Finn Mengler Grundstücksrecht Einheit 2

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2 Einheit 2 Schwerpunkt der heutigen Kurseinheit: Vormerkung > Wiederholung: Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an Grundstücken gemäß 873 I ivm 925 I 1 I) Wirksame Auflassung > Gemäß 873 I zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück zunächst erforderlich: Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung > Gemäß 925 I 1 die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers darstellend: Auflassung > Vor diesem Hintergrund für rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb an Grundstücken vorausgesetzt: Wirksame Auflassung 2

3 Einheit 2 > Dafür verlangt von 925 I 1: Abgabe der Einigungserklärungen bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle, zu der gemäß 925 I 2 jeder Notar zählt > Für Wirksamkeit der Auflassung ohne Belang, wenngleich wegen 29 I 1 GBO praktisch häufig vorkommend: Notarielle Beurkundung der Auflassung > Normiert in 925 II, wonach eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, unwirksam ist: Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung > Sinn und Zweck dieser Norm: Schaffung von Rechtssicherheit bei Übertragung des Eigentums an Grundstücken > Gleichwohl auch im Falle der Auflassung zulässig dank teleologischer Reduktion des 925 II: Bloße - innerprozessuale - Rechtsbedingungen, bei denen von 925 II bezweckte 3 Beeinträchtigung der Rechtssicherheit nicht droht (hm)

4 Einheit 2 II) Publizitätsakt > Anschließend zu Übertragung von dinglichen Rechten regelmäßig notwendig: Publizitätsakt > Bei Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gemäß 873 I erforderlicher Publizitätsakt: Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch > Für - formelle - Einzelheiten zur Eintragung gelegentlich von Bedeutung: Antragsgrundsatz gemäß 13 I 1 GBO, Prioritätsprinzip gemäß 17 GBO, Einigungserfordernis gemäß 20 GBO und Nachweiserfordernis gemäß 29 I 1 GBO 4

5 Einheit 2 III) Einigsein > Besonderheit bei gestrecktem" Erwerbstatbestand: Zeitliches Auseinanderfallen von dinglicher Einigung und Publizitätsakt > Insoweit vorausgesetzt für Rechtserwerb gemäß 873 I ( und ): Fortbestehen der - grundsätzlich widerruflichen - Einigung im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands > Einen Widerruf der Einigungserklärungen ausschließend: Bindungswirkung der - sodann unwiderruflichen - Einigungserklärungen gemäß 873 II > Hauptanwendungsfall: Notarielle Beurkundung gemäß 873 II 1. Alt. 5

6 Einheit 2 IV) Berechtigung des Veräußerers > Abschließend verlangt von 873 I: Einigung des Berechtigten und des anderen Teils > Grundsätzlich zur Übertragung des Eigentums an Grundstücken Berechtigter isv 873 I: Nicht in der Verfügungsbefugnis beschränkter Eigentümer des Grundstücks > Ausnahmsweise auch zur Berechtigung führend: Einwilligung des Berechtigten in Verfügung des Nichtberechtigten gemäß 185 I 6

7 Einheit 2 V) Überwindung der Nichtberechtigung des Veräußere > Bei fehlender Berechtigung zu erwägen: Überwindung der Nichtberechtigung des Veräußerers > Hauptanwendungsfall: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten > Möglich gemäß 892 I 1: Erwerb vom Nichtberechtigten kraft öffentlichen Glaubens des Grundbuchs > Nach ausdrücklichem Wortlaut des 892 I 1 für gutgläubigen Erwerb zu prüfende Voraussetzungen: Verkehrsrechtsgeschäft, Rechtsscheintatbestand, kein böser Glaube des Erwerbers sowie kein Ausschluss durch Eintragung eines Widerspruchs 7

