Frage 1: Von wem kann X Zahlung für die Lieferung des Weins verlangen?

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1 Übung Gesellschaftsrecht mit Abschlussklausur Fall 11 / Teil 1 A, B und C wollen von ihrer Weinkenntnis auch materiell profitieren und beschließen im Juni 2016, unter "Weinhandel GbR mbh eine kleine Weinhandlung zu begründen. Sie einigen sich darauf, dass jeder Gesellschafter nur ermächtigt sein soll, die Gesellschaft zu verpflichten; nicht aber die Gesellschafter. In den Vorlagen für ihre Geschäftskorrespondenz und Verträge mit Geschäftspartnern nehmen Sie eine Fußzeile mit folgendem Satz auf: Die Haftung der Weinhandel GbR mbh ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. B und C leisten eine Einlage von A leistet keine Einlage. Sein Beitrag soll darin liegen, dass er der Gesellschaft unentgeltlich sein Know How zur Verfügung stellt und die Geschäfte der Gesellschaft führt. Im Juli 2016 bestellt der A namens der Gesellschaft unter Verwendung des oben beschriebenen Briefpapiers beim Weinhändler X eine Lieferung Sassicaia 1 im Wert von 5.000, den dieser noch im selben Monat an die Gesellschaft liefert. A lässt B und C von dem gelieferten Wein kosten. B und C sind begeistert. Die Gesellschafter einigen sich darauf, dass A bei X eine weitere Ladung für bestellen soll. Bei diesem Treffen kommen A, B und C auch darin überein, künftig als echte Handelsgesellschaft aufzutreten. B und C scheuen aber das Risiko der persönlichen Haftung. Sie einigen sich darauf, dass A Komplementär werden soll, und B bzw. C jeweils nur bis zur Höhe ihrer Einlage für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufkommen sollen. Ihre bei Gründung der Gesellschaft geleistete Einlage wird in eine Hafteinlage in Höhe von umgewandelt. Die Gesellschaft wird von A, B und C als A Weinhandel und Konsorten KG zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Zwei Tage später bestellt A wie verabredet bei X die zweite Charge Wein für Die fällige Rechnung des X von insgesamt wird jedoch nicht bezahlt. Im September 2016 wird die KG unter ihrer Firma ins Handelsregister eingetragen, ebenso B und C als Kommanditisten. Frage 1: Von wem kann X Zahlung für die Lieferung des Weins verlangen? Bearbeitungshinweis: Gehen Sie davon aus, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister das Gesellschaftsvermögen abzüglich Verbindlichkeiten den Betrag von deutlich überstieg. 1 Heute wird dieser intensiv rubinfarbene Rotwein zu den allerbesten Italiens gezählt und einem Barolo, Brunello di Montalcino oder Vino Nobile di Montepulciano zumindest gleichgestellt. 1

2 Teil 2 D, ein gemeinsamer Freund von B und C, ist von dem Projekt begeistert und möchte gern mitmachen. Da er aber das finanzielle Risiko so gering wie möglich halten will, sieht D seine Zukunft nur als Kommanditist der Gesellschaft. Ende September 2016 schließen A, B und C mit dem D einen entsprechenden Beitrittsvertrag; als von D zu leistende Einlage werden festgelegt, die D auch umgehend an die Gesellschaft leistet. Im Oktober 2016 bestellt A nun beim Weinhändler Y namens der KG eine Ladung Verdicchio dei Castelli di Jesi 2 im Wert von 3.000, den Y noch im selben Monat liefert. Die KG begleicht auch diese Rechnung nicht. Ebenfalls im Oktober 2016 verkauft B der KG seinen Lieferwagen. Vereinbart wird ein Kaufpreis von , der Marktwert des Autos liegt aber nur bei Die KG zahlt den vereinbarten Kaufpreis an B sofort. Im Dezember 2016 wird D als Kommanditist ins Handelsregister eingetragen. Frage 2 Von wem kann Y Zahlung für die Lieferung des Weins