Fall 8: Betonmischmaschinen

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1 Examinatorium ivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 8: Betonmischmaschinen Dr. Christian Eder

2 Einführung: Die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers I. Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers 1. weck des Anwartschaftsrechts 2. Rechtsnatur (P) Dingliches Recht? WESENSLEICHES MINUS im Vergleich zum Eigentum 3. Definition Bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechts sind bereits so viele Erfordernisse erfüllt, dass von einer gesicherten Rechtsstellung des Erwerbers ausgegangen werden kann, die insbesondere vom Willen des Veräußerers unabhängig ist. Beim EV ergibt sich die gesicherte Rechtsstellung aus 161 I BB. Dr. Christian Eder # 2

3 Einführung: Die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers II. Der Erwerb des Anwartschaftsrechts 1. Ersterwerb = Erwerb aufschiebend bedingten Eigentums nach 929 ff. BB (in direkter Anwendung!) Bedingte Einigung ( 929, 158 I BB) Möglichkeit des Bedingungseintritts (Bestand der KP-Forderung) Übergabe oder Übergabesurrogat Verfügungsbefugnis oder gutgläubiger Erwerb 2. weiterwerb = Übertragung des bereits (vermeintlich) entstandenen Anwartschaftsrechts nach 929 ff. BB analog Dr. Christian Eder # 3

4 Einführung: Die Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers III. Rechtsposition des Inhabers 1. Recht zum Besitz Schuldrechtlich aus KV; beim Erwerb vom Berechtigten wird dieses RzB ebenfalls übertragen AnwR selbst? à str. à wohl h.m. (-) 2. Schutz gegenüber Dritten Unproblematisch Besitzschutz, 861, 1007 I, II um Schutz der Anwartschaft ferner Anwendung der 985, 987 ff., 1004 BB analog Deliktischer Schutz über 823 I BB à AnwR = sonstiges Recht Dr. Christian Eder # 4

5 : Sachverhalt rundfall: Sachverhalt 929 S. 1, 158 I (?) BB 433 BB Herausgabe? INBESITNAHME 929, 930 BB B Dr. Christian Eder # 5

6 rundfall 929 S. 1, 158 I (?) B 929, 930 rundfall: Ansprüche gegen B auf Herausgabe A. Anspruch aus 985 BB I. Eigentum des 1. Ursprünglich 1006 II BB 2. Übereignung an, 929 BB a. Übergabe: + b. Wirksame dingliche Einigung aa. Unbedingt oder bedingt? (1) Inhalt des Angebots Übereignung unter aufschiebender Bedingung (Eigentumsvorbehalt) à hier vertragswidrig! Dr. Christian Eder # 6

7 A.Anspruch aus 985 BB I. Eigentum des 1. Ursprünglich 2. Übereignung an, 929 BB a. Übergabe b. Dingliche Einigung aa. unbedingt oder bedingt? (1) Inhalt des Angebots 929 S. 1, 158 I (?) B 929, 930 rundfall (2) Möglichkeit der dingl. bedingten Übereignung Abstraktionsprinzip: allein die dingliche Einigung ist maßgeblich und nicht der schuldrechtliche Vertrag. Schuldrechtlicher Vertrag kann nur zur Auslegung der dinglichen Erklärung herangezogen werden. Dingliche Erklärung hier aber eindeutig hins. des EV. (3) ugang des dingl. Angebots, 130 BB Besondere Anforderungen an den ugang: Vertragspartner muss nicht mit Vertragsbruch rechnen. Vermerk etwa auf Rückseite des Lieferscheins reicht regelmäßig nicht Hier aber laut SV deutlich sichtbarer Vermerk Persönliche Aushändigung und Quittierung Þ Eigentumsvorbehalt ist zugegangen und wirksam mit einbezogen. Dr. Christian Eder # 7

8 A.Anspruch aus 985 BB I. Eigentum des 1. Ursprünglich 2. Übereignung an, 929 BB a. Übergabe b. Dingliche Einigung aa. unbedingt oder bedingt? (1) Inhalt des Angebots (2) Möglichkeit der dingl. bedingten Übereignung (3) ugang des dingl. Angebots, 130 rundfall: (4) Annahme (+) => hat sich das Eigentum vorbehalten. bb. Bedingungseintritt (-) cc. wischenergebnis ist Eigentümer geblieben. 929 S. 1, 158 I (?) 929, 930 B Dr. Christian Eder # 8

