Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-"

Transkript

1 Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung des E, für S unentgeltlich Hypothek an seinem Grundstück zu bestellen (+). 2. Aufwendungen Zahlung des E = freiwilliges Vermögensopfer (+). 3. Erforderlichkeit der Aufwendungen: a) Allgemein: Wenn Beauftragter Leistung nach verständigem Ermessen auf Grund sorgfältiger Prüfung aller Umstände des Einzelfalls als notwendig erachten konnte. b) Erforderlichkeit: Hier: Erforderlichkeit (+), sofern Berechtigung des E zur Befriedigung des Gläubigers kraft Gesetzes nach 1142 Abs. 1 BGB. Hier: Fälligkeit ( 1142 Abs. 1 Alt. 1 BGB) der Forderung gegenüber dem Eigentümer (-), da keine Kündigung des Gläubigers gegenüber dem Eigentümer erklärt wurde. Aber: Berechtigung des persönlichen Schuldners ( 1142 Abs. 1 Alt. 2 BGB) zur Leistung (+), da Darlehen dem S gegenüber gekündigt wurde und dieser zur Rückzahlung verpflichtet war. Berechtigung des E (+) und damit auch Erforderlichkeit (+). E kann von S Zahlung von ,- aus 662, 670 BGB verlangen. 1

2 II. Rückgriffsanspruch E gegen S aus 1143, 488, 489 BGB Anspruch E gegen S aus 1143, 488, 489 BGB auf (anteilige) Zahlung, wenn Darlehensforderung auf E übergegangen ist. 1. Bestehen einer gesicherten Forderung G gegen S Bestehen einer Forderung der G gegen S, 488 Abs. 1 S. 2 BGB (+). Sicherung der Forderung durch Buchhypothek am Grundstück des E, 873, 1113, 1115, 1116 Abs. 2 BGB. 2. Übergang der Darlehensforderung auf E Befriedigung der G durch E führt zu Übergang der Darlehensforderung auf E, vgl BGB. 3. Einwendung des S Einwendungen des S bleiben grundsätzlich unberührt, vgl Abs. 1 S. 2, 774 BGB; hier aber (-). E hat gegen S einen Anspruch auf Zahlung von ,- aus 1143, 488 BGB. B. Ansprüche des E gegen B Anspruch aus 1143, 412, 401, 765 BGB i.v.m. 774 Abs. 2, 426 BGB analog auf Zahlung von ,- 1. Anspruch an sich gegeben: Bürgschaftsforderung G gegen B aus 765 BGB müsste auf E übergegangen sein. Gesetzlicher Übergang der Darlehensforderung G gegen S auf E gem BGB, s. o. Mit gesetzlichem Forderungsübergang erfolgt Übergang aller Neben- und Vorzugsrechte, 412, 401 BGB. Hier: Übergang der Bürgschaftsforderung G gegen B, 765 BGB. 2

3 2. Problem: Ausgleich im Innenverhältnis zwischen mehreren Sicherungsgebern Ausgleich im Innenverhältnis bei verschiedenen Sicherungsgebern, insbesondere beim Zusammentreffen einer Bürgschaft mit einer Realsicherheit (Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht), ist problematisch. a) Situation nach Zahlung an Gläubiger: Zahlt der Bürge (B), geht gem. 774 Abs. 1 S. 1, 412, 401 BGB die Realsicherheit in vollem Umfang auf ihn über. Zahlt der Eigentümer (E) des belasteten Grundstücks, geht mit Forderung gegen den persönlichen Schuldner (hier: S), vgl Abs. 1 BGB, gemäß 412, 401 Abs. 1 BGB auch die Bürgschaft in vollem Umfang auf ihn über. b) Konsequenz Wettlauf der Sicherungsgeber : Die gesetzliche Regelung führt damit zu dem Ergebnis, dass derjenige Sicherungsgeber, der den Gläubiger zuerst befriedigt sich jeweils hinsichtlich seiner gegenüber dem Schuldner bestehenden Regressforderung an dem(n) anderen Sicherungsgeber(n) schadlos halten könnte. Sicherungsgeber müssten daher bestrebt sein, möglichst schnell zu zahlen, denn der, der zuletzt zahlt, hat nur Rückgriffsmöglichkeiten gegen den Hauptschuldner, der dann In der Regel zahlungsunfähig sein wird. 3. Korrektur dieses Ergebnisses: a) Verschiedenartige Sicherheiten auf gleicher Stufe: Bei verschiedenartigen Sicherheiten (Grundschuld, Sicherungsübereignung, Schuldbeitritt) grundsätzlich kein Anlass, einen Sicherungsgeber gegenüber den anderen zu bevorzugen, außer die Beteiligten haben etwas anderes vereinbart. Alle Sicherheiten stehen auf gleicher Stufe Ausgleich zwischen Sicherungsgebern erfolgt anteilig nach 426 BGB analog. 3

