Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung

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1 Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Teil 1 L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro ,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit besteht und F persönlich zur Haftung für diese Verbindlichkeit verpflichtet ist. I. Gesellschaftsverbindlichkeit 1. Bestehen einer Gesellschaft Eine Gesellschaftsverbindlichkeit setzt zunächst das Bestehen einer Gesellschaft voraus. Hier kommt das Vorliegen einer KG im Sinne des 161 I HGB in Betracht. Dazu müssten die Voraussetzung des 161 I HGB vorliegen. Danach ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). Hier liegt nach dem Sachverhalt bereits eine KG vor, in die F als Kommanditist eintritt. Hierdurch ändert sich am Charakter der KG als solche nichts, insbesondere kann eine KG nach dem Wortlaut des 161 I HGB auch mehrere Kommanditisten haben. Die G-KG besteht damit als Rechtssubjekt unverändert fort. 2. Verbindlichkeit der Gesellschaft Es müsste ferner eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, hier der G-KG, bestehen. Eine solche Gesellschaftsverbindlichkeit könnte sich hier aus dem Kaufvertrag mit L aus 433 II BGB ergeben. Dazu müsste G1 die G-KG wirksam vertreten haben. Hierzu müssten die Voraussetzungen des 164 I BGB vorliegen. Hier hat G1 eine eigene Willenserklärung im Namen der G-KG abgegeben. Als Komplementär einer KG hat er auch gemäß 161 II, 125 I HGB Vertretungsmacht. G1 handelte damit bei Abschluss des Kaufvertrags auch mit Vertretungsmacht und konnte daher die G-KG wirksam gegenüber L verpflichten. Diese ist somit dem L aus 433 II BGB zur Zahlung des Kaufpreises für die Gartenmöbel verpflichtet. II. Persönliche Haftung des F als Kommanditist Ferner müsste F persönlich zur Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet sein. 1. Gesellschafter Eine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft kommt nur in Betracht, wenn F Gesellschafter der G-KG ist. Hier ist F Kommanditist der G-KG geworden und dies wurde auch in das Handelsregister eingetragen. Als Kommanditist ist er Gesellschafter der KG, vgl. 161 I HGB.

2 2. Persönliche Haftung des Kommanditisten, 171 I HGB Fraglich ist, ob und wenn ja, in welcher Höhe F als Kommanditist für Verbindlichkeiten der KG zu haften hat. a) 171 I 1. HS HGB Grundsätzlich ist die Haftung des Kommanditisten nach 171 I 1. HS HGB auf die Höhe seiner Haftsumme begrenzt. Insoweit ist zu beachten, dass sich die Einlage summenmäßig nicht zwingend mit der Haftsumme deckt, weil die Einlage beispielsweise auch durch Einbringung von Sachen oder Dienstleistungen erfolgen kann. Mangels anderer Anhaltspunkte ist hier davon auszugehen, dass die von F geleistete Einlage der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme entspricht. Die Haftsumme des F beträgt damit ,- Euro. Für darüber hinausgehende Verbindlichkeiten haftet der Kommanditist nach 171 I 1. HS HGB nicht, so dass L von F daher hier jedenfalls nicht den vollen Betrag von Euro ,- verlangen kann, sondern allenfalls Euro ,-. b) 171 I 2. HS HGB Über die summenmäßige Haftungsbeschränkung hinaus könnte der Anspruch hier aber möglicherweise auch insgesamt nach 171 I 2. HS HGB ausgeschlossen sein. Nach dieser Vorschrift ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Hier wurde die Einlage des F durch Verrechnung der Darlehensschuld der KG mit deren Einlagenforderung gegen F aufgerechnet. Fraglich ist, ob das für eine Leistung der Einlage im Sinne des 171 I 2. HS HGB ausreicht. Eine Leistung der Einlage im Sinne des 171 I 2. HS HGB liegt vor, wenn der Gesellschaft durch die Vornahme der Einlage tatsächlich ein Wert zugeführt wurde. Dies kann grundsätzlich auch durch Aufrechnung mit Verbindlichkeiten i.s.d. 387 BGB der Gesellschaft erfolgen. Zu beachten ist aber, dass eine Leistung der Einlage im Sinne des 171 I 2. HS HGB nur vorliegt, wenn sich das Vermögen der Gesellschaft tatsächlich vermehrt. Insoweit ist bei allen Arten von Einlagen die Vermögensmehrung danach zu beurteilen, ob sich der Wert des Vermögens der Gesellschaft objektiv vermehrt. Insoweit ist hier problematisch, dass die KG nahezu vermögenslos war, so dass der Darlehens-Rückzahlungsanspruch des F gegen die KG hochgradig gefährdet und zugleich nahezu wertlos war. Die Verrechnung mit einem solchen Anspruch stellt damit objektiv betrachtet für die KG keine nennenswerte Vermögensmehrung dar. Insoweit ist umstritten, ob die Aufrechnung mit einer solchen Forderung eine Leistung der Einlage im Sinne des 171 I 2. HS HGB darstellt. aa) Andere Ansicht Nach einer Ansicht ist die Aufrechnung auch in der Krise der KG noch mit befreiender Wirkung im Sinne des 171 I 2. HS HGB möglich. Nach dieser Ansicht stellte die Aufrechnung des F mit seinem Darlehens-Rückzahlungsanspruch gegenüber der Einlagenforderung der KG eine Leistung der Einlage im Sinne des 171 I 2. HS HGB dar, so dass nach dieser Vorschrift weitere Ansprüche gegen ihn persönlich ausgeschlossen wären. Damit hätte L gegen F keinen Anspruch auf Ausgleich der ihm gegenüber bestehenden Gesellschaftsverbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag über die Gartenmöbel.

