Die Offene Handelsgesellschaft
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- Ulrich Müller
- vor 8 Jahren
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1 Die Offene Handelsgesellschaft Mike Constabel 1. April 2001 Inhaltsverzeichnis 1 Wesen und Bedeutung 1 2 Die Firma der OHG 2 3 Die Gründung der OHG 2 4 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis) Pflichten Rechte Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu Dritten (Außenverhältnis) 3 6 Die Auflösung der OHG 4 7 Vor- und Nachteile der OHG 5 1 Wesen und Bedeutung Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist die vertragliche Vereinigung von zwei oder mehr Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma mit unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter. Den Gläubigern haftet das ganze Geschäftsvermögen und das Privatvermögen jedes einzelnen Gesellschafters. Grundsatz: Einer für alle, alle für einen. Alle Gesellschafter haben die gleichen Pflichten und Rechte. Für die Kapitaleinlage ist keine Mindesthöhe vorgeschrieben, so daß es vorkommen kann, daß z. B. ein Gesellschafter fast das gesamte Kapital, der andere hingegen vor allem technische oder kaufmännische Fähigkeiten in die gemeinsame Firma einbringt. Sie eignet sich deshalb besonders wenn nicht genügend Startkapital zur Verfügung steht oder der Wunsch nach Arbeitsteilung in der Unternehmensführung besteht. Mindestzahl Personen Kapitalbeteiligung 1
2 2 Die Firma der OHG Der Firmenname muß wenigstens den Namen eines Gesellschafters enthalten (Personenfirma). Der Firmenname muß erkennen lassen, das es sich um eine Gesellschaft handelt. Dies kann man erreichen durch z. B. Firma Maier & Schulze Maier & Co. Schulze & Söhne Müller ohg Vornamen sind hierbei nicht erforderlich. 3 Die Gründung der OHG Zuerst schließen die Gesellschafter einen Vertrag ab, in dem die Rechtsverhältnisse zwischen den Gesellschaftern geregelt werden. Dieser Vertrag muß nicht schriftlich erfolgen und es können auch ersatzweise die im HGB 1 vorgesehenen Regelungen verwendet werden. Danach ist eine Eintragung in das Handelsregister 2 erforderlich, die von allen Gesellschaftern vollzogen werden muß. Handelsregister 4 Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis) 4.1 Pflichten 1. Leistung der Kapitaleinlage. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Kapitaleinlage zu leisten. Gesellschafter, die ihre Einlagen nicht rechtzeitig leisten, müssen Zinsen bezahlen und mache sich schadenersatzpflichtig. 2. Geschäftsführungspflicht. Jeder Gesellschafter hat die Pflicht, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und Dienste persönlich zu leisten. 3. Wettbewerbsenthaltungspflicht.Kein Gesellschafter darf der OHG auf eigene Rechnung Konkurrenz machen oder sich an einem gleichartigen Handelsgewerbe als persönlich haftender Gesellschafter ohne Zustimmung der OHG- Gesellschafter beteiligen. 4. Verlustbeteiligung. Die Verluste werden auf die Gesellschafter verteilt, falls vertraglich nicht anderes bestimmt ist. Leitung Verlustbeteiligung 2
3 Gesellschafter Kapitalanteil 4% Zins Kopfanteil Gesamtgewinn A ,- 4800,- 5800, ,- B 50000,- 2000,- 5800,- 7800,- 6800, , ,- Tabelle 1: Anteil am Gewinn 4.2 Rechte 1. Geschäftsführungsrecht. Jeder Gesellschafter hat Alleinvertretungsmacht, d. h. er kann gewöhnliche Rechtsgeschäfte alleine durchführen, sofern nicht ein anderer geschäftsführender Gesellschafter widerspricht. Ein außergewöhnliches Rechtsgeschäft, z. B. der Kauf eines Grundstückes, bedarf dem einstimmigen Beschluß aller Gesellschafter. Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung kann einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden. 2. Kontrollrecht. Ein Gesellschafter, der von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, kann sich jederzeit über die Geschäftslage persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich daraus eine Bilanz anfertigen. 3. Recht auf Anteil am Gewinn. Die Verteilung des Gewinns erfolgt nach dem Gesetz, sofern sie nicht durch den Gesellschaftsvertrag anders geregelt ist. Nach dem Gesetz hat jeder Gesellschafter Anspruch auf eine 4%ige Verzinsung seines bei Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Kapitalanteils, sofern der Gewinn dazu ausreicht. Der Rest wird nach Köpfen verteilt. beschließendes Organ überwachendes Organ Gewinnbeteiligung Der Gewinnanteil (Tab. 1, Seite 3) wird dem Kapitalkonto eines jeden Gesellschafters gutgeschrieben. Die Auszahlung darf nur auf Verlangen des Gesellschafters erfolgen. Der Gesellschafter kann also seinen Gewinn im Unternehmen stehen lassen und damit seine Kapitaleinlage erhöhen. 4. Recht auf Kapitalentnahme. Ein Gesellschafter ist berechtigt, bis zu 4% seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu entnehmen, selbst dann, wenn die OHG Verluste hatte. Größere Entnahmen sind nur mit der Zustimmung der anderen Gesellschafter möglich. 5. Recht auf Kündigung. Ein Gesellschafter kann auf den Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten kündigen. Kündigung 5 Die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu Dritten (Außenverhältnis) Die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft Dritten gegenüber sind durch das Gesetz geregelt. Vom Gesetz abweichende Abmachungen müssen, soweit sie gesetzlich zulässig sind, im Handelsregister eingetragen werden. 1 HGB - Handels-Gesetz-Buch 2 Handelsregister - das vom Amtsgericht geführte amtliche Verzeichnis der Vollkaufleute eines Bezirks 3
4 1. Die Vertretungsmacht der Gesellschafter Jeder Gesellschafter ist für sich allein vertretungsbefugt, d. h. er ist berechtigt, für die Firma zu zeichnen. 2. Die Haftung der Gesellschafter Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber. (a) als Gesamtschuldner (solidarisch), d. h. jeder Gesellschafter haftet für die gesamten Schulden der Gesellschaft. (b) persönlich (direkt), d. h. jeder Gläubiger kann sich unmittelbar an jeden beliebigen Gesellschafter wenden. (c) unbeschränkt, d. h. der Gesellschafter haftet nicht nur mit seinem Geschäftsvermögen, sondern auch mit seinem Privatvermögen. Ein Gesellschafter, der in eine bereits bestehende OHG eintritt, haftet auch für die Schulden der Gesellschaft, die vor seinem Eintritt bereits bestanden. 6 Die Auflösung der OHG Sie kann erfolgen Auflösung 1. durch die Gesellschaft selbst (a) auf Beschluß der Gesellschafter; (b) nach Ablauf der festgesetzten Vertragsdauer; 2. durch die einzelnen Gesellschafter (a) bei Tod eines Gesellschafters, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, z. B. Erbnachfolge; (b) durch Kündigung eines Gesellschafters mit halbjähriger Frist auf Geschäftsjahrschluß; (c) durch Konkurseröffnung über das Vermögen eines Gesellschafters (Privatkonkurs); 3. durch das Gericht (a) durch Konkurseröffnung über das Vermögen der Gesellschaft; (b) durch gerichtliche Entscheidung auf Klage eines Gesellschafters, z. B. bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung; Die Auflösung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 4
5 7 Vor- und Nachteile der OHG Vorteile: kein Mindestkapital unternehmerische Arbeits- und Verantwortungsgemeinschaft hohe Kreditwürdigkeit aufgrund der vollen Gesamthaftung Nachteile: volle Gesamthaftung jedes Gesellschafters hohe Abhängigkeit der Gesellschafter voneinander 5
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