1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB."

Transkript

1 Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen) Ersatz seiner Kosten für die Wiederherstellung des Turmes gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruchs des H gegen F gemäß 426 Abs 1 und Abs. 2 BGB ist, daß zwischen dem H und dem F im Verhältnis zum Geschädigten B eine Gesamtschuldnerschaft bestand. Eine Gesamtschuldnerschaft kann mangels gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung nur dann angenommen werden, wenn die allgemeinen Entstehungsvoraussetzungen gemäß 421 BGB vorliegen. Erforderlich ist nach herrschender Meinung, daß von mehreren Schuldnern jeder eine Leistung in vollem Umfang allein erbringen kann bzw. muß, der Gläubiger sie jedoch nur einmal zur Befriedigung des gleichen Leistungsinteresses fordern darf und zusätzlich die verschiedenen Schuldner gleichstufig haften. An der vorgenannten Gleichstufigkeit fehlt es jedoch, wenn ein Schuldner grundsätzlich primär verpflichtet ist, was ggf. anhand wertender Gesichtspunkte zu bestimmen ist. Zwar sind sowohl H als auch F gegenüber B zum Wiederaufbau des Turmes verpflichtet (daß dies aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen der Fall ist, schließt die Annahme einer Gesamtschuld nicht aus); da H jedoch als Verursacher des Brandes für den Schaden im Innenverhältnis zwischen H und F allein verantwortlich ist, besteht zwischen diesen beiden mangels Gleichstufigkeit ihrer Haftung keine Gesamtschuld. Ein Ausgleichsanspruch des H gegen F gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kommt daher nicht in Betracht.

2 2. Aufwendungsersatzanspruch des H gegen F gemäß 670, 683 Satz 1, 677 BGB. H könnte gegen F einen Anspruch auf (teilweisen) Ersatz seiner Aufwendung nach den Regeln der GoA gemäß 670, 683, 677 haben. Dies setzt voraus, daß H mit der Wiederherstellung ein fremdes Geschäft, d.h. ein Geschäft des F geführt hat. Zwar ist auch der Träger der Kirchenbaulast zur Beseitigung der Schäden verpflichtet, H ist jedoch als Verursacher des Brandes letztendlich allein für den Schaden verantwortlich. Kommt der Letztverantwortliche seiner Verpflichtung nach, führt er nach herrschender Meinung lediglich ein eigenes Geschäft. Ein Aufwendungsersatzanspruch des H gegen F gemäß 670, 683 Satz 1, 677 BGB ist daher nicht gegeben. 3. Anspruch des H gegen F, nach Abtretung der Ansprüche des B gegen F an H analog 255, 242 BGB. H könnte gegen B einen Anspruch auf Abtretung dessen Ansprüche gegen F analog 255, 242 BGB und nach Abtretung somit einen Anspruch gegen F selbst haben. Die Vorschrift des 255 BGB setzt voraus, daß für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten ist. H hat aber nicht für den Verlust, sondern für die Beschädigung des Turms (durch Naturalrestitution) Schadenersatz geleistet, so daß von vornherein nur eine analoge Anwendung in Betracht kommt. Diese ist aber mangels einer Regelungslücke abzulehnen. Darin, daß der Letztverantwortliche keinen Anspruch auf Abtretung hat, liegt keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz. Aber auch unabhängig von der Frage einer analogen Anwendung hat H keinen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche des B gegen F. Denn mit dem Wiederaufbau durch H sind die Ansprüche des B gegen F erloschen; ein normativer Anspruch (dazu siehe unten) ist wegen der Letztverantwortlichkeit des H zu verneinen. Es fehlt also schon an einem abtretungsfähigen Anspruch.