3 bb) Herrschende Ansicht Nach herrschender Ansicht ist bzgl. der Befreiungswirkung einer Aufrechnung des Kommanditisten mit einer Forderung gegen die KG darauf abzustellen, in welcher Höhe das Vermögen der KG effektiv gemehrt worden ist. Nach dieser Ansicht kann sich der aufrechnende Kommanditist damit nur in voller Höhe von der ihm gegenüber bestehenden Einlagenforderung der KG - und damit auch seiner persönlichen Haftung in dieser Höhe - befreien, wenn die Aufrechnungsforderung am Tage der Aufrechnung vollwertig ist. Ist aber, wie hier, am Tage der Aufrechnung die KG nahezu vermögenslos, so ist auch die Aufrechnungsforderung nahezu wertlos, so dass es nach dieser Ansicht keine Leistung der Einlage im Sinne des 171 I 2. HS HGB gegeben wäre und es bei einer (annähernd) vollumfänglichen Haftung des Kommanditisten in Höhe der Haftsumme, hier also in Höhe von ,- Euro, bliebe. cc) Stellungnahme Die beiden Ansichten kommen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass es eines Streitentscheids bedarf. Für die erste Ansicht spricht, dass nach 387, 389 BGB die Aufrechnung mit Forderungen grundsätzlich in Höhe des Nennwerts der Forderung erfolgt, also gerade unabhängig davon, wie liquide der Anspruchsgegner ist. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass im Gesellschaftsrecht, dort wo Kapitaleinlagen zu leisten sind, der Kapitalaufbringungsgrundsatz gilt. Dies hat für Sacheinlagen, zu denen bspw. auch die Einbringung einer Forderung in die Gesellschaft gehört, zur Folge, dass die Befreiung von der Einlagepflicht nur in Höhe des tatsächlichen Wertes der Sacheinlage (bspw. einer eingebrachten Forderung, einer echten Sache, einer Dienstleistung o.ä.) erfolgt. Dies ist in Ansehung des Zwecks des Kapitalaufbringungsgrundsatzes, dem Schutz des Rechtsverkehrs, auch sachgerecht. Ist also eine eingebrachte Forderung minderwertig, so ist die Einlage nicht vollständig erbracht. Es ist nicht einzusehen, warum dies bei der Aufrechnung mit einer Forderung gegen die Einlageforderung anders sein soll. Nach allem ist daher mit der zweiten Ansicht davon auszugehen, dass die Aufrechnung mit einer nahezu wertlosen Forderung keine Leistung der Einlage im Sinne des 171 I 2. HS HGB darstellt. Der Haftungsausschluss des 171 I 2. HS HGB greift damit hier nicht ein, so dass F in Höhe der nicht geleisteten Einlage nach 171 I 1. HS HGB zu haften hat. III. Ergebnis L hat damit gegen F einen Anspruch auf Zahlung von Euro ,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB. Teil 2 L könnte gegen G4 einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von Euro 2 Millionen aus 433 II BGB i.v.m. 176 I, 161 II, 128, 124 I HGB haben. Dazu müsste eine Verbindlichkeit der Gesellschaft bestehen und G4 müsste persönlich zur Haftung für diese Verbindlichkeit verpflichtet sein.

