Finn Mengler Kreditsicherungsrecht Einheit 5
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- Paul Stein
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1 Finn Mengler Kreditsicherungsrecht Einheit 5 1
2 Einheit 5 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Hypothek > Aufgabe der Hypothek gemäß 1113 I:... zur Befriedigung wegen einer ihm zustehenden Forderung > Damit Zweck der Hypothek als akzessorisches Sicherungsrecht: Wertbeständige Sicherung einer auf Geld gerichteten Forderung > Anspruchsinhalt bei der Hypothek gemäß 1113 I: Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück > Gemäß 1147 im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgend: Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück 2
3 Einheit 5 Übersicht: Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Hypothek gemäß 873 I ivm 1113 I, 1116 f. I) Zu sichernder Anspruch > Zunächst verlangt von 1113 I ( wegen einer ihm zustehenden Forderung ): Zu sichernder Anspruch > Als zu sichernder Anspruch einschränkend vorausgesetzt wegen 1115 I ( Geldbetrag der Forderung ): Geldforderung > Insoweit gemäß 1113 II (uneingeschränkt) zulässig: Sicherung künftiger oder bedingter Forderungen II) Wirksame Einigung > Notwendig gemäß 873 I: Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung > Demnach zu prüfen: (Wirksames) dingliches Rechtsgeschäft zwischen Besteller und Hypothekar über Bestellung einer Hypothek 3
4 Einheit 5 III) Publizitätsakt 1) In jedem Fall zwingend zu wahrender Publizitätsakt für rechtsgeschäftlichen Ersterwerb der Hypothek gemäß 873 I: Eintragung der Hypothek ins Grundbuch 2) Zusätzliche Publizitätserfordernisse a) Briefhypothek isv 1116 I aa) Bei Briefhypothek isv 1116 I regelmäßig notwendig gemäß 1117 I 1: Übergabe des Hypothekenbriefs durch Eigentümer bb) Ferner bei Briefhypothek isv 1116 I denkbar gemäß 1117 I 2: Entbehrlichkeit der Übergabe isv 929 S. 2 und Übergabesurrogate gemäß 930, 931 cc) Zusätzliches Übergabesurrogat bei Briefhypothek isv 1116 I gemäß 1117 II: Vereinbarung über Aushändigung des Hypothekenbriefs durch Grundbuchamt 4
5 Einheit 5 b) Buchhypothek isv 1116 II 1 > Bei Buchhypothek isv 1116 II 1 von 1116 II 3 verlangt: Einigung über Nichterteilung eines Hypothekenbriefs > In diesen Fällen gemäß 1116 II 3 zusätzliches Publizitätserfordernis: Eintragung der Einigung über Briefausschluss ins Grundbuch IV) Einigsein > Wesen eines gestreckten" Erwerbstatbestands: Zeitliches Auseinanderfallen von dinglicher Einigung und Publizitätsakt > Erforderlich für Rechtserwerb gemäß 873 I ( und ): Fortbestehen der - grundsätzlich widerruflichen - Einigung im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands > Zu beachten gemäß 873 II: Bindungswirkung der - sodann unwiderruflichen - Einigungserklärungen 5
6 Einheit 5 V) Berechtigung des Bestellers > Abschließend verlangt von 873 I: Einigung des Berechtigten > Grundsätzlich Berechtigter isv 873 I: Nicht in der Verfügungsbefugnis beschränkter Eigentümer > Ausnahmsweise auch zur Berechtigung führend: Einwilligung des Berechtigten in Verfügung des Nichtberechtigten gemäß 185 I VI) Überwindung der Nichtberechtigung > Bei fehlender Berechtigung zu erwägen: Überwindung der Nichtberechtigung des Veräußerers > Hauptanwendungsfall: Gutgläubiger Erwerb gemäß 892 I 1, der Erwerb von Rechten an Grundstücken vom Nichtberechtigten kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs ermöglicht > Insoweit zu prüfende Voraussetzungen des 892 I 1: Rechtsgeschäft ise Verkehrsgeschäfts, Rechtsscheintatbestand, kein böser Glaube des Erwerbers sowie kein Ausschluss 6