verlangen? Frage 3 Kann X auch von D Zahlung für die Lieferung des Weins verlangen? Teil 3 D veräußert seinen Kommanditanteil an den E weiter, der von den Rechtsstreitigkeiten von X und Y mit C bzw. D nichts ahnt. Vier Tage nach Abschluss der Vereinbarung, schließt A im Namen der KG bei der Bank B ein Darlehen in Höhe von EUR ab und übereignet der der Bank den gesamten Lagerbestand zur Sicherheit. Zwei Tage zuvor hatte C gegen dieses Geschäft protestiert und von A verlangt, hierzu eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. B ist mit der Veräußerung des Kommanditanteils an E nicht einverstanden. Zwei Wochen später wird der E als Kommanditist ins Handelsregister eingetragen. wird etwas mulmig und fragt sie, - ob er denn überhaupt Kommanditist sei - welche Haftungsrisiken bestehen und - was er unternehmen soll, um seine Interessen und Rechte möglichst umfassend zu schützen. Lesehinweise - Lehrbuchliteratur: Koch, 20 22; Windbichler, 17 - Fallbearbeitung: Armbrüster, Fall 3 - Weitere Lesehinweise in den Lösungshinweisen und im Zusatzfall 11a 2 Verdicchio ist eine weiße Rebsorte Mittelitaliens. Seit dem 14. Jahrhundert wird in den Marken ein Weißwein gleichen Namens in den DOC - Gebieten Verdicchio dei Castelli di Jesi und Verdicchio di Matelica fast ausschließlich aus dieser Rebsorte gekeltert. 2

3 Teil 1 / A Ansprüche des X wegen der ersten Lieferung zur Lösung siehe Folien und den Anhang zur GbR zur näheren Begründung und Vertiefung siehe Zusatzfall 11a Teil 1 / B Ansprüche des X wegen der zweiten Lieferung I. Anspruch gegen die KG siehe Folien II. Anspruch gegen B gem. 433 Abs. 2 BGB ivm 176 Abs. 1, 161 Abs. 2, 128 HGB X könnte gegen B ein Anspruch auf Zahlung von 5000 gem. 433 Abs. 2 BGB ivm 176 Abs. 1, 161 Abs. 2, 128 HGB zustehen. Dann müsste es sich bei dem Anspruch des X auf Kaufpreiszahlung um eine Gesellschaftsverbindlichkeit handeln und B als Gesellschafter der KG in Anspruch genommen werden können. 1. Gesellschaftsverbindlichkeit: wirksamer Kaufvertrag zwischen der KG und X Bei dem Anspruch des X auf Kaufpreiszahlung müsste es sich um eine bis zur Eintragung begründete Verbindlichkeit der KG handeln; zwischen der KG und X müsste also ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sein. a. Bestehen einer KG Gesellschaftsvertrag Eine Haftung des B als Kommanditist gem. 176 I, 161 II, 128 HGB setzt zunächst voraus, dass er als Kommanditist an einer KG beteiligt ist. Nach der in 161 I HGB enthaltenen Legaldefinition ist eine KG eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinsamen Firma gerichtet ist und bei der die Haftung eines oder mehrerer Gesellschafter gegenüber Dritten auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist, während der bzw. die anderen Gesellschafter persönlich haften. A, B und C haben sich im Juni 2005 geeinigt, unter der Firma Weinhandel A KG Wein anzuschaffen und zu veräußern, also ein Gewerbe zu betreiben. Dem Umfang nach soll es sich ferner um ein Handelsgewerbe isd 1 II HGB handeln. Im Innenverhältnis ist damit eine Gesellschaft entstanden. A hat die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters übernommen, B und C sollen nach dem Gesellschaftsvertrag hingegen nur bis zur Höhe ihrer Einlage für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aufkommen, so dass sie Kommanditisten sind. Im Innenverhältnis liegt somit eine KG vor, in der B einer der Kommanditisten ist. b. wirksame KG im Außenverhältnis Die KG müsste im Außenverhältnis wirksam sein. Dies richtet sich nach den 161 Abs. 2, 123 HGB. Demnach entsteht eine nach außen wirksame KG entweder gem. 161 Abs. 2, 123 Abs. 1 HGB durch Eintragung im Handelsregister oder gem. 161 Abs. 2, 123 Abs. 2 HGB durch Geschäftsaufnahme, sofern es sich um ein Handelsgewerbe im Sinne des 1 Abs. 2 HGB handelt. Die Weinhandel A KG ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit X noch nicht im Handelsregister eingetragen. Sie ist auf eine umfangreiche 3