3 Ein Anspruch des H gegen B auf Abtretung dessen Ansprüche gegen F gemäß 255, 242 BGB analog ist daher ausgeschlossen und damit auch Ansprüche des H gegen F. II. Frage 2: Ansprüche des F gegen H 1. Ansprüche des F gegen H auf Kostenersatz gemäß 426 Abs. 1 und 2 BGB Mangels Vorliegen einer Gesamtschuld bestehen keine Ausgleichsansprüche des F gegen H gemäß 426 Abs. 1 und 2 BGB (siehe oben). 2. Anspruch auf Aufwendungsersatz des F gegen H gemäß 670, 683 Satz 1, 677 BGB. F könnte gegen H einen Anspruch nach den Regeln der GoA auf Ersatz seiner Aufwendungen haben. Dies setzt voraus, daß F mit der Wiederherstellung des Turmes ein fremdes Geschäft, d.h. ein Geschäft des H geführt hat. Da es primär die Pflicht des Schädigers H war, den Turm wieder aufzubauen, könnte F mit der Wiederherstellung des Turmes ein Geschäft des Letztverantwortlichen H geführt haben (sog. auch fremdes Geschäft). Nach heute herrschender Meinung ist aber entscheidend, ob mit der Beseitigung des Schadens durch F auch die Verpflichtung des Letztverantwortlichen erfüllt wird. Kann dies nicht bejaht werden, dann hat F auch kein Geschäft des H wahrgenommen, da dieser durch die Tätigkeit des F nicht von einer Verpflichtung frei geworden ist. Nach dem heute herrschenden sog. normativen Schadensbegriff kommen Leistungen Dritter dem Schädiger grundsätzlich nicht zu Gute. Die Leistung des Kirchenbaulastpflichtigen F führt daher nicht zur Erfüllung der Schadensersatzansprüche des B

4 gegen den H. Daher hat F mit dem Wiederaufbau des Turms auch kein Geschäft des H geführt. Ein Anspruch des F gegen H auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 670, 683 Satz 1, 677 BGB liegt daher nicht vor. 3. Anspruch des F gegen H nach Abtretung der Ansprüche des B gegen H an F analog 255, 242 BGB. F könnte gegen B einen Anspruch auf (teilweise) Abtretung dessen Ansprüche gegen H analog 255, 242 BGB und nach Abtretung somit einen Anspruch gegen H selbst haben. Da F nicht für den Verlust einer Sache, sondern für die Beschädigung Ersatz geleistet hat, kommt nur eine analoge Anwendung des 255 BGB in Betracht (siehe oben). Bezüglich der Ansprüche gegen den Letztverantwortlichen besteht nach herrschender Meinung eine Regelungslücke im Gesetz. Leistet der Mitverpflichtete Schadensersatz, kann er vom Gläubiger (dem Geschädigten) die Abtretung von dessen Schadensersatzansprüchen gegen den Letztverantwortlichen verlangen. Diese Ansprüche bestehen trotz des Aufbaus des Turms durch F, da nach dem normativen Schadensbegriff (siehe oben), die Leistung des F nicht zum Untergang des Schadensersatzanspruches des B gegen H führt. Gemäß 255, 242 BGB analog kann F daher von B Abtretung der Ersatzansprüche gegen H verlangen (und anschließend gegen H aus abgetretenem Recht vorgehen). Anmerkungen: Anders als im Fall 2 liegt im Fall 3 keine GoA vor, obwohl an für sich auch hier ein auch fremdes Geschäft insoweit vorgelegen hat, als F mit seiner Tätigkeit auch eine Verpflichtung des H wahrnahm. Der Unterschied zum Fall 2 besteht jedoch darin, daß H in Folge der Durchführung des Geschäftes seitens des F nicht von seiner Leistungspflicht frei wird (anders war es beim o.g. Fall 2 [Abschleppfall], bei dem H von seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Autos durch die Abschleppdienste des F frei geworden ist). Im Anwendungsbereich des sog. normativen Schadens-