4 I. Verbindlichkeit der Gesellschaft Eine Verbindlichkeit der Gesellschaft setzt zunächst voraus, dass überhaupt eine nach außen wirksame Gesellschaft besteht. 1. Vorliegen einer nach außen wirksamen Gesellschaft a) Vorliegen einer KG Zunächst müsste überhaupt eine wirksame Gesellschaft bestehen. Hier kommt das Bestehen einer KG in Betracht. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich insbesondere nach den 161 I, II, 123 HGB. Es müsste zunächst ein wirksamer Gesellschaftsvertrag vorliegen. Hier haben sich G2, G3 und G4 über den Betrieb einer KG geeinigt. Sie haben dabei die Voraussetzungen des 161 I HGB beachtet, insbesondere gibt es neben den Komplementären auch einen Kommanditisten und das Unternehmen ist als Großhandel auch ein Handelsgewerbe i.s.d. 1 II HGB. Ferner müsste dieses Handelsgewerbe gemäß 161 II, 105 I HGB auch unter einer gemeinschaftlichen Firma betrieben werden. Vorschriften über die zulässige Firmierung von Handelsgesellschaften finden sich in den 17 ff. HGB. Insbesondere ist für den Betrieb einer KG 19 I Nr. 3 HGB zu beachten. Danach muss die Firma bei einer KG die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Hier soll die von G2, G3 und G4 gegründete KG unter der "3G KG" im Geschäftsverkehr auftreten. Damit enthält die von G2, G3 und G4 gewählte Firma mit KG auch eine allgemein verständliche Abkürzung, der die Rechtsform der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft zutreffend offenbart. Damit liegen die Voraussetzungen der 161 II, 105 I, 19 I Nr. 3 HGB hier vor. Es besteht damit eine wirksame KG. b) Wirksamkeit nach außen, 161 II, 123 HGB Schließlich müsste die KG auch Dritten gegenüber, mithin nach außen, wirksam geworden sein. Wann die Wirksamkeit einer KG Dritten gegenüber eintritt, bestimmt sich nach 123 HGB. aa) Wirksamkeit gegenüber Dritten nach 161 II, 123 I HGB Gemäß 161 II, 123 I HGB tritt die Wirksamkeit der KG Dritten gegenüber mit dem Zeitpunkt ein, in dem die KG in das Handelsregister eingetra gen wird. Hier erfolgte der Geschäftsabschluss mit L vor der Eintragung der KG. Damit ergibt sich die Wirksamkeit der KG Dritten gegenüber hier nicht aus 161 II, 123 I HGB. bb) Wirksamkeit gegenüber Dritten nach 161 II, 123 II HGB Die Außenwirksamkeit der KG könnte sich aber aus 161 II, 123 II HGB ergeben. Nach 123 II HGB gilt, dass, wenn die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung beginnt, die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des Geschäftsbeginns eintritt, soweit sich nicht aus 2, 3 oder 105 II HGB ein anderes ergibt. Insoweit ist zu beachten, dass die Eintragung der Gesellschaft in den Fällen der 2, 3, 105 II HGB konstitutiv wirkt, d.h. in diesen Fällen die Handelsgesellschaft überhaupt erst mit der Eintragung entsteht, so dass auch ein früherer Geschäftsbeginn (Geschäftsbeginn vor Eintragung) nicht zu einer

