FALL 7. Heizungsbau Hollinger. Gliederung

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1 Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Prof. Dr. Holger Peres Examensrepetitorium Zivilrechtliche Nebengebiete (Lehrstuhl Prof. Dr. Breidenbach) Sommersemester 2015 FALL 7 Heizungsbau Hollinger Gliederung A. Anspruch H gegen D auf Zahlung der Werklohnforderung ( 631 ff. BGB) i. H. v. EUR ,- I. Werklohnforderung entstanden Werkvertrag nach Sachverhalt zwischen H und D. II. Forderung auf OHG übergegangen? Könnte durch Einbringung bei Gründung der OHG auf OHG übergegangen sein. 1. Gründung und Entstehen einer OHG a) Gründung, 705 BGB, 105 Abs. 2 HGB H., V. u. L. haben sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma geeinigt. Zustandekommen (1) Zwischen H., V. und L - H und V. - L kann auch Gesellschaftsvertrag schließen - 705, 105, 108 BGB. (2) Über ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma - Handelsgewerbe: nicht reine Vermögensverwaltung oder freier Beruf ( 1 Abs. 2 PartGG), selbstständige, erlaubt, planmäßige, dauerhafte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht/- fähigkeit. - Mindestgröße oder 105 Abs. 2, 1 Abs. 2 HGB. Wirksamkeit?, 108, 107 BGB (1) Einwilligung/gemeinschaftliche Zustimmung L handelte bei Abschluss mit Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter - 106, 107, 1629 Abs. 1 BGB. Doch ist die Einwilligung seitens V wegen 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB unwirksam, sodass keine gemeinschaftliche Zustimmung vorliegt. Einwilligung oder Genehmigung nur durch Ergänzungspfleger gem BGB möglich. Außerdem fehlt es an der Genehmigung durch das Familiengericht 1629, 1795, 1822 Nr. 3, 1643 Abs. 1 BGB.

2 SEITE 2 VON 5 (2) Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft: Vorübergehende Wirksamkeit Fehlerhafter, aber zustandegekommener Gesellschaftsvertrag, der in Vollzug gesetzt wurde. Keine schutzwürdigen Belange eines Betroffenen, Dritten oder des Rechtverkehrs. Hier zwingender Schutz des Minderjährigen, der auch ein vorübergehendes Wirksamwerden verhindert, MüKoBGB/Schäfer, 6. Aufl. 2013, 705 Rn (3) Teilwirksamkeit 133, 157/139 BGB Grundsätzlich Gesamtnichtigkeit gem. 139 BGB. Bei Gesellschaftsvertrag 139 BGB grundsätzlich abbedungen, 133, 157 BGB. (4) Fehlerhafte Gesellschaft zwischen H.u.V. Grundsätzliche anwendbar. 2. Einbringung durch Abtretung? - 706, 398 BGB - Nicht in der OHG entstanden Abs. 3 HGB, 718 BGB (Führung der Geschäfte erst ab Gründung). - Einlagepflicht des H: Gebrauchsüberlassung mit Inventar und Zubehör, Lagerbestand und Mitarbeit ( 97 und 98 BGB). - Kein Fall des 28 Abs. 1, 2 HGB, weil dieser auf die tatsächliche Fortführung und nicht auf die Vereinbarung abstellt. III. Forderung verloren durch Abtretung und Übergang auf F? Hier wegen Abtretung durch P? 1. Abtretung von OHG auf F? a) Abtretungsvertrag entstanden - 398, 145 ff., 164 BGB Seitens OHG durch Vertretungsgeschäft des P. b) Abtretungsvertrag wirksam? Prokura - 48, 49 HGB (1) Durch Inhaber des Handelsgeschäfts 124, 125 HGB (2) 116 Abs. 3 S. 1 HGB? // 126 Abs. 1 HGB (3) Durch ausdrückliche Erklärung? (4) Eintragung? 53 HGB, nicht konstitutiv! (5) Erlöschen durch Widerruf - 52, 53 Abs. 2 HGB ohne Eintragung wirksam.

