Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer
|
|
- Jesko Holzmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer
2 Zeitplan: : Fallbesprechung : 1. Probeklausur : Rückgabe und Besprechung der 1. Probeklausur : 1. Klausur : Fallbesprechung : Rückgabe und Besprechung der 1. Klausur : 2. Probeklausur : Rückgabe und Besprechung der 2. Probeklausur : 2. Klausur : Fallbesprechung : Rückgabe und Besprechung der 2. Klausur : 3. Klausur : Rückgabe und Besprechung der Hausarbeit : Rückgabe und Besprechung der 3. Klausur Internetmaterial: Vorlesung/Scherer
3 Voraussetzungen für Remonstrationen: 1. Klausurbesprechung in Übung besuchen 2. Besprechung mit Korrektor in der folgenden Woche + Testat des Korrektors auf Klausur geben lassen 3. Remonstration schriftlich mit Originalklausur 4. Bis Montag der darauffolgenden Woche (3.12., 21.1., ) 12 Uhr Einreichung der Remonstration 5. Nur objektive Korrekturfehler als Gegenstand der Remonstration
4 AGENDA ZUR FALLÖSUNG: 1. Sachverhalt mehrmals lesen 2. Skizze und chronologische Übersicht anfertigen 3. Fallfrage klären 4. Anspruchsgrundlage suchen 5. Subsumtion durchführen 6. Ergebnis auf Stimmigkeit + Billigkeit überprüfen
5 Prüfungsreihenfolge der Anspruchsgrundlagen: 1. Vertragliche 2. Vertragsähnliche (c.i.c) 3. GoA 4. Dingliche (z.b. EBV) 5. Deliktische 6. Bereicherung BEA: Nur die Reihenfolge der letzten beiden Punkte kann untereinander ausgewechselt werden. Die Reihenfolge der übrigen Punkte ist zwingend!
6 1. Besprechungsfall Schwierigkeiten mit der Bank Sachverhalt: Sebastian Sempronski hat mit der Bonita-Bank vereinbart, dass er der Bank zur Sicherung für ein demnächst auszuzahlendes Darlehen eine Briefhypothek in Höhe von an seinem Grundstück bestellt. Kurze Zeit nachdem Sempronski die Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt und der Bank den Hypothekenbrief übergeben hat, tritt die Bank - ohne das Darlehen an Sempronski ausgezahlt zu haben die Briefhypothek an Zita von Zackwitz ab, die keine Kenntnisse von den Vereinbarungen zwischen Sempronski und der Bank hat. 1.a) Welche Ansprüche hat von Zackwitz (Z) gegen Sempronksi (S)? 1.b) Welche Ansprüche hat Sempronski (S) gegen die Bonita-Bank(B)? 2. Wie wäre Frage 1 zu beantworten, wenn bei sonst gleichem Sachverhalt statt einer Hypothek eine Grundschuld bestellt worden wäre? Bearbeitungszeit: 120 Minuten
7 B 398, 1154, 1153? Z 1113, 1115, 1116, I 2 (-) 1. Vb. S B: Darlehen + zur Sicherung Briefhypothek für B 2. Hypothekenbestellung S an B + HypBriefübergabe 3. Abtretung B an Z ohne Darlehensauszahlung an S S BEA: 2. Frage: Briefgrundschuld!
