ARTIKEL WER DIE WAHL HAT. Das Einzelunternehmen. Existenzgründung und Unternehmensförderung

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1 ARTIKEL Existenzgründung und Unternehmensförderung WER DIE WAHL HAT Existenzgründer, Unternehmensnachfolger und Unternehmer benötigen eine ihren Unternehmensverhältnissen am besten passende, das heißt, die richtige Rechtsform. Häufig wird jedoch eine eingehende Prüfung vernachlässigt, weil die Auswirkungen einer Rechtsform auf die Entwicklung und den Bestand eines Betriebes unterschätzt werden. Denn negative Auswirkungen zeigen sich oft sehr viel später: Wenn der bürokratische Aufwand zu hoch ist, zu viel Steuern gezahlt werden, Haftungsprobleme auftauchen und Kosten höher sind, als sie eingeschätzt wurden. Um die passende Rechtsform frühzeitig zu wählen, sollte sich der Geschäftsinhaber einen Überblick verschaffen und intensiv mit den Vor- und Nachteilen der Rechtsformen befassen. Zwar lässt sich eine Rechtsform jederzeit ändern, jedoch ist dies stets mit Zeit und Aufwand verbunden und gilt erst für die Zukunft. Die entscheidenden Kriterien bei der Wahl der Rechtsform sind vor allem die Haftung, die Steueroptimierung, die bürokratischen Anforderungen, die betriebswirtschaftliche Planung und die erforderliche Flexibilität. Für die Finanzierung ist die Rechtsform weniger entscheidend, da für die Vergabe eines Kredits Sicherheiten bei der Hausbank vorzuweisen sind. Bei Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung wird das eingeschaltete Kreditinstitut in aller Regel eine Bürgschaftserklärung vom geschäftsführenden Gesellschafter verlangen und dadurch eine persönliche Haftung erreichen. Das Einzelunternehmen Wer als einzelner Unternehmer seinen Betrieb betreibt, meldet ein Einzelunternehmen an. Das Einzelunternehmen ist die einfachste Rechtsform in Deutschland. Wenn die Geschäftstätigkeit nicht erlaubnisbedürftig ist, genügt bei einem Gewerbebetrieb die Gewerbeanmeldung bei der Kommune. Als Freiberufler erfolgt die Anmeldung direkt beim zuständigen Finanzamt. Das Einzelunternehmen ist für den Einstieg meist gut geeignet. Der Einzelunternehmer benötigt kein Mindestkapital und verfügt über die alleinige Entscheidungsbefugnis und volle Kontrolle des Unternehmens. Allerdings haftet der Einzelunter- Existenzgründung und Unternehmensförderung Stand: Oktober 2012 Ansprechpartner: Erich Helfrich Telefon: IHK Würzburg-Schweinfurt Fax: Mainaustraße 33-35, Würzburg Homepage:

