Firmenbuch. Jedem Rechtsträger wird im Firmenbuch eine Nummer (die Firmenbuchnummer) zugewiesen, die aus Ziffern und einem Prüfbuchstaben besteht.
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- Andreas Heinrich
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1 Firmenbuch Allgemeines zum Firmenbuch Das Firmenbuch (früher Handelsregister) ist ein öffentliches Verzeichnis, das von den Firmenbuchgerichten in einer Datenbank geführt wird. Es umfasst auch das früher gesondert geführte Genossenschaftsregister. Datenbankinhaber ist das Bundesministerium für Justiz. Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach den handelsrechtlichen Vorschriften einzutragen sind. Hierunter fallen z.b. Eintragungen über die Einreichung des Jahresabschlusses, Änderungen bei den vertretungsberechtigten Personen oder Funktionen. In das Firmenbuch kann jede/r Einsicht nehmen und auch Auszüge anfordern. Das Firmenbuch enthält authentische Daten. Der Bund haftet für die Richtigkeit der Eintragungen. Für falsche Angaben in der Anmeldung (das ist der Antrag auf Eintragung im Firmenbuch) oder nicht gestellte Anträge haftet jedoch der/die säumige AntragstellerIn. Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Im Hauptbuch sind die Firmenbucheintragungen (z.b. Firmenbuchnummer, Firma) enthalten. Die Urkundensammlung enthält alle Urkunden, die den Firmenbucheintragungen zugrunde liegen (z.b. Gesellschaftsverträge). Im Firmenbuch werden folgende Rechtsträger eingetragen: Eingetragener Unternehmer Offene Gesellschaften (OG) Kommanditgesellschaften (KG) Aktiengesellschaften (AG) Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Sparkassen Privatstiftungen Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen sonstige Rechtsträger, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist Jedem Rechtsträger wird im Firmenbuch eine Nummer (die Firmenbuchnummer) zugewiesen, die aus Ziffern und einem Prüfbuchstaben besteht.
2 Firmenbucheintrag von Einzelunternehmen Mit gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen Voll- und Minderkaufleuten, es wurde ein einheitlicher Unternehmerbegriff geschaffen. Gleichzeitig wurde eine Rechtsvereinheitlichung vorgenommen. Ab einem Jahresumsatz von EUR ,-- ist der/die UnternehmerIn verpflichtet, sich ins Firmenbuch als eingetragener Unternehmer (e.u.) eintragen zu lassen. Bis zur Grenze von EUR ,-- steht es jedem/-r EinzelunternehmerIn frei, ob er/ sie sich ins Firmenbuch eintragen lässt oder nicht. Die bislang geltende Grenze von EUR ,-- im Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel wird auf ebenfalls EUR ,-- herabgesetzt. Nach dem neuen Unternehmensgesetzbuch dürfen im Firmenbuch eingetragene Unternehmen ihren Namen frei wählen. Antragstellung Der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch (Anmeldung) ist beim zuständigen Firmenbuchgericht zu stellen. zuständige Behörde: das Landesgericht, in dessen Sprengel der Kaufmann seinen Sitz (Ort der Niederlassung) hat in Wien: das Handelsgericht Wien in Graz: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Der Kaufmann muss seinen Antrag in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell) fertigen. Mindestinhalt des Antrags Firma Rechtsform Sitz (politische Gemeinde) Geschäftsanschrift Geschäftszweig (maximal 40 Anschläge lang) InhaberIn mit Vor- und Zunamen und Geburtsdatum
3 anzuschließende Dokumente: Musterfirmazeichnung, in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell) allenfalls Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer über den Umfang des Unternehmens allenfalls eine Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem NeuFÖG Gebühren (bei Mindestinhalt des Antrags): Eingabengebühr: EUR 19,-- für die Eintragung der Firma: EUR 7,-- für die Eintragung des Unternehmenssitzes: EUR 7,-- für die Eintragung der Geschäftsanschrift: EUR 7,-- für die Eintragung des/der InhaberIn: EUR 23,-- Achtung: Wenn das Unternehmen neu gegründet wird bzw. wenn bei der Neugründung der/die UnternehmerIn früher nicht gewerberechtlich tätig war, entfallen auf Grund des im Jahr 2000 in Kraft getretenen Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFÖG) die mit der Neugründung verbundenen Gebühren. Firmenbucheintrag von Personengesellschaften (OG, KG) Antragstellung Der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch (Anmeldung) ist beim zuständigen Firmenbuchgericht zu stellen. zuständige Behörde: das Landesgericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat in Wien: das Handelsgericht Wien in Graz: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Der Antrag ist schriftlich einzubringen und von sämtlichen GesellschafterInnen in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell) zu fertigen. Mindestinhalt des Antrags Firma Rechtsform Sitz (politische Gemeinde) Geschäftsanschrift Geschäftszweig (maximal 40 Anschläge lang) Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum sämtlicher GesellschafterInnen bei vertretungsbefugten GesellschafterInnen die Art der Vertretungsbefugnis Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum sämtlicher KommanditistInnen bei KommanditistInnen die Höhe ihrer Vermögenseinlage anzuschließende Dokumente:
4 Musterfirmazeichnung der vertretungsbefugten GesellschafterInnen, in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell) Erklärung, allenfalls Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer über den Umfang des Unternehmens allenfalls eine Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem NeuFÖG
5 Gebühren (bei Mindestinhalt des Antrags): Eingabengebühr: EUR 31,-- für die Eintragung der Firma: EUR 7,-- für die Eintragung des Unternehmenssitzes: EUR 7,-- für die Eintragung der Geschäftsanschrift: EUR 7,-- für jede/n persönlich haftende GesellschafterIn: EUR 31,-- für jede/n KommandisitIn: EUR 23,-- Achtung: Wenn die Gesellschaft neu gegründet wird und keine/r der gewerberechtlichen GeschäftsführerInnen bereits bei einer anderen Gesellschaft tätig war, entfallen auf Grund des im Jahr 2000 in Kraft getretenen Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) die mit der Neugründung verbundenen Gebühren.