8 Frage 1.a): Z S A. Zahlung von gem. 488 I 2 BGB? Da kein Darlehenskapital von B an S ausgezahlt wurde, bestand auch kein RückzhlgsA. Gutgläubiger Forderungserwerb ist BGB (bis auf 405 BGB) unbekannt 488 I 2 BGB(-)
9 B. Duldung der ZwV gem BGB? I. Wirksame Hypothekenbestellung für B, 1113, 1115, 1116, 873 BGB? 1. Wirksame Einigung S/B gem. 1113, 873 I BGB (+) 2. Eintragung ins GB, 873 I BGB (+) 3. Übergabe des Hypothekenbriefs, 1116, 1117 BGB (+) 4. Forderung, 1113 BGB? Darlehen nicht ausbezahlt Forderung (-) 5. RF: Gem I 1, 1177 I 1 BGB: Keine Hypothek für B (sondern EigentümerGS für S)
10 II. Gutgläubiger Erwerb der Briefhypothek durch Z gem. 398, 1154, 1153, 1138, 892 BGB? Vss. des gutgläubigen Erwerbs, 892 BGB: a) Unrichtige GB-Eintragung hinsichtlich der Hypothek (+) b) Rechtsgeschäftlicher Erwerb? 1153 I BGB ( Mitlaufgebot ): Erwerb durch Gesetz, aber auf Grund rechtsgeschäftlicher Übertragung der Forderung, 398, 1154 I 1 BGB (+) c) Kein Widerspruch, keine Kenntnis (+) d) RF: Gem BGB wird die Forderung zum Übergang der Hypothek nach 1153 I 1 BGB fingiert; die forderungsentkleidete Hypothek (h.m.; a.a. Grundschuld wegen 1163 I 1, 1177 I 1 BGB) wird gutgläubig von Z erworben (+) Ergebnis: Duldung der ZwV gem BGB (+)
11 Frage 1.b): S B: Schadensersatz/Erlösherausgabe? I. Schadensersatz gem. 280 I, 241 II BGB? 1. Schuldverhältnis S/B: Sicherungsvertrag ( zur Sicherung des Darlehens ) (+) 2. Pflichtverletzung gem. 241 II BGB: Da Darlehensforderung nicht entstanden, darf B die Hypothek nicht durch Übertragung verwerten (+) 3. B hat Pflichtverletzung zu vertreten, 280 I 2, 278 BGB (+) 4. Schaden: Freistellungsanspruch gem. 249 I BGB i.h.v ; wenn ZwV bereits gelaufen: Ersatz des ganzen Schadens, der durch ZwV entstanden, 249 I BGB 5. RF: 280 I, 241 II BGB (+)
12 II. Schadensersatz gem. 687 II i.v.m. 678 BGB? 1. Hypothekenübertragung war objektiv fremdes Geschäft für B, da S Inhaber der Hypothek (+) 2. Kenntnis der B, da sie wusste dass das Darlehen noch nicht von ihr ausgezahlt worden war (+) 3. Schaden: s.o. I.4. (+) 4. RF: 678 II i.v.m. 678 BGB (+)
13 III. Schadensersatz gem. 823 I BGB 1. Forderungsentkleidete Hypothek war sonstiges R (+) 2. Verletzung durch B durch Übertragung an Z Entziehung der Hypothek (+) 3. RW/Schuld (+) 4. Schaden: s.o. I.4. (+) 5. RF: 823 I BGB (+) IV. Erlösherausgabe gem. 687 II i.v.m. 681, 667 BGB 1.TbVss des 678 II BGB (+), s.o. II. 2. Erlös für Übertragung der Hypothek aus der Geschäftsbesorgung erlangt (+) 3. RF: 687 II i.v.m. 681, 667 BGB (+) V. Erlösherausgabe gem. 816 I 1 BGB 1. B war Nichtberechtigte hinsichtlich der forderungsentkleideten Hypothek (+) 2. Verfügung war Berechtigtem S gegenüber wirksam, s.o. Frage 1.a) (+) 3. Erlös durch Verfügung erlangt? Str., ob Kaufpreis oder Wert des Vfg.ggstandes 4. RF: 816 I 1 BGB (+) VI. Gesamtergebnis: Schadensersatz und Erlösherausgabe nur alternativ entweder nach Erlösherausgabe Schaden entfallen oder 255 BGB
14 Frage 2.a): Z S: Duldung der ZwV gem I, 1147 BGB? I. Wirksame Grundschuldbestellung für B, 1192 I, 1115, 1116, 873 BGB? 1. Wirksame Einigung S/B gem I, 873 BGB (+) 2. Eintragung ins GB, 1192 I, 873 BGB (+) 3. Übergabe des Grundschuldbriefs, 1192 I, 1116, 1117 BGB (+) 4. RF: Grundschuld für B wirksam bestellt (+) II. Übertragung der Grundschuld von B an Z gem I, 1154 I BGB? 1. Einigung über Übertragung der Grundschuld 1192 I, 1154 I BGB (+) 2. Briefübergabe, 1192 I, 1154 I (+) 3. RF: Erwerb der Grundschuld durch Z (+)
