Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit

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1 Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York)

2 Was behandeln wir heute? 1 Was muss man zu 275 Abs. 1 BGB wissen? 2 Was muss man zu 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB wissen? 3 Welche hat die?

3 1 Was muss man zu 275 Abs. 1 BGB wissen?

4 Was muss man zu 275 Abs. 1 BGB wissen? Was regelt 275 Abs. 1 BGB? (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. impossibilium nemo obligatur

5 Was muss man zu 275 Abs. 1 BGB wissen? Was ist? Unüberwindbares Leistungshindernis Für Schuldner (subjektiv) Für jedermann (objektiv)

6 Was muss man zu 275 Abs. 1 BGB wissen? Worauf kann die beruhen? Physische (tatsächliche) Gegenstand nicht (mehr) existent Handlung kann nicht (mehr) vorgenommen werden Gegenstand nicht auffindbar Zweckerreichung Zweckfortfall Rechtliche Fehlende Verfügungsbefugnis Fehlende Genehmigung Gesetzliches Verbot ( 134)

7 Was muss man zu 275 Abs. 1 BGB wissen? Was ist ein absolutes Fixgeschäft? Leistung der Band uninteressant Leistung der Band uninteressant Buchung einer Band Hochzeitsfeier Sonderfall des Zweckfortfalls Abgrenzung: relatives Fixgeschäft ( 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB) Pünktliche Leistung wichtig, aber nicht unverzichtbar

8 Was muss man zu 275 Abs. 1 BGB wissen? Was gilt bei vorübergehender? Keine Leistungspflicht solange unmöglich Kein Verzug ( 286 Abs. 1 BGB) (endgültiger) Untergang nach 275 Abs. 1 BGB nur wenn Zweck der Leistung in Frage gestellt und Abwarten unzumutbar

9 Was muss man zu 275 Abs. 1 BGB wissen? Warum gibt es eine Regel zur anfänglichen ( 311a Abs. 1 BGB)? Alternative Verpflichtung zu Unmöglichem entsteht nie Vertrag ist nichtig (so bis 2002) Vertragsfreiheit gestärkt aber: Risiko grds. bei Schuldner Irrtum über die Möglichkeit der Leistung ist kein Eigenschaftsirrtum im Sinne von 119 Abs. 1 BGB Führt gesetzliches Verbot der Leistungserbringung ( 134 BGB) zur Unwirksamkeit der Verpflichtung?

10 2 Was muss man zu 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB wissen?

11 Was muss man zu 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB wissen? Wann liegt objektive ( 275 Abs. 2 BGB) vor? Leistungsinteresse des Gläubigers wirtschaftlich (Veräußerungsgewinn) ideell (Liebhaberinteresse) Gegenleistung egal objektiver Aufwand (für beliebige Personen) Material, Maschinen, etc. Personal ( 278 BGB) Leistungsfähigkeit des Schuldners egal besonders krass, nach Treu und Glauben völlig untragbar Inhalt des Schuldverhältnisses ( 276 I 1 BGB a.e.) Vertretenmüssen Rechtsfolge keine Leistung, ggf. Schadensersatz

12 Was muss man zu 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB wissen? Wann liegt persönliche ( 275 Abs. 3 BGB) vor? Leistungsinteresse des Gläubigers wirtschaftlich (Veräußerungsgewinn) ideell (Liebhaberinteresse) Gegenleistung egal Persönliches (nicht wirtschaftliches) Leistungshinderhindernis Leistungsverweigerung aus Gewissensgründen (Art. 4 GG) Familiäre Beziehung (Art. 6 GG) Schocksituation (Art. 2 II / Art. 2 I, 1 I GG) besonders krass, nach Treu und Glauben völlig untragbar Persönliche

13 Was muss man zu 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB wissen? Was bedeutet es, dass 275 Abs. 2 und Abs. 3 BGB eine Einreden darstellen? über Einreden muss man reden Erklärung erforderlich (~ Anfechtung, Rücktritt) Keine Form, auch konkludent Folge: Erlöschen, nicht fehlende Durchsetzbarkeit

14 3 Welche hat die?

