Examinatorium Zivilrecht ZPO II. Fall 10: Die Nobelkarosse
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- Eike Glöckner
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1 Examinatorium Zivilrecht ZPO II Fall 10: Die Nobelkarosse Sophie Mitschke
2 A. Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta I. Anspruch aus 488 I 2 BGB 1. Entstanden a. Einigung b. Formnichtigkeit, 494 I BGB aa. Anwendbarkeit, 491 I BGB (1) Entgeltlicher Darlehensvertrag i.s.d. 488 I BGB (2) Unternehmer als Darlehensgeber, 491 I i.v.m. 14 I BGB (3) Verbraucher als Darlehensnehmer, 494 I i.v.m. 13 BGB Sophie Mitschke # 2
3 A. Anspruch auf Rückzahlung I. 488 I 2 BGB 1. Entstanden a. Einigung b. Formnichtigkeit, 494 BGB aa. Anwendbarkeit Ausgangsfall: Ansprüche B gegen A bb. Anforderungen des 492 BGB (1)Schriftform Unterschrift der Vertragsparteien, 126 I BGB getrennte schriftliche Erklärung von Antrag und Annahme ausreichend, 492 I 2 BGB (speziell zu 126 II 1 BGB) (2) Pflichtangaben 492 II BGB i.v.m. Art EGBGB cc. Rechtsfolgen der Formmängel, 494 BGB (1)Nichtigkeit des Darlehensvertrags nach 494 I BGB (2)Heilung nach 494 II 1 BGB Erhalt Darlehen durch Auszahlung an H Sophie Mitschke # 3
4 A. Anspruch auf Rückzahlung I. 488 I 2 BGB 1. Entstanden Ausgangsfall: Ansprüche B gegen A 2. Erloschen durch Widerruf gem. 495, 355 I BGB a. Widerrufsrecht Voraussetzungen des 495 BGB Subsidiarität des Widerrufsrechts nach 312g I BGB, vgl. 312g III BGB b. Widerrufserklärung, 355 I 2 BGB Genügt mündliche Erklärung? b. Widerrufsfrist aa. Grundsatz: Zwei Wochen, 355 II 1 BGB bb. Ausnahme: Fristbeginn bei fehlenden Pflichtangaben, 356 b II 1 BGB Sophie Mitschke # 4
5 A. Anspruch auf Rückzahlung I. 488 I 2 BGB 1. Entstanden 2. Erloschen a. Widerrufsrecht b. Widerrufserklärung c. Widerrufsfrist aa. Grundsatz bb. 356 b II 1 BGB Ausgangsfall: Ansprüche B gegen A cc. Fristbeginn bei modifizierender Heilung wegen fehlender Pflichtangaben Inhaltliche Änderungen des Darlehensvertrages Fristbeginn erst ab Erhalt Abschrift neuer Vertrag: 494 VII, 356b III BGB d. Rechtsfolge des Widerrufs Anspruch aus 488 I 2 BGB erloschen II. Anspruch aus 355 III, 357a I BGB Infolge Widerruf grundsätzlich Anspruch auf Rückzahlung Darlehensvaluta aus 355 III, 357a I BGB Anders hier wegen 358 IV 5 BGB: Verbundenes Geschäft ( 358 III BGB) Zweckbindung Kredit Wirtschaftliche Einheit Sophie Mitschke # 5
6 A. Anspruch auf Rückzahlung Ausgangsfall: Ansprüche B gegen A B. Anspruch auf Zinsen I.Aus 488 I 2, II BGB 1. Zinsvereinbarung Zinssatz von 12 % p.a. 2. Ermäßigung des Zinssatzes gemäß 494 II 2 BGB 246 BGB: 4 % p.a. 3. Folgen des Widerrufs Verzinsungspflicht entfällt infolge wirksamer WR II. Zinsanspruch aus 357a III BGB Sollzinssatz: 12 % p.a. Ausnahme? 357a III 2, 3 BGB (-) 357a II (-): Zinsen sind Nutzungen, kein Wertersatz für erbrachte Dienstleistung Sophie Mitschke # 6
