nicht ersichtlich. Mithin besteht die zugrunde liegende Forderung aus dem Darlehensvertrag nach 488 I 2 BGB. 2. Wirksame Einigung Zudem müssten sich G und B wirksam mit dem Inhalt eines Bürgschaftsvertrags geeinigt haben, vgl. 145 ff. BGB. a) Einigung Hierfür bedarf es zunächst einer Einigung über den Abschluss eines Bürgschaftsvertrags i.s.d. 765 I BGB. Vorliegend könnte es sich auch um einen Fall des gesetzlich nicht geregelten Schuldbeitritts handeln. Durch den Schuldbeitritt wird eine selbstständige Verpflichtung des Beitretenden begründet. Er verpflichtet sich folglich, für die bestehende Schuld eines anderen gegenüber dem Gläubiger gleichrangig zu haften, wohingegen der Bürge nachrangig für eine fremde Schuld haftet. Im Zweifel ist mithin von einem Schuldbeitritt nur auszugehen, wenn der neue Schuldner ein eigenes wirtschaftliches, also nicht rein persönliches Interesse an der Begleichung der Schuld hat. Vorliegend ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass B ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Begleichung der Darlehensverbindlichkeit hat. Im Übrigen spricht auch der Wortlaut der Vereinbarung für eine Bürgschaft. Somit haben sich G und B vorliegend mit dem Inhalt eines Bürgschaftsvertrags i.s.d. 765 I BGB geeinigt. b) Wirksamkeit Diese Einigung müsste zudem auch wirksam sein. Grundsätzlich ist zur Gültigkeit der Bürgschaftserklärung die Schriftform erforderlich, vgl. 766 S. 1 BGB. Hier hat B die Bürgschaftserklärung telefonisch abgegeben, so dass die Form des 766 S. 1 BGB nicht gewahrt wurde und die Bürgschaftserklärung nach 125 S. 1 BGB nichtig sein müsste. Jedoch bestimmt 350 HGB, dass die Form des 766 S. 1 BGB nicht zur Anwendung kommt, wenn die Bürgschaft auf der

2 Seite des Bürgen ein Handelsgeschäft darstellt. Hierfür müsste B Kaufmann und die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft sein. Hier betreibt B eine Feinkostkette und ist damit Kaufmann i.s.d. 1 HGB. Auch ist davon auszugehen, dass die Bürgschaft zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, vgl. 344 I, 345 HGB. Mithin gilt das Formerfordernis des 766 S. 1 BGB nach 350 HGB nicht, so dass die Bürgschaftserklärung des B auch wirksam ist. 3. Kein Ausschluss Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich B lediglich als Nachbürge zur Verfügung gestellt hat, da er für die Schuld des S bürgen wollte. 4. Ergebnis Der Anspruch der G gegen B auf Zahlung von Euro nach den 765 I, 488 I 2 BGB ist mithin zunächst wirksam entstanden. II. Anspruch nicht erloschen Vorliegend sind keine rechtsvernichtenden Einwendungen aus dem Forderungs- oder Bürgschaftsverhältnis ersichtlich. III. Anspruch durchsetzbar Der Anspruch der G gegen B auf Zahlung von Euro nach den 765 I, 488 I 2 BGB müsste jedoch auch durchsetzbar sein. Hier hält B der G entgegen, sie müsse sich bezüglich der Rückzahlung des Darlehens zunächst an S wenden. Er beruft sich mithin auf die Einrede der Vorausklage gemäß 771 BGB. Allerdings steht dem Bürgen nach 349 S. 1 HGB, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Hier stellt die Bürgschaft für B ein Handelsgeschäft dar (s.o.), so dass er sich nicht auf die Einrede der Vorausklage nach 771 BGB berufen kann. Der Anspruch der G gegen B auf Zahlung von Euro nach den 765 I, 488 I 2 BGB ist mithin auch durchsetzbar. B. Ergebnis Folglich hat G gegen B einen Anspruch auf Zahlung von Euro gemäß den 765 I, 488 I 2 BGB. 2. Teil: Ansprüche B gegen S A. Anspruch B gegen S auf Zahlung von Euro aus den 774 I 1, 488 I 2 BGB B könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von Euro aus den 774 I 1, 488 I 2 BGB haben. I. Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen Hierfür müsste zunächst B als Bürge die G durch Zahlung der Darlehensschuld aus 488 I 2 BGB befriedigt haben, vgl. 774 I 1 BGB. Hier wurde B von G auf Zahlung von Euro nach den 765 I, 488 I 2 BGB in Anspruch genommen. Mithin hat B die G i.s.d. 774 I 1 BGB befriedigt.

