für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a Breckerfeld
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1 Seite 1 Copyright Autor MTF Unternehmensberatung Georg Freund für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a Breckerfeld Gesellschaftsrecht in der Übersicht Fach: Betriebswirtschaft Rechtsstand: 2011 / 2012 Gesetzliche Mehrwertsteuer 19,00% Wirtschaftsjahr 2011 / 2012 Alle Rechte vorbehalten, besonders die der Verbreitung und Vervielfältigung durch (auszugsweisen) Nachdruck, fotomechanische Wiedergabe, Film, Funk und Fernsehen, Ton- Bild- oder Datenträger jeder Art inkl. CD-ROM, Einspeicherung und Rückgewinnung in Datenverarbeitungsanlagen aller Art.
2 Gesellschaftsrecht in der Übersicht Seite 2 Definition ein Gewerbebetrieb, vertragliche Vereinigung von vertragliche Vereinigung Ist eine Handelsgesellschaft Ist eine Handelsgesellschaft dessen Eigenkapital von 2 oder mehr Personen zum von 2 oder mehr Personen mit eigener Rechtspersönlich- mit eigener Rechtspersönlicheiner Person aufgebracht Betrieb eines Handels- zum Betrieb eines Handelsgew. keit deren Gesellschafter keit deren Gesellschafter wird, die das Unternehmen gewerbes. unter gemeinschaftlicher Firma, mit Stammeinlagen am Stamm- (Aktionäre) mit Einlagen auf verantwortlich leitet und das Gemeinschaftlicher Firma mit wobei den Gläubigern gegen- kapital der Gesellschaft das in Aktien zerlegte Grund- Risiko allein trägt unbeschränkter Haftung über mindestens ein Gesell- beteiligt sind. kapital beteiligt sind. aller Gesellschafter. schafter unbeschränkt und 13 GmbHG 1 AktG 105 (1) HGB) mind. ein Gesellschafter 3 AktG beschränkt haftet. 161 HGB Firmenname Bei Einzelkaufleuten muss Personen-,Sach- oder Personen-,Sach- oder Personen-,Sach-, Fantasie-, Personen-,Sach-, Fantasie-, die Bezeichnung: Fantasienamen. Fantasienamen. oder gemischte Firma oder gemischte Firma "eingetragener Kaufmann" Zusatz: OHG, offene HG, ohg Zusatz: KG, Kges. Zusatz: GmbH erforderlich. Zusatz: AG erforderlich. (e.k., e.kfm., e.kfr.) erforderlich. erforderlich. 4 GmbHG 4 AktG enthalten sein. 19 (1) Nr. 2 HGB 19 (1) Nr. 3 HGB (1) HGB Besonderheit: Im Firmenname kann auch der Name des Teilhafters ( Kommanditist ) enthalten sein. 19 (1) Nr. 3 HGB Handelsregister Wenn kfm. Organisation Eintragung muss von allen Eintragung muss von allen Eintragung muss von allen Eintragung muss von allen 8 HGB dann zwingend. Gesellschafter vorgenommen Gesellschafter vorgenommen Gesellschafter vorgenommen Gründern, Vorstand u. AR Abteilung: A werden. werden. Auch von den werden. vorgenommen werden. 162 HGB Kommanditisten. 162 HGB 162 HGB Deklaratorische Wirkung Abteilung: A 162 HGB Abteilung: B Abteilung: B Deklaratorische Wirkung Abteilung: A Konstitutive Wirkung Konstitutive Wirkung 106 HGB, 108 HGB Deklaratorische Wirkung 2 GmbHG 36 AktG 11 (1) HGB 11 (1) HGB 11 (1) HGB Formvorschrift notarielle Beglaubigung notarielle Beglaubigung notarielle Beglaubigung notarielle Beglaubigung notarielle Beglaubigung Unterschrift Unternehmer Alle Gesellschafter Alle Gesellschafter Alle Gesellschafter alle Vorstandsmitglieder
