Personengesellschaftsrecht II. # 3 Wesensmerkmale

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1 Personengesellschaftsrecht II # 3 Wesensmerkmale

2 GbR 705 BGB Inhalt des Gesellschaftsvertrags Durch den verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines in der durch den Vertrag bestimmten Weise, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. drei Voraussetzungen: Gesellschaftsvertrag Rechtsbindungswille erforderlich Abgrenzung zu Gefälligkeitsverhältnissen gemeinsamer Zweck Förderpflicht Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2

3 OHG 105 HGB (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. (2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung. Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 3

4 Zur Wiederholung: Handelsgewerbe 1 HGB (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist, Zwei-Stufen-Prüfung : 1. Liegt ein Gewerbebetrieb vor? 2. Gibt es Anhaltspunkte, die dagegen sprechen, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert? Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 4

5 Zur Wiederholung: Handelsgewerbe Gewerbe ist jede,,,, Tätigkeit, die ist (*umstritten) Handelsgewerbe? Gesamtschau verschiedener Kriterien: Anzahl der Beschäftigten? Höhe des Umsatzes? Vielfältiges Warenoder Leistungsangebot? Einfache oder doppelte Buchführung?, Teilnahme am Scheck und Wechselverkehr? usw. wird vermutet (wichtig bei fehlender Angabe im Sachverhalt!) bei Kleingewerbe: 105 II HGB beachten Eintragungsmöglichkeit Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 5

6 KG 161 HGB (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist ( ), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet ( ). (2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung. Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 6

7 Partnerschaft 1 PartGG Voraussetzungen der Partnerschaft (1) Die Partnerschaft ist eine Gesellschaft, in der sich. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. (2) Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom- Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher. [ ] Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 7

8 Überblick GbR OHG KG Partnerschaft Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag gemeinsamer Zweck Betrieb eines Handelsgewerbes Betrieb eines Handelsgewerbes gemeinsame Ausübung freier Berufe Förderpflicht Förderpflicht Förderpflicht Förderpflicht Haftungsbeschränkung Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 8

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