Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht

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1 Wirtschaftsprivatrecht I Gesellschaftsrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau Tel.: 0821/ j.goldschmidt@scheidle.eu 1 Personengesellschaften, 705 ff. BGB Entstehen Einigung über gemeinsamen Zweck (Gesellschaftszweck) Konkludenter Vertragsschluss möglich Gemeinsames Halten einer Sache nur dann, wenn ein darüber hinausgehender Zweck verfolgt wird Ehegatteninnengesellschaft nur, wenn ein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird Gesamthandsgemeinschaft Gesellschaftsvermögen ist gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter Der einzelne Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen/den dazu gehörenden Gegenständen verfügen, 719 BGB 2 1

2 Personengesellschaften, Vertretung BGB-Gesellschaft (GbR) Handeln im fremden Namen Vertretungsmacht: alle Gesellschafter als Gesamtvertreter, 709 BGB Abweichende Vereinbarung möglich OHG/KG Handeln im Namen der Gesellschaft Vertretungsmacht: grundsätzlich Einzelvertretungsmacht, 125 Abs.1 HGB, aber nur die persönlich haftenden Gesellschafter, 170 HGB Beschränkung der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam, 126 Abs. 2 HGB 3 Personengesellschaften, GbR Haftung der Gesellschafter Vertragliche Verpflichtungen - Gesellschafter schulden gesamtschuldnerisch Erfüllung - Pflichtverletzungen der Mitgesellschafter sind dem Gesellschafter zurechenbar Gesetzliche Ansprüche - Unerlaubte Handlungen eines Gesellschafters werden den anderen Gesellschaftern zugerechnet, 31 BGB analog - Herausgabeanspruch: Gesellschafter als Mitbesitzer (individualistische Theorie), sonst: Besitz der Gesellschaft selbst 4 2

3 Personengesellschaften, OHG/KG Haftung der Gesellschafter Gesellschaft haftet selbst, 124 Abs. 1 HGB (KG i.v.m. 161 Abs. 2 HGB) schuldhaftes Verhalten der Gesellschafter wird der Gesellschaft zugerechnet, analog 31 BGB (oder 278 BGB, str.) Herausgabeanspruch: Gesellschaft selbst ist Besitzer Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, 128 HGB (KG 171 HGB beachten: Kommanditist beschränkt auf Einlage) Einwendungen gegen Forderung nur entspr. Einwendungen der Gesellschaft, 129 HGB 5 Personengesellschaften, Innenverhältnis Folie I Unterscheidung der Anspruchsarten Sozialansprüche: Ansprüche Gesellschaft gegen Gesellschafter Sozialverpflichtungen: Ansprüche Gesellschafter gegen Gesellschaft Individualansprüche: Ansprüche Gesellschafter untereinander Drittbeziehungen: Ansprüche zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft aus anderen Gründen als dem Gesellschaftsverhältnis 6 3

4 Personengesellschaften, Innenverhältnis Folie II Rechte und Pflichten Beiträge, 705 BGB Treuepflicht - Wettbewerbsverbot (für OHG/KG 112, 113 HGB ausdrücklich geregelt) - Bei Ansprüchen aus Drittbeziehungen zuerst Inanspruchnahme der Gesellschaftsvermögens Recht und Pflicht zur Geschäftsführung, 709, 711 BGB (für OHG/KG HGB) Mitverwaltungsrechte, z.b. 713, 666 BGB, 716 BGB, für OHG/KG zusätzlich 118 HGB Gewinn/Verlust, 712, 722 BGB (OHG/KG HGB) Ersatzanspruch bei Tilgung Gesamthandschuld - Anspruch gegen Gesellschaft, 713, 670 BGB (OHG/KG 110 HGB) - Anspruch gegen Mitgesellschafter, 426 BGB 7 Personengesellschaften, Innenverhältnis Folie III Willensbildung der Gesellschaft durch Beschlüsse Möglichzu allen Gesellschaftsangelegenheiten, erforderlich in den durch Gesetz (z.b. 709 BGB, 116 Abs.2 HGB) oder Vertrag vorgesehenen Fällen Beschlussfassung grds. in Gesellschafterversammlung Beteiligung aller Gesellschafter, in gesetzlich oder vertraglich bestimmten Fällen unter Ausschluss des/der betroffenen Gesellschafter Grds. Einstimmigkeit, es sei denn, Mehrheitsentscheidung vereinbart 8 4