7 Einheit 5 Übersicht: Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb einer Hypothek gemäß 398 S. 1, 1154 ivm 1153 I I) Wirksamer Abtretungsvertrag > Zunächst erforderlich gemäß 398 S. 1 ( Vertrag ): Rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Zedent und Zessionar über Übertragung der hypothekarisch gesicherten Forderung ( Abtretungsvertrag ) > Bei rechtsgeschäftlichem Zweiterwerb einer Briefhypothek häufig erwähnenswerter Unwirksamkeitsgrund: Mangel der gesetzlichen Form gemäß 125 S. 1 > Verlangt von 1154 I 1 bei Briefhypotheken isv 1116 I: Schriftform für Erteilung der Abtretungserklärung > Gleichwohl möglich (bei Briefhypotheken) gemäß 1154 II: Ersetzung der Schriftform durch Eintragung der Abtretung ins Grundbuch 7
8 Einheit 5 II) Publizitätsakt 1) Briefhypothek isv 1116 I a) Regelmäßig: Übergabe des Hypothekenbriefs isv 1154 I 1 b) Ferner denkbar gemäß 1154 I 1 ae ivm 1117 I 2 Entbehrlichkeit der Übergabe gemäß 929 S. 2 sowie Übergabesurrogate in 930, 931 c) Zusätzliches Übergabesurrogat gemäß 1154 I 1 ae ivm 1117 II: Vereinbarung über Aushändigung des Hypothekenbriefs durch Grundbuchamt 2) Publizitätsakt bei Buchhypothek isv 1116 II 1 gemäß 1154 III ivm 873 I: Eintragung ins Grundbuch III) Einigsein > Sodann - gemäß 1154 I 1 ( und ) / 1154 III ivm 873 I ( und ) - notwendig: Einigsein > Zu beachten gemäß 873 II: Bindungswirkung der Erklärungen 8
9 Einheit 5 IV) Berechtigung des Veräußerers > Abschließend verlangt beim rechtsgeschäftlichen Zweiterwerb akzessorischer Sicherungsrechte: Doppelte Berechtigung > Insoweit bei rechtsgeschäftlichem Zeiterwerb der Hypothek zu prüfen: Berechtigung bezüglich Forderung ( Gläubiger isv 398 S. 1) und bezüglich akzessorischer Hypothek ( die Hypothek isv 1153 I) V) Überwindung der Nichtberechtigung > Bei fehlender Berechtigung bezüglich Hypothek und / oder Forderung zu erwägen: Überwindung der Nichtberechtigung > Zu prüfen bei Nichtberechtigung bezüglich Hypothek: Erwerb von Rechten an Grundstücken von Nichtberechtigten nach 892 I 1 > Bei Nichtberechtigung bezüglich Forderung zu erwägen: Überwindung durch gutgläubigen Forderungserwerb gemäß 405 und Forderungsfiktion gemäß Alt. ivm 892 I 1 9
10 Einheit 5 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen gemäß 1155 > Möglich gemäß 1154 I 1: Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb der Briefhypothek ohne Grundbucheintragung des Erwerbers > Folglich bei gutgläubigem Erwerb von - nicht eingetragenem - Zweiterwerber nicht gegeben, weil nicht isv 891 I im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen und damit kein öffentlicher Glauben des Grundbuchs möglich ist: Rechtsscheintatbestand des 892 I 1 > Insoweit Funktion des 1155: Erweiterung des Rechtsscheintatbestands bei Erwerb vom nicht eingetragenen Zweiterwerber (beim gutgläubiger Dritterwerb / Vierterwerb / ) > Gemäß 1155 S. 1 möglich: Anwendung der in gleicher Weise, wie wenn der Besitzer des Briefes als Gläubiger im Grundbuch eingetragen wäre 10
11 Einheit 5 Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen gemäß 1155 > Dafür gemäß 1155 S. 1 verlangt: Dass sich das Gläubigerrecht des Besitzers des Hypothekenbriefs aus einer zusammenhängenden, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen ergibt > Demnach denkbar gemäß 1155 S. 1 ivm 892 I 1: Rechtsscheintatbestand durch ununterbrochene Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen > In diesen Fällen aus 1155 S. 1 ivm 891 I folgend: Gesetzliche Vermutung für inhaltliche Richtigkeit der Abtretungserklärungen, so dass Zedent als Hypothekar legitimiert wird > Da gemäß 1155 S in gleicher Weise Anwendung wie im Falle der Eintragung, für gutgläubigen Erwerb in jedem Fall zu prüfen: Sämtliche (!) Voraussetzungen des 892 I 1 11
