Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl. Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht

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1 Entscheidungsparameter für die Rechtsformwahl Rechtsanwalt Dr. Fritz Westhelle Fachanwalt für Insolvenz- u. Arbeitsrecht

2 1. Haftung 2. Gewinn- bzw. Verlustbeteiligung 3. Entnahmerechte 4. Leitungsbefugnis Vertretung (nach außen) Geschäftsführung (Innenverhältnis) Mitbestimmung 5. Finanzierungsmöglichkeiten 6. Steuerbelastung 7. Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten 8. rechtsformspezifische Aufwendungen einmalig dauerhaft

3 Rechtsformen im Überblick 1. Einzelunternehmen, eingetragener Kaufmann 2. Personengesellschaften (Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels) - Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 ff. BGB - offene Handelsgesellschaft HGB - Kommanditgesellschaft a HGB (- stille Gesellschaft HGB)

4 3. Kapitalgesellschaften (juristisch selbständige Personen, die sich für ihre Handlungen natürlicher Personen (als Organe) bedienen) - Aktiengesellschaft, Aktiengesetz - Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH- Gesetz - Kommanditgesellschaft auf Aktien, Aktiengesetz (eingetragene Genossenschaft, Genossenschaftsgesetz

5 Haftung bei Gesellschaften Einzelunternehmen GbR OHG KG Komplementär Kommanditist gegenüber anderen Gesellschaftern (innen) entfällt entsprechend Gesellschaftsvertrag entsprechend Gesellschaftsvertrag wie OHG Gesellschafter wie OHG Gesellschafter gegenüber Gläubigern (außen) -unmittelbar -unbeschränkt -unbeschränkbar -unmittelbar -unbeschränkt -beschränkbar auf Anteil -unmittelbar -unbeschränkt -unbeschränkbar wie OHG Gesellschafter - bis zur Einlage lt. HR unmittelbar, wenn diese erbracht, keine weitere Haftung GmbH, AG, eg -im Gründungsstadium voll -danach nur übernommene Einlage - beschränkt auf Einlage - nicht direkt

6 Gewinn- und Verlustbeteiligung Entnahmerechte Einzelunternehmen OHG / GbR KG Komplementär Kommanditist Gewinn / Verlust vollständig bei Inhaber -Gesetz: Vorabverzinsung, Rest nach Köpfen wie OHG Gesellschafter - Gesetz: nur Verzinsung Entnahmen keine Beschränkungen - Gesetz: Zinsen und Gewinnanteil, soweit kein Schaden entsteht Gesetz: nur Gewinnanteil alles dispositives Recht, i.d.r. wird hiervon im Gesellschaftsvertrag abgewichen!!

7 Gründung AG und GmbH 9. Eintragung AG Beurkundung 1. Feststellung der Satzung (ein oder mehrere Gründer) 2. Übernahme der Aktien 3. Bestellung der Organe (Gründer bestellen Aufsichtsrat, AR bestellt Vorstand) 4. Einzahlung (mindestens 25 % jeder Aktie) 5. Gründungsbericht der Gründer 6. Gründungsprüfung (Aufsichtsrat, Vorstand, evtl. externe Prüfer 7. Anmeldung zum Handelsregister 8. Prüfung durch Gericht 1. Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit Übernahme der Stammeinlage (ein oder mehrere Gründer) 2. Bestellung der Organe (Gründer bestellen Geschäftsführer) 3. Einzahlung (25 % + Sacheinlage, mindestens aber 50 % des Stammkapitals) Nur bei Sachgründung Gründungsbericht 4. Anmeldung zum Handelsregister 5. Prüfung durch Gericht 6. Eintragung GmbH Beurkundung

8 Struktur der "Ein-Personen-GmbH" Bei Begründung: Soforteinzahlung des gesamten Stammkapitals Beschlüsse: müssen sofort protokolliert werden Gesellschaft: Ingenieurgesellschaft F. W. GmbH Organe: Geschäftsführer: F. W. Gesellschafter: F. W. Aufsichtsrat [gibt es nicht]

9 F. W. tritt auf als: - Geschäftsführer - Angestellter - Abnehmer - Kreditgeber - Lieferant - Vermieter Verträge: - Geschäftsführervertrag (Organstellung) - Arbeitsvertrag - Darlehensverträge - immer schriftlich - wie unter fremden Dritten - vor Verwirklichung der Tatbestände - Durchführung exakt nach Vertrag

10 Besteuerungssystem der Gesellschaften hieraus folgt, dass die Zuflüsse steuerlich wie folgt erfasst werden: - Geschäftsführergehalt - Zinsen auf Darlehen - Lizenzgebühren - Ausschüttungen / Gewinnanteil für die Gewerbesteuer gilt Einzelunternehmen Personengesellschaften Grundsatz: Alles, was ein Gesellschafter von "seiner Gesellschaft" bezieht, wird als Einkommen aus dieser Gesellschaft einheitlich besteuert als Gewinn aus Gewerbebetrieb Gewerbebetrieb Gewerbebetrieb Gewerbebetrieb Gewerbebetrieb alle o. g. Einkunftsteile unterliegen der Gewerbesteuer Kapitalgesellschaften Durch die juristische Trennung zwischen Gesellschaft und den Organen werden alle Zuflüsse entsprechend der zivilrechtlichen Grundlage versteuert nicht selbstständige Arbeit Kapitalvermögen selbstständige Arbeit Kapitalvermögen (bis 2008: zu ½; ab % ESt) nur der Gewinn nach Abzug der o.g. "Kosten unterliegt der Gewerbesteuer

11 Leitungsbefugnisse GbR Geschäftsführung Vertretung Mitbestimmung OHG Selbstorganschaft (Innenverhältnis) Alle gemeinschaftlich * (Außenverhältnis) im Zweifel die Geschäftsführer (Innenverhältnis) nach Köpfen * KG Diese vertreten die anderen Gesellschafter * Alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet * alle Gesellschafter * Einstimmigkeit * -Komplementäre * -Komplementäre Kompl. Einstimmig -Kommanditisten dürfen nicht vertreten -Kommanditisten dürfen nicht vertreten Kapitalgesellschaft Fremdorganschaft - Geschäftsführer, werden u.u. kontrolliert vom Aufsichtsrat - Geschäftsführer - nach Kapitalanteilen * Alles dispositives Recht, welches i.d.r. im Gesellschaftsvertrag abbedungen, anders geregelt wird!!

12 Struktur der Ein- Personen-GmbH & Co. KG Ingenieurgesellschaft F. W. Verwaltungs GmbH Komplementärin ohne Einlage Ingenieurgesellschaft F. W. Verwaltungs GmbH & Co. Elektro-Design KG Gesellschafter: F. W. Geschäftsführer: F. W. F. W. einziger Kommanditist Komplementär 0,00 (=Geschäftsführer) Kommanditist ,00 Haftkapital ,00

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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