9 A.Anspruch aus 985 BB I. Eigentum des 1. Ursprünglich 2. Übereignung an, 929 BB 929 S. 1, 158 I (?) B 929, 930 rundfall 3. Übereignung an B, 929, 930, 933 BB Voraussetzungen der 929 S. 1, 930 BB a. Einigung (+) b. Übergabesurrogat = Vereinbarung eines konkreten Besitzmittlungsverhältnisses i.s.d. 930 BB (+) c. Verfügungsbefugnis (-) => 933 BB P: Für 933 BB Übergabe vom Veräußerer erforderlich; hier aber Selbstabholung durch B TdL: Für Besitzaufgabewillen im eitpunkt der Besitzentziehung reiche auch Einverständnis im Voraus (hier: Sicherungsvertrag) à genügt Anforderungen an Übergabe => utgläubiger Erwerb (+) BH: Wille zur Besitzübertragung im eitpunkt des Besitzverlusts nötig; Ermächtigung schließt nur verbotene Eigenmacht aus => utgläubiger Erwerb (-) 4. wischenergebnis: = Eigentümer Dr. Christian Eder # 9

10 A.Anspruch aus 985 BB I. Eigentum des rundfall 929 S. 1, 158 I (?) 929, 930 II. Besitz der B III. Kein Recht zum Besitz der B, 986 BB 1. Dingliches Recht: AnwR a) Ersterwerb des AnwR durch, 929 ff. BB Bedingte Einigung ( 929, 158 I BB) Möglichkeit des Bedingungseintritts (Bestand der KP-Forderung) Übergabe oder Übergabesurrogat Verfügungsbefugnis oder gutgläubiger Erwerb à hat AnwR erworben B Dr. Christian Eder # 10

11 A.Anspruch aus 985 BB I. Eigentum des II. Besitz der B III. Kein Recht zum Besitz der B 1. Dingliches Recht: AnwR a) Ersterwerb durch 929 S. 1, 158 I (?) 929, 930 rundfall b) Erwerb des AnwR durch B (weiterwerb) Wesensgleiches Minus: Übertragung (analog) 929, 930 BB: Einigung, Übergabe(surrogat), Vfgbefugnis à Einigung: eigtl. Eigentumsübertragung gewollt > Entweder Auslegung der WE, 133, 157 BB > Oder Umdeutung, 140 BB à Übergabesurrogat: unmittelbarer Fremdbesitzer, B mittelbarer Besitzer. à Verfügungsbefugnis hinsichtlich AnwR (+) à B ist Inhaberin des AnwR B Dr. Christian Eder # 11

12 A.Anspruch aus 985 BB I. Eigentum des II. Besitz der B III. Kein Recht zum Besitz der B 1. Dingliches Recht: AnwR a) Ersterwerb durch b) weiterwerb durch B 929 S. 1, 158 I (?) 929, 930 rundfall c) Einordnung des Anwartschaftsrechts AnwR = dingliches RzB? => Str.! 2. Obligatorisches Recht zum Besitz Streitentscheid entbehrlich: jedenfalls RzB aus der Übertragung der schuldrechtlichen Position ( ggü an B) aus dem Kaufvertrag, 433 BB Þ Obligatorisches RzB, 986 I 1 Alt. 2 BB (+) IV. Ergebnis Kein Anspruch aus 985 BB B Dr. Christian Eder # 12

13 A.Anspruch aus 985 BB rundfall 929 S. 1, 158 I (?) 929, 930 B. Anspruch aus 861, 869 BB Voraussetzung ist verbotene Eigenmacht gg.! nach 858 BB; fehlt aber hier, da vertragl. estattung C. Anspruch aus 1007 I BB Keine Bösgläubigkeit der B gem I und RzB (Ausschluss gem III 2, 986) D. Anspruch aus 1007 II BB Kein Abhandenkommen gem II B Dr. Christian Eder # 13

14 A.Anspruch aus 985 BB B.Anspruch aus 861, 869 BB C.Anspruch aus 1007 I BB D. Anspruch aus 1007 II BB rundfall E. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BB B hat Besitz nicht durch Leistung des, sondern eigenmächtigen Wegtransport erlangt. Aber wegen RzB ( 986 BB) nicht auf Kosten des bzw. jedenfalls mit Rechtsgrund 929 S. 1, 158 I (?) 929, 930 F. Anspruch aus 823 I, II, 858 I BB Keine Rechtswidrigkeit, keine verbotene Eigenmacht, kein Verschulden. Ergebnis Es bestehen keine Ansprüche des gegen B. B Dr. Christian Eder # 14