4 b) Problem: Zusammentreffen von Hypothek und Bürgschaft Ausgleich bei Zusammentreffen von Bürgschaft mit Realsicherheit (Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht) str.: aa) BGH und h.l: Verhältnis von Realsicherungsgeber und Bürge zueinander gleich demjenigen bei Mitbürgen zu behandeln, d.h. 774 Abs. 2, 426 BGB analog. Folge: Derjenige Sicherungsgeber, der zuerst an den Gläubiger leistet, erwirbt anderes Sicherungsrecht bei Fehlen besonderer Vereinbarung nur anteilig. Begründung: Risiko des Ausfalls beim Rückgriff gegen den Hauptschuldner soll gleichermaßen unter den verschiedenen Sicherungsgebern verteilt werden. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichwertige Stellung des Bürgen und des Realsicherungsgebers. bb) Teile der Literatur: Bürge ist vor dinglichem Sicherungsgeber zu bevorzugen. Wenn er leistet, erwirbt er nach 774 Abs. 1 S.1, 412, 401 BGB Realsicherheit in vollem Umfang. Zahlt Eigentümer der Realsicherheit, erwirbt er gegenüber Bürgen keine Rückgriffsmöglichkeiten; die Bürgschaft erlischt. Begründung: Analoge Anwendung des 776 BGB wegen der Gefahr der unbeschränkten persönlichen Haftung des Bürgen. cc) Entscheidung BGH und h.l. ist zu folgen: 774 Abs. 2, 426 BGB analog (+), andere Sicherheiten werden nur anteilig erworben. Entspricht Billigkeit und vermeidet Zufallsergebnisse. Zudem wird besondere Gefährdung des Bürgen durch Schutzbestimmungen des Gesetzes (vgl. z.b. Formvorschrift, 766 BGB, subsidiäre Haftung des Bürgen, vgl. 771 BGB) ausreichend berücksichtigt. dd) Im Fall: Mangels anderweitiger Vereinbarung Übergang der Bürgschaftsforderung nur in Höhe von ,-, 774 Abs. 2, 426 BGB analog. 4

5 E hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von ,- aus 1143, 412, 401, 765 BGB i.v.m. 774 Abs. 2, 426 BGB analog. 5

Wettlauf der Sicherheiten

Wettlauf der Sicherheiten Wettlauf der Sicherheiten Fall 12 : A möchte sich endlich seinen Wunsch erfüllen und sich selbstständig machen.allerdings könnte er sich aufgrund seiner schlechten Bezahlung seines alten Jobs nicht viel

Mehr

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von

Mehr

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Grundpfandrechte Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Terminhinweis Dr. Stefan Trommler 25.01.2018 2 Examinatorium Zivilrecht

Mehr

Bürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153

Bürgschaft. Bürgschaft, 765 BGB, akzessorisch, 767 BGB. Hauptschuld. Innenverhältnis 670, 775 BGB. Folie 153 Bürgschaft Bürgschaft ist das typische Mittel der persönlichen Kreditsicherung (im Unterschied zur sachlichen Kreditsicherung etwa durch, Pfandrecht, Sicherungsübereignung). Der Bürge verpflichtet sich

Mehr

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2

1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2 I 1 Einleitung 1 A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1 I. Personalsicherheiten 2 II. Realsicherheiten 2 B) Die verschiedenen Beteiligten und ihre Beziehungen untereinander 3 C) Akzessorische und nicht-akzessorische

Mehr

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.

Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler. Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Grundpfandrechte Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester

Mehr

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen

Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch

Mehr

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:

Mehr

Vertragsrecht III. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld

Vertragsrecht III. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld Vertragsrecht III Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld Gläubigermehrheiten (Überblick) Teilgläubigerschaft, 420 BGB Gesamtgläubigerschaft, 428 430 BGB Mitgläubigerschaft, 432 BGB

Mehr

Fall 4: Der Wettlauf

Fall 4: Der Wettlauf Fall 4: Der Wettlauf Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Dr. Stefan Trommler 17.01.2019 1 Grundfall: Sachverhalt B-AG Frage 2: Reg gress S 433 II BGB 300.000 G R Dr. Stefan Trommler

Mehr

Der Haftungsausgleich zwischen Grundschuldner und Bürgen

Der Haftungsausgleich zwischen Grundschuldner und Bürgen Michael Weintraut Der Haftungsausgleich zwischen Grundschuldner und Bürgen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Seite IX I. Teil: Einleitung 1 Problemstellung

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Sicherheit am Sicherheit an Forderung Sicherheit an einer Sache Vermögen einer Person (Grds. am Gesamten Vermögen, Ausnahme: Pfändungsgrenzen)

Sicherheit am Sicherheit an Forderung Sicherheit an einer Sache Vermögen einer Person (Grds. am Gesamten Vermögen, Ausnahme: Pfändungsgrenzen) 40. Lehreinheit: Personalsicherheiten I. Formen Personalsicherheiten 765 ff. Bürgschaft 311 I Garantie Schuldbeitritt/ Schuldübernahme 414 ff. 1273 ff. 398 ff. Sicherungszession* Dingliche Sicherheiten

Mehr

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB

Die Grundschuld, 1191 ff. BGB Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 1. Grundbegriffe: Akzessorietät, Einreden, Prozessuales (Montag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 1. Grundbegriffe: Akzessorietät, Einreden, Prozessuales (Montag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 1. : Akzessorietät, Einreden, (Montag, 27.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)

Mehr

Ü b u n g s f a l l 6 *

Ü b u n g s f a l l 6 * Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 6 * Transportunternehmer A möchte von B einen gebrauchten LKW kaufen, dessen marktüblicher Kaufpreis 220.000 EUR betragen soll.

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von n, wechsel, gestörte Gesamtschuld Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick: Bürgschaft, Gemeinschaft, Gesellschaft Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 40 - Ausblick:,, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

Sachverhalt. 1. In welcher Höhe kann G von B Ausgleich verlangen? 2. Kann die V-Bank die B auf Zahlung der restlichen Euro in Anspruch nehmen?

Sachverhalt. 1. In welcher Höhe kann G von B Ausgleich verlangen? 2. Kann die V-Bank die B auf Zahlung der restlichen Euro in Anspruch nehmen? Repetitorium Vertragsrecht Übungsfall Nr. 7 Prof. Dr. Florian Jacoby Sachverhalt Die V-Bank hat der S-GmbH ein Darlehen in Höhe von 100.000 Euro gewährt. Gesellschafter der S-GmbH sind Herr G mit einem

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

Lösung Fall 9 - Familienkrach - Der G könnte einen Anspruch gegen den S aus der Bürgschaft haben.

Lösung Fall 9 - Familienkrach - Der G könnte einen Anspruch gegen den S aus der Bürgschaft haben. Lösung Fall 9 - Familienkrach - A. Ansprüche des G gegen S gemäß 765 Abs. 1 BGB Der G könnte einen Anspruch gegen den S aus der Bürgschaft haben. I. Bestellung der Bürgschaft Die Bürgschaft wurde ordnungsgemäß

Mehr

Prof. Dr. Marc Gürtler Klausur zur Vertiefung Finanzierungstheorie Finanzwirtschaft SS 2014 Lösungsskizze

Prof. Dr. Marc Gürtler Klausur zur Vertiefung Finanzierungstheorie Finanzwirtschaft SS 2014 Lösungsskizze Prof. Dr. Marc Gürtler Klausur zur Vertiefung Finanzierungstheorie Finanzwirtschaft SS 014 Lösungsskizze Aufgabe 1: 11 Punkte 1) 3,5 Punkte Personensicherheiten: Bürgschaft, Garantie Realsicherheiten:

