1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.
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- Kristian Bachmeier
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1 Lösung Fall 3 I. Frage 1: Ansprüche des H gegen F 1. Anspruch des H gegen F auf Ersatz der Kosten für die Beseitigung der Schäden gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. H könnte einen Anspruch gegen F auf (teilweisen) Ersatz seiner Kosten für die Wiederherstellung des Turmes gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruchs des H gegen F gemäß 426 Abs 1 und Abs. 2 BGB ist, daß zwischen dem H und dem F im Verhältnis zum Geschädigten B eine Gesamtschuldnerschaft bestand. Eine Gesamtschuldnerschaft kann mangels gesetzlicher Anordnung oder vertraglicher Vereinbarung nur dann angenommen werden, wenn die allgemeinen Entstehungsvoraussetzungen gemäß 421 BGB vorliegen. Erforderlich ist nach herrschender Meinung, daß von mehreren Schuldnern jeder eine Leistung in vollem Umfang allein erbringen kann bzw. muß, der Gläubiger sie jedoch nur einmal zur Befriedigung des gleichen Leistungsinteresses fordern darf und zusätzlich die verschiedenen Schuldner gleichstufig haften. An der vorgenannten Gleichstufigkeit fehlt es jedoch, wenn ein Schuldner grundsätzlich primär verpflichtet ist, was ggf. anhand wertender Gesichtspunkte zu bestimmen ist. Zwar sind sowohl H als auch F gegenüber B zum Wiederaufbau des Turmes verpflichtet (daß dies aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen der Fall ist, schließt die Annahme einer Gesamtschuld nicht aus); da H jedoch als Verursacher des Brandes für den Schaden im Innenverhältnis zwischen H und F allein verantwortlich ist, besteht zwischen diesen beiden mangels Gleichstufigkeit ihrer Haftung keine Gesamtschuld. Ein Ausgleichsanspruch des H gegen F gemäß 426 Abs. 1 und Abs. 2 BGB kommt daher nicht in Betracht.
2 2. Aufwendungsersatzanspruch des H gegen F gemäß 670, 683 Satz 1, 677 BGB. H könnte gegen F einen Anspruch auf (teilweisen) Ersatz seiner Aufwendung nach den Regeln der GoA gemäß 670, 683, 677 haben. Dies setzt voraus, daß H mit der Wiederherstellung ein fremdes Geschäft, d.h. ein Geschäft des F geführt hat. Zwar ist auch der Träger der Kirchenbaulast zur Beseitigung der Schäden verpflichtet, H ist jedoch als Verursacher des Brandes letztendlich allein für den Schaden verantwortlich. Kommt der Letztverantwortliche seiner Verpflichtung nach, führt er nach herrschender Meinung lediglich ein eigenes Geschäft. Ein Aufwendungsersatzanspruch des H gegen F gemäß 670, 683 Satz 1, 677 BGB ist daher nicht gegeben. 3. Anspruch des H gegen F, nach Abtretung der Ansprüche des B gegen F an H analog 255, 242 BGB. H könnte gegen B einen Anspruch auf Abtretung dessen Ansprüche gegen F analog 255, 242 BGB und nach Abtretung somit einen Anspruch gegen F selbst haben. Die Vorschrift des 255 BGB setzt voraus, daß für den Verlust einer Sache oder eines Rechtes Schadensersatz zu leisten ist. H hat aber nicht für den Verlust, sondern für die Beschädigung des Turms (durch Naturalrestitution) Schadenersatz geleistet, so daß von vornherein nur eine analoge Anwendung in Betracht kommt. Diese ist aber mangels einer Regelungslücke abzulehnen. Darin, daß der Letztverantwortliche keinen Anspruch auf Abtretung hat, liegt keine planwidrige Regelungslücke im Gesetz. Aber auch unabhängig von der Frage einer analogen Anwendung hat H keinen Anspruch auf Abtretung der Ansprüche des B gegen F. Denn mit dem Wiederaufbau durch H sind die Ansprüche des B gegen F erloschen; ein normativer Anspruch (dazu siehe unten) ist wegen der Letztverantwortlichkeit des H zu verneinen. Es fehlt also schon an einem abtretungsfähigen Anspruch.