15 Welche hat die? Was gilt grundsätzlich für Leistung und Gegenleistung? entfällt automatisch ( 275 Abs. 1 BGB) entfällt (unwiderruflich) bei Geltendmachung ( 275 Abs. 2, Abs. 3 BGB) Leistungspflicht Gegenleistungspflicht entfällt automatisch ( 326 Abs. 1 BGB) wenn Leistungspflicht entfällt (s.o.) Rücktritt möglich für Gläubiger ( 326 Abs. 5 BGB) Ziel: Rechtsklarheit Insb. irreparable Schlechtleistung ( 437 Nr. 2 BGB, 634 Nr. 3 BGB) Anspruch aus 285 BGB entfällt

16 Welche hat die? Welche hat die auf eine Gegenleistungspflicht ( 326 BGB)? Abs. 1 Abs S. 1 BGB Erlöschen der Gegenleistungspflicht Beachte: 326 Abs. 1 S. 1 a.e. BGB: Ausnahme zu 266 BGB (Teilleistung erlaubt) Beachte: 326 Abs. 1 S. 2 BGB für der Nacherfüllung Fortbestand der Gegenleistungspflicht Verantwortlichkeit ~ 276 BGB (auch: Risikoübernahme Wahrsagerfall) Insb. Annahmeverzug Siehe auch 644 BGB, 447 BGB Lohn ohne (Nach-)Arbeit Voraussetzung: Potentielle Nachholbarkeit

17 Welche hat die? Welche Ansprüche entstehen an Stelle der Leistungspflicht ( 275 Abs. 4 BGB)? Schadensersatz statt der Leistung nach 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung nach 311a Abs. 2 BGB Beachte: Anknüpfungspunkt für Vertretenmüssen Aufwendungsersatz nach 311a Abs. 2 BGB ivm 284 BGB / 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB ivm 284 BGB Schadensersatz neben der Leistung nach 280 Abs. 1 BGB

18 Welche hat die? Worin liegt die Pflichtverletzung in 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB? M1: Nichtleistung als solche Hat der Schuldner die Nichtleistung zu vertreten? M2: Hat der Schuldner den Untergang seiner Leistungspflicht nach 275 Abs. 1-Abs. 3 BGB zu vertreten?

19 Welche hat die? Was ist das stellvertretende commodum ( 285 BGB)? Tertiäranspruch : Entsteht nur bei Geltendmachung Erhaltener Ersatz gerade für die geschuldete Leistung z.b. 433 Abs. 1 S. 1 BGB Eigentumsverschaffung Veräußerungserlös ( commodum ex negotiatione cum re ) Anrechnung auf Gegenleistung ( 326 Abs. 3 BGB) Anrechnung auf SchE statt der Leistung ( 285 Abs. 2 BGB)

20 Welche hat die? Was gilt bei beiderseits zu vertretender? Gesetz M1 (MM) M2 (hlit) M3 (BGH) 326 Abs. 1 BGB Gegenleistung erlischt 326 Abs. 2 BGB greift nicht ( weit überwiegend ) 326 Abs. 2 BGB analog Schadensersatzanspruch ( 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB) des Gläubigers Schadensersatzanspruch des Schuldners ( 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) beachte: 251 BGB (obj. Wert nicht Gegenleistung) Schadensersatzanspruch des Gläubigers ( 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB) 326 Abs. 1 BGB teleologisch reduziert 254 BGB (Quotelung)

21 Welche hat die? Merkposten: Was muss man im Blick behalten? Störung der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB) Wirtschaftliche (siehe Untergang / Rücktritt ) Annahmeverzug ( 293 ff. BGB) Haftungsverschärfung ( 300 I) Aufrechterhaltung der Leistungspflicht ( 326 II)

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