Fall 10 Lösungsskizze
|
|
|
- Edwina Weiner
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall 10 Lösungsskizze Lösungsvorschlag Ausgangsfall I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 Abs. 1 BGB 1. Kaufvertragsschluss 2. Unmöglichkeit der Leistungserbringung 3. Zwischenergebnis II. Anspruch des V gegen K auf Zahlung aus Kaufvertrag, 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertragschluss 2. Ausschluss der Gegenleistungspflicht a) Unmöglichkeit der Primärleistungspflicht b) Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Unmöglichkeit, 326 Abs. 2 BGB c) Problemfall der beiderseitig zu vertretenden Unmöglichkeit 3. Zwischenergebnis III. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von Schadensersatz gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB IV. Ergebnis - 1 -
2 Lösungsvorschlag Abwandlung I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus Kaufvertrag, 433Abs. 1 BGB II. Anspruch des V gegen K auf Zahlung aus Kaufvertrag, 433 Abs. 2 BGB 1) Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Unmöglichkeit, 326 Abs. 2 BGB 2) Problemfall der beiderseitig zu vertretenden Unmöglichkeit 3) Zwischenergebnis III. Anspruch des V gegen K auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB IV. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1, 3, 283 BGB V. Ergebnis - 2 -
3 Fall 10 Lösungsvorschlag Ausgangsfall I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 Abs. 1 BGB K hat gegen V einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Glas aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn zwischen K und V ein Kaufvertrag über das Glas zustande gekommen ist. Dieser Anspruch dürfte zudem nicht wieder untergegangen sein. 1. Kaufvertragsschluss K und V müssten gem. 433 BGB einen Kaufvertrag geschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, 145 ff. BGB, zustande. K und V haben sich am Telefon über den Verkauf des Glases geeinigt. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt somit vor; ein Anspruch des K auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Glas aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist entstanden. 2. Unmöglichkeit der Leistungserbringung Dieser Anspruch könnte aber untergegangen sein. Die Leistungspflicht in Form der Besitzund Eigentumsverschaffung an dem Glas könnte nach 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein. Dazu müsste dem V die Leistung unmöglich geworden sein. Unmöglich ist eine Leistung dann, wenn der Leistungserfolg nicht mehr erreicht werden kann. Beim Kaufgegenstand handelt es sich um ein antikes Weinglas, d.h. die geschuldete Sache war nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt. K und V hatten sich über den Kauf dieses konkreten Glases geeinigt, es liegt mithin eine Stückschuld vor. Die Verbindlichkeit des V bezog sich also nur auf das von beiden Vertragsparteien beim Vertragsschluss individualisierte Glas. Dieses Glas ist jedoch irreparabel zerbrochen. Durch diese vollständige Zerstörung des Glases ist es jedermann unmöglich geworden, die Leistung zu erbringen, 275 Abs. 1 Var. 2 BGB - 3 -
4 (objektive Unmöglichkeit). V ist damit von seiner Leistungspflicht frei geworden, der Anspruch auf Leistung ist gem. 275 Abs. 1 BGB untergegangen. 3. Zwischenergebnis K hat keinen Anspruch gegen V auf Übergabe und Übereignung des Glases aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. II. Anspruch des V gegen K auf Zahlung aus Kaufvertrag, 433 Abs. 2 BGB Es könnte ein Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 50,- aus Kaufvertrag, 433 Abs. 2 BGB bestehen, wenn die Unmöglichkeit der Leistungserbringung sich nicht gem. 326 BGB auf die Gegenleistungspflicht des K auswirkt. 