5 begriffs ist daher die GoA gegenüber dem Letztverantwortlichen ausgeschlossen, da dieser durch die Führung des Geschäftes seitens eines Dritten nicht von seiner eigenen Verpflichtung (zur Leistung von Schadensersatz) frei wird. Ein Regreß kann in diesem Fall nur über die Abtretung der Schadensersatzansprüche vorgenommen werden ( 255, 242 BGB analog). Zu einer Abtretung kann man auch ohne eine analoge Anwendung der 255, 242 BGB gelangen, wenn man aus dem zwischen F und B bestehenden Schuldverhältnis (sei dies vertraglicher oder gesetzlicher Natur) bereits durch Auslegung des Schuldverhältnisses zu einem Abtretungsanspruch (Zug um Zug) gelangt. Ob eine solche Auslegung in Frage kommt, hängt von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Schuldverhältnisses ab. Bei vertraglichen Schuldverhältnissen wird man im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wohl relativ oft zu einem solchen Anspruch gelangen. Allerdings bedarf es auch insoweit der Annahme eines normativen Schadens, sonst kann, wegen der eingetretenen Erfüllung, eine Abtretung nicht stattfinden. Löst man den Fall auf diese Weise (also schon durch Auslegung), scheidet eine analoge Anwendung der 255, 242 BGB selbstverständlich schon mangels Bestehens einer Lücke aus. In beiden Fällen besteht im Ergebnis eine Pflicht des Begünstigten zur Abtretung seiner infolge einer normativen Wertung auch nach Wiederherstellung weiterbestehenden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger.

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB Fall 8 Nutzlose Pläne Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683, 670 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 683, 670 BGB haben. Dies setzt zunächst voraus,

Mehr

Vertragsrecht III. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld

Vertragsrecht III. Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld Vertragsrecht III Gläubiger- und Schuldnermehrheiten, insbesondere Gesamtschuld Gläubigermehrheiten (Überblick) Teilgläubigerschaft, 420 BGB Gesamtgläubigerschaft, 428 430 BGB Mitgläubigerschaft, 432 BGB

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von Schuldnern, Schuldnerwechsel, gestörte Gesamtschuld Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 21 - Mehrheit von n, wechsel, gestörte Gesamtschuld Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New

Mehr

[1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1. Def. Gesamtschuld?

[1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1. Def. Gesamtschuld? Test Gesamtschuld [1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1 Def. Gesamtschuld? [1] Dr. Jacoby Gesamtschuld I. 1 Gesamtschuld I. Einführung 1. Def., 421 - Mehrere schulden eine Leistung. - Jeder Schuldner ist zur

Mehr

Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB.

Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Lösung Fall 2 Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der Benzinkosten, Zahlung einer Vergütung für die geleisteten Rettungsdienste,

Mehr

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA

1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE. A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE 1 1 GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE A. Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) I. Allgemeines 1. Begriff und Regelungsgehalt der GoA GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die

Mehr

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung

Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),

Mehr

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht , Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung

Mehr

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch

Mehr

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB , Funktionen der Generalklausel des 242 BGB Konkretisierung und Ergänzung Ermächtigung und Fortentwicklung Begrenzung und Korrektur im Einzelfall ( Notventil ) Teil 10, Nr. 2 Anwendungsbereiche des 242

Mehr

Wettlauf der Sicherheiten

Wettlauf der Sicherheiten Wettlauf der Sicherheiten Fall 12 : A möchte sich endlich seinen Wunsch erfüllen und sich selbstständig machen.allerdings könnte er sich aufgrund seiner schlechten Bezahlung seines alten Jobs nicht viel

Mehr

I. Anspruch des L gegen E auf Herausgabe des Zimmers gemäß 985 BGB

I. Anspruch des L gegen E auf Herausgabe des Zimmers gemäß 985 BGB Fall 13: Rokoko-Vermächtnis I. Anspruch des L gegen E auf Herausgabe des Zimmers gemäß 985 BGB Voraussetzung für ein Anspruch des L gegen die E gemäß 985 BGB auf Herausgabe des Zimmers ist, daß L Eigentümer

Mehr

Schuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018

Schuldrecht AT. Dr. Knut Werner Lange. von. o. Professor an der Universität Bayreuth. 5. Auflage 2018 Schuldrecht AT von Dr. Knut Werner Lange o. Professor an der Universität Bayreuth 5. Auflage 2018 Vorwort...V Literaturverzeichnis... XIII Kapitel 1. Das Schuldverhältnis... 1 A. Einführung in das Recht

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB.

Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. Lösung Fall 1: Gekentertes Boot Ansprüche des F gegen H auf Aufwendungsersatz gemäß 677, 683 Satz 1, 670 BGB. F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der Benzinkosten, Zahlung einer Vergütung für die

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung: Fall 2 / Frage 1 Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich - A möchte von B Lieferung verlangen - vertragliche Ansprüche => 433 I - sonstige (-) A gegen B auf Lieferung des

Mehr

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 20.04.201 Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 1. Wann liegt arglistiges Verschweigen vor? Wenn ein Umstand nicht mitgeteilt wird, hinsichtlich dessen eine Aufklärungspflicht besteht und von dem der Mitteilungspflichtige

Mehr

Übungsfall 3: Sachverhalt

Übungsfall 3: Sachverhalt Übungsfall 3: Sachverhalt Haus gehört zur Hälfte F, zur anderen Hälfte wurde M nach Gesetz (F und fünf Kinder) beerbt. Haus hat Schönheitsfehler (Brand, Grünfläche). F kennt diese, anders als die Kinder.

Mehr

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB

Fall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss

Mehr

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB

Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB Harald Langenfeld Das Innenverhältnis bei den Gläubigermehrheiten nach 420 bis 432 BGB PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS Vorwort 7 Inhaltsverzeichnis 9 Abkürzungen 17

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

1 Geschäftsführung ohne Auftrag

1 Geschäftsführung ohne Auftrag SchuldR BT II Grundwissen 1 1 Geschäftsführung ohne Auftrag A. Überblick über die GoA I. Begriff und Regelungsgehalt GoA = Geschäftsführung ohne Auftrag Die 677 ff. BGB regeln die Fälle, in denen jemand,

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse

GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Berechtigte GoA = Rechtsgrund bei 812 I 1 Alt. 1 BGB 2. Berechtigte GoA = Rechtfertigungsgrund bei 823 I BGB ABER: Verletzungshandlung d. Geschäftsführers

Mehr

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)

Mehr

Probeexamen SS 2015 Prof. Bien

Probeexamen SS 2015 Prof. Bien Lösungsvorschlag Probeexamen Zivilrecht vom 16.09.2015 Schreiner gegen Fliesenleger Teil I Frage 1 Anspruch von T gegen E auf Zahlung von 1.200 I. Vergütungsanspruch aus 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 und 2 BGB

Mehr

D&O-Haftung bei Unternehmensverträgen Wer hat den Schaden?

D&O-Haftung bei Unternehmensverträgen Wer hat den Schaden? Dr. Anja Mayer und Dr. Friedrich Isenbart D&O-Versicherung D&O-Haftung bei Unternehmensverträgen Wer hat den Schaden? 1. EINLEITUNG Bei Bestehen von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (im Folgenden:

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch

Mehr

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

Schuldrecht AT, PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) Schuldrecht AT, 14.07.2014 PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.) 7: Das Schuldverhältnis bei der Beteiligung mehrerer Personen II. Der Austausch des Schuldners 1. Grundideen Wie der Gläubiger kann auch

Mehr

A 432 Zielübung Zivilrecht

A 432 Zielübung Zivilrecht 1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2017 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2017 Sachverhalt: Übungsfall 1 - Frage 1 V und K einigen sich auf Kaufvertrag über Golf zu 1.500 EUR Abwicklung soll am 31. März

Mehr

Arbeitsblätter Leistungsstörungen

Arbeitsblätter Leistungsstörungen Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Fall December 5, 2017 Arbeitsblätter Leistungsstörungen Christian Alexander Available at: https://works.bepress.com/