5 Personengesellschaft, Änderung des Gesellschafterbestandes durch Ausscheiden Durch Gestaltungsrecht Ausschluss, Kündigung ( 723 ff. BGB) mit Fortsetzungsklausel Ansprüche des Ausscheidenden gem. 738 BGB Haftung des Ausscheidenden, 160 HGB, 736 Abs.2 BGB Durch Tod Grds. Auflösung der Gesellschaft, 727 BGB Fortsetzungsklausel: Gesellschaft wird unter verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt, Abfindung der Erben gem. 738 BGB Nachfolgeklausel: Fortsetzung mit den Erben (erbrechtl. Nachfolgeklausel) oder mit einer anderen Person (rechtsgeschäftl. Nachfolgeklausel) Eintrittklausel: Nachfolger tritt nicht automatisch in Gesellschafterstellung ein, sondern hat Eintrittsrecht. Recht des Erben aus 139 HGB (KG) beachten 9 Personengesellschaft, Änderung des Gesellschafterbestandes durch Eintritt, Gesellschafterwechsel Eintritt eines Gesellschafters Durch Aufnahmevertrag. Haftung auch für Altschulden der OHG ( 130 HGB, Kommanditist 173 HGB), bei GbR nach h.m. keine Haftung für Altschulden Gesellschafterwechsel Doppelvertrag (Eintritt/Austritt) oder Abtretung eines Anteils Haftung bei Abtretung Kommanditanteil: abhängig von Eintragung. Vorher der Abtretende, nachher der Eintretende 10 5

6 Körperschaften, GmbH Gründung Gründungsphasen Vorgründungsgesellschaft: Zeit zwischen Entschluss der Gesellschafter, eine GmbH zu gründen und dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrages Vor-GmbH: Zeit zwischen notarieller Beurkundung und Eintragung GmbH: Entstehung mit Eintragung, 11 Abs.1 GmbHG Gründungsvorgang Notarieller Gesellschaftsvertrag Bestellung der Organe der Gesellschaft (Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer, ggf. Aufsichtsrat) Stammkapital, Einbringung zumindest zum Teil Anmeldung zur Eintragung und Eintragung ins Handelsregister (HRB) Haftung während und nach der Gründung Vorgründungsgesellschaft: wie OHG oder GbR Vor-GmbH: Vertretung durch Geschäftsführer, Gesellschafter haften bis zur Höhe der Einlage, Handelndenhaftung gem. 11 Abs. 1 GmbHG GmbH: Haftung der GmbH für alle Geschäfte der Vor-GmbH. Mit Eintragung erlischt Haftung der Gesellschafter ggü. Dritten ebenso wie Handelndenhaftung 11 Körperschaften, GmbH Organe Geschäftsführer Bestellung i.d.r. durch Gesellschafterversammlung Vertretung der Gesellschaft nach außen Haftung des Geschäftsführers - ggü. Gesellschaft: 9a, 43, 64 GmbHG - ggü. Dritten: z.b. Rechtsschein bei Firmierung ohne GmbH-Zusatz, Haftung aus unerlaubter Handlung - 69 AO Gesellschafterversammlung Oberstes Organ der Willensbildung Fakultativer Aufsichtsrat entsprechend 52 GmbHG i.v.m. den dort genannten Vorschriften des AktG, wesentliche Aufgaben: Überwachung der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ggü. dem Geschäftsführer Gesellschafter (einzelner) Anteil am Jahresergebnis, 29 GmbHG Rechte am Gesellschaftsanteil frei verfügbar und vererblich, 15 GmbHG Haftung grds. keine, in Ausnahmefällen Durchgriffshaftung 12 6

7 Körperschaften, Aktiengesellschaft Entstehung mit Eintragung ins Handelsregister, 23 AktG AG handelt durch ihre Organe Vorstand: Geschäftsführung und Vertretung Aufsichtsrat: Kontrolle, Bestellung und Abberufung des Vorstandes Hauptversammlung: Zuständig für alle im Gesetz und in der Satzung bestimmten Fragen Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grds. nur das Gesellschaftsvermögen Aktie Anteil am Grundkapital der Gesellschaft Bezeichnung für Mitgliedschaft in einer AG Bezeichnung für Wertpapier, Ausgestaltung grds. als Inhaberpapier, Übereignung nach 929 ff. BGB 13 7

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