Fall 6: Zahnarzt Thustras Ende
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- Jörn Hofer
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1 Examinatorium Zivilrecht Erbrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Zahnarzt Thustras Ende Dr. Christian Eder
2 Trans- und Postmortale Vollmacht I. Begrifflichkeit Transmortal: Vollmacht, die vor Tod entsteht und über den Tod hinausgeht Postmortal: Vollmacht auf den Todesfall II. Einbau in Klausur HatBevollmächtigterden bzw. die Erben wirksam vertreten? 1) Bestand der Vertretungsmacht Erteilung: Erbrechtliche Formvorschriften? Erlöschen mit Tod gem. 168 S. 1, 672 BGB (-); außer Widerruf durch Erben nach 168 S. 2 BGB 2) Umfang der Vertretungsmacht Erblasserwille Missbrauch vorhandener Vertretungsmacht Dr. Christian Eder # 2
3 Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall I. Schenkungen von Todes wegen ( 2301 BGB) 1) Abgrenzung Schenkung unter Lebenden ( 518 BGB) Schenkung von Todes wegen ( 2301 BGB) Aufschiebende Bedingung des Überlebens Erfüllung erstnach dem Tod desschenkers 2) Formvorschrift des 2301 I BGB, nach h.m.: 2276 BGB (Erbvertrag) 3) Vollzug ( 2301 II BGB) Vollzug zu Lebzeiten: kein erbrechtlicher Formzwang; Heilung eines formunwirksamen Schenkungsversprechens nach 518 II BGB Dr. Christian Eder # 3
4 Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall II. Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ( 331 BGB) 1) Exkurs: Vertrag zugunsten Dritter allgemein, 328 ff. BGB Unterscheide: - Echter Vertrag zugunsten Dritter: eigener Leistungsanspruch desdritten - Unechter Vertrag zugunsten Dritter: Schuldner kann mit befreiender Wirkung ggü. Gläubiger an Dritten leisten - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Sekundärrechte desdritten, vgl. Fall 6 SchuldrechtAT Dr. Christian Eder # 4
5 Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall Deckungsverhältnis Jeder schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag Versprechensempfänger (Gläubiger) Versprechender (Schuldner, z.b. Versicherung) Valutaverhältnis Vertrag (z.b. Schenkung), GoA Vollzugsverhältnis Dritter erwirbt Forderungsrecht originär Dr. Christian Eder # 5
6 Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall 2) Sonderfall: Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ( 331 BGB) Forderungsrecht des Dritten entsteht mit Tod des Versprechensempfängers Versprechensempfänger (Erblasser/Erbe) Deckungsverhältnis Vertrag unter Lebenden Versprechender (Schuldner) Valutaverhältnis Vertrag unter Lebenden Vollzugsverhältnis Dritter erwirbt Forderungsrecht originär mit Tod des Erblassers Dr. Christian Eder # 6
7 : Anspruch der N gegen R auf Herausgabe des Sparbuchs aus 985 BGB Versprechensempfänger (Erblasser: T; Erbe: R) Deckungsverhältnis 488, 328, 331 BGB Versprechender (B) Valutaverhältnis 518 I 1 BGB Vollzugsverhältnis Dritter (N) Dr. Christian Eder # 7
8 : Anspruch der N gegen R auf Herausgabe des Sparbuchs aus 985 BGB A. Eigentum am Sparbuch 952 I, II BGB: Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier Spareinlagen = Darlehen i.s.d. 488 BGB N = Inhaberin der Forderung aus 488 I 2 BGB? I. Einigung über Darlehensvertrag zwischen T und B zugunsten der N (Vertrag zugunsten Dritter) 1. Erwerb der Darlehensforderung zu Lebzeiten, 488 I 2 ivm 328 I BGB Pro: Sparbuch aufnamen dern errichtet Contra: T behielt Sparbuch bei sich; Information der N erst nach Tod Dr. Christian Eder # 8