2 Seite 2 von 5 nehmer gegenüber den Gläubigern unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen. Als Gewerbetreibender kann sich der Einzelunternehmer zusätzlich in das Handelsregister eintragen lassen. Die Eintragung erfolgt über einen Notar beim Registergericht. Während der nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende mit seinem Namen auftreten muss, kann der im Handelsregister eingetragene Unternehmer seine sogenannte Firma (Firmenname) verwenden. Die Firma kann als Sachfirmierung gebildet werden. Der Rechtsformzusatz eingetragener Kaufmann, bzw. e. K. ist beizufügen. Beispiel Consilium e. K. Wichtig für den Einzelunternehmer ist es, vor Eintragung seiner Firma zu prüfen, ob die Firmierung bereits von anderen Unternehmen im Handelsregister eingetragen ( oder als Marke geschützt ist ( Sinnvoll ist es auch, festzustellen, ob die Firma im Internet eingetragen ist, beispielsweise bei der Registrierungsstelle denic.de. Im Namensrecht herrscht das Prioritätsprinzip. Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Wenn ein Unternehmer nicht allein, sondern mit einem weiteren Partner/ Gesellschafter ein Unternehmen betreiben möchte, hat er die Möglichkeit, mit der GbR eine sehr einfach strukturierte Rechtsform zu wählen. So ist der Gesellschaftsvertrag grundsätzlich formfrei wirksam, wenn nicht Grundstücke eingebracht bzw. erworben werden. Gleichwohl ist es aus Beweisgründen und zur Vermeidung späterer Unstimmigkeiten zu empfehlen, gemeinsam einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu erstellen. Bei der GbR ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Geschäftsanteile können später nur mit Zustimmung aller Gesellschafter übertragen werden, außer wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart ist. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GbR gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner mit ihrem persönlichen Vermögen. Die Geschäftsführung und Vertretung der GbR erfolgt durch die Gesellschafter gemeinschaftlich. Die GbR wird häufig von Existenzgründern gewählt, deren Geschäftsumfang noch gering ist. Sie eignet sich sowohl für gemeinsame gewerbliche oder freiberufliche Aktivitäten. Die Rechtsgrundlage im BGB ( 705 ff BGB) bietet für die Gesellschafter einen großen Gestaltungsspielraum, der im Gesellschaftsvertrag je nach den individuellen Erfordernissen ausformuliert werden sollte. Die GbR kann nicht im Handelsregister eingetragen werden. Die offene Handelsgesellschaft (OHG) Die offene Handelsgesellschaft ist quasi die kaufmännische Schwester der GbR. Ihr Geschäftszweck ist der Betrieb eines Handelsgewerbes (Gewerbebetriebes) unter gemein-

3 Seite 3 von 5 schaftlicher Firma. Die Gesellschafter der OHG haften für die Verbindlichkeiten der OHG gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Der Gesellschafter ist zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, sofern keine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei gültig, empfehlenswert ist jedoch die Schriftform. Ein Mindeststammkapital ist nicht vorgeschrieben. Die OHG benötigt mindestens zwei Gesellschafter und wird im Handelsregister mit einer Firma z. B. Consilium OHG eingetragen. Die Kommanditgesellschaft (KG) Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft wie die OHG, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes und der gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist. Im Unterschied zur OHG ist jedoch die persönliche Haftung eines oder mehrerer Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag/ Einlage beschränkt (Kommanditist), während ein oder mehrere andere Gesellschafter persönlich und unbeschränkt die Verbindlichkeiten der KG als Komplementär haften. Der Komplementär übernimmt die Geschäftsführung und Vertretung der KG, der Teilhafter (Kommanditist) hat als Kapitalgeber keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsbefugnisse und haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage, wobei eine Mindesthöhe der Einlage nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Firma der Kommanditgesellschaft und die Hafteinlage des Kommanditisten werden im Handelsregister eingetragen. Der Gesellschaftsvertrag ist auch hier formlos gültig, empfehlenswert ist jedoch die Schriftform. Die GmbH & Co. KG/ ug (haftungsbeschränkt) Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft mit der Besonderheit, dass der persönlich haftende Gesellschafter, sprich Komplementär keine natürliche Person, sondern eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder Unternehmergesellschaft/ UG (haftungsbeschränkt)) ist. Die GmbH haftet somit als Komplementär der KG für deren Verbindlichkeiten unbeschränkt mit ihrem eigenen Geschäftsvermögen. Das Gesellschaftsvermögen der GmbH & Co. KG einschließlich der Kommanditeinlage steht ebenfalls den Gläubigern der Gesellschaft als Haftungsmasse zur Verfügung. Durch diese Konstruktion wird jedoch ausgeschlossen, dass eine natürliche Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG haftet. Allerdings haben die GmbH & Co. KG und die Komplementär GmbH ihren Jahresabschluss für jedermann einsehbar offen zu legen. Die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co. KG erfolgt durch die Komplementär GmbH, die wiederum durch ihren Geschäftsführer vertreten wird.