1. Kaufvertragschluss Aufgrund des zwischen V und K geschlossenen Kaufvertrages (s.o.) ist zunächst ein Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung entstanden, 433 Abs. 2 BGB. 2. Ausschluss der Gegenleistungspflicht a) Unmöglichkeit der Primärleistungspflicht Dieser Anspruch könnte aber wieder erloschen sein. Gemäß 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB entfällt in den Fällen des 275 Abs. 1 BGB automatisch auch der Anspruch auf die Gegenleistung. Die Vorschrift ist Ausdruck der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung. Da V gem. 275 Abs. 1 BGB das Glas nicht mehr übereignen muss (s.o.), entfällt im Gegenzug auch die Gegenleistungspflicht des K. b) Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Unmöglichkeit, 326 Abs. 2 BGB V könnte seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nur dann behalten, wenn K gem. 326 Abs. 2 BGB für den Umstand, der den V von der Leistungspflicht befreite, allein oder weit überwiegend verantwortlich wäre oder wenn sich K im Annahmeverzug befunden hat. Ein Annahmeverzug liegt nicht vor. Auch hat K den Umstand, der zur Leistungsbefreiung des V gem. 275 Abs. 1 BGB geführt hat, jedenfalls nicht alleine zu vertreten. Zwar ist K gegen - 4 -
5 den Stuhl gestoßen, auf dem das Glas stand, jedoch ist der Stuhl auch deshalb umgefallen, weil er besonders wackelig war und direkt neben der Tür sehr ungünstig stand. Sowohl K als auch V sind zu gleichen Teilen mitverantwortlich für das Umfallen und Zerbrechen des Glases. c) Problemfall der beiderseitig zu vertretenden Unmöglichkeit Das Gesetz regelt jedoch nicht diesen Fall, in dem beiden Seiten (Schuldner und Gläubiger) zu gleichen Teilen der Eintritt der Unmöglichkeit vorzuwerfen ist. Es stellt sich die Frage, wie der Mitverschuldensteil des Gläubigers K am Untergang der Sache bei der Bestimmung der Gegenleistungspflicht zu berücksichtigen ist. aa) Zum Teil wird vertreten, dass bei beiderseitigem Verschulden der Unmöglichkeit der Anspruch auf die Gegenleistung, also die Leistung, die nicht unmöglich geworden ist, wegen 326 Abs. 2 S. 1 BGB bestehen bleibt. Jedoch sei dieser Anspruch um den Mitverschuldensanteil des Schuldners der unmöglich gewordenen Leistung, also des V, gem. 254 BGB analog zu kürzen. Demnach würde die Zahlung von 50 um den Mitverschuldensanteil von 50 % also um 25 gekürzt werden. Demgegenüber wäre dem K ein Schadensersatz aus 280 Abs. 1, 3, 283 BGB zuzubilligen. Der Schadensumfang würde sich dann nach der Differenztheorie berechnen, nach der K kein Schaden entstanden ist, da der Wert des Glases dem Kaufpreis entsprach. V hätte noch einen Zahlungsanspruch von 25. bb) Auch wird vertreten, dass der Gegenanspruch in voller Höhe bestehen bleiben soll, dem Gläubiger der unmöglich gewordenen Leistung jedoch ein Schadensersatzanspruch gem. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB eingeräumt wird, dessen Höhe nach der Surrogationsmethode zu bestimmen ist. Davon ist dann wiederum der Mitverschuldensanteil des Gläubigers der unmöglich gewordenen Leistung abzuziehen gem. 254 BGB. Vorteil dieser Konstruktion ist, dass 254 BGB direkt und nicht analog angewendet werden kann. Für diesen Fall hieße das, dass der Zahlungsanspruch aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB i.h.v. 50 bestehen bleibt. Zug um Zug ergäbe sich jedoch ein Schadensersatzanspruch des K. Der Schaden des K, berechnet nach der Surrogationsmethode, beträgt ebenfalls 50. Hiervon wären gem. 254 BGB 50% als Mitverschuldensanteil des K abzuziehen. Damit stünde dem Anspruch - 5 -
6 des V i.h.v. 50 ein Anspruch des K i.h.v. 25 gegenüber. Saldiert ergäbe sich nach dieser Ansicht ebenfalls ein Anspruch des V i.h.v. 25. cc) Beide Ansichten haben jedoch den Nachteil, dass sie den Gegenleistungsanspruch aufgrund von 326 Abs. 2 S. 1 BGB bestehen lassen, obwohl dieser den Fall der beiderseits zu vertretenen Unmöglichkeit nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht regelt. Zwar umfasst 326 Abs. 2 S. 1 BGB nicht streng nur die Fälle der vom Gläubiger allein zu vertretenen Unmöglichkeit, jedoch ist unter weit überwiegend ein Grad an Mitverschulden zu verstehen, der über 254 BGB auch einen Schadensersatzanspruch ausschließen würde. Jedenfalls kann schon nach dem Wortlaut keine zu gleichen Teilen zu vertretene Unmöglichkeit gemeint sein. Überzeugender ist daher die Ansicht, dass die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit nicht von 326 Abs. 2 S. 1 BGB erfasst ist. Es bleibt daher dabei, dass der Anspruch auf die Gegenleistung gem. 326 Abs. 1 BGB untergeht. 3. Zwischenergebnis V hat keinen Anspruch gegen K auf Kaufpreiszahlung gem. 433 Abs. 2 BGB. III. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von Schadensersatz gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB V könnte jedoch gegen K einen Anspruch auf Schadensersatzzahlung gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zunächst ein Schuldverhältnis vorliegen, welches im Kaufvertrag zu sehen ist. Die ebenfalls erforderliche Pflichtverletzung i.s.d. 241 Abs. 2 BGB des K liegt in seinem Mitwirken am Zerbrechen des Glases. K hat damit die Pflicht verletzt, die Leistung nicht durch ein Einwirken auf den Kaufgegenstand unmöglich zu machen. Hieraus resultiert auch ein kausaler Schaden: Durch das Unmöglichwerden der Verkäuferleistung geht der Gegenleistungsanspruch gem. 326 Abs. 1 BGB unter (vgl. oben), V verliert dadurch seinen Zahlungsanspruch aus 433 Abs. 2 BGB. Schließlich müsste auch ein Verschulden auf Seiten des K vorliegen. Gem. 276 Abs. 1 BGB haftet K für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es kommt allenfalls Fahrlässigkeit in Betracht, d.h., er müsste - 6 -
7 gem. 276 Abs. 2 BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. K rempelt unachtsam den Stuhl um, auf dem das Glas steht. Infolgedessen geht das Glas zu Bruch. Somit trifft K auch ein Verschulden. Ein Schadensersatzanspruch ist demnach gegeben. Zu bestimmen bleibt die Höhe des Anspruchs. Der Schaden des V beläuft sich auf die Höhe des untergegangenen Zahlungsanspruchs, also 50. Jedoch kann V den Schaden nicht komplett ersetzt verlangen sondern nur gekürzt um seinen Mitverschuldensanteil, 254 BGB, also um 50%. Es sind demnach 25 vom Schadensersatz abzuziehen. Dem V steht somit ein Anspruch auf Schadensersatz gegen K in Höhe von 25 gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. IV. Ergebnis Nur V kann gegen K einen durchsetzbaren Anspruch geltend machen, und zwar einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.h.v
8 Lösungsvorschlag Abwandlung I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus Kaufvertrag, 433Abs. 1 BGB Bezüglich des Primäranspruches des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Änderung zum Ausgangsfall, diesbezüglich kann somit auf oben verwiesen werden. Der Anspruch war entstanden, ist jedoch gem. 275 Abs. 1 BGB untergegangen. K hat keinen Anspruch auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 Abs. 1 BGB. II. Anspruch des V gegen K auf Zahlung aus Kaufvertrag, 433 Abs. 2 BGB V könnte jedoch einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB haben. Ein entsprechender Kaufvertrag ist am Telefon zustande gekommen. Ein Anspruch ist demnach entstanden. 1) Verantwortlichkeit des Gläubigers für die Unmöglichkeit, 326 Abs. 2 BGB Der Anspruch könnte jedoch gem. 326 Abs. 1 BGB untergegangen sein. Gemäß 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB entfällt in den Fällen des 275 Abs. 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung. Jedoch trifft die Verantwortung für den Untergang des Glases den V und den K zu gleichen Teilen. Auch hier ist daher wieder zu fragen, inwieweit sich auf die Gegenleistung auswirkt, dass sowohl Gläubiger als auch Schuldner der Leistung den Untergang des Leistungsgegenstandes zu vertreten haben. 2) Problemfall der beiderseitig zu vertretenden Unmöglichkeit Lässt man den Gegenleistungsanspruch bestehen, gemindert um den Mitverschuldensanteil des V gem. 254 BGB analog, so ergäbe sich ein Anspruch des V auf Zahlung von 25 aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB. Um das Für und Wider dieser Konstruktion abwägen zu können, ist jedoch gleichzeitig zu beachten, dass diese Ansicht dem Anspruch aus
9 Abs. 2 BGB einen Anspruch des K auf Schadensersatz gem. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB entgegensetzt, dessen Umfang nach der Differenztheorie zu berechnen ist. Es wäre also lediglich die Differenz zwischen dem Wert der Gegenleistung und dem Wert der Leistung als Schaden anzusehen. K hätte ein Glas im Wert von 80 erhalten und dafür 50 zahlen müssen, es ergibt sich also nach der Differenzmethode ein Schaden von 30. Hiervon ist wiederum der Mitverschuldensanteil des K abzuziehen, also 50% von 30. K hätte nach dieser Ansicht einen Gegenanspruch von 15. Bei teilweiser Aufrechnung des Gegenleistungsanspruchs mit dem Schadensersatzanspruch hätte nach dieser Ansicht V im Ergebnis 10 von K zu bekommen. Vertritt man jedoch mit einer anderen Ansicht, dass der Gegenleistungsanspruch ungekürzt bestehen bleibt, V also einen Anspruch auf Zahlung von 50 aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 2 BGB hat, ist diesem ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz des K gem. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB entgegenzusetzen. Hier berechnet sich der Schaden jedoch nach der Surrogationsmethode, es ist also maßgeblich darauf abzustellen, dass K einen Gegenstand im Wert von 80 bekommen sollte und diesen nun nicht bekommt. Der Schaden beläuft sich also auf 80. Dieser ist jedoch um den Mitverschuldensanteil des K zu kürzen, es ergibt sich ein Anspruch auf Schadensersatz des K gegen V i.h.v. 40. Dem Anspruch des V auf Zahlung von 50 steht demnach ein Zahlungsanspruch des K i.h.v. 40 gegenüber. Saldiert hätte V nach dieser Ansicht ebenfalls noch einen Anspruch auf Zahlung von 10. Wie jedoch bereits oben ausgeführt, haben beide Ansichten den Nachteil, dass sie 326 Abs. 2 S. 1 BGB für einen Fall heranziehen, der hiervon eigentlich nicht geregelt ist. 326 Abs. 2 S. 1 BGB soll nur die Fälle erfassen, bei denen der Mitverschuldensanteil des Schuldners der unmöglich gewordenen Leistung so gering ist, dass er über 254 BGB ohnehin keine Berücksichtigung gefunden hätte. Dies ist bei hälftigem Verschulden jedenfalls nicht der Fall. Deshalb ist nach richtiger Ansicht davon auszugehen, dass der Anspruch des V gem. 326 Abs. 1 BGB untergegangen ist und keine Ausnahme des 326 Abs. 2 BGB vorliegt. 3) Zwischenergebnis V hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB gegen K
10 III. Anspruch des V gegen K auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB Zu prüfen ist, ob ein Anspruch des V gegen K gerichtet auf Schadensersatz gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB besteht. Bezüglich der Voraussetzungen dieses Anspruchs gilt das zu Fallfrage a) Gesagte. Der Schaden ist der untergegangene Gegenleistungsanspruch und beläuft sich auf 50, dieser ist jedoch wiederum um dem Mitverschuldensanteil des V, also um 50% zu kürzen. Es bleibt demnach ein Anspruch des V auf Zahlung von 25 gem. 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. IV. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1, 3, 283 BGB Da der Anspruch auf die (Primär-)Leistung untergegangen ist, stellt sich die Frage, ob an dessen Stelle ein Sekundäranspruch, gerichtet auf Schadensersatz statt der Leistung, getreten ist. K könnte einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1, 3, 283 BGB haben. 1. Dazu müsste zunächst ein Schuldverhältnis vorliegen. Ein wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V liegt vor (s.o.). 2. Weiterhin müsste der Schuldner eine Pflicht verletzt haben. Die Pflichtverletzung ist die Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, also der Übergabe und Übereignung des Glases. 3. Der geltend gemachte Schadensersatz soll nicht neben die Hauptleistung treten, sondern diese ersetzen, es handelt sich also um einen Schadensersatz statt der Leistung. Es sind daher gem. 280 Abs. 3 BGB die zusätzlichen Voraussetzungen des 283 BGB zu prüfen, 281 oder 282 kommen nicht in Betracht. a) Danach müsste V gem. 275 Abs. 1-3 BGB von der Leistungspflicht befreit sein. V ist gemäß 275 Abs. 1 von seiner Pflicht zur Übergabe und Übereignung des Glases frei geworden (s.o.). b) Dieses Leistungshindernis müsste nach Vertragsschluss entstanden sein (Umkehrschluss aus 311a Abs. 1 BGB a.e.). Indem das Glas nach dem Vertragsschluss umgestoßen wurde und zerbrach, liegt nachträgliche Unmöglichkeit vor
11 4. Schließlich müsste V dieses Leistungshindernis gemäß 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten haben (Vertretenmüssen). Was der Schuldner zu vertreten hat, ergibt sich aus 276 Abs. 1 BGB: Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeit bedeutet dabei das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( 276 Abs. 2 BGB). Das Glas ist auch deshalb heruntergefallen, weil der V es auf einen sehr wackeligen Stuhl gestellt hat, gleich neben der Eingangstüre, wo man schnell dagegen stoßen kann. Er hat damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Somit besteht ein Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB. Der Umfang des Schadens ist nach der Differenztheorie zu ermitteln. K hätte 50 aus seinem Vermögen gezahlt und dafür einen Gegenstand im Wert von 80 in seinem Vermögen. Somit ist K ein Schaden von 30 entstanden. Dieser ist jedoch um den Mitverschuldensanteil des K, 50 %, zu kürzen, es bleibt ein Schaden von 15 zu ersetzen. 5. K hat im Ergebnis also einen Anspruch gegen V auf Schadensersatz von 15 gem. 280 I, III, 283 BGB. V. Ergebnis V kann gegen K einen Anspruch auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.h.v. 25 geltend machen. Demgegenüber steht jedoch ein Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit i.h.v