8 Einheit 2 Vormerkung > Bei zwischenzeitlicher anderweitiger Verfügung des Veräußerers über bereits verkauftes Grundstück drohend: Erlöschen der Übereignungsansprüche des Ersterwerbers eines Grundstücks gemäß 433 I 1 im Wege der nachträglichen Unmöglichkeit gemäß 275 I > Zum Schutz vor Zwischenverfügungen des Veräußerers als Sicherungsmittel für Grundstücks(erst)erwerber dienend: Vormerkung > Definition für Vormerkung: Im Grundbuch verlautbarte Ankündigung eines zukünftigen Rechtserwerbs an einem Grundstück, auf den derjenige, zu dessen Gunsten die Vormerkung eingetragen wurde, einen Anspruch hat > Für Vormerkung geltende Vorschriften:

9 Einheit 2 Vormerkung > In erster Linie den Schutz des Ersterwerbers durch Vormerkung sicherstellend: 883 II 1 ( Wirkung der Vormerkung ) > Wirkung der Vormerkung gemäß 883 II 1: Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde > Nach ausdrücklichem Wortlaut Rechtsfolge des 883 II 1: Unwirksamkeit von - nach Eintragung der Vormerkung getroffenen - Verfügungen im Umfang der Vereitelung oder Beeinträchtigung des (gesicherten) Anspruchs ( insoweit ) > Damit in 883 II 1 gerade nicht vorgesehen: Vollständige Unwirksamkeit von vormerkungswidrigen Verfügungen des Veräußerers gegenüber jedermann 9

10 Einheit 2 Vormerkung > Wegen 883 II 1 ( insoweit ) somit aus der Vormerkung für Veräußerer mangels Wirkung gegenüber jedermann gerade nicht folgend: Verfügungsbeschränkung (hm) > Stattdessen aus 883 II 1 herzuleitende Wirkung der Vormerkung: Relative Unwirksamkeit vormerkungswidriger Verfügungen im Verhältnis zum Ersterwerber > Vor diesem Hintergrund trotz zwischenzeitlicher anderweitiger Verfügung des Veräußerers für Zweiterwerber mangels nachträglicher Unmöglichkeit gemäß 275 I nicht drohend: Erlöschen des Übereignungsanspruchs > Vielmehr durch Vormerkung gewährleistet: Fortbestehen der Übereignungsansprüche des Ersterwerbers 10

11 Einheit 2 Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Vormerkung > Für Belastung eines Grundstücks mit einem Recht geltend: 873 I > Demnach fraglich: Ob Vormerkung ein - dingliches - Recht an einem Grundstück darstellt > Kennzeichen des Eigentums gemäß 903 S. 1: Dass der Eigentümer - grundsätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann > Nach der Wertung des 903 S. 1 für dingliche Rechte (an Grundstücken) stets verlangt: Positive Nutzungsbefugnis sowie negative Ausschlussfunktion (hm) > Demnach auch für sonstige Rechte von zentraler Bedeutung: Dass sie absolut - also gegenüber jedermann - derartige Befugnisse vermitteln (hm) 11

12 Einheit 2 Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Vormerkung > Bereits zweifelhaft: Ob Vormerkung, die wegen 883 II 1 ( insoweit unwirksam ) lediglich eine relative Unwirksamkeit vormerkungswidriger Verfügungen im Verhältnis zum Ersterwerber bewirkt, über negative Auschlussfunktion verfügt > Dessen ungeachtet jedenfalls zu verneinen wegen Wertung des 446 S. 2, wonach dem Käufer - erst - von der Übergabe an die Nutzungen gebühren: Positive Nutzungsbefugnis > Damit mangels Vergleichbarkeit mit Eigentum in Vormerkung nicht zu erblicken: Dingliches Recht (hm) > Gleichwohl wegen quasidinglicher Wirkung gemäß 883 II 1 ebenso wenig möglich: Vormerkung als obligatorisches Recht einzustufen 12

13 Einheit 2 Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Vormerkung > Vor diesem Hintergrund Rechtsnatur der Vormerkung, da Recht sui generis : Sicherungsmittel eigener Art (hm) > Demnach keinesfalls - dingliches - Recht an einem Grundstück : Vormerkung (hm) > Demnach für Ersterwerb der Vormerkung mangels Recht an einem Grundstück nicht anwendbar: 873 I (hm) > Stattdessen einschlägige Vorschriften für rechtsgeschäftlichen Ersterwerb einer Vormerkung: 883 I 1 ivm 885 I 1 13