4 Seite 4 von 5 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Bei der GmbH handelt es sich um eine juristische Person (Kapitalgesellschaft), deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Die GmbH hat mindestens einen Gesellschafter. Die GmbH muss über den Notar beim zuständigen Registergericht in das Handelsregister eingetragen werden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH ist notariell zu beurkunden. Das Mindeststammkapital beträgt ,00 als Bar- oder Sacheinlage. Die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH erfolgt durch den Geschäftsführer, der von der Gesellschafterversammlung berufen wird. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der GmbH in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen des GmbH Rechts und der Insolvenzordnung und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Verstößt er gegen seine Pflichten, so haftet er gegenüber der GmbH persönlich auf Schadensersatz. Der Jahresabschluss der GmbH muss dem elektronischen Bundesanzeiger offengelegt werden (evtl. in gekürzter Form) und steht damit jedermann zur Einsicht zur Verfügung. Es ist empfehlenswert, die umfangreichen gesetzlichen Regelungen über die GmbH im GmbH Gesetz nachzulesen. Die Unternehmergesellschaft stellt keine eigene Rechtsform dar, sondern eine Variante der GmbH. Die wichtigsten Unterschiede zur GmbH sind folgende: - die Höhe des Stammkapitals ab 1,00 - das Stammkapital muss in bar geleistet werden - 25 % des Jahresüberschusses müssen in die Rücklage gestellt werden, bis ein Stammkapital von ,00 erreicht ist. Eingetragene Genossenschaft (eg) Für Unternehmer, die die persönliche Haftung ausschließen wollen, kann die eingetragene Genossenschaft interessant sein. Die Genossenschaft muss mindestens drei Gründungsmitglieder aufweisen. Die eg haftet mit ihrem Vermögen. Die Genossenschaftsmitglieder haften nicht persönlich. Die Genossenschaft muss in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Bei der eg ist keine Mindestkapitaleinlage vorgeschrieben. Jedoch muss ein Prüfungsverband nicht nur die schriftliche Satzung der eg sondern auch die ausreichende Kapitalausstattung prüfen. Im Unterschied zur GmbH können die Gesellschaftsanteile durch schriftliche Vereinbarung übertragen werden. Die Genossenschaft eignet sich besonders dann, wenn Mitarbeiter den Betrieb übernehmen möchten oder die Kooperation mit Partnern im Vordergrund steht (Energiegenossenschaft).

5 Seite 5 von 5 Die kleine Aktiengesellschaft (AG) Die Aktiengesellschaft ist ebenso wie die GmbH eine Kapitalgesellschaft und damit eine eigenständige juristische Person. Den Gläubigern der AG haftet nur das Gesellschaftsvermögen, nicht das sonstige Privatvermögen der Aktionäre. Die AG erleichtert die Eigenkapitalbeschaffung und ist auch im Wege einer Einmanngründung möglich. Das Grundkapital der AG beläuft sich auf mindestens ,00. Dringend erforderlich sind die drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Die Firma der AG muss in das Handelsregister über einen Notar beim zuständigen Registergericht eingetragen werden, damit die AG entsteht. Die Satzung muss notariell beurkundet werden. Die Aktien können auf Nennbeträge lauten oder aber als sogenannte Stückaktien eine bestimmte Beteiligung am Grundkapital, die mindestens 1,00 betragen muss, repräsentieren. Die Satzung muss ferner bestimmen, ob Aktien auf den Inhaber ausgestellt werden, so dass sie wie bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe übertragen werden können. Oder sie müssen auf den konkreten Namen des Inhabers lauten, also Namensaktien, die durch Indossament oder durch Abtretung übertragen werden. Fazit Es gibt nicht die beste Rechtsform. Jede Rechtsform weist Vor-und Nachteile auf. Es ist deshalb wichtig, Prioritäten zu setzen und eine Gewichtung der Vorteile vorzunehmen. Die Nachteile müssen dann in Kauf genommen werden. Die IHK berät interessierte Unternehmer im persönlichen Gespräch und organisiert IHK Fachseminare zu den Themen Rechtsfragen rund um die GmbH und GmbH & Co KG am 17: , Steueroptimierung bei der GmbH und GmbH& Co KG am , Haftungsrisiken erkennen und minimieren am

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