12 Einheit 5 Übersicht: Voraussetzungen des 1155 S. 1 ivm 892 I 1 I) Rechtsgeschäft ise Verkehrsgeschäfts II) Rechtsscheintatbestand > Im Falle des 1155 S. 1 nicht maßgeblich: Öffentlicher Glaube des Grundbuchs mit Legitimationswirkung gemäß 891 I > Für Rechtsschein stattdessen zunächst erforderlich gemäß 1155 S. 1 ( Gläubigerrecht des Besitzers ): Eigenbesitz des Nichteingetragenen am Brief > Regelmäßig bei Zweiterwerb der Briefhypothek durch Übergabe gemäß 1154 I 1 erfolgt: Begründung von Eigenbesitz > Darüber hinaus notwendig: Zusammenhängende Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen bis zum letzten eingetragenen Gläubiger III) Kein böser Glaube des Erwerbers 12 IV) Kein Ausschluss
13 Einheit 5 Übersicht: Erwerb einer Hypothek vom Nichtberechtigten > Einschlägige Vorschrift zur Überwindung der Nichtberechtigung des - notwendig eingetragenen - Bestellers einer Hypothek: 892 I 1 > Einschlägige Vorschrift(en) zur Überwindung der Nichtberechtigung des - wegen 873 I notwendig eingetragenen - Ersterwerbers einer Hypothek: 892 I 1 (ggf. ivm Alt.) > Einschlägige Vorschrift(en) zur Überwindung der Nichtberechtigung des - wegen 1154 III ivm 873 I notwendig eingetragenen - Zweiterwerbers einer Buchhypothek: 892 I 1 (ggf. ivm Alt.) > Einschlägige Vorschrift(en) zur Überwindung der Nichtberechtigung des - wegen 1154 II eingetragenen - Zweiterwerbers einer Briefhypothek bei vorherigem Zweiterwerb der Briefhypothek gemäß 1154 II: 892 I 1 (ggf. ivm Alt.) > Einschlägige Vorschrift(en) zur Überwindung der Nichtberechtigung des - wegen 1154 I 1 nicht eingetragenen - Zweiterwerbers einer Briefhypothek bei vorherigem Zweiterwerb der Briefhypothek gemäß 1154 I 1: S. 1 ivm 892 I 1 (ggf. ivm Alt.)
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15 A) Anspruch der C gegen K auf Verhinderung der Entfernung der Hotelbetten vom Grundstück > Nach Aufgabenstellung zunächst zu prüfen: Durchsetzbarer Anspruch der C gegen K auf Verhinderung der Entfernung der Hotelbetten vom Grundstück > Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage: Dinglicher Unterlassungsanspruch des Hypothekars gegen Eigentümer oder störende Dritte gemäß 1134 I (ivm 1135) 15
16 I) Anspruch entstanden > Für Anspruchsentstehung zu prüfen: Ob Anspruchsvoraussetzungen vorliegen > Sehr hilfreich: Prüfungsaufbau an der Funktion des dinglichen Anspruchs zu orientieren > Zu prüfen ird Aktivlegitimation des Anspruchstellers: Ob dieser Inhaber einer Hypothek am betroffenen Grundstück ist > Hingegen vorausgesetzt für Passivlegitimation des Anspruchsgegners: Dass Anspruchsgegner als Störer einzustufen ist 16
17 1) Aktivlegitimation des Anspruchstellers > Demnach Voraussetzung für Aktivlegitimation des Anspruchstellers: Dass dieser Inhaber einer Hypothek am betroffenen Grundstück ist > Stets Inhaber einer Hypothek: Wer die Hypothek erworben und nicht wieder verloren hat a) Erwerb der Hypothek > Zunächst zu diskutieren: Erwerb der Hypothek > Einzig ernsthaft erwägenswert: Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb der Hypothek als Briefgrundschuld von R im Februar > Insoweit zu berücksichtigen: Vorherige Bestellung der Hypothek zwischen R und B zwecks Sicherung des isv 1113 II künftigen, erst mit Valutierung entstehenden Darlehenrückzahlungsanspruchs gemäß 488 I 2 17