7 A. Anspruch auf Rückzahlung B. Anspruch auf Zinsen I. Aus 488 I 2, II BGB II. Aus 346 f. ivm 357, 495 BGB Ausgangsfall: Ansprüche B gegen A Aber: wg. 358 IV 5 BGB schuldet A nicht Rückzahlung Kapital, sondern Rückgabe Kfz => wenn überhaupt Nutzungsersatz hinsichtl. Kfz C. Anspruch auf Herausgabe des KfZ und Nutzungsersatz aus 355 III, 358 IV 1, 5 BGB Anspruch des B auf Rückgabe des Kfz ( 358 IV 5 BGB) Anspruch des B auf Ersatz der Nutzungen des Kfz ( 357 VII, 358 IV 1, 5 BGB) Sophie Mitschke # 7
8 Anspruch B gegen A auf Rückzahlung des Darlehens Geltendmachung Gewährleistungsrechte ggü H mit Einwendungsdurchgriff, 359 I 1 BGB ggü B A. Bestand der Einrede oder Einwendung I. Sachmangel, 434 I 1 BGB II. Rechtsfolgen Anspruch auf Nacherfüllung ( 437 Nr. 1, 439 BGB) => Einrede nichterfüllter Vertrag, 320 BGB Äußerung des A mind anrechnen Minderungserklärung, 441 I 1 BGB Teilweise Erhebung 320 BGB Offenhalten Minderung und Rücktritt => Einrede aus 242 BGB Sophie Mitschke # 8
9 A.Bestand Einrede oder Einwendung I.Sachmangel II.Rechtsfolgen III. Ausschluss der Einwendung wegen Verjährung Rücktritts- / Minderungserklärung 438, 218 BGB Einrede gegen Kaufpreisanspruch trotz Unwirksamkeit, 438 IV 2, V BGB und 320, 215 BGB Hilfsweise: Verjährung Mängelrechte beim Verbrauchsgüterkauf B. Einwendungsdurchgriff ggü B, 359 I 1 BGB I.Verbundener Vertrag II. Kein Ausschluss, 359 I 2, 3, II BGB Hier allenfalls 359 I 3 BGB Aber: Verweigerung erst nach Fehlschlagen Nacherfüllung ernsthafte und endgültige Verweigerung steht Fehlschlagen gleich III. Rechtsfolge: 359 I 1 BGB Sophie Mitschke # 9
10 Variante 2: Ansprüche B gegen E A. Anspruch aus Bürgschaftsvertrag, 765 I BGB I. Entstanden 1. Bestand der Hauptverbindlichkeit, 767 BGB 2. Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrags a. Einigung b. Unwirksamkeit, 138 I BGB c. Formnichtigkeit aa. Schriftform, 766 S. 1, 126 I BGB bb. Erweiterte Formanforderungen aus 492 BGB Anwendbarkeit 491 ff. BGB B = Unternehmer, 14 BGB E = Verbraucherin, 13 BGB Sophie Mitschke # 10
11 A.Aus Bürgschaftsvertrag, 765 I BGB I.Entstanden 1. Bestand der Hauptverbindlichkeit 2. Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages a. Einigung b. Unwirksamkeit, 138 I BGB c. Formnichtigkeit Schriftform Pflichtangaben aa. bb. Variante 2: Ansprüche B gegen E Problem: Analoge Anwendung der 491 ff. BGB auf Bürgschaft (1) PRO: 491 ff. BGB analog auf Schuldbeitritt Argumentation auf Bürgen übertragbar (2) CONTRA: Regelungslücke (-) Parallele zu Schuldbeitritt verfehlt Zweck 492 BGB: Vereinfachung Wahl zwischen Kreditgebern II. Erloschen durch Widerruf, 355 BGB 1. Widerrufsrecht, 312g I i.v.m. 312b BGB a. Genereller Anwendungsbereich Entgeltlicher Verbrauchervertrag, 312 I BGB E = Verbraucherin; B = Unternehmer Sophie Mitschke # 11