15 III. Einrede des S gem I, 1157, S. 1 BGB? 1. Aufgrund des Sicherungsvertrages: Einrede (+), da B Grundschuld nur zur Sicherung der Darlehensforderung verwerten durfte da Darlehensforderung nicht entstanden, kann auch kein Sicherungsfall vorliegen 2. B war bisheriger Gläubiger (+) 3. Z ist neue Gläubigerin (+) 4. RF: Einrede besteht an sich auch gegenüber Z (+) IV. Gutgläubig einredefreier Erwerb der Z gem I, 1157, S. 2, 892 BGB? 1. Z hatte keine Kenntnis vom Bestehen der Sicherungsvereinbarung D/B (+) 2. ABER: Ausschluss des 1157, S. 2 BGB durch 1192 Ia BGB? a) Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs: Sicherungsgrundschuld (+) b) RF: Kein gutgläubig einredefreier Erwerb möglich (+) c) Ergebnis: Einrede des S: bis zum Eintritt des Sicherungsfalles kein Vorgehen aus der Grundschuld (+) Z S: Duldung der ZwV gem I, 1147 BGB (-)
16 Frage 2. b): S B: Schadensersatz/Erlösherausgabe I. Schadensersatz gem. 280 I, 241 II BGB? 1. Schuldverhältnis S/B: Sicherungsvertrag ( zur Sicherung des Darlehens ) (+) 2. Pflichtverletzung gem. 241 II BGB: Da Darlehensforderung nicht entstanden, darf B die Grundschuld nicht durch Übertragung verwerten (+) 3. B hat Pflichtverletzung zu vertreten, 280 I 2, 278 BGB (+) 4. Schaden: Da Einrede gegen GS besteht bis zum Eintritt des Sicherungsfalls KEIN Schaden 5. RF: 280 I, 241 II BGB (-) II. Schadensersatz gem. 687 II i.v.m. 678 BGB? 1. Übertragung der Grundschuld war objektiv eigenes Geschäft für B, da B Inhaber der Grundschuld objektiv fremdes Geschäft (-) 2. RF: 678 II i.v.m. 678 BGB (-)
17 III. Schadensersatz gem. 823 I BGB 1. Grundschuld ist sonstiges R, stand aber B zu sonstiges R des S verletzt (-) 2. RF: 823 I BGB (-) IV. Erlösherausgabe gem. 687 II i.v.m. 681, 667 BGB 1.TbVss des 678 II BGB (-), s.o. II. 2. RF: 687 II i.v.m. 681, 667 BGB (-) V. Erlösherausgabe gem. 816 I 1 BGB 1. B war Berechtigte hinsichtlich der Grundschuld Verfügung eines Nichtberechtigten (-) 2. RF: 816 I 1 BGB (-) VI. Gesamtergebnis: Weder Schadensersatz noch Erlösherausgabe
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung
Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach
MehrLösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch
MehrDie Grundschuld, 1191 ff. BGB
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018, 1191 ff. BGB Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de I. Allgemeines IV. Gutgläubiger Ersterwerb VI. Einwendungen und Einreden
MehrFall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018
MehrFall 7 Lösung 1. Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger. Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147
Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene WS 2016/2017 Fall 7 Lösung 1 Teil 1: Anspruch des C gegen B auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 1. B ist Eigentümer
MehrBlockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.
Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,
MehrFallrepetitorium Zivilrecht
Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Arten der Grundpfandrechte Wirtschaftlicher Hintergrund Grundwissen Grundpfandrechte Hypothek ( 1113 ff. BGB) Grundschuld ( 1191 ff. BGB)
MehrFall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit. A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147
1 Fall 15 Lösungsskizze: Spät erkannte Geisteskrankheit A. Anspruch B E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 Aufbauhinweis: Grdsl. gilt: Vertragliche Ansprüche vor dinglichen Ansprüchen prüfen.