15 Anspruch à B auf Herausgabe der Maschinen? Vorüberlegung: Unterschied zum Ausgangsfall: In der dinglichen Erklärung wird der EV nicht ausdrücklich erklärt. Konkludente Erklärung? Die Auslegung erfolgt grundsätzlich nach den 133, 157 BB à objektiver Empfängerhorizont Bei der Auslegung (!) des Verfügungsgeschäfts kann auch das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft mitberücksichtigt werden; à 449 I BB (weifelsregel) Dr. Christian Eder # 15

16 A. Schuldrechtliche Ebene P: Einbeziehung des EV bei sich widersprechenden AB Angebot des (ohne EV) Modifizierende Annahme des (mit EV) => neues Angebot ( 150 II BB) Annahme des durch Entgegennahme der Lieferung (Theorie des letzten Wortes)? Abzulehnen, da ufall und bloße Fiktion Besser: rundsätzlich 154 I 1 BB, aber widerlegt durch Vertragsausführung Inhalt der Einigung (Theorie der Kongruenzlösung): Übereinstimmende AB gelten Kollidierende/einseitige: 306 II BB Hier: EV (-) Dr. Christian Eder # 16

17 A. Schuldrechtliche Ebene B. Sachenrechtliche Ebene Da EV auf schuldr. Ebene nicht wirksam einbezogen wurde, liegt es nahe, auf dinglicher Ebene eine konkludente Erklärung über einen EV abzulehnen. (P) Können auch nicht einbezogene AB bei der Auslegung der dinglichen Erklärung herangezogen werden? e.a.: Unwirksame AB gelten überhaupt nicht, Wille zum Vertragsbruch kann Vertragspartner nicht erwarten. h.m.: Beachtlichkeit der nicht einbezogenen AB, Wille des Veräußerers, nur unter EV übereignen zu wollen, hat sich nicht verändert; Erwerber muss mit EV rechnen Dr. Christian Eder # 17

18 A. Schuldrechtliche Ebene B. Sachenrechtliche Ebene C. Ergebnis Kein Unterschied zum Ausgangsfall Kein Anspruch aus 985 BB Keine sonstigen Herausgabeansprüche Dr. Christian Eder # 18

19 - Sachverhalt 535 BB Herausgabe? 929, 158 I BB L Dr. Christian Eder # 19

20 A. Herausgabeansprüche gegen L I. Anspruch aus 546 II BB Notwendig ist eine ebrauchsüberlassung an Dritten, da die Vorschrift den Nichteigentümer-Vermieter schützen soll. Hier jedoch keine ebrauchsüberlassung, sondern mietvertragswidrige Eigentumsübertragung 535 L 929, 158 I Dr. Christian Eder # 20

21 A.Herausgabeansprüche gegen L I. Anspruch aus 546 II BB II. Anspruch aus 985 BB 1. Eigentum des Ursprünglich ; L hat allenfalls ein Anwartschaftsrecht erworben (EV). Noch nicht zum Vollrecht erstarkt (keine Kaufpreiszahlung) 2. Unmittelbarer Besitz des L (+) , 158 I 3. Kein Recht zum Besitz des L a. Obligatorisches Recht zum Besitz KV zwischen und L nicht maßgeblich wg. Relativität der Schuldverhältnisse L Abgeleitetes RzB aus MV: (-), wegen Ablauf der Mietzeit kein RzB des mehr, das abgeleitet werden könnte Dr. Christian Eder # 21

22 A.Herausgabeansprüche gegen L I. Anspruch aus 546 II BB II. Anspruch aus 546 II BB 1. Eigentum des 2. Unmittelbarer Besitz des L 3. Kein RzB des L a. Obligatorisches RzB aus KV mit b. Dingliches Recht zum Besitz des L aus Anwartschaftsrecht aa. Erwerb des AnwR durch L Erwerb des bedingten Eigentums durch L Ersterwerb, 929, 932, 158 BB: - Bedingte Einigung und Möglichkeit des Bedingungseintritts, 929, 158 I: (+) - Übergabe: (+) - Vfgbefugnis bzgl. Eigentum (-) => utgl. Erwerb, 932 BB: (+) 535 L 929, 158 I Dr. Christian Eder # 22

