Kapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG
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- Carin Kerner
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1 Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG
2 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten Vollmacht. [ ] 28 AktG Gründer Die Aktionäre, die die Satzung festgestellt haben, sind die Gründer der Gesellschaft. 29 AktG Errichtung der Gesellschaft Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet. sog. Einheitsgründung (Simultangründung) alle Aktien müssen sofort von Gründern übernommen werden AG selbst darf keine Aktien übernehmen ( 56 AktG) Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 2
3 30 AktG Bestellung des Aufsichtsrats, des Vorstands und des Abschlußprüfers (1) Die Gründer haben den der Gesellschaft und den Abschlußprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. (2) Auf die Zusammensetzung und die Bestellung des sind die Vorschriften über die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht anzuwenden. (3) Die Mitglieder des können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr beschließt. Der Vorstand hat rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats bekanntzumachen, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der nächste Aufsichtsrat nach seiner Ansicht zusammenzusetzen ist; 96 bis 99 sind anzuwenden. (4) Der Aufsichtsrat bestellt den. Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 3
4 32 AktG Gründungsbericht (1) Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über den Hergang der Gründung zu erstatten ( ). (2) Im Gründungsbericht sind die wesentlichen Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen oder Sachübernahmen abhängt. Dabei sind anzugeben 1. die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben; 2. die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus den letzten beiden Jahren; 3. beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Betriebserträge aus den letzten beiden Geschäftsjahren. (3) Im Gründungsbericht ist ferner anzugeben, ob und in welchem Umfang bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind und ob und in welcher Weise ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat. Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 4
5 33 AktG Gründungsprüfung. Allgemeines (1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben den Hergang der Gründung zu prüfen. (2) Außerdem hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer (Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn 1. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zu den Gründern gehört oder 2. bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats Aktien übernommen worden sind oder 3. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen Vorteil oder für die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung ausbedungen hat oder 4. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen vorliegt. [ ] Umfang der Gründungsprüfung: 34 AktG Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 5
6 36 AktG Anmeldung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht von allen Gründern und Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß eingezahlt worden ist ( 54 Abs. 3) und, soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei der Gründung angefallenen Steuern und Gebühren verwandt wurde, endgültig zur freien Verfügung des Vorstands steht. Inhalt der Anmeldung: 37 AktG Prüfung durch Registergericht: 38 AktG Eintragung: 39 AktG Ein-Personen-AG: 42 AktG Haftung: 46 ff. AktG Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 6
7 Vor-AG 41 AktG Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung [ ] (1) Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. [ ] entsteht mit Errichtung ( 29 AktG) es gelten dieselben Grundsätze wie bei der Vor-GmbH, insbes.: identitätswahrender Übergang zur AG kein Vorbelastungsverbot Umfang der Vertretungsmacht Gesellschafterhaftung (grds. Innenhaftung) Handelndenhaftung Dr. Marco Staake Kapitalgesellschaftsrecht 7
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