Mehr

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT

RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Mastermodul Zivilrecht Aktuelle Probleme des Privatrechts Urt. v. 21. 4. 2015 XI ZR 234/14 Akad. Rat Dr. Frank Spohnheimer FernUniversität in Hagen / Horst Pierdolla Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II)

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 19.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

Fall 22 Bereicherungsrechtliche Seite von Übungsfall 13

Fall 22 Bereicherungsrechtliche Seite von Übungsfall 13 Prof. Dr. Jürgen Oechsler Fall 22 Bereicherungsrechtliche Seite von Übungsfall 13 (BGH 21.6.2012 III ZR 275/11 = WM 2013, 1657) Der Omnibus des S hinterließ am 11.5.2010 auf der Gemeindestraße der Gemeinde

Mehr

EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln

EBV: Verwendungen. -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Verwendungen -- Anspruch des Besitzers auf Ersatz seiner Verwendungen -- Übersicht 1: Konzentration auf die EBV-Regeln A. Allgemein

Mehr

Ärger mit dem Mieter

Ärger mit dem Mieter Ärger mit dem Mieter Mieter 1 zieht zum 2.3. bei V aus. Im Mietvertrag wurde seinerze it vereinbart, dass M 1 beim Auszug Schönheitsreparaturen vornehmen muss. M 1 nimmt diese jedoch nicht vor, weil er

Mehr

RückgriffskondikNon. Gläubiger G. Schuldner S 812 BGB? 433 II BGB

RückgriffskondikNon. Gläubiger G. Schuldner S 812 BGB? 433 II BGB Fall 9 D will sich an seinem alten Rivalen S rächen. Deshalb löst er eine Kaufpreisschuld des S gegenüber G über 10.000 Euro durch Zahlung an G am 31.1.2012 ab. G hage die Forderung dem S bis zum 1.4.2012

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Gesetzliche Schuldverhältnisse. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Die unberechtigte GoA PD Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 2 Voraussetzungen der unberechtigten GoA Voraussetzungen des 677 BGB wie bei berechtigter

Mehr

Die verbrannte Standuhr/Lösung

Die verbrannte Standuhr/Lösung Die verbrannte Standuhr/Lösung I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Uhr. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433

Mehr

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

Fall 12 Rettung in letzter Sekunde

Fall 12 Rettung in letzter Sekunde Fall 12 Rettung in letzter Sekunde Teil 1: A. Ansprüche A./.B auf Ersatz der Kosten für die ärztliche Behandlung der Fußverletzung i. H. v. 200 EUR sowie für die ärztliche Behandlung des B I. Vertraglicher

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht

Fall Selbstvornahme im Kaufrecht Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 4 Sachverhalt. Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 4 Sachverhalt Rechtsstudent R hat das Handtuch geworfen und will nun lieber einen Pizza-Service betreiben. Aus diesem Grund bestellt er am 20.03.2016 beim Händler H einen Pizza-Ofen zum Preis von

Mehr

INHALT. 3 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis..13 ABKÜRZUNGEN. 1 Einleitung 1. 2 Das Schuldverhältm's 5

INHALT. 3 Die Beteiligung Dritter an einem Schuldverhältnis..13 ABKÜRZUNGEN. 1 Einleitung 1. 2 Das Schuldverhältm's 5 ABKÜRZUNGEN XIX 1 Einleitung 1 2 Das Schuldverhältm's 5 A. Definition des Begriffes Schuldverhältnis 5 B. Das Schuldverhältnis im engeren und weiteren Sinn 5 C. Die Entstehung der Schuldverhältnisse 6

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 29.01.2010: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914

Mehr

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung

Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung B. Sekundäransprüche 1) Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) a) Anfängliche Unmöglichkeit: 311 a II BGB b) Nachträgliche

Mehr

2. Kapitel: Die Haftung der Netzbetreiber nach allgemeinem Haftungsrecht

2. Kapitel: Die Haftung der Netzbetreiber nach allgemeinem Haftungsrecht 2. Kapitel: Die Haftung der Netzbetreiber nach allgemeinem Haftungsrecht Die Haftung der N etzbetreiber für Versorgungsstörungen ist zunächst nach dem allgemeinen Haftungsrecht zu beurteilen. Nur soweit