6 Personengesellschaften (OG, KG) Antragstellung Der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch (Anmeldung) ist beim zuständigen Firmenbuchgericht zu stellen. zuständige Behörde: das Landesgericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat in Wien: das Handelsgericht Wien in Graz: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Der Antrag ist schriftlich einzubringen und von sämtlichen GesellschafterInnen in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell) zu fertigen. Mindestinhalt des Antrags Firma Rechtsform Sitz (politische Gemeinde) Geschäftsanschrift Geschäftszweig (maximal 40 Anschläge lang) Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags Beginn der Gesellschaft Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum sämtlicher GesellschafterInnen bei vertretungsbefugten GesellschafterInnen die Art der Vertretungsbefugnis Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum sämtlicher KommanditistInnen Bei KommanditistInnen die Höhe ihrer Vermögenseinlage anzuschließende Dokumente: Musterfirmazeichnung der vertretungsbefugten GesellschafterInnen, in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell) Erklärung, allenfalls Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer über den Umfang des Unternehmens allenfalls eine Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem NeuFÖG
7 Gebühren (bei Mindestinhalt des Antrags): Eingabengebühr: EUR 31,-- für die Eintragung der Firma: EUR 7,-- für die Eintragung des Unternehmenssitzes: EUR 7,-- für die Eintragung der Geschäftsanschrift: EUR 7,-- für jede/n persönlich haftende/n GesellschafterIn: EUR 31,-- für jede/n KommandisitIn: EUR 23,-- Achtung: Wenn die Gesellschaft neu gegründet wird und keine/r der gewerberechtlichen GeschäftsführerInnen bereits bei einer anderen Gesellschaft tätig war, entfallen auf Grund des im Jahr 2000 in Kraft getretenen Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) die mit der Neugründung verbundenen Gebühren. Firmenbucheintrag von Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) Im Hinblick auf die Komplexität der Gründung einer Aktiengesellschaft wird hinsichtlich der Aktiengesellschaft von der Beschreibung der Erfordernisse einer Anmeldung zum Firmenbuch Abstand genommen. Es wird empfohlen, sich an eine/n NotarIn zu wenden. Die folgenden Ausführungen gelten daher nur für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung ins Firmenbuch. Antragstellung Der Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch (Anmeldung) ist beim zuständigen Firmenbuchgericht zu stellen. zuständige Behörde: das Landesgericht, in dessen Sprengel die Gesellschaft ihren Sitz hat in Wien: das Handelsgericht Wien in Graz: das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz Der Antrag ist schriftlich einzubringen und von sämtlichen GesellschafterInnen in öffentlich beglaubigter Form (gerichtlich oder notariell) zu fertigen. Mindestinhalt des Antrags: Firma Rechtsform Sitz (politische Gemeinde) Geschäftsanschrift Geschäftszweig (maximal 40 Anschläge lang)
8 Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages Vor- und Zuname, Geburtsdatum der GesellschafterInnen und die Höhe der von ihnen übernommenen und geleisteten Einlagen Höhe des Stammkapitals Vor- und Zuname, Geburtsdatum der GeschäftsführerInnen sowie Art und Beginn ihrer Vertretungsbefugnis Stichtag des Rechnungsabschlusses ("Jahresabschluss zum...") allenfalls wenn bestellt Vor- und Zuname, Geburtsdatum der Aufsichtsratsmitglieder und ihre Funktion
9 anzuschließende Dokumente: Gesellschaftsvertrag in notarieller Ausfertigung eine Liste der GesellschafterInnen, unterfertigt von allen GeschäftsführerInnen eine Liste der GeschäftsführerInnen, unterfertigt von allen GeschäftsführerInnen steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlagen (Bank-Bestätigung) allenfalls sofern GeschäftsführerInnen außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestellt werden Nachweis deren Bestellung (von allen GesellschafterInnen) Musterfirmazeichnung, öffentlich (notariell oder gerichtlich) beglaubigt allenfalls wenn bestellt Liste der Aufsichtsratsmitglieder, unterfertigt von allen GeschäftsführerInnen allenfalls eine Bestätigung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach dem NeuFÖG Gebühren (bei Mindestinhalt des Antrags): Eingabengebühr: EUR 31,-- für die Eintragung der Firma: EUR 7,-- für die Eintragung des Unternehmenssitzes: EUR 7,-- für die Eintragung der Geschäftsanschrift: EUR 7,-- für die Eintragung der Höhe des Stammkapitals: EUR 119,-- für die Eintragung des Gesellschaftsvertrages: EUR 79,-- für jede/n GeschäftsführerIn: EUR 23,-- für jede/n GesellschafterIn: EUR 15,-- für jedes Aufsichtsmitglied: EUR 39,-- Hinweis: Ab dem 1. Jänner 2002 fällt für alle Eintragungen im Firmenbuch keine Veröffentlichungsgebühr mehr an. Die Wiener Zeitung verrechnet die Kosten für die Veröffentlichung direkt an die Rechtsträger. Achtung: Wenn die Gesellschaft neu gegründet wurde und auch keine/r der gewerberechtlichen GeschäftsführerInnen bereits bei einer anderen Gesellschaft tätig war, entfallen auf Grund des im Jahr 2000 in Kraft getretenen Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) die mit der Neugründung verbundenen Gebühren. i i Quelle:
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