Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB

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1 HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB 1

2 Die Prokura, 48 ff. HGB = (weitgehende) Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt I. Erteilung nur durch Kaufleute ( 48 Abs. 1 HGB) nur durch den Inhaber (gesetzlichen Vertreter) persönlich und ausdrücklich ( 48 Abs. 1 HGB) keine Prokura durch Bevollmächtigten keine Anscheins- und Duldungsprokura, aber eventuell Schutz durch 15 Abs. 3 HGB, oder Vollmacht nach allgemeinen Grundsätzen ins Handelsregister einzutragen (deklaratorisch), 53 Abs. 1 HGB Prokurist muss natürliche Person sein keine juristische Person als Prokurist Prokurist muss vom Inhaber verschieden sein keine Prokura an organschaftliche Vertreter (h.m.) Prokura ist unübertragbar! 2

3 II. Umfang der Prokura, 49, 50 HGB Die Prokura, 48 ff. HGB Prokura erfasst alle Arten von gerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt ( 49 Abs. 1 HGB), also auch branchenunübliche und außergewöhnliche Geschäfte Ausgeschlossen sind hingegen: private Angelegenheiten Reine Inhabergeschäfte (z.b. Prokuraerteilung) Nicht dem laufenden Betrieb dienende Geschäfte: Betriebseinstellung/- veräußerung, Grundlagengeschäfte, die rechtlichen Grundlagen des Handelsgewerbes betreffen (z. B. Änderung der Firma oder des Gesellschafterbestandes) Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 49 Abs. 2 HGB Beschränkungen der Prokura sind im Außenverhältnis unwirksam, 50 Abs. 1 HGB, aber ggf. Schadensersatzpflicht des Prokuristen. Grundsätze des Missbrauchs der Vertretungsmacht sind anwendbar 3

4 Fall 3: Namensänderung mit Hindernissen (Sachverhalt) Im Handelsregister des Amtsgerichts Köln ist die»mantelhaus Grobecker Kommanditgesellschaft«eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die»eva Bartoli Moden GmbH«, Kommanditistin ist die»eva Bartoli GmbH«. Georg Schubert und Klaus Warnke sind Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin und zugleich Prokuristen der Kommanditistin. Sie reichen für beide Gesellschafterinnen zur Eintragung in das Handelsregister eine Änderung der Firma der»mantelhaus Grobecker Kommanditgesellschaft«in»Modehaus Grobecker GmbH & Co. Kommanditgesellschaft«ein. Das Registergericht beanstandet, dass keine wirksame Anmeldung der Firmenänderung vorliege. Schubert und Warnke sind empört. (vgl. Joost S. 25, nach BGHZ 116, 190) 4

5 Fall 3: Namensänderung mit Hindernissen (Skizze) Mantelhaus Grobecker KG (MG KG) Firmenänderung zur Eintragung angemeldet durch Warnke und Schubert phg Eva Bartoli Moden GmbH (EBM GmbH) Geschäftsführer: Klaus Warnke, Georg Schubert Kommanditistin Eva Bartoli GmbH (EB GmbH) Prokuristen: Klaus Warnke, Georg Schubert 5

6 Fall 3: Namensänderung mit Hindernissen (Lösung) Firmenänderung ist eintragungspflichtig, 161 Abs. 2, 107 HGB Registergericht hat ordnungsgemäße Anmeldung zur Eintragung zu prüfen Berechtigung zur Anmeldung? Reicht Anmeldung durch Vertretungsberechtigten der MG KG? Nein! Sämtliche Gesellschafter müssen anmelden, 108, 161 Abs. 2 HGB (auch Kommanditisten, Nachweise bei OLG Frankfurt v , 20 W 13/11) Wirksame Vertretung beider Gesellschafter? PHG (EBM GmbH) (+), 35 GmbHG Kommanditistin (EB GmbH)? Hier: Anmeldung nicht durch Geschäftsführer, sondern durch Prokuristen Berechtigt Prokura zur Handelsregisteranmeldung? Vollmacht bei Anmeldung zum Handelsregister zulässig (vgl. 12 Abs. 1 S. 2 HGB) Von Prokura ausgeschlossenes Grundlagengeschäft (vgl. 49 Abs. 1 HGB)? Firmenänderungen ist Grundlagengeschäft, aber: (vertretungsweise) Ausübung eines Gesellschafterrechtes in Bezug auf andere Gesellschaft für EB-GmbH kein Grundlagengeschäft Auch Kommanditistin ist wirksam vertreten, Eintragung muss erfolgen 6

7 Fall 3: Namensänderung mit Hindernissen Leitsatz BGHZ 116, 190 Ein Prokurist kann nur dann ohne zusätzliche Vollmacht keine Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen, wenn diese die Grundlagen des eigenen Handelsgeschäfts betreffen. Die Erfüllung von Anmeldepflichten der von dem Prokuristen vertretenen Gesellschaft als Kommanditistin einer anderen Gesellschaft ist dagegen von der ihm nach HGB 49 Abs. 1 zustehenden Vertretungsmacht gedeckt. 7

8 Die Prokura, 48 ff. HGB III. Besondere Formen der Prokura echte Gesamtprokura mehrere Prokuristen müssen gemeinschaftlich handeln, 48 Abs. 2 HGB halbseitige Gesamtprokura: Prokurist 1 hat Einzelprokura, Prokurist 2 Gesamtprokura mit Prokurist 1 Unechte Gesamtprokura dazu 8