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

C. Rechtsgeschäftslehre und Allgemeines Schuldrecht (Fortsetzung)

C. Rechtsgeschäftslehre und Allgemeines Schuldrecht (Fortsetzung) - 17 - (Fortsetzung) 26 Teilschuldnerschaft und Gesamtschuldnerschaft Schreiber, Die Gesamtschuld, Jura 1989, 353; Schwab, Neues zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich - BGH NJW 1988, 2667, in: JuS 1991,

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Fallbeispiel: Der klassische Salatblattfall Mutter M betritt gemeinsam mit ihrem Kind K den Gemüseladen

Mehr

Blitz und Diebstahl - Lösung -

Blitz und Diebstahl - Lösung - Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurse zum Privatrecht Blitz und Diebstahl - Lösung - 1. Frage: Ansprüche der K gegen A I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung des zerstörten Ohrensessels aus 433 Abs. 1 S.

Mehr

Personenwechsel im Schuldverhältnis. Bürgerliches Vermögensrecht II. Praktische Einsatzfelder. Abtretung (cessio) Gutgläubiger Erwerb von Forderungen?

Personenwechsel im Schuldverhältnis. Bürgerliches Vermögensrecht II. Praktische Einsatzfelder. Abtretung (cessio) Gutgläubiger Erwerb von Forderungen? Personenwechsel im Schuldverhältnis Bürgerliches Vermögensrecht II Leistungsebene Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie wechsel

Mehr

Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen

Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts 1. Stufe: allgemeine

Mehr

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1

Mehr

Die alte Schallplatte

Die alte Schallplatte Die alte Schallplatte A. H kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 30 gemäß 433 II BGB haben. I. Kaufvertrag (+) II. Anspruch erloschen? 1. Anspruch gemäß 326 I 1 BGB erloschen? Der Kaufvertrag wurde

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

IV. Überweisungsverkehr

IV. Überweisungsverkehr IV. Überweisungsverkehr 81 Übersicht: Rechtsbeziehungen im Zahlungsverkehr 82 Rechtsbeziehungen im Überweisungsverkehr (1) Valutaverhältnis: Rechtsbeziehung zwischen Überweisendem (Schuldner) und Überweisungsempfänger

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Systematik des Allgemeinen Schuldrechts

Systematik des Allgemeinen Schuldrechts Einführung Folie 1 Systematik des Allgemeinen Schuldrechts Zweites Buch des BGB Allgemeiner Teil: 241-432, d.h.: Vorschriften anwendbar für alle Schuldverhältnisse ( Klammerprinzip ) (z.b.: 122, 823, 989

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einleitung 1. A. Problemstellung in der Klausur 1. B. Grundprobleme des Regresses 3. I. Typische Regresskonstellation 3

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einleitung 1. A. Problemstellung in der Klausur 1. B. Grundprobleme des Regresses 3. I. Typische Regresskonstellation 3 INHALTSVERZEICHNIS 1 Einleitung 1 A. Problemstellung in der Klausur 1 B. Grundprobleme des Regresses 3 I. Typische Regresskonstellation 3 II. Rückgriffstechniken 4 1. Legalzession (cessio legis) 4 2. Pflicht

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I Aufbau- und Vertiefung Fall 1 I 1. Nach welcher Norm geht das Eigentum am Fahrzeugbrief bei der Veräußerung eines Kfz über? 952 BGB entsprechend. 2. Nur welche Merkmale einer Sache können zu ihren verkehrswesentlichen

Mehr

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage

Fall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz

Mehr

Fehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl. Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht

Fehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl. Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Blitz und Diebstahl Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von in der Klausur aufgetretenen Fehlern und deren Verbesserung.