14 Einheit 2 Übersicht: Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb einer Vormerkung gemäß 883 I 1 ivm 885 I 1 I) Zu sichernder Anspruch > Zweck der Vormerkung gemäß 883 I 1: Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts > Damit von 883 I 1 verlangt: Zu sichernder Anspruch, der in einem schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung bestehen muss > Demnach Wesen der Vormerkung: Akzessorisches Sicherungsmittel > Hauptanwendungsfall: Anspruch des Käufers auf Übereignung eines Grundstücks nach 433 I 1 ( Auflassungsvormerkung ) 14

15 Einheit 2 II) Einstweilige Verfügung oder Bewilligung > Für Bestellung einer Vormerkung sodann verlangt gemäß 885 I 1: einstweiligen Verfügung oder Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird > Damit notwendig: Einstweilige Verfügung oder Bewilligung > Im Falle der der Bewilligung isv 885 I 1 2. Alt. notwendig: Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Betroffenen isv 19 GBO > Als Erklärungsempfänger für derartige Bewilligung in Betracht kommend (in Analogie zu 875 I 2): Grundbuchamt oder Erwerber der Vormerkung (hm) 15

16 Einheit 2 III) Publizitätsakt > Anschließend für Bestellung der Vormerkung notwendig: Publizitätsakt > Insoweit als Publizitätsakt gemäß 883 I 1 vorausgesetzt: Vormerkung in das Grundbuch eingetragen > Demnach Publizitätsakt beim rechtsgeschäftlichen Ersterwerb der Vormerkungbgemäß 883 I 1: Eintragung der Vormerkung ins Grundbuch 16

17 Einheit 2 IV) Fortbestand der einstweiligen Verfügung oder Bewilligung > Besonderheit bei gestrecktem" Erwerbstatbestand: Zeitliches Auseinanderfallen von dinglicher Einigung und Publizitätsakt > Insoweit erforderlich für Rechtserwerb gemäß 885 I 1 ( auf Grund ): Fortbestehen der einstweiligen Verfügung oder Bewilligung im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands > Einen Widerruf der Bewilligung ausschließend: Bindungswirkung der - sodann unwiderruflichen - Bewilligungserklärung > In Analogie zu 875 II zu beurteilen: Ob Bindungswirkung der Bewilligung eingetreten ist

18 Einheit 2 V) Berechtigung des Bewilligenden > Abschließend verlangt von 885 I 1: Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird > Damit notwendig: Berechtigung des Bewilligenden > Grundsätzlich zur Bestellung einer Vormerkung berechtigt: Nicht in der Verfügungsbefugnis beschränkter Eigentümer > Ausnahmsweise auch zur Berechtigung führend: Einwilligung des Berechtigten in Verfügung des Nichtberechtigten gemäß 185 I

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20 > Nach Aufgabenstellung zu prüfen: Erfolgsaussichten der Klage > In diesem Falle Obersatz: Die Klage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist > Demnach notwendig: Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit A) Zulässigkeit > Für zunächst darzustellende Zulässigkeit der Klage klärungsbedürftig: Ob sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind > Dem Rechtsgedanken des 56 I ZPO, der insbesondere für Mängel der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit unmittelbar gilt, zu entnehmen: Dass Prozessvoraussetzungen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigt werden (hm) > Für - in Rede stehende - Leistungsklage einzig von Bedeutung: 20 Allgemeine Prozessvoraussetzungen

21 > Zu diesen allgemeinen Prozessvoraussetzungen zählend: Eröffnung des Zivilrechtswegs gemäß 13 GVG, sachliche Zuständigkeit des Gerichts gemäß 1 ZPO ivm 23 GVG / 71 GVG, örtliche Zuständigkeit des Gerichts gemäß 12 ZPO - 37 ZPO, Parteifähigkeit gemäß 50 I ZPO, Prozessfähigkeit gemäß 51 I ZPO, (gesetzlich nicht geregelte) Prozessführungsbefugnis, statthafte Klageart, ordnungsgemäße Klageerhebung gemäß 253 ZPO / 496 ZPO, allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, keine anderweitige Rechtshängigkeit gemäß 261 III Nr. 1 ZPO sowie keine entgegenstehende Rechtskraft in Analogie zu 261 III Nr. 1 ZPO sowie gemäß 322 I ZPO > Insoweit unproblematisch erfüllt und demnach lediglich in der gebotenen Kürze darzustellen: Prozessvoraussetzungen 21 > Zulässigkeit: (+)

