M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
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- Johannes Jens Hofmeister
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1 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma und Sitz... Steuerberatungsgesellschaft mbh. (2) Der Sitz der Gesellschaft ist... 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. 33 i.v.m. 57 Abs. 3 StBerG. (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.s.v. 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.b. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. (3) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
2 3 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer errichtet. 4 Geschäftsjahr und Aufnahme der Tätigkeit (1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. (2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung der Gesellschaft und endet am (3) Die Gesellschaft darf ihre Geschäftstätigkeit als Steuerberatungsgesellschaft erst aufnehmen, wenn die Anerkennungsurkunde durch die zuständige Steuerberaterkammer erteilt worden ist ( 52 StBerG). 5 Stammkapital und Geschäftsanteile (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt... in Worten... (Anmerkung: Mindestens ,--) (2) Das Stammkapital wird wie folgt übernommen: Herr/Frau...übernimmt einen Geschäftsanteil zu einem Nennbetrag in Höhe von...(i. W. ) (Geschäftsanteil Nr.1) Herr/Frau...übernimmt einen Geschäftsanteil zu einem Nennbetrag in Höhe von...(i. W. ) (Geschäftsanteil Nr. 2) Herr/Frau...übernimmt einen Geschäftsanteil zu einem Nennbetrag in Höhe von...(i. W. ) (Geschäftsanteil Nr. 3). 2
3 (3) Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar zu 50 % sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt. 6 Halten und Übertragen von Geschäftsanteilen (1) Gesellschafter dürfen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, in der Gesellschaft tätige Personen, deren Tätigkeit als Geschäftsführer nach 50 Abs. 3 StBerG genehmigt worden ist, oder Steuerberatungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des 50 a Abs. 1 StBerG erfüllen, sein ( 50 a Abs. 1 Nr. 1 StBerG). (2) Anteile an der Gesellschaft dürfen nicht für Rechnung eines Dritten gehalten werden ( 50 a Abs. 1 Nr. 2 StBerG). (3) Die Übertragung von Geschäftsanteilen sowie von Teilen von Geschäftsanteilen ist an die Zustimmung der Gesellschaft 1 gebunden ( 50 Abs. 5 StBerG). 7 Verantwortliche Führung Die Gesellschaft muss von Steuerberatern verantwortlich geführt werden ( 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG). Die verantwortliche Führung umfasst die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft. 8 Geschäftsführung (1) Als Geschäftsführer sind Steuerberater zu bestellen ( 50 Abs. 1 Satz 1 StBerG). Mindestens ein Geschäftsführer, der Steuerberater ist, muss seine berufliche Niederlas- 1 alternativ: der Gesellschaft und der Gesellschafter 3
4 sung am Sitz der Gesellschaft oder in dessen Nahbereich haben ( 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG). (2) Neben Steuerberatern können auch Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie, nach Genehmigung durch die zuständige Steuerberaterkammer, besonders befähigte Personen mit einer anderen Ausbildung als in einer der in 36 StBerG genannten Fachrichtungen als Geschäftsführer bestellt werden ( 50 Abs. 2 und Abs. 3 StBerG). (3) Die Zahl der Geschäftsführer, die nicht Steuerberater sind, darf die Zahl der Steuerberater unter den Geschäftsführern nicht übersteigen ( 50 Abs. 4 StBerG). (4) Kann bei der Willensbildung innerhalb der Geschäftsführung keine Einigkeit erzielt werden, sind die Stimmen der Steuerberater ausschlaggebend. 9 Vertretung (1) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch ihn allein vertreten. (2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. (3) Abweichend davon kann die Gesellschafterversammlung Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Gesellschafterversammlung kann auch einzelne oder alle Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB befreien. (4) Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer allein vertreten, muss dieser Steuerberater sein. (5) Wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten, muss mindestens einer der Geschäftsführer Steuerberater sein. Wird die Gesellschaft durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten, muss der Geschäftsführer Steuerberater sein. 8 Abs. 4 gilt entsprechend. (6) Eine Einzelvertretung durch eine Person, die nicht Steuerberater ist, ist nur im Einvernehmen mit der Geschäftsführung unter Beachtung von 8 Abs. 4 zulässig. 4
5 (7) Prokura darf grundsätzlich nur Personen im Sinne von 50 Abs. 2 StBerG erteilt werden. Wird in Ausnahmefällen anderen Personen Prokura erteilt, so muss im Innenverhältnis eine Vertretung in Steuersachen ausgeschlossen sein; im Übrigen ist nur eine Gesamtvertretung in Gemeinschaft mit einem Steuerberater zulässig. (8) Handlungsvollmacht zur Hilfeleistung in Steuersachen darf nur Personen, die nach 3 Nr. 1 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, erteilt werden; eine Handlungsvollmacht, die zum Betrieb der Steuerberatungsgesellschaft ermächtigt ( 54 Abs. 1, 1. Alternative HGB), ist unzulässig. (9) Jede Änderung in der Person der Vertretungsberechtigten ist der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Die Vorlage einer einfachen Abschrift der jeweiligen Urkunde reicht aus, wenn die Änderung im Handelsregister eingetragen und eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzureichen. Liegt der Steuerberaterkammer bereits eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde vor, reicht es aus, wenn nach Eintragung der Änderung im Handelsregister ein einfacher Ausdruck der Eintragung oder eine Kopie des Ausdrucks bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird ( 49 Abs. 4 StBerG). 