3 II. Übergang der Forderung kraft Gesetzes (cessio legis) Im Falle der Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen ordnet 774 I 1 BGB den Übergang der zugrunde liegenden Forderung von dem Gläubiger auf den Bürgen an, sogenannte cessio legis. Mithin ist B nach 774 I 1 BGB Inhaber der Darlehensforderung aus 488 I 2 BGB geworden. B. Ergebnis Folglich hat B gegen S einen Anspruch auf Zahlung von Euro aus den 774 I 1, 488 I 2 BGB. 3. Teil: Ansprüche B gegen F A. Anspruch B gegen F auf Zahlung von Euro nach den 774 II, 426 I 1 BGB B könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von Euro nach den 774 II, 426 I 1 BGB haben. I. F als Mitbürge i.s.d. 769 BGB Hierfür müsste F zunächst Mitbürge i.s.d. 769 BGB sein. Dies ist dann der Fall, wenn G und F einen wirksamen Bürgschaftsvertrag geschlossen haben. 1. Zu sichernde Forderung Vorliegend ist die Forderung der G gegen S aus dem Darlehensvertrag nach 488 I 2 BGB die zu sichernde Forderung, deren Bestand keine Einwendungen entgegenstehen (s.o.). 2. Wirksame Einigung Weiterhin müssten sich G und F wirksam mit dem Inhalt eines Bürgschaftsvertrags geeinigt haben. a) Einigung Vorliegend haben sich G und F ausdrücklich mit dem Inhalt eines Bürgschaftsvertrags geeinigt. Ein Schuldbeitritt kommt nicht in Betracht, da ein eigenes wirtschaftliches Interesse des F an der Begleichung der Darlehensverbindlichkeit vorliegend nicht ersichtlich ist. b) Wirksamkeit Zudem müsste diese Einigung auch wirksam sein. Hier wurde die Form des 766 S. 1 BGB bei Erteilung der Bürgschaftserklärung eingehalten. Die Bürgschaftserklärung des F könnte jedoch nach 138 I BGB nichtig sein, wenn F durch die Erteilung der Bürgschaft eine krasse finanzielle Überforderung droht oder ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis von G ausgenutzt wurde. Eine krasse finanzielle Überforderung des Bürgen ist zumindest dann anzunehmen, wenn der Bürge nicht einmal in der Lage ist, die anfallenden Zinsen des Darlehens zu zahlen. Hier ist F zwar arbeitslos. Da es sich bei der geschuldeten Darlehenssumme allerdings um einen Betrag i.h.v Euro handelt, kann von einer krassen finanziellen Überforderung nicht die Rede sein. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Ausnutzung einer emotionalen Zwangslage des F. Hier ist F ein guter Freund des S. Jedoch mangelt es an dem für Familienangehörige oder Eheleute typischen emotionalen

4 Abhängigkeitsverhältnis, zumal F vorliegend nicht von G zur Abgabe der Bürgschaftserklärung bewegt worden ist. Mithin ist die Einigung von G und F auch wirksam. 3. Ergebnis Mithin ist F Mitbürge i.s.d. 769 BGB, so dass B und F als Gesamtschuldner haften. II. Zahlung durch einen Mitbürgen Zudem müsste B nach 426 I 1 BGB den vollen Betrag an G gezahlt haben. Die Zahlung der Euro von B an G ist vorliegend zu unterstellen. III. Rechtsfolge: Ausgleich nach Kopfteilen Mithin hat B gegen F nach 426 I 1 BGB einen Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen, folglich in hälftiger Höhe der Darlehenssumme. IV. Keine anderweitige Bestimmung Eine anderweitige Bestimmung i.s.d. 426 I 1 BGB wurde vorliegend nicht getroffen. V. Ergebnis Folglich hat B gegen F einen Anspruch auf Zahlung von Euro nach den 774 II, 426 I 1 BGB. B. Anspruch B gegen F auf Zahlung von Euro gemäß den 774 II, 426 II 1 BGB B könnte gegen F zudem einen Anspruch auf Zahlung von Euro nach den 774 II, 426 II 1 BGB haben. Hier ist F Mitbürge i.s.d. 769 BGB. Auch ist zu unterstellen, dass B die G in voller Höhe des Darlehensbetrags befriedigt hat. Folglich geht die Forderung der G gegen F in hälftiger Höhe kraft Gesetzes nach 426 II 1 BGB auf B über. Also hat B gegen F einen Anspruch auf Zahlung von Euro gemäß den 774 II, 426 II 1 BGB. Abwandlung 1 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB haben. I. B als Eigentümer des Grundstücks Vorliegend ist B Eigentümer des Grundstücks. II. G als Inhaberin der Hypothek Zudem ist davon auszugehen, dass G die Hypothek am Grundstück des B wirksam nach den 873 I, 1113, 1115 BGB erworben hat.