Mehr

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147

Mehr

7. Teil: Sicherungsrechte an Mobilien

7. Teil: Sicherungsrechte an Mobilien 7. Teil: Sicherungsrechte an Mobilien Schutz des Kreditgebers vor Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Unterscheidung zwischen dinglichen Sicherheiten (Realkredit) Personalsicherheiten (Personalkredit) Personalsicherheiten:

Mehr

Höchstbetragsbü rgschaften, insbesondere bei mehreren Bürgen, im materiellen Recht und im Prozeß

Höchstbetragsbü rgschaften, insbesondere bei mehreren Bürgen, im materiellen Recht und im Prozeß Sebastian Schmitz Höchstbetragsbü rgschaften, insbesondere bei mehreren Bürgen, im materiellen Recht und im Prozeß PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften VII INHALTSVERZEICHNIS Literaturverzeichnis

Mehr

Es gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld.

Es gibt zwei Arten von Grundschulden: die Buchgrundschuld und die Briefgrundschuld. Die Grundschuld - Eine Einführung Anlässlich des Finanzierung des Kaufpreises Ihres Grundstücks- oder Wohnungseigentumskaufvertrages werden Sie nach Abschluss des Kreditvertrags von der Bank aufgefordert,

Mehr

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle

Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Frage 1: Verwertung und Verteilung bei der Hypothek Welche Rechtswirkungen treten ein, wenn

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 8 Überblick: Kreditsicherung 8 Überblick: Kreditsicherung Kreditgeschäfte lat. credere = glauben, vertrauen Beispiele: Gelddarlehensvertrag ( 488) Stundung einer Kaufpreisforderung Abzahlungskauf Vorleistungen bei anderen Vertragstypen,

Mehr

Fall 9. - Familienkrach -

Fall 9. - Familienkrach - Fall 9 - Familienkrach - Unternehmer H kauft am 15. Dezember 2004 für seinen Laden Waren beim Großhändler G. Es handelt sich um eine Summe von 20.000. Da H nicht sofort bezahlen kann und G ein strenger

Mehr

Bürgschaftsrechtsprechung

Bürgschaftsrechtsprechung Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 5 Seite 1 von 7 Bürgschaftsrechtsprechung Hinweis: Grundwissen ist dringend geboten, vor allem beim Thema Form, Verbraucherschutz und vor allem Wettlauf der

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13

Inhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 TEIL1 Allgemeine Rechtsgrundsätze 15 I. Sicherstellungsvertrag 16 1. Vertragsabschluss 17 2. Anspruch der Bank auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten 19 3.

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einleitung 1. A. Problemstellung in der Klausur 1. B. Grundprobleme des Regresses 3. I. Typische Regresskonstellation 3

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einleitung 1. A. Problemstellung in der Klausur 1. B. Grundprobleme des Regresses 3. I. Typische Regresskonstellation 3 INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung 1 A. Problemstellung in der Klausur 1 B. Grundprobleme des Regresses 3 I. Typische Regresskonstellation 3 II. Rückgriffstechniken 4 1. Legalzession (cessio legis) 4 2. Pflicht

Mehr

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB Harald Langenfeld Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 7 Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungen 17

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 12 Die Grundschuld S ist

Mehr

BGB-Übung für Fortgeschrittene. SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo Uhr

BGB-Übung für Fortgeschrittene. SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo Uhr BGB-Übung für Fortgeschrittene SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo 11 13 Uhr Zeitplan 07.02.2011 11.04.2011 18.04.2011 25.04.2011 02.05.2011 09.05.2011 16.05.2011 23.05.2011 Ausgabe der Hausarbeit Abgabe

Mehr

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.

