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1 Frage 1 / A Ansprüche des X wegen der ersten Lieferung I. Anspruch aus 433 II gegen die Gesellschaft 1. Kann die Gesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten sein? a) 124 I HGB Zweck der Gesellschaft muss auf Betreiben eines Handelsgewerbes gerichtet sein ( 123 II HGB) b) Wenn nur Kleingewerbe, dann GbR 124 I HGB (analog)? BGH: Bejahung der (Teil)rechtsfähigkeit ohne Rückgriff auf 124 HGB Hinweis: Diskussion um 128 HGB analog an dieser Stelle deplatziert! 2. Verpflichtung der Gesellschaft Einigung zw. X und der GbR a) Willenserklärung des X b) Zurechnung der Willenserklärung des A - Grundsatz 709, 714 BGB Gesamtvertretung - (konkludente) Vereinbarung von Einzelvertretung durch A? - dies kann dahinstehen: nachträgliche Genehmigung durch B und C 1

2 Frage 1 / A Haftung von A, B und C? A B C - Weinhandel mbh Grundlage für die Haftung der Gesellschafter? Unternehmen Kaufvertrag, 433 II X Von wem kann X Zahlung des Kaufpreises verlangen? Prof Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 2 SoSe 2017

3 Frage 1 / A Ansprüche des X wegen der ersten Lieferung II. Anspruch aus 433 II gegen A 1. Unmittelbar mit A kein Kaufvertrag 2. Anspruch aus 433 II BGB ivm 128 HGB a). Anwendbarkeit von 128 HGB (1) direkt (-) Zweck der Gesellschaft nicht auf Handelsgewerbe gerichtet ( 123 II, 1, 2 HGB) (2) Pro und Contra analoge Anwendung von 128 HGB auf die GbR allgemein b) Besonderheit hier: GbR mbh Kann hieraus eine Haftungsbeschränkung abgleitet werden? Exkurs: Was folgt aus konsequenter Anwendung der Doppelverpflichtungslehre? vgl. BGHZ 142, 315 3

4 Exkurs: Ausschluss der Haftung der Gesellschafter durch Vereinbarung? BGH zur GbR mbh - noch auf der Grundlage Doppelverpflichtungslehre - Konstrukt: Beschränkung der Vertretungsmacht - dennoch: Ausschluss durch Bezeichnung GbR mbh nicht möglich Numerus clausus des Gesellschaftsrechts Keine beschränkte Haftung ohne Mindestkapital? Aber: Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt, 5a GmbHG Was hat die UG, was die GbR nicht hat? Antwort: Registerpublizität; Vorgaben zur Kapitalerhaltung 2) BGH (bisher) zur Haftungsbeschränkung durch Individualvereinbarung - bei GbR zulässig - damals ging BGH noch von der Doppelverpflichtungslehre aus Gilt dies auch bei analoger Anwendung von 128 HGB? 4

5 Exkurs: Ausschluss der Haftung der Gesellschafter durch Vereinbarung? Ausgangslage - Nach mittlerweile ganz h.m. findet 128 HGB auf die Außen- GbR analoge Anwendung - von den 123 ff. HGB darf nicht abgewichen werden unterscheide - Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag, vgl. 128 S. 2 HGB - Vereinbarung mit Dritten von den 123 ff. HGB unberührt Ein Ausschluss der Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch Individualvereinbarung im Einzelfall ist daher weiterhin möglich (sogar bei OHG denkbar) Sonderfall geschlossene Immobilienfonds BGHZ 150,1 ; (vgl. auch BGH NZG 2014, 385; dazu nächste Woche) 5

6 Frage 1 / A Ansprüche des X wegen der ersten Lieferung II. Anspruch aus 433 II gegen A (Zahlung von ) 1. Unmittelbar mit A kein Kaufvertrag 2. Anspruch aus 433 II BGB ivm 128 HGB a) Anwendbarkeit von 128 HGB (analog) (+) b) Verpflichtung der Gesellschaft Vertragsschluss zwischen der GbR und X siehe oben (+) 3. A war zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit Gesellschafter (wenn Verbindlichkeit zuvor begründet, dann ist 130 HGB einschlägig) III. Anspruch aus 433 II BGB ivm 128 HGB analog gegen B IV. Anspruch aus 433 II BGB ivm 128 HGB analog gegen C 6