5 III. Fälligkeit der Hypothek Auch ist anzunehmen, dass die Hypothek bereits fällig ist. B. Ergebnis Folglich hat G gegen B einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB. 2. Teil: Ansprüche B gegen S A. Anspruch B gegen S auf Zahlung von Euro nach den 1143 I 1, 488 I 2 BGB B könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von Euro nach den 1143 I 1, 488 I 2 BGB haben. I. Eigentümer nicht persönlicher Schuldner Vorliegend ist B als Eigentümer des Grundstücks nicht persönlicher Schuldner der Darlehensforderung i.s.d I 1 BGB. II. Befriedigung des Gläubigers durch den Eigentümer Eigentümer B hat an den Gläubiger G gezahlt und ihn damit befriedigt. III. Rechtsfolge: Übergang der gesicherten Forderung auf den Eigentümer (cessio legis) Folglich geht nach 1143 I 1 BGB die Darlehensforderung aus 488 I 2 BGB auf B als Eigentümer kraft Gesetzes über (cessio legis). IV. Ergebnis Mithin hat B gegen S einen Anspruch auf Zahlung von Euro gemäß den 1143 I 1, 488 I 2 BGB. 3. Teil: Ansprüche B gegen F A. Anspruch B gegen F auf Zahlung von Euro nach den 1143 I 1, 488 I 2, 412, 401, 765 I BGB B könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von Euro nach den 1143 I 1, 488 I 2, 412, 401 BGB haben. I. Übergang der Forderung kraft Gesetzes nach 1143 I 1 BGB Hier ist die Darlehensforderung gemäß 488 I 2 BGB nach 1143 I 1 BGB auf B übergegangen (s.o.). II. Übergang der Bürgschaft des F gemäß den 412, 401 BGB Weiterhin ist die Bürgschaft des F als akzessorisches Sicherungsrecht gemäß den 412, 201 BGB auf B übergegangen.