5 Außenwirksamkeit der Handelsgesellschaft führen kann. Dagegen wirkt die Eintragung im Falle des 1 HGB nur deklaratorisch, d.h. die Handelsgesellschaft besteht unabhängig von der Eintragung. Nur in diesem Fall kommt also eine Außenwirksamkeit der Handelsgesellschaft über 123 II HGB in Betracht. Hier ist der Gartenmöbelgroßhandel ein Handelsgewerbe i.s.d. 1 II HGB (s.o.), so dass eine Anwendung des 123 II HGB vorliegend in Betracht kommt. Zudem sind die Gesellschafter auch übereingekommen, schon vor der Eintragung die Geschäftstätigkeit aufzunehmen, so dass ein Fall des 123 II HGB vorliegt. Damit folgt die Außenwirksamkeit der KG hier aus 161 II, 123 II HGB. 2. Verpflichtung der Gesellschaft Ferner müsste eine Verbindlichkeit der KG gegenüber dem L bestehen. Hier könnte sich eine solche aus 433 II BGB ergeben. Dann müsste G2 die Gesellschaft bei dem Kauf der Waren gegenüber L wirksam vertreten haben. G2 hat insoweit eine eigene Willenserklärung im Namen der Gesellschaft abgegeben und sich so mit L über den Kauf der Waren geeinigt. G2 müsste dabei auch mit Vertretungsmacht gehandelt haben. Die Vertretungsmacht der Komplementäre einer KG folgt aus 161 II, 125 HGB. Damit war G2 auch alleine zur Vertretung der KG befugt. Somit wirkt der Vertragsabschluss mit L gegenüber der KG. Somit besteht eine Verbindlichkeit der KG gegenüber L zur Zahlung des Kaufpreises für die Gartenmöbel. 3. Haftung des Kommanditisten Schließlich müsste der Kommanditist G4 auch verpflichtet sein, für die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu haften. a) 171 I HGB Grundsätzlich ist die Haftung des Kommanditisten nach 171 I 1. HS HGB auf die Höhe der Haftsumme begrenzt. Hier liegt die Haftsumme mit 2,5 Millionen Euro über der in Rede stehenden Verpflichtung von 2 Millionen Euro, so dass eine Haftung des G4 nicht von daher ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist die Haftung aber nach 171 I 2. HS HGB, wenn die Haftsumme über die Einlage voll eingezahlt ist. Hier hat G4 die Haftsumme über die Einzahlung der Einlage in Höhe von 2,5 Millionen Euro voll eingezahlt, so dass von daher grundsätzlich keine Haftung des G4 in Betracht kommt. b) 176 HGB Fraglich ist jedoch, ob sich der G4 hier auf die Beschränkung des 171 I HGB berufen kann. Dies ist unter den Voraussetzungen des 176 I HGB nicht der Fall. Danach gilt, dass dann, wenn die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter haftet, es sei denn, dass seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Hier erfolgte der Geschäftsabschluss vor der Eintragung der KG (s.o.). G4 hat als Kommanditist auch dem Geschäftsbeginn zugestimmt. Dem Gläubiger, hier L, dürfte die Beteiligung des G4 als Kommanditist ferner nicht bekannt gewesen sein. Vorliegend hatte L keine Kenntnis von der

6 Beteiligung des G4 als Gesellschafter, respektive als Kommanditist. Damit liegen die Voraussetzungen des 176 I HGB hier vor. Der Ausschluss des 176 I 2 HGB greift hier nicht, da es sich bei der Gesellschaft um eine Handelsgesellschaft i.s.d. 1 II HGB handelt (s.o.). Rechtsfolge des 176 I HGB ist, dass der Kommanditist dem Gläubiger für die bis zur Eintragung der Gesellschaft begründeten Verpflichtungen unbeschränkt haftet. Somit haftet G4 hier für die Kaufpreisverpflichtung gegenüber L aus 433 II BGB i.v.m. 161 II, 176 I, 128, 124 I HGB. III. Ergebnis L hat gegen G4 einen Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von Euro 2 Millionen aus 433 II BGB i.v.m. 176 I, 161 II, 128, 124 I HGB. Anm.: Aufgrund der wegen 176 I HGB unbeschränkten Haftung des Kommanditisten hätte die Forderung des L auch höher als die Haftungssumme sein können.

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