Mehr

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE 1 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) I. Allgemeines 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die

Mehr

Grundpfandrechte (12/12)

Grundpfandrechte (12/12) Grundpfandrechte (12/12) (4. Kalenderwoche, 23.01. 27.01.2017) A. Allgemeines zur Grundschuld Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1192 I, 1147 BGB 1. Anspruchsgegner = Eigentümer 2. Anspruchssteller

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung

Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung BGB EX II - Immobiliarsachenrecht 2 S. 1 BMR Lerneinheit: Immobiliarsachenrecht - Fortsetzung A. Die dogmatischen Essentialia des Hypothekenrechts Die Umsetzung des Hypothekenrechts im Staatsexamen wird

Mehr

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften

Mehr

Lerneinheit

Lerneinheit Lerneinheit 10 2.2.2010 C. Finanzierungs- und Sicherungsgeschäfte 13 Bürgschaft, Schuldmitübernahme und Garantievertrag 14 Grundzüge moderner Vertragsformen 1 Fall: A kauft von B eine Kopiermaschine unter

Mehr

Fallrepetitorium Zivilrecht

Fallrepetitorium Zivilrecht Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Gutgläubiger Ersterwerb Erwerb der Vormerkung vom vermeintlichen Eigentümer durch ( erstmalige ) Eintragung Gutgläubiger Zweiterwerb Grundwissen

Mehr

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( )

Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( ) Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte: Pfandrecht an beweglichen Sachen ( 1204 1259) I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 1. Einigung 2 2. Übergabe oder ein

Mehr

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C

Mehr

A. Einleitung 15. III. Die Verwirklichung der Haftung 27

A. Einleitung 15. III. Die Verwirklichung der Haftung 27 A. Einleitung 15 B. Die Hypothek 17 I. Erscheinungsformen und Bedeutung 17 II. Der Haftungsverband 17 1. Sinn und Zweck der erweiterten Haftung 18 2. Die Regelung des 1120 BGB 19 a) Erzeugnisse und Bestandteile

Mehr

Kreditsicherheiten. Recht der Sicherungsgeschäfte. Dr. Hansjörg Weber. von. Professor an der Fachhochschule Fulda. 5., neubearbeitete Auflage

Kreditsicherheiten. Recht der Sicherungsgeschäfte. Dr. Hansjörg Weber. von. Professor an der Fachhochschule Fulda. 5., neubearbeitete Auflage Kreditsicherheiten Recht der Sicherungsgeschäfte von Dr. Hansjörg Weber Professor an der Fachhochschule Fulda 5., neubearbeitete Auflage C.H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG MÜNCHEN 1997 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Kreditsicherungsrecht

Kreditsicherungsrecht Kreditsicherungsrecht von Dr. Hansjörg Weber Professor an der Hochschule Fulda unter Mitarbeit von Dr. Jörg-Andreas Weber, LL.M. Rechtsanwalt in Freiburg 8., neu bearbeitete Auflage Verlag C.H. Beck München

Mehr

Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einleitung und Einführung in den Untersuchungsgegenstand

Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einleitung und Einführung in den Untersuchungsgegenstand Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Einleitung und Einführung in den Untersuchungsgegenstand...1 A. Untersuchungsgegenstand...2 B. Rechtfertigung der Arbeit...4 C. Gang der Darstellung...7 2. Teil: Die Auswirkungen

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

Schönheitsreparaturmaßnahmen Fallkonstellationen:

Schönheitsreparaturmaßnahmen Fallkonstellationen: Schönheitsreparaturmaßnahmen Fallkonstellationen: 1. Konstellation: Mieter repariert nicht, Vermieter verlangt Schadensersatz Anspruchsgrundlage 280 I, III, 281 I 1 Pflichtverletzung: keine Durchführung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek

Mehr

Veröffentlicht auf Portal Forderungsmanagement.com (http://forderungsmanagement.com )

Veröffentlicht auf Portal Forderungsmanagement.com (http://forderungsmanagement.com ) Veröffentlicht auf Portal Forderungsmanagement.com (http://forderungsmanagement.com ) Bürgschaften [1] Neue Wege zu einer Bürgschaft Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 20. Einheit 10.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Beschränkt dingliche Rechte Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch 1030 BGB

Mehr

Inhaltsübersicht. Erstes Kapitel Gesamtschuld 1

Inhaltsübersicht. Erstes Kapitel Gesamtschuld 1 Erstes Kapitel Gesamtschuld 1 Begriff, Abgrenzung, Entstehung und Einschränkung 1 I. Begriff 1 II. Abgrenzung von anderen Rechtsinstituten 1 1. Gesamtschuld und Kumulation 1 a) Inhaltliche Identität der

Mehr

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!

SachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholung Erläutern Sie die Probleme einer allgemeinen Geschäftsbedingung, die eine Globalbürgschaft vorsieht. Aus welchen Vorschriften kann sich ein Widerrufsrecht bezüglich eines Bürgschaftsvertrags

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, 05.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law

Mehr

Vorwort zur 8. Auflage

Vorwort zur 8. Auflage Vorwort zur 8. Auflage In der 8. Auflage ist neben der neuesten Rechtsprechung vor allem das neue Recht der Insolvenzordnung und die Schuldrechtsreform verarbeitet worden. Die Verfasser, selbst seit Jahren

Mehr

Ausgangsfall: Frage: Kann die M den V mit Erfolg auf Zahlung in Anspruch nehmen?

Ausgangsfall: Frage: Kann die M den V mit Erfolg auf Zahlung in Anspruch nehmen? Lösungshinweise: Ausgangsfall: Frage: Kann die M den V mit Erfolg auf Zahlung in Anspruch nehmen? Anspruch der M gegen V auf Zahlung von 110.000,- Euro aus 765 Abs. 1, 767 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 1143 Abs.

Mehr

BGB für Fortgeschrittene

BGB für Fortgeschrittene ier Ihr Logo BGB für Fortgeschrittene BGB für Fortgeschrittene Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 Lösung 1.

Mehr

[1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1. Def. Gesamtschuld?

[1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1. Def. Gesamtschuld? Test Gesamtschuld [1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1 Def. Gesamtschuld? [1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1 Gesamtschuld I. Einführung 1. Def., 421 - Mehrere schulden eine Leistung. - Jeder Schuldner ist zur

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten

Mehr

Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes)

Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes) Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 04.01.2010: Wechsel der Vertragsparteien (und Verwandtes) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Überblick

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht --

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek. -- Übersicht -- Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 1: Hypothek -- Übersicht -- I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 2 III. Verwertungsbefugnis des Inhabers

Mehr

Inhaltsübersicht. 3. Teil: Schlussbetrachtung 331 VII.

Inhaltsübersicht. 3. Teil: Schlussbetrachtung 331 VII. Inhaltsübersicht 1. Teil: Einleitung und Einführung in den Untersuchungsgegenstand 1 A. Untersuchungsgegenstand 2 B. Rechtfertigung der Arbeit 4 C. Gang der Darstellung 7 2. Teil: Die Auswirkungen der

Mehr

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ

SachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ SachenR Probleme bei Hypothek und Grundschuld Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: Personalsicherheiten relativ Realsicherheiten gewährt dem Gläubiger ein dingliches Recht an einem Vermögensgegenstand

Mehr

II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN

II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD SACHEN II. Verwertung gemäß 814 ff ZPO GELD 1.Grs: 815 I BGB (Ablieferung als staatl. Hoheitsakt) 2.Möglichkeit nach 815 II ZPO der Glaubhaftmachung 3. 815 III ZPO = 362 BGB SACHEN 817 ZPO I= Zuschlag isd 156

Mehr

Kreditsicherungsrecht

Kreditsicherungsrecht Kreditsicherungsrecht von Dr. Hansjörg Weber em. Professor an der Hochschule Fulda ab der 9. Auflage fortgeführt von Dr. Jörg-Andreas Weber, LL. M, StB Professor an der Hochschule Offenburg 9., neu bearbeitete

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, )

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, ) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. (Montag, 11.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was muss man zu

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Bork. Kreditsicherungsrecht WS 2014/2015

Prof. Dr. Reinhard Bork. Kreditsicherungsrecht WS 2014/2015 Prof. Dr. Reinhard Bork Kreditsicherungsrecht WS 2014/2015 2 Literatur Bülow Recht der Kreditsicherheiten, 8. Aufl. 2012, C. F. Müller; 119,95 Krüger Kreditsicherungsrecht, 2011, Vahlen; 19,80 Muscheler/Schewe

Mehr

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten

30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten 30 Die Abtretung von Forderungen und anderen Rechten I. Grundsätzliche Regelung 1. Die Abtretung von Forderungen 398 BGB 398 BGB: Abtretung 1 Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem

Mehr

VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT. Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung

VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT. Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung 1 Prof. Dr. Ursula Stein VERTIEFUNG HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT Fall: Die treuhänderische Fondsbeteiligung Gliederung I. B-Bank gegen A als Gesellschafter analog 128 HGB 1. Außen-GbR 2. Gesellschaftsschuld

Mehr

Fall 7 Lösung 1. Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger. Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147

Fall 7 Lösung 1. Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger. Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene WS 2016/2017 Fall 7 Lösung 1 Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1. B ist Eigentümer

Mehr

Inhaltsverzeichnis. I. Kapitel Prüfungsschwerpunkte des Bürgerlichen Rechts

Inhaltsverzeichnis. I. Kapitel Prüfungsschwerpunkte des Bürgerlichen Rechts Vorwort... 5 I. Kapitel Prüfungsschwerpunkte des Bürgerlichen Rechts 1. Aufbau des BGB... 15 1.1 Allgemeines... 15 1.2 Zusammenfassende Übungsaufgaben... 18 2. Die Person... 19 2.1 Definition der Person...

Mehr

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt

31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt 31 Schuldübernahme und Schuldbeitritt Während bei der Abtretung von Forderungen ein Wechsel in der Person des Gläubigers stattfindet, erfolgt bei der Schuldübernahme ein Schuldnerwechsel. Eine Abtretung

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 3 Sonstige Personalsicherheiten

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 3 Sonstige Personalsicherheiten 3 Sonstige Personalsicherheiten Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) Personalsicherheit, Dreipersonenverhältnis Abgrenzung zur Schuldübernahme ( 414 ff.): Schuldner wird nicht befreit, sondern Gläubiger

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit 12.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Liegenschaftsrecht Das Grundbuch Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche,

Mehr

E. Vereinigung. VO Schuldrecht AT - Lukas

E. Vereinigung. VO Schuldrecht AT - Lukas E. Vereinigung 140 E. Vereinigung Vereinigung oder Konfusion: wenn Gläubiger- und Schuldnerposition aus demselben Schuldverhältnis in einer Person zusammentreffen ( 1445) zb: Gläubiger beerbt seinen Schuldner

Mehr

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags

Inhaltsverzeichnis. Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags Der typische Inhalt des Sicherungsvertrags 1. Grundsätzliches 1 1.1 Bedeutung, Inhalt und Form 1 1.2 Sicherungsvertrag und AGBG 4 2. Die Parteien 5 2.1 Sicherungsnehmer 5 2.2 Sicherungsgeber 5 3. Der Deckungsbereich

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung

3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung 3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag

Mehr

Hingabe von Vermögenswerten oder Rechten zur Absicherung des Kreditgebers.

Hingabe von Vermögenswerten oder Rechten zur Absicherung des Kreditgebers. Kreditsicherheiten - Systematik Definition Kreditsicherheiten: Hingabe von Vermögenswerten oder Rechten zur Absicherung des Kreditgebers. Aus Verwertung der Kreditsicherheit soll bei Insolvenz des Schuldners

Mehr

Inhalt. Einführung in das Sachenrecht 2

Inhalt. Einführung in das Sachenrecht 2 Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der

Mehr

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................

Mehr

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher

Mehr

Sachverhalt Übungsfall 4

Sachverhalt Übungsfall 4 Sachverhalt Übungsfall 4 Aufwendungen - 12.500 Anzahlung - Darlehensverbindlichkeit - 1.500 Darlehensraten - 5.000 Ausstattung - 500 Zulassung - 500 Gutachten Vorteile - Auto (Eigentum und Besitz) - Mit

Mehr

Fragen Übung 15. Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB.

Fragen Übung 15. Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB. Fragen Übung 15 Erläutern Sie den gutgläubigen Eigentumserwerb gem. 929, 932, 935 BGB. Was ist eine Hypothek? Was ist eine Grundschuld? Wie wirken EU-Richtlinien im nationalen Recht? Wie lautet die sog.

Mehr

Examensrepetitorium Sachenrecht

Examensrepetitorium Sachenrecht Examensrepetitorium Sachenrecht Fall 4 "Wer zuerst zahlt... Die B-Bank gibt der A-GmbH in Höhe von 100.000,- ein Darlehen. Dafür räumt der S zur Sicherheit an seinem Hausgrundstück eine erstrangige Grundschuld

Mehr