6 III. Ergebnis Mithin hätte B gegen F grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Euro gemäß den 1143 I 1, 488 I 2, 412, 401, 765 I BGB. IV. Korrektur Dieses Ergebnis könnte jedoch einer Korrektur bedürfen. Denn wäre zunächst F in Anspruch genommen worden, wäre die Hypothek in voller Höhe nach den 774 I, 488 I 2, 412, 401 BGB auf F übergegangen, so dass F gegen B gemäß 1147 BGB die Zwangsvollstreckung hätte betreiben können. Der Sicherungsgeber, der also zuerst in Anspruch genommen wird, hat letztlich die Möglichkeit, sich bei dem anderen (akzessorischen) Sicherungsgeber in voller Höhe zu erholen. Folglich kommt es zu einem sogenannten Wettlauf der Sicherungsgeber, da derjenige, der zuerst zahlt, den Vorteil des vollständigen Ausgleichs gegenüber dem anderen Sicherungsgeber hat. Derartige Zufallsergebnisse bedürfen mithin einer Korrektur. Auf welche Art diese Korrektur vorgenommen werden soll, ist indes strittig. 1. Eine Ansicht Nach einer Ansicht soll der Bürge gegenüber anderen Sicherungsgebern bevorzugt behandelt werden. Denn der Bürge sei schützwürdiger, da er mit seinem ganzen Vermögen hafte und zudem die Bürgschaft aus altruistischen Motiven erteile. Eine solche Privilegierung entspreche auch der gesetzlichen Wertung. Nach 771 BGB hafte der Bürge lediglich subsidiär. Auch könne er sich auf die Verjährung der zugrunde liegenden Forderung berufen, vgl. 216 I BGB oder nach Maßgabe des 776 BGB von seiner Leistungspflicht ganz befreit sein. Ähnliche Wertungen seien auch den 768 I, 770 BGB zu entnehmen. Daraus folgend solle der Bürge keinen Ausgleichsansprüchen von anderen Sicherungsgebern ausgesetzt sein, aber umgekehrt von anderen dinglichen Sicherungsgebern vollen Ausgleich verlangen können. Hiernach hätte B gegen F keinen Ausgleichsanspruch gegen F. 2. Andere Ansicht Nach einer anderen Ansicht stehen verschiedene Sicherungsgeber im Innenverhältnis auf gleicher Stufe, so dass ein wechselseitiges Ausgleichsverhältnis nach 426 BGB bestehe. Dies wird damit begründet, dass es lediglich um die Frage des Regresses gehe und diesbezüglich die 1143, 1225 BGB auf 774 BGB und damit auch auf den Bürgenregress verweisen. Hieraus ergebe sich, dass das Gesetz den Hypotheken- wie auch den Verpfänderregress einerseits und den Bürgenregress andererseits gleichwertig ansehe. Hiernach könnte B gegen F einen Anspruch auf Zahlung von Euro aus 426 I, II BGB haben. 3. Stellungnahme Die zweitgenannte Ansicht ist vorzugswürdig. Eine Privilegierung des Bürgen, wie sie von der erstgenannten Ansicht gefordert wird, findet keine Stütze im Gesetz. Zum einen kann der Eigentümer die gegen die Forderung die nach 770 BGB dem Bürgen zustehenden Einreden nach 1137 BGB gegenüber dem Gläubiger geltend machen. Zum anderen verzichtet der Bürge oft auf die Einrede der Vorausklage oder diese kommt aufgrund des 349 HGB gar nicht zur Anwendung. Auch die

7 Privilegierung des Bürgen nach 776 BGB ist nicht immer gegeben. Denn eine gesetzliche Regelung hinsichtlich des Übergangs der Grundschuld auf den Bürgen existiert nicht. Denn die Grundschuld geht mangels Akzessorietät gerade nicht nach den 412, 401 BGB mit der Forderung auf den Bürgen über. Zudem regelt 776 BGB nur das Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger. In wesentlichen Punkten stimmen die verschiedenen Sicherheiten mithin überein, so dass ein wechselseitiges Ausgleichsverhältnis i.s.d. 426 BGB zu befürworten ist. V. Ergebnis Somit hat B gegen F keinen Anspruch auf Zahlung von Euro nach den 1143 I 1, 488 I 2, 412, 401, 765 I BGB. B. Anspruch B gegen F auf Zahlung von Euro gemäß 426 I 1 BGB B könnte gegen F jedoch einen Anspruch auf Zahlung von Euro gemäß 426 I 1 BGB haben. I. Gesamtschuldner Hierfür müssten B und F Gesamtschuldner i.s.d. 426 I 1 BGB sein. Dass in derartigen Fällen eine Gesamtschuldnerschaft vorliegt, ist unstrittig. Lediglich die Herleitung der Gesamtschuldnerschaft ist umstritten. Eine Ansicht wendet 774 II BGB analog auf derartige Fallkonstellationen an. Eine andere Ansicht stellt auf den allgemeinen Entstehungstatbestand des 421 BGB ab. Gegen die erstgenannte Ansicht spricht, dass 774 II BGB Ausdruck der speziellen Haftung von Mitbürgen und dem Akzessorietätsprinzip ist und damit nicht grundsätzlich auf andere Sicherungsrechte übertragen werden kann. 1. Schuldnermehrheit Hierfür müssten B und F zunächst eine Schuldnermehrheit bilden. Vorliegend sind B und F Schuldner der G. Mithin liegt eine Schuldnermehrheit vor. 2. Schulden eine Leistung Zudem müssten B und F eine Leistung schulden. Dies ist dann der Fall, wenn die eventuell verschiedenen Leistungen auf dasselbe Leistungsinteresse gerichtet sind. Verschiedene Leistungen sind wiederum immer dann auf dasselbe Leistungsinteresse gerichtet, wenn die Leistung des einen Schuldners auch dem des anderen zugute kommt. Zwar besteht gegen F ein Anspruch auf Zahlung der Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB, gegen B jedoch nur der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB. Allerdings kommt die Leistung von B oder F jeweils dem anderen zugute, da dieser dann von seiner Verpflichtung frei wird. Mithin schulden B und F eine Leistung. 3. Verpflichtung jedes Schuldners zur Bewirkung der ganzen Leistung Weiterhin müsste jeder Schuldner verpflichtet sein, die ganze Leistung zu bewirken. Hier sind sowohl B als auch F in der Höhe der vollen Darlehenssumme verpflichtet (s.o.).