22 B) Begründetheit > Für anschließend darzustellende Begründetheit der Klage zu prüfen: Ob durchsetzbarer Anspruch des K gegen B auf Zustimmung zur Grundbuchänderung - also auf Löschung des Widerspruchs gegen Eigentum des A - besteht > Demnach begehrt: Grundbuchänderung, die durch Grundbuchberichtigungsansprüche und Grundbuchänderungsansprüche erreichte werden kann > Hauptanwendungsfälle der Anspruchsgrundlagen bei Grundbuchberichtigungsansprüchen: Vertragliche Ansprüche auf Grundbuchberichtigung, 894, 823 ff. ivm 249 I sowie 812 ff. > Ferner denkbar: Auf Zustimmung zur Grundbuchänderung gerichteter Grundbuchänderungsanspruch des Vormerkungsberechtigten gemäß 888 I 22

23 I) 894: Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs aus einem Recht an einem Grundstück > Bereits zu verneinen mangels Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch gemäß 873 I, so dass Kläger keinesfalls Inhaber eines durch unrichtiges Grundbuch beeinträchtigten Rechts ist: Für 894 notwendige Aktivlegitimation des Klägers > Damit in keinem Fall erfüllt: Anspruchsvoraussetzungen > 894: (-) 23

24 II) 888 I: Grundbuchänderungsanspruch des Vormerkungsberechtigten gegen vormerkungswidrigen Erwerber 1) Anspruch entstanden > Für Anspruchsentstehung zu prüfen: Ob Anspruchsvoraussetzungen vorliegen > Gemäß 888 I, soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, möglich: Von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung zu verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist 24

25 > Vor diesem Hintergrund von 888 I verlangt: Vormerkungsberechtigung des Anspruchstellers, vormerkungswidrige Verfügung zu Gunsten des Anspruchsgegners sowie Unwirksamkeit der vormerkungswidrigen Verfügung gegenüber Anspruchsteller > Zunächst gemäß 888 I zu klären: gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht > Damit verlangt: Vormerkungsberechtigung des Anspruchsteller > Stets Vormerkungsberechtigter: Wer die Vormerkung erworben und nicht wieder verloren hat 25

26 a) Erwerb der Vormerkung > Daher zunächst darzustellen: Erwerb der Vormerkung > Einzig denkbar: Rechtsgeschäftlicher Zweiterwerb der Vormerkung von C > Dafür wegen aus 883 I 1 folgender Akzessorietät der Vormerkung naturgemäß verlangt: Abtretung des vormerkungsgesicherten Anspruchs > Möglich in analoger Anwendung von 401 I, weil Gesetzgeber rechtsgeschäftlichen Zweiterwerb der Vormerkung versehentlich nicht geregelt hat, was eine planwidrige Regelungslücke begründet, und diese ebenso ein akzessorisches Sicherungsmittel darstellt, also vergleichbare Interessenlage besteht: Übergang einer - zu Gunsten des Zedenten bestehenden - Vormerkung mit Abtretung des gesicherten Anspruchs 26

27 > Demnach einschlägige Vorschriften für Zweiterwerb einer Vormerkung: 398 S. 1 ivm 401 I analog (hm) aa) Wirksamer Abtretungsvertrag > Zunächst vorausgesetzt von 398 S. 1 ( Vertrag ), aber unproblematisch: Rechtsgeschäftliche Einigung zwischen Zedent und Zessionar über Forderungsübergang > Weder dargetan noch sonst ersichtlich: Wirksamkeitshindernisse für derartigen Abtretungsvertrag > Wirksamer Abtretungsvertrag: (+) 27