12 A.Aus Bürgschaftsvertrag, 765 I BGB I.Entstanden II.Erloschen durch Widerruf, 355 BGB 1. Widerrufsrecht, 312g I i.v.m. 312b BGB Variante 2: Ansprüche B gegen E Problem: Bürgschaft = Vertrag über eine entgeltliche Leistung i.s.d. 312 I BGB? (1) CONTRA: Bürgschaft = einseitig übernommene Verbindlichkeit (2) PRO: Erst-recht-Schluss: Bürgschaft gefährlicher Entgelt aus Verknüpfung mit Darlehen Richtlinienkonforme Auslegung b. Situativer Anwendungsbereich 312b I 1 Nr. 1 BGB: Wohnung der E kein Geschäftsraum ( 312b II BGB) des B Problem: Doppelte Haustürsituation erforderlich? (1) PRO: (EuGH und früher BGH) Akzessorietät der Bürgschaft Sophie Mitschke # 12
13 A.Aus Bürgschaftsvertrag, 765 I BGB I.Entstanden II.Erloschen durch Widerruf, 355 BGB 1. Widerrufsrecht, 312 BGB Variante 2: Ansprüche B gegen E (2) CONTRA: (jetzt BGH) Bürgschaft eigene, selbständige Verbindlichkeit Überrumpelungsschutz auch erforderlich, wenn Hauptschuld kein Haustürgeschäft Eigene Schutzwürdigkeit des Bürgen 2. Widerrufsfrist Zwei Wochen, 355 II 1 BGB Beginn mit Vertragsschluss, 355 II 2 BGB davon hier keine Abweichung nach 356 III 1 BGB Hier: Widerruf nach sechs Monaten => Verfristung III.Einreden Einrede des A aus 438 IV 2, V bzw. 320, 242 BGB gem. 768 BGB Sophie Mitschke # 13
14 A.Aus Bürgschaftsvertrag, 765 I BGB Variante 2: Ansprüche B gegen E B. Anspruch aus 488 I 2, 1357 I BGB I. Anwendbarkeit 1357 BGB auf Verbraucherdarlehnsverträge CONTRA: Vorrang der 491 ff. BGB PRO: + Vertretung möglich, 492 IV 1 BGB I BGB unterscheidet nach Umfang des Geschäfts, nicht nach Vertragsarten II. Erstreckung Widerrufsrecht, Formvorschriften und Heilung auf Ehegatten III. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs Sophie Mitschke # 14
15 Variante 3: Erfolgsaussichten der Klage A. Zulässigkeit der Klage I. Statthafte Klageart Begehren des A: Rechtsschutz gegen Vollstreckung aus Urteil => Vollstreckungsgegenklage, 767 I ZPO II. Zuständigkeit Ausschließliche Zuständigkeit ( 802 ZPO) Prozessgericht erster Instanz, 767 I ZPO 1. Sachlich Landgericht, 767 I ZPO i.v.m. 23 Nr. 1, 71 I GVG 2. Örtlich 12, 13 ZPO i.v.m. 7 I BGB Sophie Mitschke # 15
16 Variante 3: Erfolgsaussichten der Klage A.Zulässigkeit I.Statthafte Klageart II.Zuständigkeit Variante 3: Erfolgsaussichten der Klage III. Rechtsschutzbedürfnis ab Vorliegen eines Titels bis Beendigung ZV Ende ZV erst durch Auskehrung Erlös B. Begründetheit der Klage I. Einwendung Rücktritt vom Darlehensvertrag mittels Rücktrittsfiktion, 508 S. 5, 6 BGB 1.Anwendbarkeit 508 = Sondervorschrift für Teilzahlungsgeschäfte Verbundenes Geschäft isv 508 S. 6 BGB? Verbrauchdarlehensvertrag und Leistungsvertrag in Form Teilzahlungsgeschäft Oder: Verbraucherdarlehensvertrag und beliebiger Leistungsvertrag Sophie Mitschke # 16
17 Variante 3: Erfolgsaussichten der Klage A.Zulässigkeit B.Begründetheit I. Einwendung 1. Anwendbarkeit Exkurs: Interessenlage 508 S. 5 BGB Grundfall: Teilzahlungsgeschäft U 433 II, 506 III BGB V Ratio: Schutz des Verbrauchers (Käufers) vor Verlust von Besitz und Nutzen der Sache bei gleichzeitiger Pflicht zur Ratenzahlung nach Wiederansichnehmen einer gelieferten Sache durch Unternehmer Sophie Mitschke # 17