8 4. Gläubiger darf die Leistung nur einmal fordern Indes dürfte G nur dazu berechtigt sein, die Leistung einmal zu fordern. Leistet B zuerst an G, so wird F von seiner Leistungspflicht aufgrund der Akzessorietät von Bürgschaft und Forderung frei, vgl. 765 BGB. Leistet F zuerst an G, so erlischt die Darlehensforderung und mit ihr auch die Hypothek, vgl I BGB. Mithin darf G die Leistung nur einmal fordern. 5. Gleichstufigkeit der Haftung Überdies müsste auch eine Gleichstufigkeit der Haftung bestehen. Hier liegen mit der Bürgschaft des F und der von B bestellten Hypothek zwei akzessorische Sicherungsrechte vor. Eine Privilegierung eines der Sicherungsrechte ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Mithin liegt auch eine Gleichstufigkeit der Haftung vor. 6. Ergebnis Folglich sind B und F Gesamtschuldner i.s.d. 421 BGB. II. Zahlung durch einen Gesamtschuldner Vorliegend ist die Leistung des B an G zu unterstellen. III. Rechtsfolge: Ausgleich nach Kopfteilen Mithin erfolgt nach 426 I 1 BGB ein Ausgleich nach Kopfteilen, so dass B gegen F einen Ausgleichsanspruch in hälftiger Höhe der Darlehenssumme hat. IV. Keine anderweitige Bestimmung Eine anderweitige Bestimmung i.s.d. 426 I 1 BGB ist zudem nicht ersichtlich. V. Ergebnis Folglich hat B gegen F einen Anspruch auf Zahlung von Euro nach 426 I 1 BGB. B. Anspruch B gegen F auf Zahlung von Euro nach 426 II 1 BGB Zudem hat B gegen F zusätzlich einen Anspruch auf Zahlung von Euro nach 426 II 1 BGB. Abwandlung 2 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB haben. I. B als Eigentümer des Grundstücks Vorliegend ist B Eigentümer des Grundstücks.

9 II. G als Inhaberin der Grundschuld Zudem ist davon auszugehen, dass G die Grundschuld am Grundstück des B wirksam nach den 873 I, 1191 ff. BGB erworben hat. III. Fälligkeit der Grundschuld Auch ist anzunehmen, dass die Grundschuld bereits nach 1193 S. 1 BGB fällig ist. B. Ergebnis Folglich hat G gegen B einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB. 2. Teil: Ansprüche B gegen S A. Anspruch B gegen S auf Zahlung von Euro gemäß den 1143 I 1, 1192 I, 488 I 2 BGB B könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von Euro gemäß den 1143 I 1, 1192 I, 488 I 2 BGB haben I 1 BGB ist jedoch gerade Ausdruck der Akzessorietät von Hypothek und Forderung, so dass diese Regelung nach 1192 I BGB gerade nicht auf die Grundschuld anzuwenden ist. Mithin hat B gegen F keinen Anspruch auf Zahlung von Euro gemäß den 1143 I 1, 1192 I, 488 I 2 BGB. B. Anspruch B gegen S auf Zahlung von Euro nach 670 BGB B könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung von Euro aus Auftrag gemäß 670 BGB haben. Hier war jedoch nur die Verbürgung des B für S Gegenstand des Auftrags, nicht jedoch die Zahlung der Darlehenssumme an G. Mithin hat B gegen S keinen Anspruch auf Zahlung von Euro aus 670 BGB. C. Anspruch B gegen S auf Zahlung von Euro gemäß den 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB B könnte gegen S jedoch einen Anspruch auf Zahlung von Euro gemäß den 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB haben. I. Etwas erlangt Hierfür müsste S zunächst etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Hier ist S durch die Leistung des B an G von seiner Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag gemäß 488 I 2 BGB frei geworden, weil die Darlehensforderung durch die Befriedigung des G durch B erloschen ist. II. In sonstiger Weise Zudem müsste S dies in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung erlangt haben, vgl. 812 I 1 2. Fall BGB. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier hat B an G geleistet. Eine Leistung des B an S liegt jedoch nicht vor. Mithin hat S die Befreiung von seiner Verpflichtung in sonstiger Weise i.s.d. 812 I 1 2. Fall BGB erlangt.