Mehr11. Besprechungsfall
11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch
MehrLösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige
Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:
MehrSachenR. Probleme bei Hypothek und Grundschuld. Begriffe. Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: relativ
SachenR Probleme bei Hypothek und Grundschuld Abgrenzung zu anderen Sicherungsmitteln: Personalsicherheiten relativ Realsicherheiten gewährt dem Gläubiger ein dingliches Recht an einem Vermögensgegenstand
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek und der Geisteskranke
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 11 Das Darlehen, die Hypothek
MehrPÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks
MehrJura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung
Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147
MehrFB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Bestellung und Übertragung der Grundschuld, gutgläubiger Erwerb, Einreden aus der Sicherungsabrede, Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche Gliederung Frage 1: Wie
MehrFrage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?
Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag
MehrProf. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad
Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.
MehrRepetitorium BR III + IV am in Ravensburg
am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik
MehrLösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.
Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück
MehrExamensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9
Examensklausurenkurs im Zivilrecht ZR 9 Klausur Prof. Dr. Wiebe Sachverhalt Der geschäftstüchtige S plant zum 01.04.2010 eine Zoohandlung für genetisch veränderte Zierfische zu eröffnen. S hat bereits
MehrFB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Gliederung: FB 13: Eine Grundschuld auf Reisen Gliederung: Lösung Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, )
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 7. Typische Klausurfälle aus dem Recht der Grundschuld (Dienstag, 05.05.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law
MehrVertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Theorieeinheit Grundpfandrechte Sommersemester 2017 Max Kübler-Wachendorff Verwertungsrechte an einem Grundstück Verwertungsrechte an einem Grundstück 1. Grundpfandrechte
MehrWuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)
WuV-Kurs Sachen-und Zivilprozessrecht, 23.06.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.) Nachtragsbeispiel zur Hypothek: Die B-Bank besitzt eine Hypothek an dem Grundstück des Unternehmens U, auf
MehrFinanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte
Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte Dr. Claire Reifner Charts Nr. 18 1 Grundpfandrechte Hypothek 1113 ff BGB Grundschuld 1191 ff BGB akzessorisch nicht akzessorisch (Verbindung über Sicherungsabrede
MehrDie Regelungen der Grundschuld im Überblick
Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften
MehrFallrepetitorium Zivilrecht
Fallrepetitorium Zivilrecht Sommersemester 2016 1 Wiederholung 2 Gutgläubiger Ersterwerb Erwerb der Vormerkung vom vermeintlichen Eigentümer durch ( erstmalige ) Eintragung Gutgläubiger Zweiterwerb Grundwissen
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
Mehra) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894 BGB
Prof. Dr. Olaf Sosnitza Examensklausurenkurs Teil I: I. Grundbuchberichtigung 1. Materiell-rechtliche Ansprüche a) Anspruch von Meister gegen Sester auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus 894
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel. Fall 12 Die Grundschuld
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2014 bei Prof. Dr. Mathias Schmoeckel Fall 12 Die Grundschuld S ist
MehrSachenR Fall I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!!
SachenR Fall 19 A. Anspruch C A aus Forderung, 398 S. 2, 433 II I. Abtretungsvertrag zwischen B und C 1154 I auf Forderung bei Grundschuld nicht anwendbar!!! Abtretung der Forderung allein gem. 398 S.