Fall 7 Lösungsskizze
Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
Fall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
Lösung Fall 1. I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB
Lösung Fall 1 I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB K hat gegen V einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Kleid aus
Lösung Fall 1. I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB
Lösung Fall 1 I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB K hat gegen V einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums und Verschaffung des Besitzes an dem Kleid aus
Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
Blitz und Diebstahl - Lösung -
Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurse zum Privatrecht Blitz und Diebstahl - Lösung - 1. Frage: Ansprüche der K gegen A I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S.
Fall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
Lösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.
Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB
Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines
Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3
FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN
Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)
Fall 3.1 Juristische Fakultät K kommt mit dem Kunsthändler V am Rande einer Ausstellung ins Gespräch über den Maler H, für dessen Werke sich K interessiert. V erklärt dem K, dass er ein bestimmtes Werk
Fall 12. Lösungsskizze Fall 12
Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare
B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben.
VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) SOMMERSEMESTER 2010 Fall 1: Lösung 1 B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb
B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?
Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich
Grundkurs im Zivilrecht II
Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 2: DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE Der Kunsthändler Viguläus (V) bietet in seiner Galerie zeitgenössische Kunst an. Kasimir (K) interessiert sich für ein
Fall 1 - Die chinesische Vase
Fall 1 - Die chinesische Vase I. Anspruch von K gegen V aus Kaufvertrag auf Lieferung der Vase, 433 I 1 1. K und V waren sich einig, dass V an K die Vase zum Preis von 5.000 überlassen soll. Sie haben
Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?
Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de
Die verbrannte Standuhr/Lösung
Die verbrannte Standuhr/Lösung I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Uhr. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433
Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016
Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von 150.- EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für 150.- Euro a) Antrag:
Lösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt
Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB
A. Ausgangsfall Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280
Leistungsstörungsrecht
Leistungsstörungsrecht Leistungsstörungen Unmöglichkeit Störung der Geschäftsgrundlage Leistungsverzögerung Gläubigerverzug Schlechtleistung Verletzung von Schutzpflichten Unmöglichkeit Unmöglichkeit Objektive
Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 6 c: Briefmarkensammler A und B sind Briefmarkensammler. Dem A gehört eine Briefmarke, die gut in die Sammlung des B passt; umgekehrt gehört dem B eine Briefmarke, die A gern hätte. Deshalb beschließen
Kann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen?