4 Geschäftstätigkeit isd 1 II HGB ausgerichtet, die einer kaufmännischen Organisation bedarf. Spätestens mit dem Vertragsschluss mit X betreibt sie - mit Zustimmung aller Gesellschafter auch ein Handelsgewerbe gem. 1 Abs. 2 HGB. Mit Aufnahme des Geschäftsbetriebes ist die KG also ein kaufmännisches Unternehmen und somit gem. 161 Abs. 2, 123 Abs. 2 HGB nach außen wirksam entstanden. Beachte: auch für das Entstehen einer KG ist die Handelsregistereintragung nicht konstitutiv; wird kein Handelsgewerbe betrieben, entsteht eine GbR (vgl. 176 Abs. 1 S. 2, der auf 105 Abs. 2 HGB verweist). c. wirksame Vertretung der KG durch A A müsste die KG bei Abschluss des Kaufvertrages mit X wirksam gem. 164 ff BGB vertreten haben. A hat bei Vertragsschluss eine eigene Willenserklärung im Namen der KG abgegeben; fraglich ist allein, ob er dabei im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehandelt hat. A ist der einzige Komplementär der Weinhandel A KG, die Kommanditisten sind von der Vertretung der Gesellschaft gem. 170 HGB zwingend ausgeschlossen. A konnte die Gesellschaft daher wirksam allein vertreten. Exkurs: Vertretung in der KG: Gemäß 170 HGB sind die Kommanditisten von der (organschaftlichen) Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen; diese Vorschrift ist zwingend. Gemäß 164 HGB sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen; diese Vorschrift ist hingegen dispositiv. Generell wird die Einzelvertretungsmacht des Komplementärs über 161 Abs. 2, 125 HGB hergeleitet. Abweichende Vereinbarungen sind im Gesellschaftsvertrag demnach möglich, bedürfen aber der Eintragung ins Handelsregister (vgl. Regelung zur OHG, 125, 106, 107 HGB). d. Zwischenergebnis Zwischen X und der Weinhandel A KG ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, aus dem sich für die KG die Pflicht zur Kaufpreiszahlung ergibt. 2. Inanspruchnahme des B Fraglich ist, ob der Kommanditist B für diese Verbindlichkeit der KG persönlich in Anspruch genommen werden kann. a. grundsätzlich Kommanditistenhaftung gem. 171 Abs. 1 HGB Grundsätzlich haftet ein Kommanditist gem. 171 Abs. 1 HS. 1 HGB nur bis zur Höhe seiner Einlage den Gläubigern der KG gegenüber unmittelbar und persönlich. Hat der Kommanditist seine Einlage erbracht, ist seine Haftung gem. 171 Abs. 1 HS 2 ausgeschlossen. B hat seine Einlage in Höhe von bereits im Juli 2016 an die Gesellschaft geleistet, so dass es scheint, als wäre seine persönliche Haftung ausgeschlossen. 4

5 Exkurs: Einlage Die zu erbringende Einlage richtet sich nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag; dabei kann es sich z.b. auch um Sachen/Gegenstände oder - anders als bei den Kapitalgesellschaften um Dienstleistungen handeln. Zwischen der Haftsumme (Außenverhältnis; der Betrag der im Handelsregister steht, 172 I HGB) und der Pflichteinlage (Innenverhältnis; beschreibt Inhalt des Anspruchs, den die Gesellschaft gegen den Gesellschafter hat, 171 I HS 2 HGB) wird sprachlich und sachlich im Gesetzeswortlaut nicht ausreichend unterschieden. b. Haftung des Kommanditisten gem. 176 I 1 HGB Möglicherweise könnte sich jedoch aufgrund der Tatsache, dass die Weinhandel A KG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit X noch nicht im