10 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung ist durch die Geschäftsführung einzuberufen. (2) Die Frist zur Einberufung beträgt zwei Wochen. Mit der Ladung zur Gesellschafterversammlung soll den Gesellschaftern eine Tagesordnung über die Punkte, die zur Beschlussfassung anstehen, bekannt gegeben werden. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die erschienenen Gesellschafter mindestens die Hälfte des Stammkapitals vertreten. Kommt eine beschlussfähige Versammlung nicht zustande, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlussfähig ist. (3) Zur Ausübung von Gesellschafterrechten können nur Personen bevollmächtigt werden, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene eu- 5
6 ropäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind ( 50 a Abs.1 Nr. 6 StBerG). 11 Beschlussfassung (1) Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nicht eine andere Mehrheit vorschreibt. Auf je 1 Nennbetrag eines Geschäftsanteils entfällt eine Stimme. Außerhalb einer Gesellschafterversammlung können Beschlüsse schriftlich gefasst werden, wenn kein Gesellschafter widerspricht. (2) Außer bei den in 46 GmbHG geregelten Angelegenheiten bedarf es des Beschlusses der Gesellschafterversammlung nur für - die Veräußerung des Geschäftsbetriebes, - die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen; bei der Auflösung einer Zweigniederlassung gilt der Vorbehalt nicht, wenn die Voraussetzungen des 34 Abs. 2 StBerG nicht erfüllt sind, - den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung darf die Geschäftsführung nicht in ihrer Unabhängigkeit und Freiheit zu pflichtgemäßem Handeln beeinträchtigt werden. 12 Jahresabschluss und Lagebericht Jahresabschluss und Lagebericht sind von der Geschäftsführung innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 6
7 13 Verschwiegenheitspflicht (1) Die in der Gesellschaft tätigen Berufsangehörigen sowie die Mitarbeiter sind in entsprechender Anwendung von 323 HGB nach Maßgabe der berufs- und strafrechtlichen Vorschriften auch gegenüber den Gesellschaftern und der Gesellschafterversammlung sowie gegenüber einem eventuellen Aufsichtsorgan der Gesellschaft und dessen Mitgliedern zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Soweit die Gesellschafter oder die Mitglieder eines möglichen Aufsichtsorgans nicht bereits kraft ihrer Stellung gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, gilt 72 Abs. 2 StBerG. (3) Mitarbeiter, die nicht selbst kraft Gesetzes zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, müssen bei Dienstantritt durch die Geschäftsführung zur Verschwiegenheit verpflichtet werden ( 62 StBerG). 14 Änderungen des Gesellschaftervertrages und Anzeigepflichten (1) Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages und über die Auflösung der Gesellschaft sind nur gültig, wenn sie in einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von... der abgegebenen vertretenen Stimmen gefasst werden. (2) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Gesellschafter ist der zuständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Die Vorlage einer einfachen Abschrift der jeweiligen Urkunde reicht aus, wenn die Änderungen im Handelsregister eingetragen und eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, so ist eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintragung nachzureichen. Liegt der Steuerberaterkammer bereits eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde vor, reicht es aus, wenn nach Eintragung der Änderung im Handelsregister ein einfacher Ausdruck der Eintra- 7
8 gung oder eine Kopie des Ausdrucks bei der Steuerberaterkammer eingereicht wird ( 49 Abs. 4 StBerG). 15 Auflösung (1) Im Fall der Rücknahme bzw. des Widerrufs der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder bei Verzicht auf diese Anerkennung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. (2) Im Fall der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch den oder die Geschäftsführer, soweit nicht durch Beschluss der Gesellschafterversammlung besondere Liquidatoren bestellt werden. Zu Liquidatoren dürfen nur Personen bestellt werden, die Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. 16 Bekanntmachungen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger. 17 Gründungskosten Gründungskosten gehen bis zum Betrag von...zu Lasten der Gesellschaft. 18 Schlussbestimmungen (1) Sollten einzelne Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise nicht gültig sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Gesellschaftsvertrag ist dann nach Möglichkeit durch Beschluss der Gesellschafter so zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der beabsichtigte Zweck erreicht wird. Das- 8
9 selbe gilt, wenn sich bei Durchführung des Gesellschaftsvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergeben sollte. (2) Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag keine Regelung getroffen ist, gelten für die Gesellschaft die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, des GmbH-Gesetzes und der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer. (3) Bei Auslegungsbedarf ist in erster Linie danach zu entscheiden, dass die Gesellschaft Instrument für Steuerberater zur Ausübung ihres freien Berufs ist. 9
M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)
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M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: mbh & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft
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