Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?
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- Klemens Adler
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1 Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein? 1. Auff.: nein, GbR selbst ist nicht rechtsfähig reiner vertraglicher Zusammenschluss der Gesellschafter Konsequenzen: - Individualistische Theorie: Zuordnungsobjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten sind die Gesellschafter: o vertreten werden die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft selbst; o das Gesellschaftsvermögen ist ein Sondervermögen, das allen Gesellschaftern als ganzes zugeordnet ist; o die einzelnen Gegenstände des Gesellschaftsvermögens sind nicht der Gesellschaft, sondern den gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftern zugeordnet. - Theorie der Doppelverpflichtung: vgl. Vorlesung zur Haftung innerhalb der GbR
2 2. Auff.: ja, GbR selbst ist (teil-) rechtsfähig Konsequenzen: - Gruppenlehre : Bei der Außen-GbR sind nicht die Gesellschafter, sondern analog 124 Abs. 1 HGB die von ihnen errichtete Gesellschaft als Gruppe Trägerin der Rechte und Pflichten: o vertreten wird die Gesellschaft; o die Gesellschaft selbst ist Trägerin des Gesellschaftsvermögens, eingebrachte und erworbene Gegenstände sind Eigentum der Gesellschaft; sie ist selbst Schuldnerin und Gläubigerin. - Akzessorietätslehre : vgl. Vorlesung zur Haftung innerhalb der GbR
3 BGH, Urt. v. 29. Januar 2001 ( Weißes Ross ) Die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt jedenfalls dann Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Konsequenz: Die Außen-GbR ist im Grundsatz gemäß 124 Abs. 1 HGB analog rechtsfähig, allerdings nur, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen. Gesichert sind: o Fähigkeit zur Inhaberschaft schuldrechtlicher sowie dinglicher Rechte und Pflichten, o Parteifähigkeit, o Wechsel- und Scheckfähigkeit, o Mitgliedsfähigkeit, o Markenfähigkeit, o Erbfähigkeit, o Grundbuchfähigkeit, o Besitzfähigkeit. Hinweis zur Vertiefung: Urteil des BGH vom 29. Januar 2001 ( Weißes Ross ), BGHZ 145, 341 = NJW 2001, 1056; Müller-Laube, 20 Probleme aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht, Luchterhand Verlag, 3. Auflage, 13. Problem, S. 63 ff.
4 Rechtsgeschäftliche Vertretung 1) Grundsatz: Gesamtvertretung, 714, 709 BGB Vertreten wird die GbR als solche, nicht die Gesellschafter; Vertretungsbefugnis richtet sich grundsätzlich nach der Bestimmung der Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis. Unterscheide: Geschäftsführungsbefugnis rechtliches Dürfen im Innenverhältnis / Vertretungsmacht rechtliches Können im Außenverhältnis 2) Ausnahme: Einzelvertretung, 714, 710 BGB 714 BGB ist dispositiv In folgenden Konstellationen Einzelvertretungsmacht vorstellbar kraft Einzelgeschäftsführungsbefugnis ( 714, 710 BGB); kraft entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag in der Praxis üblich; kraft ausdrücklicher rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung eines einzelnen Gesellschafters oder Geschäftsführers im Hinblick auf konkrete(s) Rechtsgeschäft(e) gemäß 167 ff. BGB.
5 Besonderheiten zur Vertretungsbefugnis: Ein Widerspruch nach 711 BGB hat grundsätzlich keine Außenwirkung Schutz des Rechtsverkehrs; Vgl. hierzu: BGH Z 16, 394, 398 ff. Organschaftliche Vertretungsmacht: Keine Übertragung möglich. Prinzip der Selbstorganschaft: Die GbR muss zumindest von einem ihrer Gesellschafter jederzeit vertreten werden können. Vgl. hierzu: BGH, WM 1994, 237, 238.
6 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis: Aufgrund ihrer Rechtsgrundlage im Gesellschaftsvertrag umfasst die Vertretungsbefugnis niemals sog. Grundlagengeschäfte ; Daneben können die Gesellschafter grundsätzlich weitere Beschränkungen vertraglich vereinbaren. Grenze: GbR mbh ; Allgemeine gesetzlichen Grenzen: o 138 BGB: Kollusion o 242 BGB: Missbrauch der Vertretungsmacht o 181 BGB: Selbstkontrahierungsverbot Entziehung der Vertretungsbefugnis: 715 BGB
7 Haftung der GbR 1) Rechtsgeschäftliche Haftung Zu erörtern: Handeln im Namen der GbR nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen der rechtsgeschäftlichen Vertretung, 164 ff. BGB Vertretungsbefugnis des Handelnden nach den soeben vorgestellten Grundsätzen des 714 BGB. 2) Gesetzliche Schuldverhältnisse / insb. deliktische Haftung PB: Zurechnung unerlaubter Handlungen der Gesellschafter 831 BGB -, mangels Weisungsgebundenheit gegenüber den Mitgesellschaftern; 31 BGB analog? Lange Zeit umstritten, insbesondere lehnte der BGH diese Analogie unter Hinweis auf die fehlende Rechtsfähigkeit der GbR ab. Seit einem Urteil des BGH aus dem Jahr 2003 darf als geklärt gelten: zumindest die Außen-GbR verfügt über eine hinreichende körperschaftliche Organisationsstruktur, um eine Analogie zu 31 BGB zu rechtfertigen. Vgl. hierzu: BGH Z 154, 88 = NJW 2003, 1445 = JuS 2003, 708; bestätigt durch BGH Z 155, 204 = NJW 2003, 2984 = JuS 2004, 158.
8 Die Zurechnung über 31 BGB analog Voraussetzungen: (1) Handeln eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters bei der GbR: ein geschäftsführender bzw. vertretungsberechtigter Gesellschafter (2) in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen d.h. zwischen dem Aufgabenkreis des geschäftsführenden Gesellschafters und der schädigenden Handlung muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Rechtsnatur: o 31 BGB ist Zurechnungsnorm, keinesfalls Haftungsbzw. Anspruchsgrundlage; o Zugerechnet wird über 31 BGB eine Handlung bzw. ein Unterlassen, nicht ein Verschulden. Hierin besteht auch der Unterschied zu den 278, 831 BGB.
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