10 III. Auf Kosten des B Dies geschah auch auf Kosten des B. IV. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten Mithin ist S verpflichtet, dass von ihm Erlangte nach 812 I 1 2. Fall BGB herauszugeben. Hier ist die Herausgabe der Befreiung von der Verpflichtung nicht möglich. Somit hat S Wertersatz nach 818 II BGB i.h.v Euro zu leisten. V. Kein Ausschluss Ausschlussgründe sind vorliegend nicht ersichtlich. VI. Ergebnis Folglich hat B gegen S einen Anspruch auf Zahlung von Euro nach den 812 I 1 2. Fall, 818 II BGB. 3. Teil: Ansprüche B gegen F A. Anspruch B gegen F auf Zahlung von Euro aus den 1143 I 1, 1192 I, 488 I 2, 412, 401, 765 I BGB B könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von Euro aus den 1143 I 1, 1192 I, 488 i 2, 412, 401, 765 I BGB haben. Da 1143 I 1 BGB jedoch Ausdruck der Akzessorietät von Hypothek und Forderung ist, kann diese Regelung nach 1192 I BGB nicht auf die Grundschuld angewendet werden. Mithin hat B gegen F keinen Anspruch auf Zahlung von Euro aus den 1143 I 1, 1192 I, 488 I 2, 412, 401, 765 I BGB. B. Anspruch B gegen F auf Zahlung von Euro nach 426 I 1 BGB B könnte gegen F jedoch einen Anspruch auf Euro nach 426 I 1 BGB haben. I. Gesamtschuldner Hierfür müssten B und F Gesamtschuldner sein. Dies richtet sich nach der hier vertretenen Auffassung nach 421 BGB. Vorliegend besteht mit B und F eine Schuldnermehrheit. Zudem schulden B und F auch eine Leistung, da die Leistung des einen an G dem anderen zugute kommt. Denn leistet B zuerst an G, so erlischt bei G die Forderung und damit auch die Bürgschaft des B. Leistet hingegen F zuerst an G, so kann G zumindest aufgrund der dolo-agit-einrede des B nicht in dessen Grundstück vollstrecken. Auch sind B und F jeweils verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken und G kann die Leistung nur einmal fordern. Auch ist die Haftung von F und B gleichstufig. Zwar liegen mit der Grundschuld und der Bürgschaft ein nicht akzessorisches und ein akzessorisches Sicherungsrecht vor. Eine Privilegierung des einen oder anderen Sicherungsgebers kann dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden. Wäre nämlich F zunächst in Anspruch genommen worden, hätte er ebenfalls keine Ansprüche gegen B, da die Grundschuld mangels Akzessorietät nicht gem. 774 I,

11 488 I 2, 412, 401 BGB übergehen kann. Der Sicherungsgeber, der zuerst in Anspruch genommen wird, hätte also keine Ansprüche gegen den anderen Sicherungsgeber. Somit ist eine Gleichstufigkeit der Haftung zu bejahen. II. Zahlung durch einen Gesamtschuldner Hier ist die Leistung des B an G zu unterstellen. III. Rechtsfolge: Ausgleich nach Kopfteilen Mithin hat B gegen F nach 426 I 1 BGB einen Ausgleichsanspruch nach Kopfteilen, folglich in hälftiger Höhe der Darlehenssumme. IV. Keine anderweitige Bestimmung Eine anderweitige Bestimmung ist vorliegend nicht ersichtlich. V. Ergebnis Folglich hat B gegen F einen Anspruch auf Zahlung von Euro gemäß 426 I 1 BGB. C. Anspruch B gegen F auf Zahlung von Euro nach 426 II 1 BGB Zudem hat B gegen F einen Anspruch auf Zahlung von Euro nach 426 II 1 BGB.

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