28 bb) Berechtigung des Zedenten > Sodann erforderlich: Berechtigung des Zedenten > Dabei stets erforderlich beim rechtsgeschäftlichen Zweiterwerb akzessorischer Sicherungsrechte: Doppelte Berechtigung des Zedenten > Insoweit bei rechtsgeschäftlichem Zeiterwerb der Vormerkung zu prüfen: Ob Zedent bezüglich Forderung (= Gläubiger isv 398 S. 1) und bezüglich akzessorischer Vormerkung in Analogie zu 401 I berechtigt ist 28

29 (1) Berechtigung bezüglich Forderung > Grundsätzlich verlangt für Berechtigung des Zedenten bezüglich Forderung: Dass dieser nicht in der Verfügungsbefugnis beschränkter Forderungsinhaber ist > Unproblematisch erfüllt, weil die Parteien einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben: Voraussetzungen für Anspruch auf Übereignung des Grundstücks gemäß ( 311 b I 1 ivm) 433 I 1 > Weder dargetan noch sonst ersichtlich: Verfügungsbeschränkungen zu Lasten des Zedenten > Berechtigung bezüglich Forderung: (+) 29

30 (2) Berechtigung bezüglich Vormerkung > Darüber hinaus notwendig in Analogie zu 401 I: Berechtigung des Zedenten bezüglich Vormerkung > Grundsätzlich verlangt für Berechtigung des Zedenten bezüglich Vormerkung: Dass dieser nicht in der Verfügungsbefugnis beschränkter Vormerkungsinhaber ist > Deshalb - inzident - zu prüfen: Ob Rechtsgeschäftlicher Ersterwerb der Vormerkung von A gemäß 883 I 1 ivm 885 I 1 erfolgt ist 30

31 (a) Zu sichernder Anspruch > Zweck der Vormerkung gemäß 883 I 1: Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück > Damit von 883 I 1 verlangt: Zu sichernder Anspruch, der in einem schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung bestehen muss > Hauptanwendungsfall: Anspruch des Käufers auf Übereignung eines Grundstücks nach 433 I 1 ( Auflassungsvormerkung ) > Zu sichernder Anspruch: (+) 31

32 (b) Einstweilige Verfügung oder Bewilligung > Für Bestellung einer Vormerkung sodann verlangt gemäß 885 I 1: einstweiligen Verfügung oder Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird > Damit notwendig: Einstweilige Verfügung oder Bewilligung > Auch als Erklärungsempfänger für offenbar erteilte Bewilligung in Betracht kommend (in Analogie zu 875 I 2): Erwerber der Vormerkung > Einstweilige Verfügung oder Bewilligung: (+) 32

33 (c) Publizitätsakt > Anschließend für Bestellung der Vormerkung notwendig: Publizitätsakt > Insoweit als Publizitätsakt gemäß 883 I 1 vorausgesetzt: Vormerkung in das Grundbuch eingetragen > Demnach Publizitätsakt beim rechtsgeschäftlichen Ersterwerb der Vormerkungbgemäß 883 I 1: Eintragung der Vormerkung ins Grundbuch > Publizitätsakt: (+) 33

34 (d) Fortbestand der Bewilligung > Besonderheit bei gestrecktem" Erwerbstatbestand: Zeitliches Auseinanderfallen von dinglicher Einigung und Publizitätsakt > Insoweit erforderlich für Rechtserwerb gemäß 885 I 1 ( auf Grund ): Fortbestehen der Bewilligung im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands > Unproblematisch: Fortbestand der Bewilligung 34

35 (e) Berechtigung des Bewilligenden > Abschließend verlangt von 885 I 1: Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird > Grundsätzlich zur Bestellung einer Vormerkung berechtigt: Nicht in der Verfügungsbefugnis beschränkter Eigentümer > Weder dargetan noch sonst ersichtlich: Eigentum des Bestellers am Grundstück oder Einwilligung gemäß 185 I, die - ausnahmsweise - ebenfalls zur Berechtigung verhelfen kann > Berechtigung des Bewilligenden: (-) 35