7 Exkurs: OHG-Haftungsmodell versus Doppelverpflichtungslehre 1. Im Ergebnis kein Unterschied - Haftung der Gesellschaft - Haftung der Gesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten 2. Wann ist der Unterschied von erheblicher Bedeutung? a. Oft nur Abkürzung der Argumentation - Vertraglicher Ausschluss der Haftung - Rückgriff gegen Gesellschafter auch aus 426 I BGB b. Wirklich ergebnisrelevant - Gesellschafter will sich auf Einreden/Einwendungen der Gesellschaft berufen HGB (analog) / 130 HGB (analog) - Deliktische Haftung 7

8 Teil 1 / B Haftung wegen der zweiten Lieferung A B C - KG als teilrechtsfähiger Rechtsträger - noch nicht im HR eingetragen Haftung nach 128 HGB Ggf. ivm 172 HGB? Unternehmen Kaufvertrag, 433 II X Von wem kann X Zahlung des Kaufpreises verlangen? Prof Dr. Kaspar Krolop - FU Berlin - 8 SoSe 2017

9 Frage 1 / B Haftung für die zweite Lieferung I. Anspruch gegen die KG 433 II ivm 124 HGB 1. (Teil)rechtsfähigkeit nach 124 I HGB - Eintragung ins Handelsregister nicht konstitutiv - Auch für KG gilt 123 II (ivm 161 II) HGB mit Aufnahme der Tätigkeit KG entstanden soweit nicht nur Kleingewerbe nachfolgend unterstellt, dass Handelsgewerbe isv 1 HGB 2. Verpflichtung durch A 164 I BGB ivm 161 II, 125 I a) eigene Willenserklärung, im fremden Namen ( 164 I BGB) b) mit Vertretungsmacht 161 II, 125 I HGB Exkurs: Bedeutung von 170 HGB Kommanditist nur von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen Praxis: Kommanditist mit Prokura ( 49 HGB) 9

10 Frage 1 / B Haftung für die zweite Lieferung I. Anspruch gegen die KG 433 II ivm 124 HGB (+) II. Anspruch gegen A 433 II BGB ivm 161 II, 128 HGB 1. Verbindlichkeit der Gesellschaft 2. A ist Komplementär III. Anspruch gegen B 1. Verbindlichkeit der Gesellschaft (Wenn man dies verneinte, Haftung nach 179 I) 2. Grundsätzlich Haftungsausschluss nach 171 I HGB a) bei Gründung der KG keine Einlage gezahlt b) Überführung des Beitrags zur OHG in eine Hafteinlage 3. Ausnahme: 176 I HGB IV. Anspruch gegen C wie B (oben III.) 10

11 Frage 2 / A Ansprüche des Y I. Anspruch des Y gegen A aus 433 II BGB ivm 161 II, 128 HGB II. Anspruch des Y gegen B aus 433 II BGB ivm 171 I, 172 IV HGB 1. Aufbringung der Einlage als Kommanditist a) bei Gründung der KG ist keine Einzahlung erfolgt b) Überführung der Beiträge bei Gründung der GbR in die KG 2. Rückzahlung isv 172 IV HGB a) unmittelbare, offene Rückzahlung (-) b) Verkauf des LKWs (Marktwert ) für Zuwendung eines Vorteils in Höhe von Rückzahlung in Höhe von Haftung für die Verbindlichkeit der KG in Höhe von bis zu III. Anspruch des Y gegen C aus 433 II ivm 171 HGB (-) C hat die Einlage aufgebracht; keine Rückzahlung isv 172 IV HGB 11