3 Gesellschaftsrecht in der Übersicht Seite 3 Gründer mindestens 1 Unternehmer mindestens 2 mindestens 2 mindestens 1 mindestens 7 Gründungskapital nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben nicht vorgeschrieben , ,00 Bezeichnung Eigenkapital Eigenkapital Eigenkapital Stammkapital Grundkapital jede Stammeinlage darf nicht = Mindestnennbetrag weniger als 1,- sein 7 AktG Mind. Einzahlung 50% damit eine Eintragung ins HR erfolgen kann. Auf jede Stammeinlage der Gesellschafter sind mind. 25% einzuzahlen. 5 GmbH Haftung Der Unternehmer haftet Für die Verbindlichkeiten Vollhafter / Komplementär GmbH als juristische Person, AG als juristische Person mit seinem Betriebs- und haften alle Gesellschafter Für die Verbindlichkeiten haftet mit dem Gesellschafts- haftet mit dem Gesellschafts- Privatvermögen. persönlich als Gesamt- haften alle Gesellschafter vermögen. vermögen. schuldner Unbeschränkt, persönlich als Gesamt- 13 (2) GmbHG 1 AktG unmittelbar und solidarisch. schuldner Unbeschränkt, 421 BGB unmittelbar und solidarisch. Geschäftsführer: Vorstand / Geschäftsführer: 128 HGB Die KG haftet zusätzlich Keine Haftung. Keine Haftung. Die OHG haftet zusätzlich mit dem Firmenvermögen. mit dem Firmenvermögen. Ausnahmen: Ausnahmen: 128 HGB Teilhafter / Kommanditist Geschäftsführer für nicht abgeführte SV- Einlage eingezahlt? für nicht abgeführte SV- Beiträge haftet er mit seinem Ja! Einlage haftet Beiträge haftet er mit seinem Privatvermögen. Nein! Privathaftung bis zur Privatvermögen. Höhe der Einlage. 121 HGB Gesellschafter: Keine Haftung, wenn die Einlagen eingezahlt wurden, sonst mit dem Privatvermögen bis zur Höhe der Einlage.
4 Gesellschaftsrecht in der Übersicht Seite 4 Gewinn- / Verlust Gewinn steht dem Einzel- Gesetz: Teilhafter: Gesetz: Formel: unternehmer zu! Gewinn: Gesetz:.. im Verhältnis der Geschäfts- Jahresüberschuss Verlust muss der Einzel- 4 % der Einlage, Rest nach 4% des Kapitalanteils, anteile. + Gewinnvortrag unternehmer alleine tragen! Köpfen. (evt. niedriger %-S) der Rest in einem an- 29 (3) GmbHG - Verlustvortrag / Vorjahr Verlust: gemessenem Verhältnis; - gesetzl. Rücklagen * Nach Köpfen Sollte der Gewinn nicht Vertrag: - Freie Rücklagen / max 50% 121 HGB reichen, ist ein niedrigerer Verteilung nach Gesell- = Bilanzgewinn %Satz anzuwenden. schaftsvertrag. Vertrag: Verlust: - Rücklagen wenn nichts im Gesellschafts- im angemessenen Verhältnis Über die Gewinnverteilung - Dividende vertrag anders bestimmt ist, 167 HGB entscheidet in einem - Tantieme dann 4% des Kapitalanteils, Beschluss die Gesellschafter- = Jahresüberschuss Rest nach Köpfen; sollte der Vollhafter: versammlung. Gewinn nicht reichen, ist ein 4% des Kapitalanteils, Vorstand und AR haben einen niedrigerer %Satz zu ermitteln der Rest in einem an- Ermessensspielraum, ob und Verlustregelung richtet sich gemessenem Verhältnis; in welcher Höhe sie die Gewinndann ebenfalls nach dem Sollte der Gewinn nicht ansprüche der Aktionäre Gesellschaftervertrag reichen, ist ein niedrigerer schmälern wollen. %Satz anzuwenden. Sie müssen jedoch die gesetz- Verlust: liche Obergrenze von Grundsatz: im angemessenen Verhältnis 50,00% Jeder Gesellschafter hat 168 HGB beachten. 58 AktG einen gesetzlichen Anspruch auf Gewinnauszahlung. Grundsatz: * 5% des Jahresübersch. Voraussetzung: Jeder Gesellschafter hat bis 10% des Grundkapitals Der Gesellschafter hat seine einen gesetzlichen Anspruch erreicht sind vereinbarte Einlage geleistet, auf Gewinnauszahlung. 150 AktG und evtl. Verluste ausge- Voraussetzung: glichen. Der Gesellschafter hat seine 169 (1) HGB vereinbarte Einlage geleistet, 121 HGB und evtl. Verluste ausgeglichen. 169 (1) HGB
