Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. Eigentumsvorbehalt (Montag, )

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1 Repetitorium Kreditsicherungsrecht 9. (Montag, ) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York)

2 Was behandeln wir heute? 1 Was muss man zu n wissen? 2 Was muss man zum wissen? a Was ist ein? b Was ist ein?

3 1 Was muss man zu n wissen?

4 Was muss man zu n wissen? Welche (examensrelevanten) Fälle des Anwartschaftsrechts sind anerkannt? Aufschiebend bedingter Auflösend bedingte Sicherungsübereignung Auflassung, Eintragungsbewilligung, Antrag durch Erwerber Anwartschaftsrecht an Grundstücken Vormerkung (str.)

5 Was muss man zu n wissen? Was ist ein Anwartschaftsrecht? Wesensgleiches Minus / Vorstufe zum Vollrecht Insbesondere: Schutz des Erwerbers Insbesondere: Übertragbarkeit wie Vollrecht Keine einseitige Zerstörung durch Veräußerer

6 Was muss man zu n wissen? Welchen Schutz genießt der Vorbehaltskäufer? Besitzschutz ( 858 ff. BGB, 1007 BGB) Schutz durch 985 ff., 1004 ff., 823 ff. BGB Recht zum Besitz ( 986 BGB, str.) Problematisch nur bei gutgläubigem AWR-Erwerb Schutz durch 161 Abs. 1 BGB Absolute Unwirksamkeit von Zwischenverfügungen (anders 883 Abs. 2 BGB, 135 BGB) Gutgläubiger Wegerwerb nur mit Besitzverschaffung ( 936 Abs. 3 BGB analog) Schutz durch 162 Abs. 1 BGB (beachte 372, 378 BGB) Schutz durch 160 Abs. 1 BGB / 280 Abs. 1 BGB

7 Was muss man zu n wissen? Wodurch wird der Vorbehaltsverkäufer geschützt? Rücktritt nach 323 Abs. 1 BGB Herausgabe aus 985 BGB / Rückholrecht Beachte: 508 Abs. 2 S. 1, 498 BGB Verjährung irrelevant, 216 Abs. 2 S. 2 BGB Vor Rücktritt nach 449 Abs. 2 BGB ausgeschlossen AGB-Abweichung unzulässig ( 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) anders Individualvertrag Zwangsvollstreckung 771 ZPO aber: Tilgung möglich ( 267 BGB) Widerspruch treuwidrig ( 162 BGB) Insolvenz Aussonderungsrecht ( 47 InsO) o. Masseforderung ( 55 Abs. 1 Nr. 2, 103 InsO)

8 Was muss man zu n wissen? Wie kann man die Zwangsvollstreckung in das AWR betreiben? Kein Drittwiderspruch (eigenes Recht des Schuldners!) M 1 : Reine Sachpfändung ( 808 ff. ZPO) M 2 : Reine Rechtspfändung ( 857 Abs. 1, 828, 829 ZPO) Problem: Gerichtsvollzieher greift auf fremde Sache zu Problem: Publizität hm: Doppelpfändung 1. Anwartschaftsrecht nach 857 ZPO pfänden Verfügungen unwirksam 2. Sachpfändung bei Bedingungseintritt Pfandrecht am Eigentum (Rangerhaltung)

9 Was muss man zu n wissen? Wie wird der Ersatz im Rahmen von 823 Abs. 1 BGB verteilt? Außenverhältnis Gemeinschaftliche Gläubiger ( 432, 1281 BGB analog) aa: Gesamtgläubiger ( 428 BGB) Innenverhältnis Anwartschaftsberechtigter erhält nur Differenz zwischen Wert und nicht gezahltem Kaufpreis Vorbehaltseigentümer erhält Restbetrag aa: Alles an Vorbehaltskäufer (der zahlen muss, 446 BGB)

10 Was muss man zu n wissen? Wie überträgt man ein Anwartschaftsrecht? Übertragung wie Vollrecht ( 929 ff. BGB) Kein Fall des 185 BGB Kein Ausschluss möglich ( 137 S. 1 BGB) Vollrechtsübertragung AWR-Übertragung: Umdeutung ( 140 BGB) oder Auslegung ( 157 BGB) Nach Übertragung Erweiterung der Bedingung nur mit Zustimmung des Erwerbers

11 Was muss man zu n wissen? Was gilt für den gutgläubigen AWR-Erwerb? Ersterwerb Zweiterwerb: AWR existiert nicht 932 ff. BGB AWR statt Eigentum Guter Glaube bei Einigung/Übergabe genügt (Bedingungseintritt egal) Nur Gerede kein Anknüpfungspunkt Zweiterwerb: AWR eines Dritten M1: Besitz genügt nur für Eigentumserwerb kein gutgläubiger AWR-Erwerb M2: Schutzwürdiges Vertrauen, wesensgleiches Minus

12 Was muss man zu n wissen? Wodurch erlischt das Anwartschaftsrecht? Eintritt der Bedingung Bedingungseintritt unmöglich Vereinbarung (str. Zustimmung von Pfandgläubigern nach 1276 Abs. 1 S. 1 BGB analog?)