18 > Damit fraglich: Schicksal der Hypothek vor Entstehung der isv 1113 II künftigen Forderung > Zunächst vorgesehen bei fehlender Entstehung der Forderung in 1163 I 1: Eigentümerhypothek > Sodann Rechtsfolge bei Vereinigung von Hypothek und Eigentum in einer Person gemäß 1177 I 1: Umwandlung der Eigentümerhypothek in Eigentümergrundschuld > Somit Schicksal der Hypothek vor Entstehung der künftigen Forderung gemäß 1163 I 1 ivm 1177 I 1: Vorläufige Eigentümergrundschuld > Vor diesem Hintergrund nunmehr zu prüfen: Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb der Hypothek als Briefgrundschuld von R im Februar gemäß 398 S. 1, 413 ivm 1192 I, 1154 I 1 18
19 aa) Wirksamer Abtretungsvertrag > Zunächst notwendig gemäß 398 S. 1 ( Vertrag ) ivm 413 ( Übertragung anderer Rechte ): Wirksame Einigung über Abtretung der Grundschuld > Bereits nicht erfolgt mit Einigung über Übertragung der Hypothek : Einigung über Übertragung der Grundschuld > Gleichwohl möglich gemäß 133, wonach nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist: Auslegung der laienhaft formulierten, auf die Übertragung der Hypothek gerichteten Vereinbarung nach dem Parteiwillen 19
20 > Nach der Verkehrssitte isv 157 anzunehmen: Dass Parteien die für Übertragung des - abzutretenden - Grundpfandrechts notwendigen Erklärungen abgeben wollten und sich somit auch über Abtretung der Grundschuld geeinigt haben > Nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts demnach geschlossen: Abtretungsvertrag isv 398 S. 1 ivm 413 > Nicht anzunehmen: Nichtigkeit wegen Mangel der gesetzlich vorgeschriebenen Form nach 125 S. 1 > Vielmehr erfolgt: Für Abtretung von Briefgrundschulden gemäß 1192 I, 1154 I 1 notwendige schriftliche Erteilung der Abtretungserklärung > Wirksamer Abtretungsvertrag: (+) 20
21 bb) Publizitätsakt > Regelmäßiger Publizitätsakt bei Briefgrundschuld isv 1192 I, 1116 I: Übergabe des Grundschuldbriefs gemäß 1192 I, 1154 I 1 > Nicht erfolgt: Übergabe des Grundschuldbriefs > Indes anwendbar gemäß 1192 I, 1154 I 1 ae ivm 1117 I 2: Übergabesurrogate der 930, 931 > Mögliches Übergabesurrogat: Abtretung des Herausgabeanspruchs hinsichtlich Grundschuldbrief gemäß 1192 I, 1154 I 1 ae ivm 1117 I 2, 931 > Geschlossen angesichts Einigung über Abtretung des Herausgabeanspruchs : Wirksamer Abtretungsvertrag zwischen Zedent und Zessionar 21 isv 398 S. 1 ( Vertrag )
22 > Demgegenüber fraglich: Berechtigung des Zedenten isv 398 S. 1 ( Gläubiger ) > Einer ergänzenden Auslegung des Sicherungsvertrages gemäß 133, 157 ivm 242 zu entnehmen: Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des Hypothekenbriefs bis zur Entstehung der Hypothek (hm) > Dank wirksamem Vertrag und Berechtigung des Zedenten als Gläubiger isv 398 S. 1 erfüllt: Voraussetzungen für Abtretung des Herausgabeanspruchs > Damit vorhanden: Übergabesurrogat gemäß 1192 I, 1154 I 1 ae ivm 1117 I 2, 931 > Publizitätsakt: (+) 22
23 cc) Einigsein > Sodann - gemäß 1192 I, 1154 I 1 ( und ) - notwendig: Einigsein bei Vollendung des Erwerbstatbestands > Unproblematisch: Einigsein dd) Berechtigung des Zedenten > Abschließend verlangt: Berechtigung des Zedenten > Grundsätzlich berechtigt zur Übertragung einer Grundschuld: Nicht in der Verfügungsbefugnis beschränkter Grundschuldinhaber > Gemäß 1163 I 1 ivm 1177 I 1 Schicksal der Hypothek vor Entstehung der künftigen Forderung: Vorläufige Eigentümergrundschuld > Demnach klärungsbedürftig: Ob Zedent Inhaber der - als Grundschuld übertragenen - Hypothek war 23
24 > Unproblematisch gegeben, da der Erwerber und der Berechtigte sich wirksam geeinigt haben, die Briefhypothek eingetragen und der Hypothekenbrief - bei fortdauerndem Einigsein - übergeben wurde: Voraussetzungen für rechtsgeschäftlichen Ersterwerb der Briefhypothek gemäß 873 I ivm 1113 I, 1117 I 1 > Bis zur Abtretung der Grundschuld weder dargetan noch sonst ersichtlich: Verlust der Hypothek > Berechtigung des Zedenten: (+) > Demnach erfolgt: Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb der Briefgrundschuld gemäß 398 S. 1, 413 ivm 1192 I, 1154 I 1 > Erwerb der Hypothek (als Grundschuld): (+) 24
