Klausurenkurs zur Examensvorbereitung Klausur

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1 Universität München Wintersemester 2016/17 Klausurenkurs zur Examensvorbereitung Klausur Priv.-Doz. Dr. Francis Limbach

2 A. Anspruch K gegen V auf Übereignung und Übergabe einer/der Musikkassette Singen mit Charlie gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB I. Rechtsfähigkeit der V als GmbH gem. 13 Abs. 1 GmbHG (+) II. Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags? 1) Zustandekommen a) Vertragliche Einigung? aa) Angebot auf Internetseite als Willenserklärung von V? => (-). bb) Bestellung als Willenserklärung von K (+) cc) Eingangsbestätigung als Willenserklärung von V (-) dd) Abbuchung des Kaufpreises als Willenserklärung von V (+) => Vertragliche Einigung (+).

3 b) Zustandekommen im elektronischen Geschäftsverkehr, 312j Abs. 3 und 4, 312i Abs. 1 Satz 1 BGB? aa) Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr, 312i Abs. 1 Satz 1 BGB => (+). bb) Bestellung über elektronische Schaltfläche, 312j Abs. 3 Satz 2 BGB (+) => Zustandekommen gemäß 312j Abs. 3 und 4, 312i Abs. 1 Satz 1 BGB (+). => Zustandekommen insgesamt (+). 2) Wirksamkeit Keine ursprüngliche Unmöglichkeit, vgl. insb. 311a Abs. 1 BGB. Nur Irrtum über eigene Leistungsfähigkeit; kein Fall von 119 BGB. => Wirksamkeit (+).

4 III. Entstehung des Anspruchs? Ausschluss des Anspruchs wegen Unmöglichkeit, 275 Abs. 1 BGB? 1) Gegenstand der Leistung (Stückschuld/Gattungsschuld) Bessere Argumente für Stückschuld (a.a. gut vertretbar). 2) Unmöglichkeit? => (+). => Anspruch K gegen V auf Übereignung und Übergabe einer/der Musikkassette Singen mit Charlie gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB (-).

5 B. Anspruch K gegen V auf Rückzahlung von EUR 2,50 (Kaufpreis) und EUR 3,00 (Versandkosten) gem. 346 Abs. 1, 326 Abs. 4 BGB I. Gegenseitiger Vertrag (+) II. Unmöglichkeit der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistung gem. 275 BGB (+) III. Keine Ausnahmetatbestände des 326 Abs. 2 und 3 BGB (+) IV. Bewirken einer rückgewährfähigen Leistung gem. 326 Abs. 4 BGB? Gezahlter Kaufpreis i.h.v. EUR 2,50 (+). Hinsendekosten i.h.v. EUR 3,00 zwar nur Vertragskosten, aber nicht angefallen, daher auch (+). => Anspruch K gegen V auf Rückzahlung von EUR 2,50 (Kaufpreis) und EUR 3,00 (Versandkosten) gem. 346 Abs. 1, 326 Abs. 4 BGB (+).

6 C. Anspruch K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 311a Abs. 2 BGB I. Vertragsschluss (+) II. Anfängliche Unmöglichkeit (+) III. Kennen oder Kennenmüssen der Unmöglichkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses: wird vermutet (+) IV. Ersatzfähiger Schaden? 1) Grundsätzlich Naturalrestitution gem. 249 Abs. 1 BGB 2) Ausschluss der Naturalrestitution bei Schadensersatz statt der Leistung? H.M.: Keine Naturalrestitution bei Schadensersatz statt der Leistung (gesetzl. Wertung von 281 Abs. 4 BGB). Überzeugender aber a.a.: kein grundsätzlicher Ausschluss der Naturalrestitution (+).

7 3) Geldersatz wegen Unmöglichkeit der Naturalrestitution gem. 251 Abs. 1 BGB (-) 4) Geldersatz wegen Unzumutbarkeit der Naturalrestitution gem. 251 Abs. 2 BGB? Suche eines Ersatzexemplars in Internet, Musikbörsen und Flohmärkten steht in keinem Verhältnis zum Wert der Kassette. => Geldersatz wegen Unzumutbarkeit der Naturalrestitution gem. 251 Abs. 2 BGB (+). 5) Höhe des Schadensersatzes? Differenzmethode: Aufwand abzgl. ersparte Gegenleistung: EUR 5,50 EUR 5,50 = EUR 0,00. => Kein ersatzfähiger Schaden. => Anspruch K gegen V auf Schadensersatz gem. 311a Abs. 2 BGB (-).

8 Abwandlung Anspruch K gegen V auf Rückzahlung von Kaufpreis i.h.v. EUR 2,50 und Versandkosten i. H. v. EUR 3,00 gem. 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 und 2 Satz 1, 356, 312 Abs. 1, 312c, 312g Abs. 1 BGB? I. Fernabsatzvertrag zwischen V und K gem. 312, 312c BGB? 1) Verbrauchervertrag, 312 Abs. 1, 310 Abs. 3, 13, 14 BGB (+) 2) Entgeltliche Leistung des Unternehmers, 312 Abs. 1 BGB (+) 3) Kein Ausschlusstatbestand nach 312 Abs. 2-6 BGB (+) 4) Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, 312c, hier: Internet (+) => Fernabsatzvertrag zwischen V und K (+).

9 Abwandlung II. Kein Ausschluss des Widerrufsrechts gem. 312g Abs. 2 und 3 BGB? Kein Ausschluss des Widerrufsrechts gem. 312g Abs. 2 Nr. 6 BGB. => (+). III. Wirksame Widerrufserklärung? 1) Erklärung an den Unternehmer ( 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), hier: die V- Records GmbH (+) 2) Eindeutige Erkennbarkeit des Willens zum Widerruf, 355 Abs. 1 Satz 3 BGB (+) 3) Rechtzeitigkeit der Widerrufserklärung? a) Dauer der Widerrufsfrist: 14 Tage, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB b) Beginn der Widerrufsfrist: Zeitpunkt des Erhalts der Ware ( 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB), jedoch nicht vor Erfüllung der Informationspflichten aus 356 Abs. 2 Satz 1 BGB

10 Abwandlung c) Maßgeblicher Zeitpunkt zur Wahrung der Widerrufsfrist: Tag der Absendung der Widerrufserklärung, 355 Abs. 1 Satz 5 BGB => Widerrufsfrist gewahrt, da Widerruf noch am selben Tag. IV. Umfang der Rückgewährpflicht Rückgewähr der empfangenen Leistungen gem. 357 Abs. 1 BGB: Kaufpreis (EUR 2,50). Rückgewähr der Zahlungen für die Lieferung gem. 357 Abs. 2 Satz 1 BGB: Versandkosten (EUR 3,00). V. Durchsetzbarkeit Beachte Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers gem. 357 Abs. 4 Satz 1 BGB. V. Fälligkeit gem. 357 Abs. 1 BGB 14 Tage ab Zugang der Widerrufserklärung beim Unternehmer, 357 Abs. 1, 355 Abs. 3 Satz 2 BGB.

11 Abwandlung => Anspruch K gegen V auf Rückzahlung von Kaufpreis i. H. v. EUR 2,50 und Versandkosten i. H. v. EUR 3,00, Zug um Zuge gegen Rückgewähr der Kassette oder Nachweis der Absendung gem. 355 Abs. 3 Satz 1, 357 Abs. 1 und 2 Satz 1, 356, 312 Abs. 1, 312c, 312g Abs. 1 BGB (+).

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