13 2 Was muss man zum wissen?

14 Was muss man zum wissen? Was ist der Sinn des s? 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB V 433 BGB ( 449 BGB) K 771 ZPO 47 InsO 811 Abs. 2 ZPO G K wird frühzeitig Besitzer + ist geschützt ( 161 Abs. 1 BGB) V kann Vollstreckung Dritter verhindern ( 771 ZPO) V kann Herausgabe bei Insolvenz verlangen ( 47 InsO) Pfändungsverbot gilt nicht für V ( 811 Abs. 2 ZPO)

15 Was muss man zum wissen? Wann muss der vereinbart werden? Grds. bei Vertragsschluss 449 BGB als Modifikation von 433 Abs. 1 S. 1 BGB: nur bedingte Übereignung / Vorleistung vergessen / unwirksam (nach 306 Abs. 2 BGB) Erst bei Übereignung nur AnwartschaftsR (nicht Eigentum) Übereignungspflicht nicht erfüllt 280 BGB nicht eindeutig erklärt ( 133, 157 BGB) Nach unbedingter Übereignung Rückübereignung nach 930 BGB auflösend bedingt oder aufschiebend bedingte Rückübertragung

16 a Was ist ein?

17 Was ist ein? Was ist ein? 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB 185 Abs. 1 BGB V 433 BGB ( 449 BGB) K 433 BGB 929 S. 1 BGB Sicherungsabtretung der Kaufpreisforderung D Problem: 399 BGB 354a HGB Beachte: 399 BGB vor 398 BGB

18 Was ist ein? Welche weiteren Folgen hat ein Abtretungsverbot? Außerhalb von 354a HGB Vorbehaltsverkäufer erwirbt keine Forderung Erwerber wird gutgläubig Eigentümer ( 932 BGB) Abtretungsverbot als Indiz für Bösgläubigkeit

19 Was ist ein? Welche Folgen hat die Zahlung durch den Endkunden? Gläubiger ist Vorbehaltsverkäufer Aber: Einziehungsermächtigung ( 185 BGB) Für Aufrechnung: Nur 406, 407 BGB Folge: Unmittelbarer Eigentumserwerb an Bargeld / Inhaberschaft von Bankforderung Keine Rechte des Vorbehaltsverkäufers gegen Endkunden ( 362 Abs. 1, 185 Abs. 1 BGB); ggf. 407 Abs. 1 BGB

20 Was ist ein? Was gilt, wenn der Endkunde aufgrund einer unwirksamen Globalzession zahlt? Endkunde wird analog 407 BGB frei Wenn Unwirksamkeit nicht erkannt und nicht erkennbar Vorbehaltsverkäufer Anspruch Zahlungsempfänger 816 Abs. 2 BGB hat gegen aus

21 Was ist ein? Was sind nachgeschalteter und weitergeleiteter? Ausgangspunkt: Problem: Wie wird die Kaufpreisforderung gegen D gesichert? Nachgeschalteter wird zwischen K und D vereinbart K muss mit V nicht offenlegen, V bleibt verdeckt Weitergeleiteter zwischen V und K wird auf D weitergeleitet D erwirbt erst Eigentum, wenn V befriedigt ist (riskantes Geschäft!) AGB verstoßen gg. 307 Abs. 1 BGB

22 Was ist ein? Was ist eine Verarbeitungsklausel? Ausgangspunkt: an Rohstoffen Problem: Eigentumsverlust nach 950 BGB M 1 : 950 BGB abdingbar M 2 : Hersteller dispositiv Aber: Ges. Erwerb durch Realakt nicht willensabhängig und zwingend verlängerte Werkbank aber: Risiko? Veranlassung/Steuerung der Produktion? M 3 : Nur Rückübertragung Antizipierte Einigung und antizipiertes BMV 930, 158 Abs. 2 BGB Problem: Durchgangserwerb (jur. Sekunde) insb. Vermieterpfandrecht Mehrere Lieferanten Miteigentum ( 1008 BGB)

23 b Was ist ein?

24 Was ist ein? Was ist ein ( Kontokorrentvorbehalt )? Ausgangspunkt: Mehrere (Geld-)Forderungen des Lieferanten 158 Abs. 1 BGB: Eigentum geht über wenn alle Ansprüche des Lieferanten befriedigt sind Grenze: 138 Abs. 1 BGB Vertragszweck (Missbrauch der Vertragsfreiheit) Konnexität zwischen Forderungen Aber: Nach Kaufpreiszahlung faktisch nur Sicherungseigentum (insb. in Insolvenz nur abgesonderte Befriedigung, 51 Nr. 1 InsO)

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