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1 Stock Aders + Partner SA+P Newsletter 2014 l SPEZIAL

2 Liebe Leserinnen und Leser, vor einigen Tagen wurde bekannt, dass der Bundesgerichtshof interessante Entscheidungen zur Verjährung der Ansprüche von Bankkunden auf Rückforderung von Bearbeitungsentgelten für Kredite getroffen hat. Diesen Entscheidungen widmen wir uns in unserem aktuellen Newsletter l Spezial. Die Entscheidungen sind auch deshalb zu beachten, da etwaige Rückforderungsansprüche für vor dem gezahlte Bearbeitungsgebühren mit Ablauf des verjähren werden, wenn nicht zuvor die Verjährung durch geeignete Maßnahmen gehemmt wird. In eigener Sache möchten wir Sie über eine personelle Veränderung bei Stock Aders + Partner informieren. Frau Rechtsanwältin Julia Hügelschäffer hat uns zum verlassen, um eine neue Herausforderung anzunehmen. Wir danken Frau Hügelschäffer für die angenehme Zusammenarbeit und wünschen ihr viel Erfolg. Ihr Alexander Pühler

3 Bankenrecht BGH: Rückforderung von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Oktober 2014, Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14, zwei wichtige Entscheidungen zu Bearbeitungsgebühren und sonstigen Entgelten getroffen, die eine Bank im Zusammenhang mit Kreditverträgen berechnet. Sachverhalt: In beiden Verfahren schlossen die Kläger mit den jeweiligen Banken Verbraucherdarlehensverträge. Die Banken berechneten jeweils eine Bearbeitungsgebühr inklusive Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt oder eine Bearbeitungsgebühr oder ein Bearbeitungsentgelt. Die Kläger haben mit den Klagen die von ihnen bezahlten Gebühren/Entgelte zurückverlangt. Rechtliche Wertung: Wie der BGH bereits am 13. Mai 2014, Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, entschieden hat, ist die Vereinbarung solcher Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam, wenn sie unabhängig von der Laufzeit der Kredite ausgestaltet sind. Nach diesen Entscheidungen ist ein laufzeitunabhängiges Entgelt für die Bearbeitung eines Darlehens mit wesentlichen Grundbedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Denn ein solches laufzeitunabhängiges Entgelt widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann. Das bedeutet, dass die Bank solche Bearbeitungsgebühren ohne Rechtsgrund erlangt und daher an den Kunden zurückzuzahlen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde die Bearbeitungsgebühr an die Bank bezahlt oder, wie meistens, die Bank die Bearbeitungsgebühr von dem Auszahlungsbetrag des Kredits in Abzug gebracht, also einbehalten hat. In den noch nicht veröffentlichten Urteilen vom 28. Oktober 2014 befasst sich der BGH mit der Verjährung solcher Rückzahlungsansprüche. Nach diesen Urteilen werden Rückzahlungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2011 entstanden sind oder künftig entstehen werden, jeweils mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr verjähren, in dem sie entstanden sind (so dass z. B. Rückzahlungsansprüche, die 2012 entstanden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verjähren werden). Ein Anspruch auf Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr entsteht, wenn der Kunde diese Bearbeitungsgebühr zahlt oder wenn die Bank diese Bearbeitungsgebühr von dem Auszahlungsbetrag des Kredits in Abzug bringt, also einbehält. Für 3 6