MehrFall 8. Kann B die Berichtigung des Grundbuchs gem. 894 BGB bewirken? 1937,
Fall 8 F ist gestorben. F s Sohn S ist als gesetzlicher rbe des F als igentümer des Grundstücks eingetragen worden. S stirbt drei Jahre später und wird von seiner Tochter A beerbt. Nachdem die Umschreibung
Mehr1 Einleitung 1. A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1. I. Personalsicherheiten 2. II. Realsicherheiten 2
I 1 Einleitung 1 A) Die verschiedenen Sicherungsmittel 1 I. Personalsicherheiten 2 II. Realsicherheiten 2 B) Die verschiedenen Beteiligten und ihre Beziehungen untereinander 3 C) Akzessorische und nicht-akzessorische
MehrKreditsicherungsrecht. Sicherungsabtretung /Sicherungszession. Sicherungsabtretung 398 ff BGB
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 15 2003-05-17 Sachenrecht / Kreditsicherungsrecht Fälle Fall 2 V, Inhaber eines Geschäftes für Büromöbel, benötigt zur Auslieferung von Möbeln einen neuen LKW. Zur
MehrBGB Übung für Fortgeschrittene
BGB Übung für Fortgeschrittene Termine wie angekündigt Zielgruppe Gesetzestexte: BGB Inhalt Fallbesprechung; systematische Exkurse PW bgb Fall Kunsthandel Kunstliebhaber K bevollmächtigt A zum Erwerb von
MehrUniversität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät
Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,
MehrKreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann
Wiederholung Was passiert mit der Hypothek? Der Eigentümer=Schuldner zahlt das Darlehen zurück. Der Eigentümer, der aus Gefälligkeit zu Gunsten des Schuldners eine Sicherheit bestellt hatte, zahlt an den
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungsverzeichnis. Literaturverzeichnis
Vorwort Abkürzungsverzeichnis V XIII Literaturverzeichnis XVII Kapitel 1. Grundlagen des Inimobiliarsachenrechts 1 A. Grundbegriffe 1 I. Grundstück und Grundstücksrechte 1 II. Beschränkte dingliche Grundstücksrechte
MehrBGB-Übung für Fortgeschrittene. SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo Uhr
BGB-Übung für Fortgeschrittene SS 2011 Prof. Dr. Burkhard Hess Mo 11 13 Uhr Zeitplan 07.02.2011 11.04.2011 18.04.2011 25.04.2011 02.05.2011 09.05.2011 16.05.2011 23.05.2011 Ausgabe der Hausarbeit Abgabe
MehrDas Fahrrad. Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern. Wiederholung und Vertiefung
Das Fahrrad Besprechung der Übungsklausur der virtuellen Hochschule Bayern Wiederholung und Vertiefung 2 Sachverhalt Frage 2 535 ff. BGB 598 ff. BGB E M L 929 S. 1, 932 BGB 433 ff. BGB 929 S. 1 BGB K 3
MehrÜbung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrSachenrecht. Dr. Jan Schapp. Verlag Franz Vahlen München. von. Professor der Rechte an der Universität Gießen. 2. Auflage
Sachenrecht von Dr. Jan Schapp Professor der Rechte an der Universität Gießen 2. Auflage Verlag Franz Vahlen München Inhalt Vorwort Literaturverzeichnis V XIII 1. Kapitel. Prinzipien des Sachenrechts.
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 21. Einheit 12.01.2012 Institut für Recht der Wirtschaft Sachenrecht - Liegenschaftsrecht Das Grundbuch Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche,
MehrVon dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen
MehrProbeexamen Zivilrecht Nr. 1 Probeexamen Klausur Nr. 1
Probeexamen Klausur Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I 1 BGB Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks verlangen? 433 Abs. 1 S.1 BGB I. Anspruch
MehrWürzburger Woche an der April BGB
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an
MehrFall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz
MehrA könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.
Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,
Mehr3: Fälle zur Sicherungsübereignung. 3: Fälle zur Sicherungsübereignung
3: Fälle zur Sicherungsübereignung Fall 3 (nach BGHZ 28, 16): S ist Fabrikant. Er hat bei G ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits haben S und G einen Sicherungsübereignungsvertrag
MehrDie Regelungen der Grundschuld im Überblick
Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften
MehrFall 18. Lösungsskizze Fall 18. - A gegen S Duldung der Zwangsvollstreckung gemäß 1147?
Fall 18 S will seinen Jugendtraum verwirklichen. Er hat schon immer davon geträumt, Eigentümer eines alten Kohlefrachters zu werden, auf dem er ein schwimmendes Theater etablieren möchte. Aufgrund des
MehrInhalt. Standardfälle Sachenrecht. Fall 1: Figurprobleme BGB; Erwerb gemäß 929 BGB
Inhalt Standardfälle Sachenrecht Fall 1: Figurprobleme 7 985 BGB; Erwerb gemäß 929 BGB Fall 2: Sammelsurium 12 Gutgl. Erwerb, 932; Abhandenkommen, 935 BGB Fall 3: Kulturschock 17 Eigentumserwerb gemäß
MehrSachenrecht. Carl Heymanns Verlag. Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Wirtschaftsrecht
Sachenrecht Von Prof. Dr. iur. Rainer Wörlen Fachhochschule Schmalkalden Fachbereich Wirtschaftsrecht unter Mitarbeit von Prof. Dr. iur. Karin Metzler-Müller Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden (Abt.
MehrExaminatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018. Grundpfandrechte. Dr. Stefan Trommler.
Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Grundpfandrechte Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Terminhinweis Dr. Stefan Trommler 25.01.2018 2 Examinatorium Zivilrecht
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrG. Anwartschaftsrecht - Lösungen. D könnte gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus 985 BGB haben.
Fall 34: I.G könnte gegen E einen Anspruch aus 1147 BGB haben. Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Grundschuld wurde gem. 873 Abs. 1 BGB wirksam mit dem Inhalt der 1191 ff, 1116 BGB bestellt.
MehrFallbesprechung zum Sachenrecht
Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von
MehrTipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage
Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,
MehrÜbung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer
Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer 2. Klausur Sicherheiten über Sicherheiten - Sachverhalt - Ausgangsfall: Fabrikant F stellt Baumaschinen her. Er verkauft einige dieser Maschinen
MehrBereicherungsrecht. Leistungskondiktion. Nichtleistungskondiktion
1 Nichtleistungskondiktion 2 Anspruchsvoraussetzungen : Der Bereicherungsschuldner hat 1. etwas erlangt 2. durch Leistung des Bereicherungsgläubigers (s. Folie Nr. 3) 3. ohne Rechtsgrund bzw. der bezweckte
Mehrentstanden ist, seiner Funktion nach aufrechterhalten, so bietet sich die Möglichkeit an, die Hypothek als Grundschuld zu behandeln.
Fall 24: Vorüberlegungen: Grundsätzlich ist es für den Kreditgeber gefährlich, die Darlehensvaluta auszuzahlen ohne in diesem Zeitpunkt gesichert zu sein. In der Praxis des Kreditgewerbes ist es daher
MehrFräsmaschine auf Abwegen
V verkauft eine Fräsmaschine an K und liefert sie unter Eigentumsvorbehalt. Noch bevor K sämtliche Kaufpreisraten bezahlt hat, nimmt er bei der C-Bank Kredit auf. Zur Sicherheit übereignet K der C die
MehrExamensrepetitorium Sachenrecht
Examensrepetitorium Sachenrecht Gartengrundstück Ausgangsfall Ausgangsfall: G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147 BGB I. G müsste Inhaber der Hypothek geworden sein. Es müssen also die
MehrArbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 11 Die Grundschuld
Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 11 Die Grundschuld S
Mehr13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek. 13: Ablösung und Erlöschen der Hypothek
I. Zahlung des persönlichen Schuldners 1. Erlöschen der persönlichen Forderung, 362 I 2. Grundsatz: gesetzlicher Übergang der Hypothek auf Eigentümer (unabhängig von Identität/Nichtidentität von Sch. und
MehrKompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014
Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................
MehrEigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft
Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrLerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil
Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)
MehrCrash-Kurs Die Vormerkung. PD Dr. A. Schall
Crash-Kurs Die Vormerkung PD Dr. A. Schall Die Vormerkung Abgrenzung zu Widerspruch Widerspruch protestiert (gegen falsches GB) Vormerkung prophezeit (künftige Rechtsänderung an einem Grundstück) Siehe
MehrRepetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.: Entstehung, Übertragung (Donnerstag, 30.04.2015)
Repetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.:, (Donnerstag, 30.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir
MehrSachenR Fall 5 929, 158 I. SiÜ. Rückzahlung. Rückübereignung 929, , 931. Zahlung 10 TEUR. SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6
SachenR Fall 5 Fräsmaschine Fräsmaschine 2 929, 158 I W K 1 433 3 488 929, 930 10 TEUR 4 S SiÜ 929, 931 Zahlung 488 5 6 B Rückzahlung Rückübereignung 7 8 SachenR Fall 5 RA Dr. Ronald Fethke Seite 1/6 Frage:
MehrFrage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung,
Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Inhalt des Anspruchs aus 1147 BGB: Anspruch auf Duldung der ZV, nicht Verpflichtung zur Zahlung (missverständlicher Wortlaut