25 b) Verlust der Hypothek (als Grundschuld) > Indes Folge der späteren Valutierung des Darlehens: Entstehung des hypothekarisch gesicherten Darlehensrückzahlungsanspruchs gemäß 488 I 2 > Damit einhergehend: Erlöschen der vorläufigen, isv 158 II auflösend bedingten Eigentümergrundschuld mit Entstehung der - zunächst zukünftigen - Forderung > Verlust der Hypothek (als Grundschuld): (+) > Daher zu verneinen: Aktivlegitimation des Anspruchstellers > Anspruch entstanden: (-) > 1134 I ivm 1135: (-) II) Ergebnis > Anspruch der C gegen K auf Verhinderung der Entfernung der Hotelbetten vom Grundstück: (-) 25
26 B) Anspruch der B gegen K auf Verhinderung der Entfernung der Hotelbetten vom Grundstück > Abermals einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage: Dinglicher Unterlassungsanspruch des Hypothekars gegen Eigentümer oder störende Dritte gemäß 1134 I (ivm 1135) I) Anspruch entstanden 1) Aktivlegitimation des Anspruchstellers > Auch insoweit zu prüfen ird Aktivlegitimation des Anspruchstellers: Ob dieser Inhaber einer Hypothek (!) am betroffenen Grundstück ist > Nach zuvor entwickelten Maßstäben mit der Valutierung des Darlehens einhergehend: Entstehung des gesicherten Anspruchs und Umwandlung der vorläufigen, isv 158 II auflösend bedingten Eigentümergrundschuld in Hypothek > Aktivlegitimation des Anspruchstellers: (+) 26
27 2) Passivlegitimation des Anspruchsgegners > Voraussetzung für Passivlegitimation des Anspruchsgegners: Dass dieser als Störer einzustufen ist > Erforderlich für Störereigenschaft gemäß 1134 I: Einwirkung des Eigentümers / eines Dritten auf Grundstück in die Sicherheit der Hypothek gefährdender Weise a) Eigentümer / Dritter: (+) b) Einwirkung auf Grundstück in die Sicherheit der Hypothek gefährdender Weise > Weder dargetan noch sonst ersichtlich: Verschlechterung des Grundstücks isv 1134 I > Indes ebenfalls erfasst von 1134 I gemäß 1135: (Drohende) Entfernung von durch Hypothek erfassten Zubehörstücken entgegen Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft 27
28 aa) Zubehöreigenschaft > Für Zubehör zu prüfen gemäß 97 I 1: Zubehör sind bewegliche Sachen, die ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen > Zwanglos erfüllt, zumal gemäß 98 Nr. 1 dem wirtschaftlichen Zweck eines Gebäudes, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften zu dienen bestimmt sind: Voraussetzungen des 97 I 1 > Zubehöreigenschaft: (+) bb) (Drohende) Entfernung: (+) 28
29 cc) Widerspruch zu Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft > Durch Entfernung drohend: Vereitelung des wirtschaftlichen Zwecks > Widerspruch zu Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft: (+) dd) Haftung der Zubehörstücke für Hypothek > Abschließend verlangt von 1135: Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt" > Dafür notwendig: Dass diese in den Haftungsverband der Hypothek fallen 29
30 (1) Haftungsverband gemäß 1120 > Hilfreich für Bestimmung des Haftungsverbands der Hypothek: 1120 > Gemäß 1120 vom Haftungsverband der Hypothek erfasst: In das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangtes Zubehör > Dabei vorausgesetzt von 1120 ae (... in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind ): (Lediglich zwischenzeitlicher) Eigentumserwerb an Zubehör > Einzig denkbar: Eigentumserwerb durch Übereignung gemäß 929 S. 1 > Bereits zweifelhaft: Wirksamkeit der Einigung isv 929 S. 1 30
