Bereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion

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1 1 Nichtleistungskondiktion

2 2 Anspruchsvoraussetzungen : Der Bereicherungsschuldner hat 1. etwas erlangt 2. durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (s. Folie Nr. 3) 3. ohne Rechtsgrund bzw. der bezweckte Erfolg tritt nicht ein (s. Folie Nr. 4)

3 3 Bereicherungsschuldner hat etwas durch Leistung des Bereicherungsgläubigers erlangt. Leistungszweck liegt in a) Erfüllung einer Verbindlichkeit 812 I 1 1. Alt. BGB 812 I 2 1. Alt. BGB 813 BGB 817 BGB b) nicht ausschließlich Erfüllung einer Verbindlichkeit 812 I 2 2. Alt. BGB

4 4 Bereicherungsschuldner hat etwas ohne Rechtsgrund erlangt: a) ohne Rechtsgrund 812 I 1 1. Alt. BGB; 812 I 2 1. Alt BGB b) zwar Rechtsgrund, aber dauernde Einrede 813 BGB c) Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten 817 S. 1 BGB d) bezweckter Erfolg tritt nicht ein 812 I 2 2. Alt. BGB

5 5 Anspruch ausgeschlossen: BGB für 812 I 1 1. Alt; 813 BGB BGB für 812 I 2 2. Alt BGB S. 2 BGB h.m.: auf alle Leistungskondikt. anwendbar

6 6 Rechtsfolge: - Herausgabe des Erlangten gem. 812 BGB - Herausgabe nach 818 BGB: I BGB: Nutzungen II BGB: Wertersatz - Entreicherung gem. 818 III BGB außer: 818 IV, 819, 820 BGB

7 7 Bereicherungsausgleich bei Rückabwicklung gegenseitiger Verträge: Modifizierte Zweikondiktionentheorie (hlit) Grundsatz: Es bestehen zwei Kondiktionsansprüche, Modifizierung im Rahmen des 818 III BGB Saldotheorie (Rspr.) Grundsatz: Es besteht nur ein Kondiktionsanspruch, Leistungen sind zu verrechnen

8 8 Ausnahmen von der Saldotheorie: Schuldner der Sachleistung kann sich nicht auf 818 III berufen: 1. Arglistige Täuschung durch Gläubiger der Sachleistung 2.Gläubiger hat Mangel, der zu Untergang oder Verschlechterung des Sache führt, zu vertreten 3.Minderjährigenschutz 4.in Vorleistungsfällen, (Saldotheorie gilt nur für Abwicklung von beiderseits bereits erbrachten Leistungen) I BGB

9 9 Voraussetzungen des 816 I 1 BGB: 1. Verfügung 2. Nichtberechtigung des Verfügenden 3. Wirksamkeit trotz Nichtberechtigung a) aufgrund gutgläubigen Erwerbs b) aufgrund nachträglicher Genehmigung des Berechtigten nach 185 II 1 BGB 4. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten

10 10 Voraussetzungen des 816 I, 2 BGB: 1. Wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten 2. Unentgeltlichkeit des der Verfügung zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten

11 11 Voraussetzungen des 816 II BGB: 1. Leistung an einen Nichtberechtigten 2. Dem Berechtigten gegenüber wirksam a) Berechtigter: Anspruchsinhaber bzw. Einziehungsermächtigter b) Wirksamkeit: - aufgrund gesetzlicher Vorschriften 3. Rechtsfolge: Herausgabe des Geleisteten

12 Nichtleistungskondiktion 12 Voraussetzungen des 812 I 1 2. Alt. BGB: 1. Etwas erlangt 2. In sonstiger Weise (Vorrang der ) 3. Auf dessen Kosten 4. Ohne Rechtsgrund

13 Sachverhalt: die geschäftstüchtige Ehefrau F und M sind verheiratet. Im Januar 2002 nahm Ehefrau F ein Darlehen von 8.000,- Euro bei der K auf, einer Teilzahlungsbank für Haushalt und Gewerbe. F schloss den Vertrag im Namen ihres Mannes und unterschrieb ihn mit seinem Namen, ohne allerdings von ihm bevollmächtigt worden zu sein. Der Effektivzins sollte 65 % jährlich betragen. F ging davon aus, dass das ein üblicher Zinssatz sei. K überwies den Darlehensbetrag auf das von F angegebene Girokonto des M. F hob mit ihrer Bankvollmacht das Geld sofort ab und verbrauchte es. M hatte von dem ganzen Vorgang keine Kenntnis, da er seine Bankgeschäfte durch F ausführen ließ und sich um Gelddinge nicht kümmerte. F stirbt. K verlangt von M Rückzahlung des Darlehensbetrages. Zu Recht? Gehen Sie davon aus, dass K die Höhe der Zinsen für zulässig hielt und M der einzige Erbe ist. 13

14 Lösung: Die geschäftstüchtige Ehefrau A. Anspruch K./. M auf Rückzahlung des Darlehens gem. 179 I ivm 488 BGB I. Anspruch entstanden: 1. Wirksamer Darlehensvertrag K M a) Direkte Einigung K M (-) b) M vertreten durch F gem. 164 I, III BGB aa) Stellvertretung zulässig bb) eigene WE der F (+) cc) Handeln in fremdem Namen (+) dd) Vertretungsmacht der F Problem! c) Rechtsfolgen: 177 I BGB d) 179 I BGB, nach Erbfall haftet M gem. 1922, 1967 BGB 14

15 15 2. Darlehensvertrag nichtig? a) gem. 138 II BGB Wucher (-) b) gem. 138 I BGB wucherähnliches Darlehen (+) c) Rechtsfolge Anspruch K./. M gem. 179 I ivm 488 BGB (-) B. Anspruch K./. M gem. 812 I 1 1. Alt. BGB I. Anspruch entstanden 1. M etwas erlangt 2. durch Leistung 3. ohne Rechtsgrund 4. Anspruch ausgeschlossen?

16 16 a) Ausschluss nach 814 BGB (-) b) Ausschluss gem. 815 BGB (-) c) Ausschluss gem. 817 BGB aa) Anwendbarkeit bb) Voraussetzungen Problem: subjektives Merkmal erforderlich? - MM: positive Kenntnis des Leistenden muss vorliegen. - HM: grob fahrlässige Unkenntnis genügt 817 BGB (+) Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens wäre ausgeschlossen d) Problem: M dürfte Darlehensvaluta behalten und hätte von wucherischem Geschäft profitiert einschränkende Auslegung von 817 S. 2 BGB: ausgeschlossen ist nur die Forderung von Zinsen

17 17 e) Problem: muss M angemessenen Zins zahlen? h.m. (-) 5. Rechtsfolgen: a) Herausgabe des Erlangten (-) b) Wertersatz, 818 II BGB c) Entreicherung gem. 818 III BGB? d) 818 III ausgeschlossen gem. 819 I, 818 IV BGB? Problem: M war nicht bösgläubig, sondern F Ergebnis: Anspruch gem. 812 I 1 1. Alt BGB (+)

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