4 Rückzahlungsansprüche, die vor dem 01. Januar 2012 entstanden sind, beginnt nach diesem Urteil die dreijährige Verjährungsfrist erst am 01. Januar Denn vor 2012 war den Bankkunden die Erhebung einer Rückforderungsklage aufgrund der die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen über Bearbeitungsentgelte in Kreditverträgen bejahenden früheren Rechtsprechung nicht zumutbar. Auch für vor dem 01. Januar 2012 entstandene Rückzahlungsansprüche gilt allerdings die zehnjährige Verjährungsfrist des 199 Abs. 1 BGB. Damit werden Rückzahlungsansprüche, die nach dem 31. Dezember 2004, jedoch vor dem 01. Januar 2012 entstanden sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjähren, sind Rückzahlungsansprüche, die vor dem 01. Januar 2005 entstanden sind, mit Ablauf von zehn (10) Jahren nach ihrem Entstehen verjährt bzw. werden mit Ablauf von zehn Jahren verjähren (so wird z. B. ein Rückzahlungsanspruch, der am 01. Dezember 2004 entstanden ist, mit Ablauf des 01. Dezember 2014 verjähren) und sind Rückzahlungsansprüche, die vor zehn (10) Jahren entstanden sind, verjährt. Mit diesen Urteilen eröffnet sich für alle Bankkunden bis zum 31. Dezember 2014 die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Rückforderung von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten für Kredite, die in dem Jahr 2005 bis einschließlich 2011 entstanden sind, noch bis zum 31. Dezember 2014 geltend zu machen. Nach dem Gesetz hemmen nur bestimmte Maßnahmen die Verjährung. Zu solchen Maßnahmen zählen weder die Geltendmachung noch die Mahnung des Rückforderungsanspruchs, auch nicht auf schriftlichem Weg oder per Einschreiben. Vielmehr können Rückforderungsansprüche nur durch die Durchführung von Verhandlungen über diese Ansprüche mit der Bank oder durch die in 204 Abs. 1 BGB aufgeführten Rechtsverfolgungsmaßnahmen gehemmt werden. Zu diesen verjährungshemmenden Maßnahmen zählen insbesondere die Klageerhebung, die Geltendmachung per Mahnbescheid im Mahnverfahren und die Einreichung eines sogenannten Güteantrags bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle. Wird die Verjährung nicht (wirksam) gehemmt, so ist die Bank berechtigt, die Rückzahlung zu verweigern; eine auf Rückzahlung gerichtete Klage müsste dann vom Gericht abgewiesen werden. Die Entscheidungen des BGH vom 13. Mai und 28. Oktober 2014 betrafen sogenannte Verbraucherdarlehensverträge. Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist insbesondere ein Kreditvertrag, der zwischen einer Bank als Kreditgeber und einem Verbraucher als Kreditnehmer abgeschlossen wird. Verbraucher ist jede Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Demgegenüber ist eine Person oder Gesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ein sogenannter Unternehmer. Schließt eine Bank mit einem Unternehmer einen Kreditvertrag ab, gelten die Bestimmungen des BGB für Verbraucherdarlehensverträge nicht. Da der BGH jedoch seine Entscheidungen vom 13. Mai und 28. Oktober 2014 nicht auf Bestimmungen über Verbraucherdarlehensverträge sondern auf Vorschriften gestützt hat, die für alle Kreditverträge, also auch für zwischen einer 4 6

5 Bank und einem Unternehmer abgeschlossene Kreditverträge gelten, glauben wir, dass Unternehmern in gleicher Weise wie Verbrauchern ein Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten für Kreditverträgen zustehen kann. Voraussetzung für den Rückzahlungsanspruch eines Unternehmers dürfte daher nur sein, dass das Bearbeitungsentgelt in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden und wie nach unserer Erfahrung regelmäßig laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Praxishinweis: Wir sind gerne bereit zu prüfen, ob Ihnen Ansprüche auf Rückforderung von im Zusammenhang mit Kreditverträgen berechneten Bearbeitungsentgelten zustehen. Sollten Sie solche Entgelte 2005 bis 2011 gezahlt haben oder sollte die Bank solche Entgelte in dieser Zeit einbehalten haben, kann ihr Rückforderungsanspruch nur noch bis 31. Dezember 2014 erfolgreich geltend gemacht werden. 5 6

6 DR. PAUL DIETER STOCK DETLEV ADERS KURT RAMERSHOVEN REINER GERHOLD, LL.M. ALEXANDER C. PÜHLER, LL.M. KATHARINA SCHWARZ Rechtsanwältin Stock Aders + Partner Rechtsanwälte mbb Effnerstraße München Tel. +49 (0) Fax. +49 (0) office@stock-aders.de Editorial: Alexander C. Pühler, LL.M. (George Washington) alexander.puehler@stockaders.de Stock Aders + Partner Rechtsanwälte mbb 6 6

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