12 Frage 2 / A Ansprüche des Y IV. Anspruch des Y gegen D aus 433 II ivm 176 II 1. Verbindlichkeit der Gesellschaft wirksam durch Komplementär nach 164 I BGB, 161 II, 125 I HGB vertreten 2. Voraussetzungen von 176 II HGB a) (wirksamer) Beitritt b) Begründung der Verbindlichkeit zw. Beitritt und Eintragung in HR c) Rechtsfolge: unbeschränkte persönliche Haftung (auf 171, 172 HGB kommt es nicht an) 3. Zusatzfrage: Muss D auch zahlen, wenn a) der Wein mangelhaft ist b) A über die Herkunft des Weines arglistig getäuscht wurde? beachte 129 HGB 12

13 Frage 2 / B Ansprüche des X I. Ansprüche gegen A, B und C wie bei Frage 1 II. Anspruch gegen D 433 II ivm 173, 176 II HGB 1. Verbindlichkeit der Gesellschaft (+) 2. Haftung des D nach 433 II ivm 176 II a) Beitritt (+) s.o. b) Verbindlichkeit wurde nach dem Beitritt und vor der Eintragung begründet (-) Verbindlichkeit ist vorher entstanden III. Haftung des D nach 433 II ivm 171 I, 173 HGB 1. Verbindlichkeit der KG s.o. 2. D ist Kommanditist der Gesellschaft 3. Die Haftung ist aber gemäß 171 I HGB ausgeschlossen soweit die Einlage geleistet. Einlage wurde von D geleistet 13

14 Exkurs: Kommanditistenhaftung auf der Zeitachse t1 - Gründung + Geschäftsaufnahme der Gesellschaft t2 - Eintragung der KG und Gründungsgesellschafter ins HR t3 - Beitritt eines Neugesellschafters (Betritt oder Anteilserwerb) t4 - Eintragung des Beitritts in das Handelsregisters t5 - Eintragung des Ausscheidens des Kommanditisten zw. t1 u. t2 176 I HGB (persönliche Haftung!) zw. t1 u. t4 173 HGB (Pendant zu 130 HGB) Anspruch d. X zw. t3 u. t4 176 II HGB (persönliche Haftung!) Anspruch d. Y ab t5 161 II ivm 160 I HGB nach Maßgabe von 171, 172 HGB 14

15 Teil 3 /A Ist E Kommanditist geworden? - Wegen fehlender Zustimmung des C an sich kein wirksamer Beitritt - Eventuell ist der E aber nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft so zu behandeln als wäre er Gesellschafter gewesen a) Fehler fehlender Zustimmung des C b) Invollzugsetzen Schaffen von Tatsachen an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann Invollzugsetzen allein aufgrund der Eintragung des E? Einwände: Unterlauf des Erfordernisses der Zustimmung der Gesellschafter, ausreichender Schutz durch handelsrechtliche Publizität Beachte 15 III HGB Bezüglich der Haftung gegenüber Dritten kann letztlich dahinstehen, ob die Grundsätze zur fehlerhaften Gesellschaft eingreifen E muss sich behandeln lassen, als wenn er Kommanditist geworden wäre 15

16 Teil 3 /A Folgerungen für den Vertrag über den Anteilskauf I. Kaufvertrag Verpflichtungsgeschäft II. Rechtskauf: 433, 453 BGB Erfüllung Beitritt zur Gesellschaft 1. Regelfall: Auch bei KG müssen alle Gesellschafter einverstanden sein. (Ausnahme Publikums-KG) 2. einstweilen Kommanditist aufgrund der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft? i.e. m.e. zweifelhaft (aber vertretbar) III. Folgerungen für den Kaufvertrag Kaufvertrag wirksam, aber (vollwertige) Erfüllung wegen Weigerung von C unmöglich Anspruch auf Primärleistung ausgeschlossen ( 275 BGB) Rechtsmängelgewährleistung ( 433, 435, 453 BGB) wegen etwaiger Haftung kann E bei Veräußerer Rückgriff nehmen 16