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 3 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 1. Wann liegt arglistiges Verschweigen vor? Wenn ein Umstand nicht mitgeteilt wird, hinsichtlich dessen eine Aufklärungspflicht besteht und von dem der Mitteilungspflichtige
MehrCrash-Kurs Fall 8. PD Dr. A. Schall. Universität zu Köln Großer Examens- und Klausurenkurs
Crash-Kurs Fall 8 PD Dr. A. Schall Der Pfandbonklau zur arbeitsrechtlichen Relevanz des wichtigen Falles s. BAG NJW 2011, 167 (Anm. Stoffels, ibid, S. 118) K ist mit seiner Freundin F im Supermarkt des
MehrBürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2004/05 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 6 (Lösung) vertiefend Schröder/Bär, Jura 1996, 449 Fall enthält 2 Probleme 1. Konkurrenz der AGL: Diese bleibt zunächst
MehrSachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,
MehrHypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Hypothek und Grundschuld: Fragen und Fälle Frage 1: Verwertung und Verteilung bei der Hypothek Welche Rechtswirkungen treten ein, wenn
MehrInhalt. Einführung in das Sachenrecht 2
Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung
MehrTutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den
Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise
MehrGliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik
FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT UND VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Dr. Gernot Wirth, Akademischer Direktor Mannheim, den 15.2.2018 Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,
MehrÜbereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB
Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an
MehrK müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Fall 1: Schadensrecht, Deliktsrecht Rentner R beauftragt
MehrLerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung
Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung auf die Sitzungen: Vormerkung,
MehrFall 18 - Lösung. Sachenrecht Fall 18 - Lösung - Seite 1. Veräußerer C hat vom eingetragenen Vorgänger B mit öffentlicher Beglaubigung erworben
Sachenrecht Fall 18 - Lösung - Seite 1 Fall 18 - Lösung ÜBERSICHT FALL 18 I. Anspruch des D gegen A aus der Forderung, 488 I S.2 1. Abtretung der Forderung aus 488 I S.2? P: Nur Abtretung der Hypothek!
MehrKlausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15
Klausurenkurs HSS 2017 Klausur Nr. 15 Prof. Dr. Friedemann Kainer HS 2017 Prof. Dr. Friedemann Kainer 1 Aufgabe 1: Anspruch auf Auflassung B à A gemäß 433 I Frage: Kann B von A Auflassung des Grundstücks
MehrLösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber. I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von ,-
Lösungsskizze FB 13.2: Wettlauf der Sicherungsgeber A. Ansprüche E gegen S I. Anspruch aus 662, 670 BGB auf Zahlung von 200.000,- 1. Auftragsverhältnis Auftragsverhältnis E S ( 662 BGB): Verpflichtung
MehrLösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung
MehrGoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse
GoA und andere gesetzliche Schuldverhältnisse 1. Berechtigte GoA = Rechtsgrund bei 812 I 1 Alt. 1 BGB 2. Berechtigte GoA = Rechtfertigungsgrund bei 823 I BGB ABER: Verletzungshandlung d. Geschäftsführers
Mehr1. Einführung Ansprüche auf Nutzungsherausgabe Ansprüche auf Schadensersatz K onkurrenzen V. Ansprüche des Besitzers
Inhaltsverzeichnis Vorwort.... Auszug aus dem Vorwort zur 1. Auflage - zugleich eine Arbeitsanleitung... Verzeichnis der Übersichten... Abkürzungsverzeichnis... VII VIII XVII XIX Literaturverzeichnis...
MehrFÜ 11: Der Gutgläubige
FÜ 11: Der Gutgläubige Hypothekenrecht, Akzessorietät, Sicherungs- und Verkehrshypothek, Brief- und Buchhypothek, Entstehungsvoraussetzungen der Hypothek, Einwendungen und Einreden gegenüber Hypothekar
MehrJura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung
Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. 1. Klausur (3-stündig geschrieben am )
Privatdozent Dr. Stefan J. Geibel Wintersemester 2009/2010 Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Nebengebiete Do 8-11 Uhr, HS 10 NUni Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Lösungshinweise: Aufgabe
MehrMethode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt
Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter
Mehr