Verbraucherkreditrecht Sittenwidrigkeit

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1 Verbraucherkreditrecht Sittenwidrigkeit Dr. Claire Feldhusen 1

2 Wucherdarlehen 138 Abs. 2 BGB objektiver Tatbestand: auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Maßgeblich: Einzelfall Relevante Umstände, aus denen sich im konkreten Fall ein Missverhältnis ergeben kann, können etwa sein: Marktüblichkeit, allgemeine Marktlage, Risikoverteilung, Spekulationscharakter des Geschäfts, u.ä.. Darlehen: Effektiver Vertragszins übersteigt den marktüblichen Effektivzins relativ um 100 % oder absolut um 12 % subjektiver Tatbestand: (bewusstes) Ausbeutung einer Schwächesituation 2

3 Wucherähnliche Kredite Rückgriff auf 138 Abs. 1 BGB? objektiver Tatbestand: Sittenverstoß Beispiele Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Ausnutzen der Unerfahrenheit des DN Vermögensloser Mitdarlehensnehmer ohne eigenes persönliches oder sachliches Interesse an der Finanzierung subjektiver Tatbestand: verwerfliche Gesinnung BGH: Ausreichend, wenn sich DG leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sich der DN wegen schwächeren Situation auf die drückende Belastung einlässt (wird bei Verbrauchern vermutet!) 3

4 Rückabwicklung bei Sittenwidirgkeit DN gegen DG 812 I 1, 1. Alt BGB gerichtet auf Rückgewähr sämtlicher Leistungen (Zinsen, vermittlungs-, Bearbeitungsgebühr und Nutzungen, also Zinsen auf diese Beträge) DG gegen DN 812 I 1, 1. Alt BGB gerichtet auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit (zinslos!) Es besteht aber nur ein einheitlicher Bereicherungsanspruch desjenigen dem nach Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche ein Überschuss verbleibt (Saldo) 4

5 Verbraucherkreditrecht Verzug Dr. Claire Feldhusen 5

6 Zahlungsverzug ( 497 BGB) Verzug isd 286 BGB: Nichtzahlung trotz Fälligkeit und Mahnung bzw. Entbehrlichkeit (bei Darlehen idr gem. 286 II Nr. 1 BGB kalendermäßige Bestimmung ) ggü 367 I BGB abweichende Verrechnungsreihenfolge bei Teilzahlungen ( 497 III BGB): Kosten- Hauptforderung- Zinsen (günstiger für den Verbraucher!) aber diesbezgl. Verjährungshemmung, weil Zinsen sich über Jahre hinweg anhäufen können Rechtsfolge: Anspruch auf Verzugszinsen gem. 288 BGB ihv 5-%-Punkte über dem Basiszinssatz ( 497 Abs. 1 S. 1 ivm 288 Abs. 1 BGB), es sei denn ein anderer Schaden wird nachgewiesen. [Immobiliardarlehen: nur 2,5-%-Punkte über dem Basiszinssatz; vgl. 503 II BGB] Kündigungsrecht bei Ratenkrediten ( 498 BGB) 6

7 Verbraucherkreditrecht Beendigung des Kreditverhältnisses Dr. Claire Feldhusen 7

8 Vertragsbeendigung 488 Abs. 3 BGB: Ablauf der vereinbarten Laufzeit Kündigung durch den Darlehensgeber Kündigung durch den Darlehensnehmer Rückzahlung der Darlehensvaluta 8

9 Kündigung durch den DG Vor Auszahlung: Leistungsverweigerungsrecht aus sachlichem Grund ( 499 II BGB) in Textform ( 492 IV BGB) zb Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des DN Nach Auszahlung: unbefristete Kredite: Kündigungsfrist 3 Monate ( 488 II BGB) dispositiv, aber bei Verbraucherdarlehen mind. 2 Monate ( 499 I BGB) befristete Kredite: wegen Zahlungsverzug ( 498 BGB) außerordentliche Kündigung ( 490 I BGB) 9

10 Kündigung wegen Zahlungsverzugs ( 498 BGB) Voraussetzungen: Verzug mit min. 2 aufeinanderfolgenden Raten + Verzug mit mind. 10 % des Nennbetrages bei Laufzeit >3 oder mind. 5 % des Nennbetrages bei Laufzeit <3 + Fristsetzung (2 Wochen) + Androhung Rückzahlungsverlangen bei Fristablauf + (Gesprächsangebot) 10

11 außerordentliche Kündigung des DG 490 I BGB Vermögensverschlechterung oder Sicherheitenverschlechterung und dadurch Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs Achtung: keine Kündigung zur Unzeit! 11

12 Darlehenskündigung durch DN Darlehensnehmer Sollzinsbindung: Kündigung ohne Vorfälligkeitsentschädigung nur eingeschränkt möglich ( 498 I BGB) iü nur außerordentliche Kündigung ( 490 II BGB, 314 BGB) Ohne Sollzinsbindung: jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung ( 498 II BGB) Unbefristeter Darlehensvertrag: jederzeit, es sei den 1 Monat Kündigungsfrist vereinbart ( 500 BGB) keine Vorfälligkeitsentschädigung Befristeter Darlehensvertrag Feste Laufzeit : jederzeitiges Rückzahlungsrecht aber nur mit Vorfälligkeitsentschädigung ( 500 II ivm 502 BGB) 12

13 Kündigung durch DN Laufzeit bestimmt unbestimmt 488 III 1 Zinslos 488 III 3 Veränderlich 498 II Zinsen vereinbart Fest 498 I, 490 II, 314 I Unbefristet 500 I Befristet 500 II ivm

14 Vorzeitige Rückzahlung durch DN - Rechtsfolge - Kostenermäßigung ( 501 BGB) Vorfälligkeitsentschädigung ( 502 BGB) 14

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