36 (f) Überwindung der Nichtberechtigung des Bewilligenden > Bei fehlender Berechtigung zu erwägen: Überwindung der Nichtberechtigung des Bewilligenden > Hauptanwendungsfall: Gutgläubiger Erwerb > Demnach fraglich: Ob gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung von A erfolgt ist > Dafür zunächst klärungsbedürftig: Nach welchen Vorschriften sich der gutgläubige Ersterwerb der Vormerkung richtet 36

37 > Zunächst zu erwägen: Gutgläubiger Vormerkungserwerb gemäß 892 I 1 > Anwendungsbereich des 892 I 1: Gutgläubiger Erwerb von Rechten an einem Grundstück > Demnach fraglich: Ob Vormerkung ein - dingliches - Recht an einem Grundstück darstellt > Kennzeichen des Eigentums gemäß 903 S. 1: Dass der Eigentümer - grundsätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann 37

38 > Nach der Wertung des 903 S. 1 für dingliche Rechte (an Grundstücken) stets verlangt: Positive Nutzungsbefugnis sowie negative Ausschlussfunktion (hm) > Demnach auch für sonstige Rechte von zentraler Bedeutung: Dass sie absolut - also gegenüber jedermann - derartige Befugnisse vermitteln (hm) > Bereits zweifelhaft: Ob Vormerkung, die wegen 883 II 1 ( insoweit unwirksam ) lediglich eine relative Unwirksamkeit vormerkungswidriger Verfügungen im Verhältnis zum Ersterwerber bewirkt, über negative Auschlussfunktion verfügt 38

39 > Dessen ungeachtet jedenfalls zu verneinen wegen Wertung des 446 S. 2, wonach dem Käufer - erst - von der Übergabe an die Nutzungen gebühren: Positive Nutzungsbefugnis > Damit mangels Vergleichbarkeit mit Eigentum in Vormerkung nicht zu erblicken: Dingliches Recht (hm) > Gleichwohl wegen quasidinglicher Wirkung gemäß 883 II 1 ebenso wenig möglich: Vormerkung als obligatorisches Recht einzustufen > Vor diesem Hintergrund Rechtsnatur der Vormerkung, da Recht sui generis : Sicherungsmittel eigener Art (hm) 39

40 > Demnach keinesfalls - dingliches - Recht an einem Grundstück : Vormerkung (hm) > Demnach für gutgläubigen Ersterwerb der Vormerkung mangels Recht an einem Grundstück nicht anwendbar: 892 I 1 (hm) > Sodann denkbar: Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung gemäß Alt. ivm 892 I 1 > Möglich gemäß Alt.: Entsprechende Anwendung des 892 I 1, wenn nicht unter die Vorschrift des 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält 40

41 > Insoweit fraglich: Ob Bestellung / Übertragung einer Vormerkung eine Verfügung darstellt > (Am Vorbild des 873 I entwickelte) Definition für Verfügung: Rechtsgeschäft, das darauf gerichtet ist, ein bestehendes Recht zu übertragen, zu belasten, aufzuheben oder inhaltlich zu verändern > Indes mangels unmittelbarer Rechtsänderung durch Bestellung / Übertragung einer Vormerkung nicht erfolgt: Verfügung isv Alt. (hm) 41

42 > Gleichwohl einschlägig bei Bestellung / Übertragung einer Vormerkung wegen quasidinglicher Wirkung der Vormerkung gemäß 883 II 1: Verfügungsähnliches Rechtsgeschäft (hm) > Bei großzügiger Auslegung des Alt. von dieser Norm gleichfalls erfasst: Verfügungsähnliche Rechtsgeschäfte (hm) > Somit einschlägige Vorschriften für gutgläubigen Ersterwerb der Vormerkung: Alt. ivm 892 I 1 (hm) 42

43 > Somit bei entsprechender Anwendung gemäß Alt. nunmehr zu prüfen: Ob Voraussetzungen des 892 I 1 erfüllt sind > Insoweit verlangt von 892 I 1 ae: Kein böser Glaube des Erwerbers > Indes nach Umständen des Einzelfalles ausdrücklich belegt: Positive Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des Grundbuchs > Damit keinesfalls - ohne dass es einer Stellungnahme bedarf, ob Alt. ivm 892 I 1 im Übrigen erfüllt ist - zu bejahen: Voraussetzungen des 892 I 1 43

