Gewinnverwendung in der GmbH. Geschäftsleiterhaftung - Grundlagen und typische Pflichten Vortrag bei der IHK Köln am 3.

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1 Geschäftsleiterhaftung - Grundlagen und typische Pflichten Vortrag bei der IHK Köln am 3. Juni Rechtsanwalt Dr. Andreas Menkel Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht MEYER-KÖRING Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft Oxfordstraße 21, Bonn menkel@meyer-koering.de - - Gliederung I. Voraussetzungen der Gewinnverwendung II. Gewinnverwendung und Stammkapital III. Gewinnverwendung und Minderheitenschutz IV. Disquotale Gewinnausschüttung V. Gewinnverwendung und Unterhalt

2 Voraussetzungen der Gewinnverwendung Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses Kompetenz für Aufstellung = GF keine Ergebnisverwendung Rücklagenbildung Kompetenz für Feststellung = GesV Jahresüberschuss/Bilanzgewinn Ausschüttungsbeschluss Feststellung des ausschüttbaren Gewinnes Ergebnisverwendung Voraussetzungen der Gewinnverwendung Jahresüberschuss : Verwendung: Gewinnvortrag Ausschüttung an Ges. A Ausschüttung an Ges. B Bilanzgewinn Beschlussvorlage: 1. Feststellung des Jahresabschlusses mit Gewinnvortrag von in die Folgejahre. 2. Ausschüttung an A und B i.h.v. jeweils unter Beachtung steuerlicher Abzüge, fällig innerhalb von 7 Tagen

3 Gewinnverwendung und Stammkapital Bilanz der X-GmbH zum Konzessionen Anzahlungen GuB Gebäude Vorräte Forderungen Kasse Bank EK Stammkapital JÜ Rückstellungen Verb. aus LuL Bankverb Gewinnverwendung max Höhere Gewinnverwendung greift das gebundene EK an Beispiel ( ) EK Stammkapital Ausschüttung Summe./ ( ) Rechtsfolgen nach 30 GmbHG: Erstattungsanspruch gegen Gesellschafter nach 30 Abs. 1 GmbHG Verjährung 10 Jahre (!) ab Zahlung Ausnahme = Gutgläubigkeit (relevant: Abtretung und Pfändung) Gegenausnahme = Befriedigung der Gläubiger

4 Ersatzhaftung Gesellschafter/Geschäftsführer Das Stammkapital der X-GmbH beträgt ,00. An der X-GmbH sind A, B und C mit jeweils ,00 beteiligt. Die X-GmbH verfügt über ein freies Vermögen in Höhe von ,00. Gesellschafter A veranlasst den Geschäftsführer F zur Auszahlung von ,00 an ihn persönlich Gewinnverwendung und Stammkapital Bilanz der X-GmbH vor Auszahlung Konzessionen Anzahlungen GuB Gebäude Vorräte Forderungen Kasse Bank EK Stammkapital JÜ Rückstellungen Verb. aus LuL Bankverb

5 Gewinnverwendung und Stammkapital Bilanz der X-GmbH nach Auszahlung Konzessionen Anzahlungen GuB Gebäude Vorräte Forderungen Kasse Bank Summe EK [EK vorher /. Auszahlung EK nachher Stammkapital ] Rückstellungen Verb. aus LuL Bankverb Summe Ersatzhaftung Gesellschafter/Geschäftsführer Grundsätzlich Verpflichteter: Gesellschafter 1. - Ausfallhafter: Die übrigen Mitgesellschafter, 31 Abs. 3 GmbHG im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile; 2. (Haupt) Ausfallhafter: Die Geschäftsführer, wenn die Auszahlung des Stammkapitals an den Gesellschafter pflichtwidrig war und dem GF ein Verschulden zur Last fällt