Handelsregister eingetragen war, etwas anderes ergeben. Gem. 176 Abs. 1 S. 1 HGB haftet ein Kommanditist vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn die Gesellschaft mit seiner Zustimmung die Geschäftstätigkeit begonnen hat und der Gläubiger keine Kenntnis von der Kommanditistenstellung hatte. Bei der Kaufpreisforderung des X handelt es sich um eine vor der Eintragung der Weinhandel A KG (mit Abschluss des Kaufvertrages) begründete Verbindlichkeit der Gesellschaft. Dem Geschäftsbeginn vor Eintragung hatten die Gesellschafter A, B und C im Juni zugestimmt. Der Gläubiger X hatte schließlich auch keine Kenntnis von der Kommanditistenstellung des B. Exkurs: Kenntnis isd 176 Abs. 1 S.1 letzter HS HGB: 176 Abs. 1 S. 1 letzter HS HGB ist eng auszulegen; eine unbeschränkte Haftung des Kommanditisten scheidet allein bei positiver Kenntnis des Gläubigers von dessen Kommanditistenstellung aus, jedoch nicht schon dann, wenn dem Gläubiger die Gesellschafterstellung des Kommanditisten als solche bekannt war. Demnach haftet der Kommanditist also immer dann unbeschränkt, wenn im Namen der Gesellschaft gehandelt wird, unabhängig davon, ob dem Gläubiger die Existenz des Kommanditisten als Gesellschafter überhaupt bekannt war oder nicht. Ebenso wie bei 15 HGB ist also ein tatsächliches Vertrauen des Dritten auf das Schweigen des HR nicht erforderlich (BGHZ 82, 209, 211 f). Auch auf das Wissen um die Rechtsform KG kommt es im Rahmen des 176 HGB nicht an, selbst wenn es dadurch fraglich wird, ob nicht Rückschlüsse auf die Stellung von bestimmten Gesellschaftern als Kommanditisten gezogen werden müssen. Der Schluss ist aber nicht zwingend; das Wissen um die Rechtsform der KG reicht nicht, um eine Kenntnis von der Kommanditistenstellung i.s.d. 176 Abs. 1 HGB anzunehmen (Roth, Handels- und Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2001, Rdnr. 358). (wichtiger Ausnahmefall wohl bei GmbH & Co. KG, umstritten, vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage, 2006, Anh 177 a, Rn 19). Die Voraussetzungen des 176 Abs. 1 S. 1 HGB liegen vor; somit haftet der Kommanditist B wie ein persönlich haftender Gesellschafter, d.h. unbeschränkt gem. 161 Abs. 2, 128 HGB. Beachte: Die Gleichstellung beschränkt sich jedoch auf die Haftung. Der persönlich haftende Kommanditist hat nicht die Rechte und auch nicht die (sonstigen) Verpflichtungen des persönlich haftenden Gesellschafters. 5

6 Ergebnis: X hat somit einen Anspruch gegen B auf Zahlung von gem. 433 Abs. 2 BGB ivm 176 Abs. 1, 161 Abs. 2, 128 HGB. Exkurs: Die Haftung gem. 176 HGB entfällt anders als z.b. die Handelndenhaftung bei der Vor-GmbH/GmbH ( 11 Abs. 2 GmbHG) oder Vor-AG/AG ( 41 Abs. 2 AktG) nicht mit der späteren Eintragung (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage 2006, 176, Rdnr. 1)! Exkurs: Bezüglich des Rückgriffs des persönlich haftenden Gesellschafters gilt dasselbe wie bei der OHG. Wird der Kommanditist von den Gläubigern der KG in Anspruch genommen, hat er einen Freistellungsanspruch gegen die KG (vgl. Grunewald, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2005, 1 C., Rn 47 f). III. Anspruch gegen C gem. 433 Abs. 2 BGB ivm 176 Abs. 1, 161 Abs. 2, 128 HGB B/ II. gilt entsprechend Teil 2 / A (Frage 2) A. Ansprüche des Y I. Anspruch des Y gegen die KG aus 433 Abs. 2 BGB (+) s. Folien II. Anspruch des Y gegen A aus 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 161 II, 128 HGB (+) s. Folien III. Anspruch des Y gegen B gem. 