Mehr

8 Staatshaftungsrecht V

8 Staatshaftungsrecht V 8 Staatshaftungsrecht V A. Grundlagen und normative Ausgestaltung öffentlich-rechtlicher Sonderverbindungen I. Begriff und rechtliche Konstruktion Ö.-r. Schuldverhältnis liegt vor, wenn # besonders enges

Mehr

sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB

sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB 1 Das System der Ansprüche A) Vertragliche Ansprüche I) Primäransprüche sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB II)

Mehr

a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+)

a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+) Entstehung der OHG I. Bestehen einer wirksamen OHG 1. Einigung a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+) 2. Wirksamkeit der Einigung a) Form

Mehr

Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2013 Koller/Maack/Schmid/Neidlinger/Schellhase. AG 2: Der Fernseher. Lösung.

Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2013 Koller/Maack/Schmid/Neidlinger/Schellhase. AG 2: Der Fernseher. Lösung. Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2013 Koller/Maack/Schmid/Neidlinger/Schellhase AG 2: Der Fernseher Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties, Vertreter

Mehr

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN Johanna Schmidt-Räntsch Wintersemester 2017/18 Vorlesung Leistungsstörungsrecht am 23. Oktober 2017 Nachbereitung Folie 2 Einführung 1. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht umfasst die Vorschriften des

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+)

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Fall 3.1 Juristische Fakultät K kommt mit dem Kunsthändler V am Rande einer Ausstellung ins Gespräch über den Maler H, für dessen Werke sich K interessiert. V erklärt dem K, dass er ein bestimmtes Werk

Mehr

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB

7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 985 BGB: Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe

Mehr

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN

Mehr

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.

Fall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S. Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB

Fall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB Fall 1 Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv. 6.000 gem. 285 I BGB 1 Herausgabe des stellvertretenden commodums gem. 285 I. Schuldverhältnis: (+), aufgrund des

Mehr

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann

Fall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl

Mehr

Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war.

Übungen für Fortgeschrittene: Klausur Nr. 2 Winter Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war. Die Berufung hat Erfolg, wenn sie zulässig ist sowie die Klage zulässig und begründet war. I. Zulässigkeit der Berufung 1. Statthaftigkeit In Betracht kommt Statthaftigkeit gem. 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr.

Mehr

Haftung im Ehrenamt

Haftung im Ehrenamt 15.11.2014 (Dank an Dr. Christoph Mager - LV Schleswig-Holstein) Rechtliche Einordnung des Vorstandsamtes Das Vorstandsmitglied im Ehrenamt Gefälligkeitsverhältnis oder Auftrag gem. 662 ff. BGB Abgrenzungskriterium:

Mehr

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Gläubigerverzug. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Gläubigerverzug. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 25.06.2008 Gläubigerverzug Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Die Herausgabe des stellvertretenden

Mehr

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss

Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 17 O 43/15 Hannover, 22. April 2016 Aussetzungs- und Vorabentscheidungsvorlage-Beschluss In dem Rechtsstreit der Frau H. Sch., Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Kanzlei

Mehr

Schadensrecht. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Schadensrecht. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 26.06.2012 Schadensrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152 Überblick zum Schadensrecht Allgemeines

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 24.06.2008 9. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Gastwirt K in Berlin

Mehr

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.

K müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I Aufbau- und Vertiefung Fall 6 I 1. Welche Möglichkeiten hat ein Käufer, wenn die von ihm gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung abgelaufen ist? Er kann weiterhin den Primäranspruch ( 433 Abs.

Mehr

Der Haftungsausgleich zwischen Grundschuldner und Bürgen

Der Haftungsausgleich zwischen Grundschuldner und Bürgen Michael Weintraut Der Haftungsausgleich zwischen Grundschuldner und Bürgen PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis Seite IX I. Teil: Einleitung 1 Problemstellung

Mehr

Grundkurs II Zivilrecht

Grundkurs II Zivilrecht , Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht

Mehr

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung 1. Teil: Ansprüche G gegen B A. Anspruch G gegen B auf Zahlung von 28.000 Euro aus den 765 I, 488 I 2 BGB G könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von

Mehr