1 Fall 1: EM-Halbfinale Kann K von J Schadensersatz wegen der zerstörten Gläser verlangen? A. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 280 Abs. 1, 241 II, 433
Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung
Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Frage 1: Kann E von M Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen? Anspruch E gegen M auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß 433 I BGB
Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?
GRUNDKURS IM BÜRGERLICHEN RECHT AG/PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG IM GRUNDKURS ZIVILRECHT II Sommersemester 2016 Gliederung zu F a l l 3: Die Gefahr lauert überall Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler
Die unglückliche Jungfernfahrt. Bürgerliches Vermögensrecht II. Gutachtentechnik. Gutachtentechnik. Rechtsgrundlage Anspruchsnorm 1
Die unglückliche Jungfernfahrt Bürgerliches Vermögensrecht II Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie K schließt mit V einen Kaufvertrag
FALL 2 LÖSUNG DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2016 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Gesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
Fall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I
1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Kaufvertrag (+), zwar nicht durch das Ausstellen im Verkaufsraum, hierbei handelt es sich um eine
Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen. Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen )
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung ( Alter Wein in neuen Schläuchen ) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)
1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g :
Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurs 1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b L ö s u n g : 1. Teil: Hat Veromeit einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Kriewitz? V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung
Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Frage 1: Hat Gundel einen Anspruch auf Lieferung eines anderen Fahrzeuges? Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von Wem? 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - vertragliche AGL: 433 I, 437 Nr. 1,
Fall 4: Ein neuer Polo. A. Anspruch des K gegen V auf Lieferung eines Polos aus 433 I 1 BGB
Fall 4: Ein neuer Polo A. Anspruch des K gegen V auf Lieferung eines Polos aus 433 I 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Lieferung eines Volkswagens Modell Polo mit den Extras Radio/Navigation, 20-Zoll-Alufelgen
Das Auto wird nicht zerstört, aber beschädigt. V verlangt von K Abnahme und Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?
Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 5: Unmöglichkeit, Gefahrtragung (AAlter Wein in neuen Schläuchen@) Ausgangsfall: V verkauft K ein Auto (Sammlerstück)
Gesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1
Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut
Fall 6 Lösungsskizze
Fall 6 Lösungsskizze I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 326 Abs. 5 BGB 1. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB a) Wirksamer Kaufvertrag b)
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
Lösung Fall 18 Teil 1
I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als
Leistungsstörungsrecht
Pflichtverletzung 280 I Unmöglichkeit Verzug Schlechterfüllung - bisheriger PVV - bisheriges Mängelgewährleistungsrecht des Besonderen Schuldrechts BGB für Fortgeschrittene, Peter Sester Seite 1 275 Änderung
10. Besprechungsfall
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 01.07.2008 10. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Maler V zeigt seine
A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB
A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden Anspruch untergegangen 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsgrund oder -recht, 323 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung
Lösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
Lösungsskizze. Fall 1: Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch der V auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gem.
Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Hellwege/Kolper/Roßmanith/Koller AG 5: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties,
Profilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.
Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.
Wie finde ich aus 437 Nr. 3 die richtige Anspruchsgrundlage heraus?
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) Nacherfüllung gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326
AG BGB AT I. AG 3 Fall: Nie wieder Jura
AG BGB AT I Fall: Nie wieder Jura Sachverhalt 3. AG: Nie wieder Jura Grundfall: Victor hat nach einem Semester Jurastudiums eingesehen, dass er sich mit der Gutachtentechnik nie wird anfreunden können
Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl
Anspruch des K gegen V auf Lieferung von 12 Flaschen Chablis...