3 Ein Anspruch des H gegen B auf Abtretung dessen Ansprüche gegen F gemäß 255, 242 BGB analog ist daher ausgeschlossen und damit auch Ansprüche des H gegen F. II. Frage 2: Ansprüche des F gegen H 1. Ansprüche des F gegen H auf Kostenersatz gemäß 426 Abs. 1 und 2 BGB Mangels Vorliegen einer Gesamtschuld bestehen keine Ausgleichsansprüche des F gegen H gemäß 426 Abs. 1 und 2 BGB (siehe oben). 2. Anspruch auf Aufwendungsersatz des F gegen H gemäß 670, 683 Satz 1, 677 BGB. F könnte gegen H einen Anspruch nach den Regeln der GoA auf Ersatz seiner Aufwendungen haben. Dies setzt voraus, daß F mit der Wiederherstellung des Turmes ein fremdes Geschäft, d.h. ein Geschäft des H geführt hat. Da es primär die Pflicht des Schädigers H war, den Turm wieder aufzubauen, könnte F mit der Wiederherstellung des Turmes ein Geschäft des Letztverantwortlichen H geführt haben (sog. auch fremdes Geschäft). Nach heute herrschender Meinung ist aber entscheidend, ob mit der Beseitigung des Schadens durch F auch die Verpflichtung des Letztverantwortlichen erfüllt wird. Kann dies nicht bejaht werden, dann hat F auch kein Geschäft des H wahrgenommen, da dieser durch die Tätigkeit des F nicht von einer Verpflichtung frei geworden ist. Nach dem heute herrschenden sog. normativen Schadensbegriff kommen Leistungen Dritter dem Schädiger grundsätzlich nicht zu Gute. Die Leistung des Kirchenbaulastpflichtigen F führt daher nicht zur Erfüllung der Schadensersatzansprüche des B
4 gegen den H. Daher hat F mit dem Wiederaufbau des Turms auch kein Geschäft des H geführt. Ein Anspruch des F gegen H auf Ersatz seiner Aufwendungen gemäß 670, 683 Satz 1, 677 BGB liegt daher nicht vor. 3. Anspruch des F gegen H nach Abtretung der Ansprüche des B gegen H an F analog 255, 242 BGB. F könnte gegen B einen Anspruch auf (teilweise) Abtretung dessen Ansprüche gegen H analog 255, 242 BGB und nach Abtretung somit einen Anspruch gegen H selbst haben. Da F nicht für den Verlust einer Sache, sondern für die Beschädigung Ersatz geleistet hat, kommt nur eine analoge Anwendung des 255 BGB in Betracht (siehe oben). Bezüglich der Ansprüche gegen den Letztverantwortlichen besteht nach herrschender Meinung eine Regelungslücke im Gesetz. Leistet der Mitverpflichtete Schadensersatz, kann er vom Gläubiger (dem Geschädigten) die Abtretung von dessen Schadensersatzansprüchen gegen den Letztverantwortlichen verlangen. Diese Ansprüche bestehen trotz des Aufbaus des Turms durch F, da nach dem normativen Schadensbegriff (siehe oben), die Leistung des F nicht zum Untergang des Schadensersatzanspruches des B gegen H führt. Gemäß 255, 242 BGB analog kann F daher von B Abtretung der Ersatzansprüche gegen H verlangen (und anschließend gegen H aus abgetretenem Recht vorgehen). Anmerkungen: Anders als im Fall 2 liegt im Fall 3 keine GoA vor, obwohl an für sich auch hier ein auch fremdes Geschäft insoweit vorgelegen hat, als F mit seiner Tätigkeit auch eine Verpflichtung des H wahrnahm. Der Unterschied zum Fall 2 besteht jedoch darin, daß H in Folge der Durchführung des Geschäftes seitens des F nicht von seiner Leistungspflicht frei wird (anders war es beim o.g. Fall 2 [Abschleppfall], bei dem H von seiner Verpflichtung zur Beseitigung des Autos durch die Abschleppdienste des F frei geworden ist). Im Anwendungsbereich des sog. normativen Schadens-
5 begriffs ist daher die GoA gegenüber dem Letztverantwortlichen ausgeschlossen, da dieser durch die Führung des Geschäftes seitens eines Dritten nicht von seiner eigenen Verpflichtung (zur Leistung von Schadensersatz) frei wird. Ein Regreß kann in diesem Fall nur über die Abtretung der Schadensersatzansprüche vorgenommen werden ( 255, 242 BGB analog). Zu einer Abtretung kann man auch ohne eine analoge Anwendung der 255, 242 BGB gelangen, wenn man aus dem zwischen F und B bestehenden Schuldverhältnis (sei dies vertraglicher oder gesetzlicher Natur) bereits durch Auslegung des Schuldverhältnisses zu einem Abtretungsanspruch (Zug um Zug) gelangt. Ob eine solche Auslegung in Frage kommt, hängt von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Schuldverhältnisses ab. Bei vertraglichen Schuldverhältnissen wird man im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung wohl relativ oft zu einem solchen Anspruch gelangen. Allerdings bedarf es auch insoweit der Annahme eines normativen Schadens, sonst kann, wegen der eingetretenen Erfüllung, eine Abtretung nicht stattfinden. Löst man den Fall auf diese Weise (also schon durch Auslegung), scheidet eine analoge Anwendung der 255, 242 BGB selbstverständlich schon mangels Bestehens einer Lücke aus. In beiden Fällen besteht im Ergebnis eine Pflicht des Begünstigten zur Abtretung seiner infolge einer normativen Wertung auch nach Wiederherstellung weiterbestehenden Schadensersatzansprüche gegenüber dem Schädiger.
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