5 Gesellschaftsrecht in der Übersicht Seite 5 Geschäftsführung Inhaber des Unternehmens Gesetz: Vollhafter: GmbH = künstlich geschaffene AG = künstlich geschaffene Einzelgeschäftsführungs- Jeder Gesellschafter ist für Gesetz: Rechtspersönlichkeit. Muss Rechtspersönlichkeit. Muss befugnis sich alleine zur Jeder Gesellschafter ist für daher durch eine natürliche daher durch eine natürliche Einzelgeschäftsführungs- sich alleine zur Person vertreten werden. Person vertreten werden. befugnis verpflichtet. Einzelgeschäftsführungs- ( Vorstand ) 116 HGB befugnis verpflichtet. Geschäftsführer 114 HGB 116 HGB Gesellschafterbeschluss Vertrag: erforderlich. Vertrag: Siehe Gesellschaftervertrag Geschäftsführer, muss nicht Siehe Gesellschaftervertrag Teilhafter: gleich Gesellschafter sein. Keine Geschäftsführung 35 GmbHG 164 HGB Kündigung Nicht möglich Zum Schluss des Wirtschafts- Vollhafter: Kein Kündigungsrecht. Nicht möglich jahres mit einer Frist von Zum Schluss es WJ. mit einer Wer ausscheiden will, muss 6 Monate. Frist von 6 Monate. seine Geschäftsanteile 132 HGB 132 HGB veräußern oder übertragen. Teilhafter: 17 GmbHG Besonderheit: Zum Schluss es WJ. mit einer Der ausscheidende Gesell- Frist von 6 Monate. schafter haftet 5 Jahre für die Wenn Vertrag nichts anderes Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt vorsieht. seines Ausscheidens. 132 HGB 160 HGB Besonderheit: Der ausscheidende Gesellschafter haftet 5 Jahre für die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens. 160 HGB
6 Gesellschaftsrecht in der Übersicht Seite 6 Privatentnahme Jederzeit möglich Jeder Gesellschafter ist Vollhafter: Nicht möglich Nicht möglich Keine Beschränkung berechtigt 4% seines Jeder Gesellschafter ist Kapitalanteils zu entnehmen, berechtigt 4% seines selbst dann, wenn Kapitalanteils zu entnehmen, die OHG Verluste er- selbst dann, wenn wirtschaftet. die OHG Verluste er- 122 HGB wirtschaftet. 122 HGB Teilhafter: Keine Privatentnahme möglich. 169 HGB Prokura - Erteilung Ins HR eingetragener Alle Gesellschafter Vollhafter: Alle Geschäftsführer Vorstand Vollkaufmann Alle Gesellschafter Alle Vollhafter 116 (3) HGB 116 (3) HGB HR Eintrag Abt. A HR Eintrag Abt. A HR Eintrag Abt. A HR Eintrag Abt. B HR Eintrag Abt. B Prokura - Widerruf Ins HR eingetragener Ein Gesellschafter Vollhafter: Ein Geschäftsführer Vorstand Vollkaufmann Ein Gesellschafter HR Austrag Abt. A HR Austrag Abt. A HR Austrag Abt. A HR Austrag Abt. B HR Austrag Abt. B Gewinnbesteuerung Unternehmer Gesellschafter: Gesellschafter: Einkommensteuer Einkommensteuer Einkommensteuer Kirchensteuer Kirchensteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Solidaritätszuschlag Solidaritätszuschlag Gewerbesteuer Gesellschaft: Gesellschaft: Gesellschaft: Gesellschaft: Gewerbesteuer Gewerbesteuer Körperschaftsteuer Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag Solidaritätszuschlag Gewerbesteuer Gewerbesteuer
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