Fall 9 Die V-OHG, bestehend aus den persönliche haftenden Gesellschaftern A, B und C ist im Möbelhandel tätig. Laut Satzung steht A, B und C

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1 Fall 9 Die V-OHG, bestehend aus den persönliche haftenden Gesellschaftern A, B und C ist im Möbelhandel tätig. Laut Satzung steht A, B und C Vertretungsmacht jeweils nur gemeinsam mit dem Prokuristen P zu. Dies ist entsprechend in das Handelsregister eingetragen. Dem Kunden K verkauft A am Telefon eine vom Käufer zu montierende Vitrine zum Preis von Euro. Wegen eines Streits mit P, der später zu dessen Entlassung führt, erhebt dieser Protest gegen diesen und alle anderen Abschlüsse des A. A wendet sich darauf nun rechtsanwaltlich beraten an B und C und holt deren Zustimmung zum Abschluss ein. Als K den gelieferten Modellbausatz öffnet, findet sich nur eine schwedische Aufbauanleitung. Mit Hilfe seines schwedischen Arbeitskollegen X gelingt der Aufbau dennoch. Nun, 1 Jahr nach Lieferung, muss K jedoch infolge eines Umzugs die Vitrine wieder ab- und aufbauen. Er verlangt von A Lieferung einer deutschen Montageanleitung. Zu Recht? 1

2 Lösung Fall 9 (1) Anspruch aus 437 Abs. 1 Nr. 1, 439 BGB i.v.m. 128 Satz 1 HGB I. Nacherfüllungsanspruch gegen V 1. Vertragsschluss a) V ist nach 123 Abs. 1 HGB entstanden (Vereinbarung nach 105 Abs. 1 HGB liegt zugrunde). b) Problem: Vertretung der V? aa) Eigene Willenserklärung des A (+) bb) Handeln im Namen der V (betriebsbezogenes Geschäft) cc) A Vertretungsmacht? Unechte Gesamtvertretung nach 125 Abs. 3 HGB? Hier: Verstoß gegen das Prinzip der Selbstorganschaft, weil A, B und C nur gemeinsam mit P vertreten können. Die Vertretung einer Personengesellschaft darf nicht so ausgestaltet werden, dass nicht sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter dauerhaft von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen sind. Gründe: Gleichlauf von Haftung und Verantwortung. Schutz der persönlich haftenden Gesellschafter durch Interessenparallelität. => Vertretungsregelung nach 134 BGB nichtig. 2

3 Fall 9 (2) d) Ergänzende Vertragsauslegung aa) Lücke in der vertraglichen Regelung bb) Ergänzung nach dem hypothetischen Parteiwillen: Was hätten die Gesellschafter gewollt, wenn sie die Nichtigkeit der Vertretungsregelung gekannt hätten. -) Den Gesellschaftern ging es um Kontrolle der Ausübung der Vertretungsmacht -) Hätte diese nicht durch Einbindung eines Prokuristen stattfinden können, hätten sie sich untereinander kontrolliert. => Hypothetischer Wille = Gesamtvertretungsmacht nach 125 Abs. 2 HGB. e) Ergebnis: Wirksame Vertretung, KV entstanden. 2. Mangel der Kaufsache nach 434 Abs. 2 Satz 2 BGB Mangel der Montageanleitung? 434 Abs. 2 Satz 2 BGB. Problem: Mangel nachträglich nach 434 Abs. 2 Satz 2 BGB zweiter Halbsatz entfallen. Wortlaut: ja. 3

4 Fall 9 (3) Systematisches Argument: Gefahr einer zeitlich nicht befristeten Verkäuferverantwortung trägt 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB Rechnung. Zweck: Bei 434 Abs. 2 Satz 2 zweiter Fall BGB geht es letztlich um nicht erhebliche Mängel. Zwar liegt eine Negativabweichung vor; diese wirkt sich jedoch nicht beim Käufer aus => 242 BGB; kein Anspruch, wo keine Belastung. Aber: Hier entsteht nachträglich in Interesse des Käufers an der Montageanleitung innerhalb der Verjährungsfrist des 438 Abs. 1 Nr. 3. Der Verkäufer schuldet dem Käufer innerhalb dieses Zeitrahmens auch den Ab- und Wiederaufbau. Ergebnis: Ein Anspruch auf Nacherfüllung besteht. II. Haftung des A 128 Satz 1 HGB Problem: Inhalt der Haftung Streit Erfüllungs- und Haftungstheorie. 4