9 Fall 4: Gemeinsam sind wir stark?! (Sachverhalt) Kaiser ist Eigentümer eines Grundstücks, das mit einer Grundschuld zugunsten der Bonus Bank GmbH belastet ist. Er reicht dem Grundbuchamt unter Vorlage eines Handelsregisterauszuges eine Löschungsbewilligung der Bonus Bank GmbH (BB GmbH) ein, die von dem Geschäftsführer Klaus Voss und dem Prokuristen Peter Pauli unterzeichnet ist. Im Handelsregister ist für die Bonus Bank GmbH eingetragen:» Die Gesellschaft wird von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich vertreten. Gesamtprokurist: Peter Pauli. Er ist gemeinsam mit einem Geschäftsführer vertretungsberechtigt «Das Grundbuchamt lehnt die Löschung der Grundschuld ab, weil die Bonus Bank GmbH nicht wirksam vertreten sei. Die BB GmbH fragt Sie, ob es Sinn macht, gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes vorzugehen? (Joost S. 26, nach BGHZ 99, 76) 9

10 Fall 4: Gemeinsam sind wir stark? (Skizze) Eigentümer: Kaiser belastet mit Grundschuld zugunsten BB GmbH Löschungsbewilligung der BB GmbH von GF Voss und Prokurist Pauli, Vertretungsregelung der BB GmbH: Die Gesellschaft wird von zwei Geschäftsführern gemeinschaftlich vertreten Gesamtprokurist: Peter Pauli. Er ist gemeinsam mit einem Geschäftsführer vertretungsberechtigt 10

11 Fall 4: Gemeinsam sind wir stark? (Lösung) 71 GBO: Gegen Entscheidungen des GBA findet Beschwerde statt Beschwerde begründet? Problem 1: wirksame Vertretung der BB Bank durch Voss und Pauli? Zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich (-) Prokurist gemeinsam mit GF: nach Wortlaut der Satzung (+), aber wirksam? 48 Abs. 2 HGB regelt nur Gesamtprokura an mehrere Prokuristen, hier (-) Bindung des Prokuristen an (gesamtvertretungsberechtigten) GF zulässig? Nach 125 Abs. 3 HGB darf umgekehrt gesamtvertretungsberechtigter Gesellschafter an Mitwirkung eines Prokuristen gebunden werden. Dies gilt nach allg. Meinung auch für GmbH-GF, d.h. gesamtvertretungsberechtigter GF darf an Mitwirkung von Prokuristen gebunden werden ( unechte Gesamtvertretung = gesetzliches Vertretungsorgan wird an Prokuristen gebunden) Hier umgekehrte Konstellation: Prokurist wird an gesetzliches Vertretungsorgan gebunden, sog. unechte Gesamtprokura. Regelung fehlt; nach h.m. aber zulässig, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer einzel- oder gesamtvertretungsberechtigt ist (a.a. MüKo-HGB/Krebs 48, Rn. 83 ff.) 11

12 Problem 2: Vertretungsmacht ausgeschlossen wegen 49 Abs. 2 HGB? 49 Abs. 2 HGB anwendbar? (+) keine Erweiterung der Vertretungsmacht wegen Bindung an GF Aber: 49 Abs. 2 HGB gilt nicht für Verfügungen über bereits bestehende dingliche Belastungen an fremden Grundstücken, d.h. Prokurist kann Löschungsbewilligung erteilen (MüKo-HGB/Krebs 49, Rn. 39; BayOblG WM 1982, 647). Eintragung muss erfolgen, Beschwerde hat Aussicht auf Erfolg 12

13 Fall 4: Gemeinsam sind wir stark? (Leitsatz BGHZ 99, 76) Prokura kann auch in der Weise erteilt werden, dass der Prokurist berechtigt ist, die GmbH in Gemeinschaft mit einem gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer zu vertreten. 13

14 Die Prokura, 48 ff. HGB Fortsetzung III. Besondere Formen der Prokura Unechte Gesamtprokura: Prokurist ist nur mit einer anderen Person vertretungsberechtigt, deren Vertretungsmacht auf anderer Grundlage beruht (z.b. gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft) nach h.m. zulässig, auch wenn gesetzlicher Vertreter nur gesamtvertretungsberechtigt Vertretungsmacht besteht im Umfang der Prokura Abgrenzung zur unechten Gesamtvertretung : gesellschaftsvertragliche Bindung des gesetzlichen Vertreters an die Mitwirkung des Prokuristen (vgl. 125 Abs. 3 HGB) Zulässig, sofern Grundsatz der Selbstorganschaft gewahrt ist Vertretungsmacht besteht im Umfang des gesetzlichen Vertreters, also Erweiterung der Vertretungsmacht des Prokuristen! 14

15 IV. Erlöschen der Prokura Die Prokura, 48 ff. HGB Tod des Prokuristen, aber nicht: Tod des Inhabers, 52 Abs. 3 HGB Beendigung des Rechtsverhältnisses, 168 S. 1 BGB Widerruf, 52 Abs. 1 HGB Einstellung Handelsgeschäft Eröffnung Insolvenzverfahren, 117 Abs. 1 InsO ev. nachwirkender Schutz über 15 Abs. 1 HGB, da Erlöschen ebenfalls eintragungspflichtig ( 53 Abs. 2 HGB) 15

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