23 A.Herausgabeansprüche gegen L I. Anspruch aus 546 II BB II. Anspruch aus 861, 869 BB III. Anspruch aus 546 II BB 1. Eigentum des 2. Unmittelbarer Besitz des L 3. Kein RzB des L a. Obligatorisches RzB aus KV mit b. Dingl. RzB aus AWSR 535 L 929, 158 I bb. P: RzB aus dem AnwR i.s.d. 986 I 1 BB? m.m.: (+), Eigentümerähnlichkeit; wesensgleiches Minus h.m.: (-), wesensgleiches Minus Aus dem Wesen des AnwR folgen keine unmittelbaren Herrschaftsbefugnisse. Diese wollte sich gerade der Eigentümer vorbehalten. AnwR soll nur Eigentumserwerb sichern! Eigentumserwerb kann sich auch dann noch vollenden, wenn der Erwerber keinen Besitz mehr an der Sache hat. ABER: Schutz des Anwartschaftsberechtigten, wenn er unverzügliche Begleichung des Kaufpreises anbietet (dolo agit) 4. Ergebnis Anspruch aus 985 BB (+) Dr. Christian Eder # 23

24 A.Herausgabeansprüche gegen L I. Anspruch aus 546 II BB II. Anspruch aus 861, 869 BB III. Anspruch aus 546 II BB , 158 I III. Anspruch aus 861, 869 BB Keine verbotene Eigenmacht i.s.d. 858 I BB. IV. Anspruch aus 1007 I BB Keine Bösgläubigkeit des L hins. RzB V. Anspruch aus 1007 II BB Kein Abhandenkommen VI. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BB (Eingriffskondiktion) Subsidiaritätsdogma VII.Anspruch aus 823 I, II i.v.m. 858 I BB nicht schuldhaft Keine RWK L Dr. Christian Eder # 24

25 A.Herausgabeansprüche gegen L B. usatzfrage: Voraussetzungen des Eigentumserwerbs des L Kaufpreiszahlung an Herbeiführung Bedingungseintritt Inzwischen eingetretene Bösgläubigkeit ist unerheblich: maßgeblicher eitpunkt war der Besitzübergang (Erwerb des Anwartschaftsrechts) Etwaige egenansprüche gegen dann aus 816 I 1 BB (durch die Verfügung Erlangtes ist der gezahlte Kaufpreis) 535 L 929, 158 I Dr. Christian Eder # 25

26 Variante 3 - Sachverhalt 929 S. 1, 158 I BB 433 II BB von abbezahlt Herausgabe? 598 BB D 929 S. 1 BB analog Behauptung von abbezahlt L Dr. Christian Eder # 26

27 Variante 3 A. Herausgabeansprüche gegen D I. Anspruch aus 604 IV BB (-), nur bei ebrauchsüberlassung, nicht Übereignung II. Anspruch aus 985 BB analog = Inhaber des AnwR? a) Ursprünglicher Erwerb des AnwR durch (+), gem. 929, 158 I BB + Möglichkeit des Bedingungseintritts + 929, 158 Übergabe + Vfgbefugnis des b) Verlust durch gutgläubigen weiterwerb (eines bestehenden 598 Anwartschaftsrechts) des D gem. 932 ff. BB analog? Möglichkeit des gutgläubigen weiterwerbs eines AnwR ist D 929, 932 L umstritten Dr. Christian Eder # 27

28 Variante 3 Variante 3 A. Herausgabeansprüche gegen D I. Anspruch aus 604 IV BB II. Anspruch aus 985 BB analog D 929, , 932 L 598 utgläubiger weiterwerb (eines bestehenden AnwR) e.a.: utgläubiger weiterwerb eines AnwR nicht möglich Rechtsschein des Besitzes zerstört (Veräußerer behauptet, nicht Eigentümer zu sein!) erede des Veräußerers stellt keine ausreichende Legitimationsgrundlage für Rechtsscheinhaftung dar. h.m.: Differenzierung, ob AnwR existiert Falls ja, gutgläubiger Erwerb möglich. Wesen des Anwartschaftsrechts Besitz des Veräußerers kann Rechtsschein zugunsten eines AnwR erzeugen à Rechtsgedanke 1065, 1227 ivm 1006: hier wird bei Besitz einer Sache die Vermutung für ein beschränkt dingliches Recht aufgestellt. => 985 BB analog (-), da D gutgläubig AnwR erworben hat Dr. Christian Eder # 28