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB Y könnte gegenüber B die Zahlung von 3000 gem. 433 II BGB ivm 171 I, 172 IV HGB verlangen. Dies setzt neben einer wirksamen Verbindlichkeit der KG gegenüber Y voraus, dass B als Kommanditist von Y in Anspruch genommen werden kann. 1. wirksamer Kaufvertrag (Gesellschaftsverbindlichkeit) mit der KG Die KG hat, wirksam vertreten durch ihren alleinigen Komplementär A, mit Y einen Kaufvertrag im Oktober 2016 geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war die seit September im Handelsregister eingetragene KG im Außenverhältnis gem. 161 II, 123 I HGB wirksam. Es besteht eine Kaufpreisforderung des Y gegen die nach außen wirksame KG in Höhe von und damit eine Gesellschaftsverbindlichkeit. 2. Inanspruchnahme des B Fraglich ist, ob der Kommanditist B wegen der Kaufpreisforderung des Y in Anspruch genommen werden kann. Gem. 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage; hat er sie erbracht, ist seine Haftung ausgeschlossen (vgl. oben). a) Einlageleistung durch B 6

7 B hat (zunächst) seine Einlage in voller Höhe geleistet, eine Haftung würde demnach entfallen. b) Einlagenrückgewähr an B Dem könnte aber entgegenstehen, dass B mit der Gesellschaft einen Kaufvertrag über sein Auto über abgeschlossen hat, obwohl der Marktwert des Autos nur bei lag. Darin könnte eine Einlagenrückgewähr liegen. Gem. 172 Abs. 4 HGB gilt eine Einlage, die dem Kommanditisten zurückgezahlt wurde, gegenüber den Gläubigern als nicht geleistet. Als Einlagenrückgewähr werden auch Rechtsgeschäfte angesehen, die der Kommanditist mit der Gesellschaft zu für ihn besonders günstigen Bedingungen schließt. Dies ist wohl dann der Fall, wenn der Vertrag nicht zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen wurde. Dann liegt eine verdeckte Rückerstattung in Form verschleierter Zuwendungen vor. Das Problem der verdeckten Einlagenrückgewähr liegt in der Praxis bei der Nachweisbarkeit (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2002, 54 III 2 a) bb)). Vorliegend hat B einen Kaufpreis (von der Gesellschaft) von erhalten, obwohl er unter marktüblichen Bedingungen nur dafür erhalten hätte. Darin ist eine verdeckte Rückerstattung seiner Einlage in Höhe von zu sehen. In diesem Umfang gilt die Einlage gegenüber dem Y (Gläubiger) als nicht geleistet, 172 Abs. 4 HGB. (vgl. Hueck/Windbichler, 18 Rn 18). Exkurs: Befriedigung von Gesellschaftsgläubigern = Einlageleistung i.s. des 171 Abs. 1 HGB? Die Befriedigung eines Gläubigers der KG durch den Kommanditisten ist eine neben der Leistung der Pflichteinlage stehende und abweichenden Rechtsregeln unterliegende Form des Ausschlusses der beschränkten Kommanditistenhaftung. Durch die Begleichung der Forderung eines Gläubigers erschöpft sich die (Außen-) Haftung des Kommanditisten gegenüber allen Gläubigern der Gesellschaft (vgl. Grunewald, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2005, 1.C.Rn 36; Kübler/Assmann, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2006, 8 III). Davon zu unterscheiden ist, dass die Befriedigung eines Gläubigers nicht automatisch zum Erlöschen der Pflichteinlagenforderung der Gesellschaft führt. Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers ist keine Einlagenleistung. Die Einlage erbringt der Gesellschafter erst mit Aufrechnung seines Regressanspruches ( 110 HGB) gegen die Einlagenforderung der Gesellschaft (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage 2006, 171, Rdnr. 8 mit Verweis auf BGH NJW 1984, 2290). Y kann daher den Kommanditisten B auch persönlich wegen seiner Kaufpreisforderung in Anspruch nehmen. Ergebnis: Y hat einen Anspruch gegen B in Höhe von (Y kann den B bis in Höhe der Differenz zwischen der Haftsumme und der rückgezahlten Einlage in Anspruch nehmen. Würde sich sein Anspruch auf belaufen, könnte er B nur in Höhe von 5000 in Anspruch nehmen, hinsichtlich der darüber hinausgehenden könnte sich B darauf berufen, seine Einlage erbracht zu haben.) 7