31 > Bei - zwischen den Parteien vereinbartem - Eigentumsvorbehalt nach - nicht am Maßstab des 292 S. 1 ZPO widerlegter - Zweifelsregelung des 449 I zu beachten: Dass Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgt > In diesen Fällen gemäß 158 I notwendig für von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung : Eintritt der Bedingung > Bis zum Bedingungseintritt demnach aus 158 I gleichermaßen zu folgern: Schwebende Unwirksamkeit der Einigung isv 929 S. 1 31
32 > Allerdings anschließend erfolgt: Bedingungseintritt durch vollständige Kaufpreiszahlung am 25. Mai > Denkbare Rechtsfolge: Erstarkung eines - etwaigen (!) - Anwartschaftsrechts zum Vollrecht > Damit maßgebliche Frage: Wer bei Bedingungseintritt (am 25. Mai) Inhaber des - möglichen (!) - Anwartschaftsrechts war > IdZ zu berücksichtigen: Vereinbarung zwischen R und K über Übertragung aller Rechte an Einrichtungsgegenständen im Vorjahr > Darin zu erblicken: Antizipierte Sicherungsübereignung für Grundstückszubehör gemäß 929 S. 1,
33 > Somit in analoger Anwendung des 929 S. 1 ivm 930 gleichfalls denkbar: Übertragung von Anwartschaftsrechten > Hintergrund der - somit zunächst zu diskutierenden - planwidrigen Regelungslücke: Dass Gesetzgeber das Anwartschaftsrecht - versehentlich - nicht geregelt, aber in 161 I 1, 162 I ivm 161 III ivm 936 III gleichwohl den Schutz vorläufiger Rechtspositionen normiert und damit eine solche gesicherte Aussicht auf den zukünftigen Erwerbs eines Rechts anerkannt hat > Definition für Anwartschaftrecht: Gesicherte Aussicht auf zukünftigen Erwerb eines Rechts 33
34 > Zur demnach notwendigen hinreichenden Sicherheit der Erwerbsaussicht BGH (NJW 1955, 544): Anwartschaftsrecht entsteht, wenn von einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines dingliches Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer rechtlich gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der andere an der Entstehung des Rechts Beteiligte nicht mehr durch einseitige Erklärung zerstören kann 34
35 > Wegen der vorgenannten Vorschriften Hauptanwendungsfall: Umfassender Schutz des Erwerbers einer unter Eigentumsvorbehalt veräußerten beweglichen Sache vor jedweder Vereitelung seines Rechtserwerbs > Vor diesem Hintergrund vorhanden bei aufschiebend bedingter Übereignung gemäß 929 S. 1 ivm 158 I: Anwartschaftsrecht des Erwerbers (hm) > In diesem Fall denkbar, weil vergleichbare Interessenlage aus der Eigenschaft des Anwartschaftsrechts als wesensgleiches Minus zum Vollrecht folgt: Analoge Anwendung der für das Eigentum geltenden Vorschriften 35
36 > Damit zulässig: Analoge Anwendung des 929 S. 1 ivm 930 auf Übertragung von Anwartschaftsrechten (hm) > Indes Voraussetzung für - in Rede stehende - Übertragung des Anwartschaftsrechts in analoger Anwendung des 930: Dass Veräußerer im Besitz der Sache ist > Maßgeblicher Zeitpunkt für Besitzerwerb durch Veräußerer: Lieferung der Hotelbetten am 20. Februar > In diesem Zeitpunkt denkbar, weil Veräußerer von da an isv 930 im Besitz der Sache ist: Übertragung von - etwaig bestehenden - Anwartschaftsrechten an Zubehör in analoger Anwendung der 929 S. 1,
37 > Daher allenfalls Inhaber eines - etwaig (!) bestehenden - Anwartschaftsrechts bei Bedingungseintritt: Anspruchsgegner > Mangels Durchgangserwerbs des Eigentümers entsprechend der Interessenlage der Parteien: damit keinesfalls erfolgt: (Zwischenzeitlicher) Eigentumserwerb des R (hm) > Damit keinesfalls in der Person des Grundstückseigentümers denkbar: Erstarkung eines - etwaigen (!) - Anwartschaftsrechts zum Vollrecht > Damit jedenfalls niemals in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt: Zubehör > Nicht auf Zubehör erstreckt: Haftungsverband der Hypothek gemäß
