Stille Gesellschaft I
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- Mona Heinrich
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1 Stille Gesellschaft I Vertrag zwischen Träger eines Unternehmens und Stillem Leistung einer Einlage Gewinnbeteiligung des Stillen Reine Innengesellschaft WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 45 Stille Gesellschaft II Motive: anonyme Beteiligung, start-up, häufig auch Mitarbeiterbeteiligung Gewinnbeteiligung Gesetz: Angemessener Anteil Vertragliche Regelung Verlustbeteiligung Nicht unbedingt erforderlich Sonst: wie Gewinn WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 46 1
2 Stille Gesellschaft III Atypische Stille Gesellschaft Steuerrecht: Beteiligung an Firmenwert und stillen Reserven zumindest im Fall der Auflösung: dann Mitunternehmerschaft und nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen Gesellschaftsrecht: Beteiligung an Gesellschaftsvermögen und/oder an der Geschäftsführung WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 47 GmbH Zweck und Charakteristika I Haftungsbeschränkung für den Mittelstand Förderung der Risikobereitschaft Erstmals in Deutschland 1892, 1906 in Ö Juristische Person Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen Kapitalgesellschaft Fremdorganschaft möglich GV: personalistische Gestaltungen möglich Verbreitung: viele Familienunternehmen bzw Gesellschaften mit ein oder zwei Gesellschaftern WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 48 2
3 GmbH Zweck und Charakteristika II Haftungsbeschränkung erfordert Vorschriften über Kapitalaufbringung und -erhaltung Geschäftsanteile zwar übertragbar, aber keine handelbaren Wertpapiere Anders als AG, kein Zugang zur Börse Gesellschaftszweck Grundsätzlich jeder erlaubte, auch ideelle Zweckverfolgung möglich WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 49 GmbH Grundbegriffe Geschäftsanteil/Stammeinlagen/Stammkapital/Gesellschaftsvermögen Geschäftsanteil: Summe der Mitgliedschaftsrechte und pflichten Stammeinlage: Einzahlungsverpflichtung; ihre verhältnismäßige Höhe bestimmt das Ausmaß des Geschäftsanteils (und damit das Ausmaß der meisten Rechte) Stammkapital: Summe der Stammeinlagen Gesellschaftsvermögen: tatsächlich vorhandenes Vermögen; mehr oder weniger als, nur zufällig gleich wie Stammkapital WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 50 3
4 GmbH Gründung / Überblick Abschluss des Gesellschaftsvertrages Bestellung der Organe Geschäftsführer (wenn Gesellschafter auch im GV möglich) allenfalls auch AR Unbedenklichkeitsbescheinigung Für 1%ige Gesellschaftssteuer Selbstberechnungserklärung bei RA, WT, Notar Leistung der Einlagen Anmeldung zum FB, Eintragung und Veröffentlichung WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 51 Gesellschaftsvertrag I Formpflichtig: Notariatsakt Mantelung einer Privaturkunde beim Notar Zwingender Inhalt: 4 GmbHG Firma und Sitz Sach- und Personenfirma, auch Mischung, zwingender Rechtsformzusatz ( 5). UGB: auch hier Liberalisierung Unternehmensgegenstand Unterscheide in diesem Zusammenhang Gegenstand und Zweck einer Gesellschaft Höhe des Stammkapitals Einlageleistungspflicht der Gesellschafter WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 52 4
5 Gesellschaftsvertrag II Fakultativer Inhalt Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten GmbH als personalistische Kapitalgesellschaft, flexibel Übertragung der Anteile (zumeist Beschränkungen, sog Vinkulierung) Auflösung zb Kündigungsmöglichkeit des Einzelnen Nachschusspflichten Andere Gewinnverteilungsregeln Sonderrechte Einzelner zb auf Geschäftsführung oder Geschäftsführerbestellung Fakultative Organe zb Beirat WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 53 EinpersonenGmbH Kann auch als solche gegründet werden EinpersonenGmbH-RL der EG Dann kein Vertrag, sondern Errichtungserklärung Formpflichtig: Notariatsakt Gleicher zwingender Inhalt wie Vertrag Zusätzliche Dokumentationspflichten bei In-sich- Geschäften Vermeidung von Manipulationen WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 54 5
6 Aufbringung des Kapitals - Allgemeines Unterscheide Bargründung, Sachgründung, gemischte Gründung Rekapituliere: Warum Regeln bei GmbH und nicht bei Personengesellschaften? Stammkapital mindestens ,- Für jede Art der Gründung Einzelne Stammeinlage mindestens 70,- WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 55 Bargründung I Nicht alles muss sofort eingezahlt werden Auf jede Stammeinlage mindestens ¼ Jedenfalls aber 70,- Jedenfalls insgesamt mindestens ,- Einzahlung in gesetzlichen Zahlungsmittel oder auf ein Konto letztlich braucht es Konto, wegen Bankbestätigung WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 56 6
7 Bargründung II Erklärung der Geschäftsführer dass bar eingezahlt wurde und der Betrag zur freien Verfügung steht Bankbestätigung über Einzahlung und freie Verfügbarkeit Haftung sowohl der Geschäftsführer als auch der Bank bei Unrichtigkeit der Bestätigung Haftung gegenüber Gesellschaft, sog Innenhaftung WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 57 Sachgründung I Problem: Feststellung des Wertes, Gefahr von Überbewertungen Bedürfnis der Gesellschafter: insb Einbringung lebender Unternehmen, aber auch sonstiger vorhandener Vermögenswerte Gesetz: Mittelweg zwischen beiden Lösungen Steuerlich: UmgrStG ( 12 ff) Aufdeckung stiller Reserven und eines Firmenwerts und damit Gewinnrealisierung beim Einbringenden wird bei Einhaltung der Vorgaben des UmgrStG verhindert (vgl auch 6 Z 14 EStG) WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 58 7
8 Sachgründung II Grundregel: 6a Abs 1 Mindestens ½ in bar Ausnahmen Fortführung eines seit mindestens 5 Jahren bestehenden Unternehmens und Gesellschafter nur bisheriger Inhaber und Angehörige Einhaltung der aktienrechtlichen Gründungsprüfung Prüfung und Berichte durch Vorstand, AR, unabhängige, vom Gericht bestellte Gründungsprüfer WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 59 Sachgründung III Einlagefähig nur was bilanzierungsfähig ist Daher nicht Arbeits- und Dienstleistungen Sacheinlagen müssen sofort voll geleistet werden Person des Einbringers, Gegenstand und Geldwert im Gesellschaftsvertrag festzusetzen WS 2009/2010 Univ.-Prof. Dr. Friedrich Rüffler Folie 60 8
GmbH Zweck und Charakteristika I
GmbH Zweck und Charakteristika I Haftungsbeschränkung für den Mittelstand Förderung der Risikobereitschaft Erstmals in Deutschland 1892, 1906 in Ö Juristische Person Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen
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