17 Frage 3 / B Haftungsrisiken für E? I. Haftung für Verbindlichkeiten, die vor Beitritt/Veräußerung entstanden sind (Verbindlichkeiten ggü X und Y) II BGB ivm 173 HGB 1. Verbindlichkeiten der Gesellschaft s.o. 2. E Kommanditist a) aufgrund der fehlenden Zustimmung des C (-) b) Aber wegen 15 III HGB muss sich E wie Kommanditist behandeln lassen 3. Verbindlichkeit ist vor dem Beitritt entstanden. Gemäß 173 HGB erstreckt sich Haftung auch auf diese Verbindlichkeiten 4. Ausschluss der Haftung aufgrund Zahlung der Einlage ( 173 ivm 171 I HGB Keine Haftung des E aus 433 II BGB ivm 173 HGB, da der Rechtsvorgänger D die Einlage vollständige geleistet hat 17

18 Frage 3 / B Haftungsrisiken für E? I. Haftung für Verbindlichkeiten, die vor Beitritt/Veräußerung entstanden sind (Verbindlichkeiten ggü X und Y) II BGB ivm 173 HGB (-) II. Haftung für Verbindlichkeiten zwischen dem vermeintlichen Beitritt und der Eintragung 176 II HGB greift auch bei Abtretung des Kommanditanteils (BGH NJW 1983, 2259); nicht jedoch bei Anteilsumwandlung oder Nachfolge von Todes wegen In diesen Zeitraum fällt der Abschluss des Darlehensvertrags 18

19 Frage 3 / B Haftungsrisiken für E? II. Haftung für Verbindlichkeiten zwischen dem vermeintlichen Beitritt und der Eintragung nach 433 II ivm 176 II HGB 1. Verbindlichkeit der Gesellschaft Abschluss des Darlehensvertrags a) Willenserklärung der Bank b) Vertretung der KG (1) eigene Willenserklärung des A im fremden Namen (2) mit Vertretungsmacht - Grundsatz: 161 II, 125 I HGB - Auswirkung des Widerspruchs eines Kommanditisten Widerspruchsrecht nach 164 S 1 HGB, wenn Darlehensvertrag außergewöhnliches Geschäft kann letztlich dahinstehen, da Widerspruch die Vertretungsmacht unberührt lässt Verbindlichkeit der KG aus 488 (+) 19

20 Frage 3 / B Haftungsrisiken für E? II. Haftung für Verbindlichkeiten zwischen dem vermeintlichen Beitritt und der Eintragung 433 II ivm 176 II HGB 1) Anwendbarkeit 176 HGB spricht von Beitritt; hier Übertragung 176 II HGB greift auch bei Abtretung des Kommanditanteils (BGH NJW 1983, 2259) 2) Verbindlichkeit der Gesellschaft Abschluss des Darlehensvertrags 3) E müsste Kommanditist sein a) Beitritt des E materiell nicht wirksam b) wegen 15 III HGB kann sich E hierauf gegenüber Gläubigern nicht berufen 4) Verbindlichkeit wurde zwischen Beitritt und Eintragung als Kommanditist begründet. E haftet für die Rückzahlung des Darlehens! 20

21 Stellung des Kommanditisten erfüllt alle Merkmale der Mitgliedschaft RECHTE Vermögensrechte Gewinnbeteiligung (zw.) Beteiligung am Liquidationserlös Verwaltungsrechte Stimmrecht Informationsrechte (vgl. 716 BGB/ 166 HGB) Keine Beteiligung an Geschäftsführung und Vertretung (zwingend) Beachte aber 164 1, 2. HS. HGB PFLICHTEN Beitragspflicht Verlustbeteiligung (zwingend) Nachrang in der Insolvenz Treuepflicht Kein Wettbewerbsverbot ( 165 HGB) 21

22 Lesehinweise - Lehrbuchliteratur: Koch, 20 22; Windbichler, 17 - Fallbearbeitung: Armbrüster, Fall 3 - weitere Lesehinweise in den Lösungshinweisen und im Zusatzfall 11a 22

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