38 (2) Analoge Anwendung des 1120 > Sodann denkbar: Dass Zubehör in den in Analogie zu 1120 zu bestimmenden Haftungsverband der Hypothek fällt > Nach zuvor entwickelten Maßstäben in analoger Anwendung des 1120 erfasst vom Haftungsverband der Hypothek: Von Anwartschaftsrechten erfasstes Zubehör des Grundstücks (hm) > Indes Voraussetzung gemäß 1120 ae: Anwartschaftsrecht des Grundstückseigentümers am Zubehör > In Analogie zu 929 S. 1 insbesondere erforderlich für derartigen Erwerb eines Anwartschaftsrechts: Übergabe der Sache 38
39 > Somit Folge der Lieferung der Hotelbetten am 20. Februar, da Voraussetzungen des - analog anzuwendenden S. 1 im Übrigen zwanglos erfüllt sind: Erwerb eines Anwartschaftsrechts durch Grundstückseigentümer in Analogie zu 929 S. 1 > Insoweit problematisch: Zeitliche Kollision am 20. Februar durch Lieferung der Hotelbetten > Durch Lieferung der Hotelbetten zu befürchten: Auslösung zweier unterschiedlicher, entgegengesetzter Rechtsfolgen innerhalb einer logischen Sekunde > Einerseits möglich in Analogie zu 1120: Haftung der Hotelbetten für Hypothek der B 39
40 > Andererseits anzunehmen bei analoger Anwendung der 929 S. 1, 930: Übertragung des Anwartschaftsrechts an K (ohne hypothekarische Belastung) > Grundsätzlich zur Lösung des Konflikts tauglich: Vorrang der zeitlich früheren Verfügung ( Prioritätsprinzip ) > Hier indes anzunehmen: Gleichzeitigkeit der Verfügungen > Dazu BGH (NJW 1961, 1349): Dagegen hat nach der gesetzlichen Regelung (des 1120) grundsätzlich der Hypothekengläubiger den Vorrang vor Dritten, die später von einem Schuldner, der Eigentümer ist, das Eigentum erwerben; 40
41 > Ferner BGH (aao): der Erwerber erlangt nur belastetes Eigentum. Sachlich besteht zwischen der Einigung, daß der Dritte Eigentümer werden, und der Einigung, daß das Anwartschaftsrecht zwecks Eigentumsübertragung übergehen solle, kein Unterschied. Ob das eine oder andere erklärt ist, hängt oft von reinem Zufall ab. Es ist nicht einzusehen, weshalb derjenige, der Eigentum über das Anwartschaftsrecht erwirbt, besser stehen sollte als derjenige, dem das Eigentum übertragen wird. > Nach diesen Maßstäben Rechtsfolge der gleichzeitigen Verfügungen: Vorrang der hypothekarischen Haftung (BGH) 41
42 > Nach diesen Maßstäben vom Haftungsverband der Hypothek erfasst in Analogie zu 1120: Von Anwartschaftsrechten erfasstes Zubehör des Grundstücks (hm) > Somit Rechtsfolge der Übertragung des Anwartschaftsrechts an K in analoger Anwendung des 930: Erwerb belasteten Eigentums in der Person des K (hm) > Hintergrund: Fortgesetzte Haftung des Zubehörs für Hypothek (auch nach Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrechts) > (Anders in Fall 4) gerade nicht erfolgt: Enthaftung der Zubehörstücke durch Erlöschen des Anwartschaftsrecht, das 42 vielmehr zum - belasteten - Vollrecht erstarkte
43 > Nach alledem aus der Analogie zu 1120 folgend: Haftung der Zubehörstücke für Hypothek > Somit anzunehmen: Einwirkung des Eigentümers oder eines Dritten auf Grundstück in die Sicherheit der Hypothek gefährdender Weise isv 1134 I > Passivlegitimation des Anspruchsgegners: (+) > Anspruch entstanden: (+) II) Anspruch erloschen: (-) III) Anspruch durchsetzbar: (+) IV) Ergebnis > 1134 I ivm 1135: (+) V) Ergebnis > Anspruch der B gegen K auf Verhinderung der Entfernung der Hotelbetten vom Grundstück: (+) 43
44 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 44
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