8 IV. Anspruch gegen D gem. 433 Abs. 2 BGB i.v.m. 176 Abs. 2, Abs. 1 S. 1, 161 Abs. 2, 128 HGB Y könnte gegenüber D ein Anspruch auf Zahlung der 3000 gem. 433 II BGB ivm 176 II, I 1, 161 II, 128 HGB zustehen. 1. Kaufvertrag zwischen Y und der KG (Gesellschaftsverbindlichkeit) Zwischen Y und der KG ist im Oktober 2016 ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden (vgl. oben). 2. Inanspruchnahme des D Fraglich ist, ob D, dessen Eintritt in die KG erst im Dezember 2016 im Handelsregister eingetragen worden ist, für eine Verbindlichkeit haftet, die im Oktober 2016 begründet wurde. Die Haftung des beitretenden Kommanditisten richtet sich nach 176 II HGB. a) Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft D ist mit Abschluss des Beitrittsvertrages im September 2016 als Kommanditist in eine bestehende KG, also eine Handelsgesellschaft, eingetreten. 176 II HGB greift auch bei Abtretung des Kommanditanteils (BGH NJW 1983, S. 2259), nicht jedoch bei Anteilsumwandlung oder Nachfolge von Todes wegen (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2002, 55 II 2 b). b) Entstehen der Verbindlichkeit zwischen Beitritt (Eintritt) und Eintragung Der Beitrittsvertrag ist im September 2016 geschlossen worden, die Eintragung erfolgte im Dezember Die Kaufpreisverbindlichkeit des F ist im Oktober 2005, und damit zwischen dem Beitritt des D zur KG und seiner Eintragung im Handelsregister gegenüber der KG begründet worden. b) Verweis auf 176 Abs. 1 HGB (entsprechende Anwendung) 176 II HGB verweist auf 176 I 1 HGB. Fraglich ist daher, ob entsprechend der Regelung in 176 I 1 HGB auch die Zustimmung des Eintretenden erforderlich ist. Dies wird abgelehnt u.a. mit der Begründung, dass die Situationen der Geschäftsaufnahme vor Gründung und der Geschäfte vor Beitritt eines neuen Kommanditisten nicht vergleichbar seien, denn nur die Gründer haben die Wahl, ob sie den Geschäftsbeginn aufnehmen wollen oder nicht, nicht jedoch der in eine tätige Gesellschaft eintretende Kommanditist. Der Beitritt an sich trägt daher schon die Haftungslegitimation in sich. Der beitretende Kommanditist hat jedoch die Möglichkeit, durch eine Klausel im Beitrittsvertrag zu bestimmen, dass sein Beitritt erst mit Eintragung wirksam sein soll (aufschiebende Bedingung) (BGHZ 82, 209, 211 f; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Auflage 2002, 55 II 2 d)). d) Kenntnis des Gläubigers Der Gläubiger Y dürfte keine Kenntnis von der Kommanditistenstellung des D gehabt haben. Y wusste nicht, dass D Kommanditist ist, ferner wusste er auch gar nicht, dass D der KG beigetreten war. Fraglich ist, ob er D dennoch in Anspruch nehmen kann. 8

9 Nach einer Ansicht (z.b. Priester BB 1980, 911, 913) verdient der Dritte den Schutz des 176 HGB nicht, wenn er von dem beitretenden Gesellschafter noch gar nichts wisse. Nach ganz h.m. (u.a. BGHZ 82, 209, 211 f.) knüpft die Haftungsbeschränkung des 176 Abs. 1 S. 1 HGB an die Kenntnis des Gläubigers und überträgt die Beweislast an den Kommanditisten. Einerseits bezweckt die Norm Vertrauensschutz im Rechtsverkehr, andererseits soll eine Haftungsbeschränkung von einer entsprechenden Publizität im Handelsregisters abhängig gemacht werden. Die Inanspruchnahme nicht eingetragener Gesellschafter würde erschwert, wenn der Gläubiger