9 A. Eigentum am Sparbuch I. Einigung 1. Erwerb zu Lebzeiten Frage 1: Anspruch der N gegen R auf Herausgabe des Sparbuchs aus 985 BGB 2. Erwerb der Darlehensforderung mit dem Tod des T gem. 488 I 2 ivm 328 I, 331 I BGB Anspruch unmittelbar mit Tod ohne Durchgangserwerb II. Wirksamkeitshindernisse Rechtsgeschäft unterlebenden Keine Anwendung erbrechtlicher Formvorschriften III. Zwischenergebnis à Eigentumserwerb nach 952 I, II BGB (+) B. Besitz des R ( 854 I BGB) (+) C. Kein Recht zum Besitz (+) Dr. Christian Eder # 9
10 A. Eigentum am Sparbuch B. Besitz C. Kein Recht zum Besitz Frage 1: Anspruch der N gegen R auf Herausgabe des Sparbuchs aus 985 BGB D. Einrede aus 242 BGB wegen Gegenanspruchs des R aus 812 I 1 Fall 1 BGB Dolo agit qui petit quod statim redditurus est I. Etwas durch Leistung erlangt (+) II. Ohne Rechtsgrund 1. Einigung über Schenkungsvertrag zw. T und N a. Antrag Durch T B sollte als Botin den Antrag nach dem Tod des T der N übermitteln ( 662 ff. BGB) Problem: Zugang nach dem Tod dest Dr. Christian Eder # 10
11 A. Eigentum am Sparbuch B. Besitz C. Kein Recht zum Besitz D. Einrede aus 242 I. Etwas erlangt durch Leistung II. Ohne Rechtsgrund 1. Einigung über Schenkungsvertrag a. Antrag Frage 1: Anspruch der N gegen R auf Herausgabe des Sparbuchs aus 985 BGB 130 II BGB? aa. E.A.: (-) Schutzzweck des 2301 BGB Gefahr des Wettlaufs zwischen Boten und Erben (Widerruf, 130 I 2 BGB) Erklärung noch nicht in Richtung auf den Empfänger abgegeben bb. BGH: (+) Wortlaut des 130 II BGB Existenz des 331 BGB b. Konkludente Annahmedurch N 151 S. 1, 153 BGB Dr. Christian Eder # 11
12 A. Eigentum am Sparbuch B. Besitz C. Kein Recht zum Besitz D.Einrede aus 242 I. Etwas erlangt durch Leistung II. Ohne Rechtsgrund 1. Einigung über Schenkungsvertrag Frage 1: Anspruch der N gegen R auf Herausgabe des Sparbuchs aus 985 BGB 2. Wirksamkeitshindernisse Formnichtigkeit, 125 S. 1 BGB a I BGB aa. M.M.: (+) 331 BGB gilt für Deckungs-, nicht für Valutaverhältnis Aushöhlung erbrechtlicher Vorschriften bb. H.M.: (-) 331 BGB: Anerkennung Vertrag zugunsten Dritter auf Todesfall als Rechtsgeschäft unter Lebenden (Dritter erhält originär Anspruch gegen Versprechenden, ohne Durchgangserwerb beimerben) Vertrauensschutz der st.rspr. des BGH seit 1964 (bzw. des RG seit 1923) Dr. Christian Eder # 12
13 A. Eigentum am Sparbuch B. Besitz C. Kein Recht zum Besitz D.Einrede aus 242 I. Etwas erlangt durch Leistung II. Ohne Rechtsgrund 1. Einigung über Schenkungsvertrag 2. Wirksamkeitshindernisse a BGB Frage 1: Anspruch der N gegen R auf Herausgabe des Sparbuchs aus 985 BGB b. 518 I 1 BGB Anwendbarkeit Schenkungsvertrag wurde hier nach Vollzug geschlossen => Formfreie Handschenkung gem. 516 I BGB? Keine Handschenkung, weil 518 I 1 BGB nur auf Schenkungsversprechen abstellt: Dieses wurde vor Vollzug abgegeben => Anwendbarkeit (+) Aber Heilung des Formmangels gem. 518 II BGB durch Erhalt der Forderung mit Tod Þ Schenkung wirksam Þ Gegenanspruch des R aus 812 I 1 Fall 1 BGB (-) Þ Anspruch der N gegen R aus 985 BGB (+) Dr. Christian Eder # 13