18 Exkurs: Interessenlage 508 S. 5, 6 BGB Variante 3: Erfolgsaussichten der Klage A.Zulässigkeit B.Begründetheit I. Einwendung 1. Anwendbarkeit Sonderkonstellation: Verbundener Vertrag U 433 II V 358 III BGB 488 I BGB B Ratio der Rücktrittsfiktion auch bei beliebigem verbundenen Vertrag einschlägig: Gleiche Lage für Verbraucher (Käufer), der Raten nicht an Verkäufer, sondern Bank zahlt. Bei Verlust von Besitz und Nutzung keine Pflicht zur weiteren Ratenzahlung Kein Nachteil für Verbraucher aus Aufspaltung Erwerbsgeschäft in Bargeschäft und Verbraucherdarlehensvertrag Sophie Mitschke # 18
19 Ausgangsfall: Frage 1: Ansprüche Ansprüche B gegen B gegen A A A. Anspruch auf Rückzahlung aus 488 I 2 BGB B. Anspruch auf Zinsen 2. Teil: Ansprüche B gegen E A. Aus Bürgschaftsvertrag, 765 I BGB Variante 3: Erfolgsaussichten der Klage I. Bestand der Hauptverbindlichkeit A.Zulässigkeit II. Wirksamer Bürgschaftsvertrag B.Begründetheit B. Anspruch aus 488 I 2, 1357 I BGB I. Einwendung I. Anwendbarkeit 1. Anwendbarkeit II. Erstreckung III. Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs Variante: A. Zulässigkeit I. Statthafte Klageart II. Zuständigkeit 1. Sachliche Zuständigkeit 2. Örtliche Zuständigkeit Variante 3: Erfolgsaussichten der Klage 2.Rücktrittsrecht An sich 508 S. 1, 498 S.1 BGB Hier: Allgemeines Kündigungsrecht 314 BGB 3. Ansichnahme Weite Auslegung Auch Zwangsvollstreckung in finanzierte Sache 4. Rechtsfolge 346 ff. BGB: Anspruch auf Darlehensrückzahlung erlischt Stattdessen: Ansprüche B gegen A auf Rückgabe des Kfz und Nutzungsersatz und A gegen B auf Rückzahlung der Raten Sophie Mitschke # 19
20 Variante 3: Erfolgsaussichten der Klage A.Zulässigkeit B.Begründetheit I. Einwendung 1. Anwendbarkeit 2. Rücktrittsrecht 3. Ansichnahme 4. Rechtfolgen Variante 3: Erfolgsaussichten der Klage Rechtskräftig festgestellt: Anspruch auf Darlehensrückzahlung Nicht vom Rechtskraftumfang erfasst: Ansprüche aus 346 ff. BGB Zwangsvollstreckung in das Kfz unzulässig, weil B keinen Titel auf Herausgabe des Kfz hat, sondern nur auf Rückzahlung der Darlehenssumme Keine Verhinderung Zugriff B auf Kfz gewollt, sondern Verhinderung wiederholte Vollstreckung aus Titel Sophie Mitschke # 20
21 Variante 3: Erfolgsaussichten der Klage A.Zulässigkeit B.Begründetheit I. Einwendung Variante 3: Erfolgsaussichten der Klage II. Präklusion gem. 767 II BGB 1. Einwendung von Gestaltungsrechten Str.: Zeitpunkt Entstehung oder Ausübung PRO Ausübung: erst Erklärung bringt den titulierten Anspruch zu Fall PRO Entstehung: Wortlaut und Zweck 767 ZPO; Rechtssicherheit Bisher nicht entschieden: Zeitpunkt beim verbraucherschützenden Widerrufsrecht 2. Fall Vor fingierter Ausübung des Rücktrittsrechts stand A keine Einwendung zu, nur B C. Ergebnis: Klage zulässig und begründet Sophie Mitschke # 21
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