3 SEITE 3 VON 5 Vollmachtswirkung wegen Registerrechtsscheins - 15 Abs. 1 HGB Der Widerruf der Prokura wurde nicht zum Handelsregister angemeldet. (1) Eintragungspflicht gem. 53 II, 15 Abs. 1 HBG (2) Guter Glaube (es sei denn: Beweislast beim Schuldner) Exkurs: Theorien - Voreintragungserfordernis - Guter Glaube auf bestehende Rechtslage (Wirksamkeit der Voreintragung) - Schutz des Rechtsverkehrs im Hinblick auf die bestehende Rechtslage cc) Vollmachtsmissbrauch? - 49 HGB Es gibt zwei Sachverhaltskonstellationen, in denen der Geschäftsherr sich von einem Vertretungsgeschäft lösen kann oder nicht gebunden ist, obwohl grundsätzlich Vertretungsmacht besteht. - kollusives Verhalten 138 BGB - Für Vertragspartner - evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht: Rspr.: 242 BGB, Ausübungsverbot Lehre: Schwebende Unwirksamkeit Evidenz erforderlich (grob fahrlässiges Hinwegsetzen über für jedermann ersichtliche Verdachtsmomente), hier nicht. 2. Verfügungsbefugnis der OHG? a) Keine Berechtigung, keine Verfügungsbefugnis (etwa 185 BGB) b) Forderungsübertragung gem. 28 Abs. 1 S. 2 HGB? Dem Wortlaut nach gegeben, allerdings kein echter Übergang sondern Fiktion. Zweck: Kongruenz von Verpflichtung und Forderung. c) Übergang gem. 409 Abs. 1 BGB? Fiktion statt gutgläubigem Erwerb Anzeige des Gläubigers, Fiktion der Wirksamkeit. Hier nicht durch Gläubiger, sondern durch Nichtberechtigten. 3. Leistungsverweigerungsrecht des D gem. 28 Abs. 1 HGB a) Einzelkaufmännisches Gewerbe b) Fortführung gem. 28 Abs. 1 S. 1 HGB c) Auch oder gerade im Fall einer fehlerhaften Gesellschaft d) Kein 28 Abs. 2 HGB - keine abweichende, eingetretene Vereinbarung

4 SEITE 4 VON 5 - nicht bekanntgegeben e) Wirkung - 28 Abs. 1 HGB begründet widerlegliche Vermutung: Forderungsrecht bei Nachweis. Fiktionswirkung hat auch Zahlung von F an H. B. Rechtsrat von RAin R I. Kaufvertrag über Kommode 1. Vertretergeschäft Hier 164 Abs. 1 S. 2 BGB: Grundsätze des unternehmensbezogenes Geschäft oder 56 HGB 2. Wirksamkeit a) Hier Innenvollmacht 167 Abs. 1, 1. Alt. BGB b) Unwirksam infolge Anfechtung? Wenn Vollmacht aufgehoben wurde. 166 BGB stellt klar, dass Geschäftsherr das Geschäft nicht wegen eigener Willensmängel anfechten kann, sondern nur wegen solcher des Vertreters. Ausnahme: 166 Abs. 2 BGB bei Befolgung irrtümlicher Weisungen. Hier möglich. - Schutz: 122 BGB Kann aber dahinstehen, weil Vollmacht zumindest irrtümlich. Anfechtung ist nicht wegen 166 BGB ausgeschlossen, weil 122 und 179 BGB ausreichenden Schutz bieten. Anfechtungserklärung Abs. 3 S. 1 BGB? II. Vertragsbindung aufgrund Rechtsnachweis? 1. Analog 170 ff? BGB - Duldungs- oder - Ausscheidensvollmacht? - Keine Erweiterung der Analogie auf fehlerhafte Innenvollmacht HGB? a) 56 HGB: - Vollmacht - Vermutung für Bestehen und Umfang - Bei fehlender Vollmacht: Rechtscheinshaftung b) Handelsgewerbe Folgt aus systematischer Stellung. Handwerksbetriebe grundsätzlich Kaufleute. Hier sogar eingetragen 28 Abs. 1 HGB.

5 SEITE 5 VON 5 c) Angestellt? - abhängig beschäftigt oder - jeder Verhandlungs- und Abschlussgehilfe d) Guter Glaube: 54 Abs. 3, 55 Abs. 1 HGB BGB Keine Evidenz e) Anfechtung wirkungslos

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