darlegen müsste, dass er die Zugehörigkeit kannte oder für wahrscheinlich hielt und dies der Grund für seine Entscheidung (Vertragsabschluß) war. 15 HGB findet keine Anwendung (Baumbach/Hopt, HGB, 32. Auflage 2006, 176 Rn 4). e) Zwischenergebnis Die Voraussetzungen des 176 II HGB treffen auf den der KG im September 2005 beigetretenen D zu. Ergebnis: Y hat folglich einen Anspruch gegen D in Höhe von Teil 2 / B (Frage 3) I. Anspruch des X gegen D gem. 433 Abs. 2 BGB i.v.m. ( ) 173 (171, 172) HGB X könnte gegen D ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. 433 Abs. 2 BGB i.v.m. ( ) 173 (171, 172) HGB zustehen. 1. Gesellschaftsverbindlichkeit der KG Zwischen der Weinhandel A KG und X wurde ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen (vgl. oben). 2. Inanspruchnahme des D Fraglich ist, ob D für die Verbindlichkeiten der KG in Anspruch genommen werden kann. Es käme eine Haftung des D gem. 173 Abs. 1 HGB in Betracht. Demnach haftet der eintretende Kommanditist auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der KG. a) Bestehen einer KG Zunächst müsste D in eine bei seinem Eintritt bereits bestehende KG eingetreten sein. Liegt eine solche tatsächlich nicht vor, tritt aber eine Gesellschaft als KG im Rechtverkehr auf, findet 173 HGB zumindest direkt keine Anwendung. Die Weinhandel A KG bestand bei Eintritt des D bereits (vgl. oben). c) Eintritt/Beitritt als Kommanditist D müsste als Kommanditist in die Weinhandel A KG eingetreten sein. Im September 2015 hat D mit A, B und C einen Beitrittsvertrag geschlossen, in dem festgelegt wurde, dass D als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt werden sollte. Damit ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen worden, die eine einstimmige Zustimmung aller Gesellschafter erforderte. D ist der KG als Kommanditist beigetreten. 9

10 Beachte: 173 Abs. 1 HGB gilt auch bei fehlerhaften Eintritt, Eintritt in eine fehlerhafte Gesellschaft, bei arglistiger Täuschung oder bei tatsächlichem Eintritt in eine RechtsscheinsKG, sowie bei der Beteiligungsumwandlung vom persönlich haftenden Gesellschafter zum Kommanditisten. (Baumbach/Hopt, HGB 32. Auflage 2006, 173 Rn 4). c) Vollzug des Eintrittes nach außen Der Eintritt des D müsste nach außen vollzogen sein, d.h. er müsste entweder als Kommanditist im Handelsregister eingetragen worden sein oder seine Zustimmung zur Fortsetzung der Geschäfte erteilt haben. Spätestens mit der Eintragung des D im Handelsregister im Dezember 2016 ist der Eintritt vollzogen. (BGH NJW 1992, 1501, 1502 (Beitritt zu einer GbR): auch Zahlung der Einlage wird als Vollzug gesehen; wohl auch auf den Kommanditisten übertragbar. d) vor Eintritt begründete Verbindlichkeit der Gesellschaft Die Kaufpreisforderung des D wurde im Juli 2016, und damit vor dem Eintritt des D in die Gesellschaft im September begründet. e) Haftungsumfang Gem. 171, 172 HGB haftet der Kommanditist bis zur Höhe der Einlage; ist diese geleistet entfällt eine Haftung. D hat seine Einlage erbracht, so dass eine Haftung gegenüber X entfällt. Ergebnis: X hat somit keinen Anspruch gegen D. 10