Zivilrecht II SS 2007 Fallösungen Fall 4a: Anspruch des K gegen V auf Lieferung von 12 Flaschen Chablis... Ein solcher Anspruch könnte sich aus 433 I ergeben. Das setzt voraus: 1. Einen Kaufvertrag zwischen
Rücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag
Rücktritt Beachte: Mit der folgenden Übersicht soll zunächst ein Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen des Rücktritts vermittelt werden (Teil A). Diese allgemeinen Prüfschemata sind nur dann (isoliert)
Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung
Jura Online - Fall: Spitz auf Knopf - Lösung A. Anspruch H gegen S auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr. 1, 439 I BGB H könnte gegen S zunächst einen Anspruch auf Annähen des Knopfes aus den 437 Nr.
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Schicksal der Gegenleistungspflicht, 326 BGB Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Unmöglichkeit von keinem der Beteiligten zu vertreten
Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.
Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was
Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 19.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick
Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB
Klausur GK III, Lösungsskizze (kurz) Ausgangsfall Anspruch von A gegen Z auf Rückzahlung von 500 nach 437 Nr. 2 Var. 1, 323, 326 Abs. 5, 346, 398 S. 2 BGB 1. wirksame Abtretung Einordnung der Abrede zwischen
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (27.1.2010, vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 3. Kapitel: Schuldrecht AT - Leistungsstörungen Überblick über die typischen Leistungsstörungen: Bisher:
FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 6a: Kommst du zu mir, bin ich nicht da Gieslinde (G) aus Potsdam bestellt telefonisch am 22. Mai 2006 bei Gemüsehändlerin Susanne (S) zwei Zentner Einkellerungskartoffeln zum Preis von 40. S soll
Erlöschen von Schuldverhältnissen
Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.
A. Anspruch K gegen S aus 425 I, 421 HGB (Haftung des Frachtführers) A. Anspruch K gegen H auf Übergabe und Übereignung der Lampen aus 433 I 1 BGB
Ansprüche K gegen S A. Anspruch K gegen S aus 425 I, 421 HGB (Haftung des Frachtführers) K könnte gegen S einen Schadensersatzanspruch aus 425 I, 421 I HGB aufgrund der Beschädigung der Lampen haben. Voraussetzung
Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Fall 1: Autofreuden Vorüberlegung: Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? - A will von C Schadensersatz 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL -
1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis
Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB
Druckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis
Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten
Grundkurs II Zivilrecht
, Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht
Klausurenkurs zur Examensvorbereitung Klausur
Universität München Wintersemester 2016/17 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung Klausur 08.03.2017 Priv.-Doz. Dr. Francis Limbach [email protected] A. Anspruch K gegen V auf Übereignung und Übergabe
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 01.07.2008 Wegfall der Geschäftsgrundlage Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Fall K kauft bei
Fall 9 Sammlers Leid
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437
Ist eine Kaufsache mangelhaft, so kann der Käufer unterschiedliche Rechte geltend machen => Zentralnorm: 437 (immer vorrangig) gem. 437 Nr. 1, 439 Rücktritt gem. 437 Nr. 2, 440, 323, 326 V Minderung gem.
Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)
Probeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch
Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT
Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom 25.07.2016 Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Aufgabe 1: A. Anspruch des B gegen A auf Erstattung
FALL 1 LÖSUNG EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
Die alte Schallplatte
Die alte Schallplatte A. H kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 30 gemäß 433 II BGB haben. I. Kaufvertrag (+) II. Anspruch erloschen? 1. Anspruch gemäß 326 I 1 BGB erloschen? Der Kaufvertrag wurde
Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB
Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler
Übersicht zum Schadensersatz
Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.
Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB
Fall 1 Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv. 6.000 gem. 285 I BGB 1 Herausgabe des stellvertretenden commodums gem. 285 I. Schuldverhältnis: (+), aufgrund des
Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um
Inhalt. Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9
Schuldrecht Allgemeiner Teil Inhalt Lektion 1: Einführung in das Schuldrecht 9 I. Systematische Übersicht über das Schuldrecht 9 II. Prüfungstechnik für einen Fall 10 III. Grundbegriffe im Schuldrecht
Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)
Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die
A. Ansprüche des V gegen K
A. Ansprüche des V gegen K I. 346 Abs. 1 BGB 1. Rücktrittserklärung 2. Rücktrittsgrund, 323 Abs. 1 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht durch den
