Risikomanagement für den Architekten
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- Rüdiger Pfeiffer
- vor 9 Jahren
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Transkript
1 Risikomanagement für den Architekten RM 2.2 Vertragspartner - Vertragssubjekte - 1
2 Parteien des Architektenvertrages Auftraggeber Auftragnehmer 2
3 Bezeichnung der Parteien Natürliche / juristische Person genaue Bezeichnung! Verwechselungen ausschließen! ggf. (bei Unklarheiten) nach genauer Körperschaft fragen! bei Konzernen nach exaktem Unternehmenteil fragen! besondere Sorgfalt bei ausländischen Auftraggebern Firma Adresse ggf. Vertreter Ansprechpartner 3
4 Rechtssubjekte nach Deutschem Recht Natürliche Personen Einzelpersonen Personenmehrheiten (Personengesellschaften) Juristische Personen (Kapitalgesellschaften) 4
5 Natürliche Person Natürliche Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten. Mit der Vollendung seiner Geburt wird ein Mensch rechtsfähig und damit zu einer natürlichen Person ( 1 BGB). 5
6 Personenmehrheiten BGB-Gesellschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 ff BGB OHG Offene Handelsgesellschaft KG Kommanditgesellschaft 105 ff HGB 161 ff HGB 6
7 Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 ff BGB 705 BGB Gesellschaftsvertrag Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. A B C D Sämtliche Gesellschafter haften unbeschränkt 7
8 Offene Handelsgesellschaft 105 ff HGB 105 HGB Begriff der OHG; Anwendbarkeit des BGB (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. (2) 1 Eine Gesellschaft, deren Geschäftsbetrieb nicht schon nach 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 2 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung. A B C D + Handelsgewerbe Sämtliche Gesellschafter haften unbeschränkt 8
9 Kommanditgesellschaft 161 ff HGB 161 HGB Begriff der KG; Anwendbarkeit der OHG-Vorschriften (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). (2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung. A B C D + Handelsgewerbe Kommanditisten, Haftung nur mit Einlage Persönlich haftender Gesellschafter, (Komplementär) 9
10 Juristische Person Eine juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist. 10
11 Juristische Personen - Gesellschaften - Verein VVaG GmbH AG Genossenschaft 21 ff BGB Vereinsrecht + Satzung GmbhG AktG GenG 11
12 GmbH, GmbHG 13 GmbHG Juristische Person, Handelsgesellschaft (1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. (3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. GmbH 50% 25% 25% A B C 12
13 Ein-Personen-GmbH 1 GmbHG (Zweck) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrer Personen errichtet werden. GmbH 100% Anteile (shares) 13
14 - Gesellschaften - Spezialformen GmbH & Co. KG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit KG a. A. 14
15 Vor- und Nachteile Personengesellschaft Kapitalgesellschaft Vorteile steuerlich haftungsrechtlich Nachteile haftungsrechtlich steuerlich 15
16 Optimierung der Gesellschaftsform Steuerlich Haftungsrechtlich 1. Schritt Personengesellschaft Haftungsbegrenzung für Gesellschafter möglich für Kommanditisten Es haftet nur noch X als persönlich haftender Gesellschafter KG: X A B C Haftungsrechtlich 2. Schritt Es haftet keine natürliche Person mehr persönlich = GmbH & Co. KG X wird ersetzt durch eine GmbH. GmbH A B C 16
17 - GmbH & Co. KG - Pers. haftender Ges.er GmbH Geschäftsführer X Kommanditist A Kommanditist B Kommanditist C 17
18 - GmbH & Co. KG - Persönl. Haftender Gesellschafter Komm. Komm. Komm. A-GmbH A (oder andere) A B C 18
19 GmbH & Co. KG als Ein-Personen-Gesellschaft Pers. haftender Gesellschafter = A-GmbH A ist Geschäftsführer der GmbH Kommanditist A Kommanditist A hält 100% der Anteile der A-GmbH 19
20 Fragen und Antworten 20
21 Trau schau wem??? 21
22 Eine gute Heimfahrt wünscht Ihnen: Hubertus Thoholte LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Thoholte & Fincke R e c h t s a n w ä l t e Dezernat Bau- und Architektenrecht, Gesellschaftsrecht Schloßplatz Münster Tel.: Fax.: Mail: [email protected] msa I münster school of architecture Department Baumanagement Lehrbeauftragter Leonardo-Campus 5 D Münster 22
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