14 Frage 1: Abwandlung Anspruch des S gegen R aus 985 BGB S = Inhaber der Forderung aus 488 I 2 BGB? Übergang auf den Erben S gem I BGB (-), da N die Forderung erst mit dem Tod des T erworben hätte Auslegung, 133, 157 BGB 2069 BGB (-), da Vertrag unter Lebenden Für Benennung eines Ersatzbegünstigten durch T ist nichts ersichtlich Forderung fällt nach Tod des T in dessen Nachlass à Kein Anspruch des S gegen R aus 985 BGB Dr. Christian Eder # 14
15 Frage 2 A. Anspruch R gegen N auf Herausgabe des Wertpapierdepots I. Anspruch aus 985 BGB Inhaberpapier = Sache isd 90 BGB 1. Ursprünglicher Eigentümer: T 2. Eigentumsübertragung im Wege der Universalsukzession auf R, 1922 I BGB 3. Verlust des Eigentums gem. 929 S. 1, 931 BGB an N? a. Eigentumsübertragung an Wertpapierdepot Mittelbarer Besitz des Depotkunden 929 S. 1, 931 ivm 870 BGB Dr. Christian Eder # 15
16 Frage 2 A. Herausgabe des Wertpapierdepots I. Aus 985 BGB 1. Ursprünglich: T BGB: R S. 1, 931 BGB a. Eigentumsübertragung Frage 2 b. Einigung zwischen R und N Vertretung des R durch H gem. 164 BGB aa. Bestand der Vertretungsmacht Verfügungs- und Verpflichtungsvollmacht bzgl. der Wertpapiere, 167 I BGB P: Erbrechtliche Formvorschriften Vollmacht wird an dieser Stelle nur als Verfügungsvollmacht relevant => 2301 BGB an sich (-); aber: 139 BGB => wenn als Verpflichtungsvollmacht nichtig, auch als Verfügungsvollmacht nichtig Dafür: 2301 BGB findet auf Vertretergeschäft keine Anwendung, da normale Schenkung unter Lebenden => wenigstens analoge Anwendung auf Vollmacht Wirkt wie Vermächtnisanordnung Dr. Christian Eder # 16
17 Frage 2 A. Herausgabe des Wertpapierdepots I. Aus 985 BGB 1. Ursprünglich: T BGB: R S. 1, 931 BGB a. Eigentumsübertragung b. Einigung zwischen R und N aa. Bestand der Vertretungsmacht Frage 2 Dagegen (h.m.): 2301 BGB passt nicht, weil Erbe, nicht Erblasser Vertragspartei wird wirkt nicht wie Vermächtnis, da aus Vollmacht kein Anspruch des Dritten Vollmacht grds. formfrei ( 167 II BGB) Tod hindert Wirksamkeit nicht, 168 S. 1 ivm 672 S. 1 BGB bb. Umfang der Vertretungsmacht Missbrauch der Vertretungsmacht? BGH: (-), da 168 S. 1, 672 S. 1 BGB Erbe muss Erblasserwille ohnehin beachten c. Abtretung des Herausgabeanspruchs und Verfügungsbefugnis des R (+) 4. Ergebnis Anspruch aus 985 BGB (-) Dr. Christian Eder # 17
18 Frage 2 A. Herausgabe des Wertpapierdepots I. Aus 985 BGB Frage 2 II. Anspruch aus 812 I 1 Fall 1 BGB 1. Etwas erlangt: Eigentum und mittelbaren Besitz (+) 2. Durch Leistung (+) 3. Ohne Rechtsgrund (-) 4. Ergebnis: Anspruch (-) B. Herausgabe der Brosche I. Anspruch aus 985 BGB (-), da N Eigentum erworben hat (Unwirksamkeit der Vollmacht der H kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um reine Verfügungsvollmacht handelt), da T den Schenkungsvertrag noch selbst mit N abgeschlossen hat Übergabe durch H als Besitzdienerin ( 855 BGB) Dr. Christian Eder # 18
19 Frage 2 A. Herausgabe des Wertpapierdepots B. Herausgabe der Brosche I. Aus 985 BGB Frage 2 II. Anspruch aus 812 I 1 Fall 1 BGB 1. Etwas durch Leistung erlangt (+) 2. Ohne Rechtsgrund a. Einigung über eine Schenkung von Todes wegen Überlebensbedingung Erfüllung soll erst nach dem Tod eintreten b. Wirksamkeitshindernis: Formnichtigkeit, 125 S. 1, 2301 I 1 BGB aa. Form: 2276 BGB (-) bb. Heilung ( 2301 II BGB): Lebzeitiger Vollzug? - Str. bei unwiderruflicher Vollmacht o H.M. (-): technisch kein Vermögensopfer o M.M. (+): alles Erforderliche getan III. Ergebnis: Anspruch des R gegen N aus 812 I 1 Fall 1 BGB Dr. Christian Eder # 19
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