5 Der Akzessorietätshaftung entspricht allein die Erfüllungstheorie => Anspruch gegen A auf Lieferung. 5

6 Fall 10: BGHZ 193, 193: Mandant G wendet sich an Rechtsanwalt R, der Gesellschafter der Sozietät Schredder & Partner GbR (GbR) ist. Er hat folgendes Problem: Verleger V hat G durch schriftlichen Vertrag eine Unterbeteiligung an seinem Gesellschaftsanteil (Kommanditanteil) an der X-KG auf den Todesfall zugewendet. Im Gesellschaftsvertrag sind G dabei Informations- und Auskunftsrechte gegenüber V über die laufende Geschäftsführung der X eingeräumt. Nach dem Tod des V hat dessen Erbin E den Gesellschaftsanteil erworben und verweigert jetzt die Gewinnauszahlung an G; Begründung: Die Schenkung an G sei formnichtig. G fragt, ob er den Gewinn einklagen könne. R sieht gute Chancen und verspricht, diese komplizierte Rechtsangelegenheit für G zu prüfen. Er schließt mit M einen schriftlichen Beratungsvertrag. Dieser ist auf dem Briefpapier der GbR aufgesetzt. Später teilt R dem G mit, leider sehe er große Gefahren. G solle sich auf die von E angebotene Abfindung ihv einlassen und einen Vergleich mit dieser schließen. G verfährt genauso so. Später spricht ihn ein anderer Rechtsanwalt auf den Vergleich an und meint, dies sei ein schlechtes Geschäft gewesen, denn G habe den Gewinn ursprünglich in voller Höhe beanspruchen können. G verlangt nun von S Schadensersatz ihd. des entgangenen Gewinns, der berechnet auf 10 Jahre und abgezinst 10,5 Mio. betragen hätte. S ist als Steuerberater Gesellschafter der GbR. Er verweist auf die AGB, die dem G im Beratungsvertrag gestellt wurden. Dort wird die persönliche Haftung der nicht an der Beratung des G beteiligten Gesellschafter ausgeschlossen. Besteht der Anspruch? 6

7 Die GbR ( 705 ff. BGB) im Außenverhältnis 1. Entstehung (= Erwerb der Teilrechtsfähigkeit) Abschluss eines Vertrages nach 705 BGB (Innengesellschaft = Schuldverhältnis). Teilnahme am Geschäftsverkehr = Außengesellschaft entsteht als Teilrechtsträger. 2. Vertretung - richtet sich nach 714 BGB und damit nach dem Innenverhältnis ( 709 BGB). Die Bedeutung der Verweisung in 714 BGB ist jedoch umstritten. Im Zweifel wohl Gesamtvertretungsmacht der Gesellschafter, aber - keine Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis zu Lasten Dritte (vglb 126 Abs. 2 HGB); Grund: Verkehrsschutz. 3. Haftung a) ganz hm.: Akzessorietätstheorie: 128 Satz 1 HGB analog b) Haftungsbeschränkung nach 128 Satz 2 HGB c) Einwendungen nach 129 HGB? 7

8 Stille Gesellschaft ( 230 ff. HGB) Innengesellschaft, die auf Beteiligung des stillen Gesellschafters an den Ergebnissen eines Handelsbetriebs gerichtet ist, den ein anderer betreibt. Wichtige Merkpunkte: 1. Die Stille Gesellschaft ist immer zweigliedrig, besteht also nur zwischen dem Inhaber des Handelsbetriebs und dem stillen Gesellschafter. Der Inhaber kann gleichzeitig viele verschiedene Stille Gesellchaften eingehen. 2. Die Abgrenzung zu reinen Schuldverhältnissen (zb. partiarisches Darlehen, Bsp. Crowdfunding) vollzieht sich danach, ob dem stillen Gesellschafter echte Mitgliedsrechte eingeräumt wurden (Auskunftsrechte, Entscheidungsbefugnisse). 3. Atypische Stille Gesellschaft: Der stille Gesellschafter hat die eigentlich dominante Stellung 4. Analoge Anwendung auf Beteiligung an den Einkünften aus einem Gesellschaftsanteil. 8

9 Fall 10 Lösung (1) Anspruch aus 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2, 675 Abs. 1, 611 BGB ivm. 128 Satz 1 HGB analog I. Haftung der GbR aus 280 Abs. 1 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB. 1. Vertragsschluss mit der GbR oder mit R? a) GbR entstanden? aa) Vertragsschluss über die Errichtung einer GbR fällt nicht unter 105 Abs. 1 HGB (freie Berufe) => Vertrag nach 705 BGB. bb) GbR nimmt als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teil (beachte den Auftritt auf dem Briefpapier gegenüber Mandanten). b) GbR durch R vertreten? aa) Eigene Willenserklärung des R (+) bb) Problem: Handeln im fremden Namen? Ausgangspunkt: 164 Abs. 2 BGB (so BGH)! Jedoch stets beachten: Lehre vom unternehmensbezogenen Geschäft.! Hier Verwendung des Briefpapiers der Sozietät cc) Vertretungsmacht ( 714, 710 Satz 1 BGB) anzunehmen. 9

10 Fall 10 Lösung (2) 2. Zurechnung einer objektiven Pflichtverletzung eines Organs der GbR nach 31 BGB analog a) Analoge Anwendbarkeit des 31 BGB Norm entstammt dem Vereinsrecht. Ihre Anwendung ist zwingende Folge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit (BGHZ 154, 88, 95 ff.): Andernfalls würde sich mit der Gründung eines (Teil- )Rechtsträgers ein Haftungsprivileg verbinden: Träger ist auf Organe angewiesen; er muss für diese voll haften. b) R ist als geschäftsführender Gesellschafter ( 714 BGB) Organ der GbR nach 31 BGB analog. c) Über 31 BGB analog können Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld so zugerechnet werden, dass in der Gesellschaft ein voller Haftungstatbestand entsteht. Folgefrage: Objektive Pflichtverletzung des R nach 241 Abs. 2 BGB. In Betracht komtm die Verletzung einer Beratungspflicht. Der Rat des R an G, sich auf eine Abfindung einzulassen, ist unrichtig gewesen, wenn G gegenüber E ein Anspruch aus 232 Abs. 1 HGB analog auf Gewinnbeteiligung zugestanden hätte. 10

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