6 Die Gesellschaft kann von A Rückzahlung von ,00 verlangen. Sollte A die Zahlung nicht leisten (können), haften der Gesellschaft die übrigen Gesellschafter B und C. F haftet sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftern B und C persönlich, wenn die Auszahlung an A pflichtwidrig war und F ein Verschulden trifft. Rücksprache mit den anderen Gesellschaftern; gegebenenfalls Anregung als Tagesordnungspunkt; im (äußersten) Notfall: Niederlegung des Amtes Gewinnverwendung und Minderheitenschutz Bilanz der X-GmbH zum (A, B und C) Konzessionen Anzahlungen GuB Gebäude Vorräte Forderungen Kasse Bank EK Stammkapital A B C Gewinnvortrag JÜ Rückstellungen Verb. aus LuL Bankverb

7 Beschlussvorschlag von A/B 1. Vortrag des JÜ auf neue Rechnung Gewinnausschüttung Verteilung nach Kapitalanteilen, fällig 7 Tage nach Beschlussfassung A B C Nach Gesetz: Grundsätzlich möglich; Abwägung zw. unternehmerischen Ermessen (Finanzierungsinteresse) der Gesellschaft und Minderheitenschutz 75%-25% -Grenze (OLG Nürnberg, Urteil v U 690/07, DB 2008, 2415) Vorsicht Falle: Gewinnvortrag Bei Satzungsregelung (?) Disquotale (inkonkruente) Gewinnverteilung An der X-GmbH sind die Gesellschafter A, B, C und D beteiligt. Alle vier sind Geschäftsführer. Die X-GmbH hat in 2013 einen Jahresüberschuss in Höhe von erzielt. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung über die Gewinnverteilung. Gesellschafter A ist schwer erkrankt. Er verfügt über einen Verlustvortrag in Höhe von Der StB der Gesellschaft schlägt bei der Gesellschafterversammlung am 30. März 2014 vor, dass A einmalig erhält und dafür in den Folgejahren solange nichts mehr, bis die Differenz ( ) ausgeglichen ist. Abwandlung: Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass B 40 % des Jahresüberschusses erhält und der restliche JÜ (60%) nach Köpfen verteilt wird. Nach GesV Mehrheitsentscheidung von 60%; C ist gegen Änderung

8 Sinn des Vorschlages: Ausnutzen des Verlustvortrages (A optiert zur Regelbesteuerung; Teileinkünfteverfahren (60% sind steuerbar = [60% von ]); Gemäß 29 Abs. 3 S. 1 GmbHG = Verteilung nach Verhältnis der Geschäftsanteile Beschluss, keine Satzungsänderung ( notarielle Beurkundung nach 53 GmbHG); Einstimmigkeit Steuerliche Anerkennung nach BMF, Schreiben v (BStBl. I 2014, 63), zweifelhaft: satzungsmäßige Abweichung von gesetzl. Gewinnverteilung; oder satzungsmäßige Öffnungsklausel für abweichende Gewinnverteilung; außersteuerliche Gründe. abweichende Rechtsprechung des BFH, grundlegend Urteil v I R 77 96, BStBl. II 2001, Abwandlung Problem: Wessen Zustimmung ist notwendig? B, weil in sein individuelles Recht den Gewinnanspruch von 40 % eingegriffen wird; auch C? Mehrheitsentscheidung A, B und D haben 75% der Stimmen; 60% reichen für abweichende Entscheidungen aus; Einstimmigkeit, wenn Satzung so ausgelegt wird, dass die Gewinnverteilung auch Sonderrecht der übrigen Gesellschafter ist; Notarielle Beurkundung? Auch Eintragung?

9 Gewinnanspruch und Unterhalt Berücksichtigung, wenn Gewinnauszahlungen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat; Beispiel: Ges.-GF. schüttete jedes Jahr 60% des JÜes aus; Fiktion der Vollausschüttung? Beteiligungsverhältnisse; Unternehmerische Ermessensentscheidung; OLG Hamm, Urteil vom UF 43/08, FamRZ 2009, 981; Nur bei vorwerfbarer Verletzung unterhaltsrechtlicher Verpflichtung Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Andreas Menkel Oxfordstraße Bonn

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