29 Variante 3 Variante 3 A. Herausgabeansprüche gegen D I. Anspruch aus 604 IV BB II. Anspruch aus 985 BB analog 929, III. Anspruch aus 861, 869 BB Keine verbotene Eigenmacht gegen L IV. Anspruch aus 1007 I BB Scheitert an utgläubigkeit des D V. Anspruch aus 1007 II BB Kein Abhandenkommen VI. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BB (Eingriffskondiktion) Subsidiaritätsdogma VII. Anspruch aus 823 I, II i.v.m. 858 I BB Keine RWK Kein Verschulden D 929, 932 L Dr. Christian Eder # 29

30 Variante 3 Variante 3 VII. Ergebnis hat hier keine Ansprüche gegen D B. usatzfrage: Voraussetzungen des Eigentumserwerbs durch D Bedingungsinhalt nach ganz h.m. nicht vom utglaubensschutz umfasst; Arg.: Besitz setzt hins. des Bedingungseintritts keinen Rechtsschein D muss daher noch an zahlen 929, 158 Nachträgliche Bösgläubigkeit ist wiederum unschädlich 598 D 929, 932 L Dr. Christian Eder # 30

31 Variante 4 - Sachverhalt Variante BB Herausgabe? 598 BB D 929 S. 1 BB analog? L Dr. Christian Eder # 31

32 Variante 3 Variante 4 A. Anspruch aus 546 II BB (-), nur bei ebrauchsüberlassung (s.o.) B. Anspruch aus 985 BB I. Eigentum des (+) D hat allenfalls ein Anwartschaftsrecht erworben II. D nichtberechtigter Besitzer Bestenfalls RzB aus AnwR, wenn man sich der Mindermeinung 535 anschließt Streit kann aber dahinstehen, wenn D schon kein AnwR 598 erworben hat D 929, 932 L Dr. Christian Eder # 32

33 Variante 3 Variante 4 A. Anspruch aus 546 II BB B. Anspruch aus 985 BB I. Eigentum des II. D nichtberechtigter Besitzer Variante 4 utgläubiger weiterwerb eines nichtbestehenden AnwR: e.a.: Erst-Recht Schluss: Der Nichtber. hätte sich sogar als Eigentümer gerieren können anz h.m.: Bedingung kann nie eintreten. Erstarken zum Vollrecht unmöglich => (-) wischenergebnis: D hat kein RzB erlangt 535 III. Ergebnis BB (+) D 929, 932 L Dr. Christian Eder # 33

34 Variante 3 Variante 4 A. Anspruch aus 546 II BB B. Anspruch aus 985 BB 535 Variante 4 C. Anspruch aus 861, 869 BB Keine verbotene Eigenmacht D. Anspruch aus 1007 I BB (-), utgläubigkeit E. Anspruch aus 1007 II BB (-), kein Abhandenkommen F. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 BB (Eingriffskondiktion) Subsidiaritätsdogma 598 D 929, 932 L Dr. Christian Eder # 34

35 Variante 3 A. Variante 4 A. Anspruch aus 546 II BB B. Anspruch aus 985 BB C. Anspruch aus 1007 I BB D. Anspruch aus 1007 II BB E. Anspruch aus 812 I 1 Alt.2 BB Variante 4. Anspruch aus 823 I, II i.v.m. 858 I BB Keine verbotene Eigenmacht gem. 858 I BB. kein Verschulden. H. Ergebnis Anspruch aus 985 BB D 929, 932 L Dr. Christian Eder # 35

36 usammenfassung: Erwerb des Anwartschaftsrechts Anwartschaftsrecht Ersterwerb = Erwerb vom (vermeintl.) Eigt. weiterwerb = Erwerb vom (vermeintl.) Inhaber des AnwR Vom Berechtigten 929 S. 1, 158 I BB Vom Nichtber. 929 S. 1, 158 I, 932 I BB Vom Berechtigten 929 ff. BB analog = Übertragung wie Eigentum Arg: - Wesensgl. Minus Vom Nichtber. UMSTRITTEN h.m differenziert danach, ob AnwR tatsächlich besteht oder nicht - weck Dr. Christian Eder # 36

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