11 Anhang: zur Diskussion um die rechtliche Einordnung und Behandlung der GbR Wenn man mit dem Problem konfrontiert ist, inwieweit die GbR rechtsfähig ist, sollte man, bevor man die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung schematisch anwendet, zwei Fragen prüfen. - Liegt überhaupt eine (Außen)GbR vor, auf welche die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze passen - Kontinuum der Verselbständigung (dazu I.) - Auch wenn man eine Außen-GbR, bejaht ist zu beachten, dass nicht bei allen Aspekte geklärt ist, ob die GbR einer OHG gleichgestellt wird (s. folgende Tabelle) I. Das Kontinuum 1) das untere Ende reine Innengesellschaft (Vertragsgesellschaft ohne jedwede organisatorische Verselbständigung) - Tippgemeinschaft - Beteiligung an Gesellschaften ganz klar: keine Teilrechtsfähigkeit Festhalten an der herkömmlichen Konzeption 2) das andere Ende Unternehmenstragene Gesellschaft (organisierte Gesellschaft) - Bauträgergesellschaften - Kleingewerbliche Betätigung - Sozietäten von Freiberuflern 3) Grenzbereich gewisse organisatorische Verselbständigung aber nicht Träger eines Unternehmens - Urlaubsgemeinschaft - Kreditkonsortium - Projektfinanzierung, Emissionskonsortium u.ä. strittig, ob entwickelte Konzeption des BGH auch hier Anwendung findet 11

12 Tabelle 1 Abschließend bzw. weitgehend geklärte Fragen Steuerpflichtigkeit/ Steuerrechtssubjektivität Arbeitgeber i.s.d. Sozialversicherungsrechts Gesetzliche Regelung / gefestigte Rechtsprechung anerkannt bei: 5 Abs. 1 S. 3 GewerbesteuerG Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer anders: Einkommenssteuer, hier sind ausschließlich die Gesellschafter Steuerschuldner, vgl. 15 abs. 1 Nr. 2 EStG GbR kann verpflichtet sein als Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeberanteil an Kranken- Arbeitslosenund Rentenversicherung) abzuführen Scheck- und Wechselfähigkeit BGHZ 136, 254 = NJW 1997, 2754 Insolvenzfähigkeit Rechtsträger bei Umwandlungen 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO Gesetzliche Anerkennung als Umwandlungsziel in 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG Parteifähigkeit 50 Abs. 1 ZPO Für Außen-GbR mit BGHZ 146, 341, 348, 349 trotz 736 ZPO grundsätzlich anerkannt. Im Schrifttum allerdings umstritten, ob Begrenzung auf bestimmte Arten von Außen-GbR Anwendbarkeit von 31 BGB analog BGHZ 154, 88, 94 = BGH NJW 2003, 1445, 1446f. Firmenfähigkeit Mitgliedschaft in Personen- und Kapitalgesellschaft sowie in der Genossenschaft Grundbuchfähigkeit Die GbR ist nicht firmenfähig i.s.v. 17 HGB; kann aber Inhaberin einer Geschäftsbezeichnung i.s.v. 5 MarkenG sein BGH NJW 1998, 376 (GbR); BGHZ 118, 33, 99f. (AG); BGHZ 78, 311 (GmbH; auch Vor- GmbH); BGHZ 115, 86 = NJW 1992, 499 (Genossenschaft) Zur Kommanditistenstellung der GbR vgl. 162 Abs. 1 S. 2 HGB (+) vom Gesetzgeber anerkannt 899a BGB; 47 GBO 12

13 Nicht abschließend geklärte Fragen Gesellschafterstellung als OHG- Gesellschafter oder Komplementär Grundrechtsfähigkeit Besitzfähigkeit Markenfähigkeit Erbfähigkeit Bemerkungen Bedenken ergeben sich daraus, dass wegen fehlender Registerpublizität nicht erkennbar ist, welche Personen hinter der GbR stehen. 3 Nach der mittlerweile h.m. 4 können diese Probleme aber nach dem Muster von 162 Abs. 1 S. 2 HGB gelöst werden. Welche Grundrechte ihrem Wesen nach (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG) auf die GbR anwendbar? Bei Personenhandelsgesellschaften ist der Organbesitz anerkannt. h.m. bejaht dies. Ablehnendes Urteil des BGH von 2001 wird nicht zuletzt in Hinblick auf 5 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 MarkV für überholt gehalten. Richterlich nicht entschieden. Von der mittlerweile ganz h.m. bejaht 3 Vgl. Grunewald GesR 1 A Rn LG Berlin ZIP 2003, 1201 ff.; Baumbach/Hopt HGB 32. Aufl., 2006, 105 Rn. 28: In Hinblick auf die Publizität jedenfalls dann keine Bedenken, wenn zusätzlich Eintragung aller Gesellschafter der GbR mit den in 106 HGB geforderten Angaben (Einzelheiten str.). 13

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