44 > Deshalb jedenfalls zu verneinen: Gutgläubiger Vormerkungserwerb gemäß Alt. ivm 892 I 1 > Mangels gutgläubigen Ersterwerbs der Vormerkung folglich nicht möglich: Überwindung der Nichtberechtigung > Überwindung der Nichtberechtigung: (-) > Nach alledem zu verneinen: Berechtigung des Zedenten bezüglich Vormerkung > Berechtigung bezüglich Vormerkung: (-) 44

45 (3) Überwindung der Nichtberechtigung > Abermals wegen fehlender Berechtigung bezüglich Vormerkung denkbar: Überwindung der Nichtberechtigung nach Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs > Nunmehr zwecks Überwindung der Nichtberechtigung in Betracht kommend: Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung > Für gutgläubigen Zweiterwerb der Vormerkung - abermals - einschlägige Vorschriften: Alt. ivm 892 I 1 (hm) 45

46 (a) Verkehrsrechtsgeschäft > Zunächst gemäß Alt. ivm 892 I 1 verlangt: Dass Erbwerber die Vormerkung durch Rechtsgeschäft erwirbt > Damit verlangt: Verkehrsrechtsgeschäft > Indes bereits zweifelhaft: Ob Erwerb der Vormerkung durch Rechtsgeschäft isv 892 I 1 erfolgt > Insoweit problematisch: Dass Übertragung der Vormerkung in Analogie zu 401 I die akzessorische, gesetzliche Folge der Abtretung des gesicherten Anspruchs bildet 46

47 > Indes bereits ausreichend für 892 I 1: Mittelbar rechtsgeschäftlicher Erwerb (hm) > Letztlich Grundlage für rechtsgeschäftlichem Zweiterwerb der Vormerkung: Rechtsgeschäftlicher Vertrag über Abtretung der Forderung isv 398 S. 1 > Demnach grundsätzlich möglich, da auf Rechtsgeschäft isv 892 I 1 zurückgehend: Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung (hm) > Zwanglos zu bejahen: Verkehrsgeschäft > Verkehrsrechtsgeschäft: (+) 47

48 (b) Rechtsscheintatbestand > Anschließend gemäß Alt. ivm 892 I 1 geltend: gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig > Damit notwendig: Rechtsscheintatbestand > Rechtsschein gemäß 892 I 1: Öffentlicher Glaube des Grundbuchs > In 891 I bei Eintragung von Rechten normiert: Gesetzliche Vermutung für Richtigkeit des Grundbuchs > Deshalb als Rechtsscheintatbestand erforderlich: Legitimation des Veräußerers durch unrichtiges Grundbuch 48

49 > In diesem Zusammenhang zu bedenken: Dass bei Zweiterwerb der Vormerkung gemäß 398 S. 1 ivm 401 I analog keine Eintragungspflicht besteht > Demgegenüber gemäß 883 I 1 bei rechtsgeschäftlichem Ersterwerb der Vormerkung stets als Publizitätsakt verlangt: Eintragung > Deshalb bei gutgläubigem Zweiterwerb der Vormerkung vom Ersterwerber durchaus möglich: Rechtsscheintatbestand (hm) 49

50 > Demgegenüber bei Dritt- oder Vierterwerb der Vormerkung mangels Publizitätsakt für Zweit- oder Dritterwerb der Vormerkung von vornherein ausscheidend: Rechtsscheintatbestand (hm) > Angesichts der (aus dem Grundbuch ersichtlichen) Eintragung des Veräußerers gemäß 891 I vorhanden: Gesetzliche Vermutung für Richtigkeit des Grundbuchs (hm) > Rechtsscheintatbestand: (+) 50

51 (c) Kein böser Glaube des Erwerbers > Dem gutgläubigen Erwerb entgegenstehend gemäß 892 I 1 ae: Dass die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist > Demnach für gutgläubigen Erwerb vorausgesetzt: Kein böser Glaube des Erwerbers > Für derartige Bösgläubigkeit notwendig, aber weder dargetan noch sonst ersichtlich: Positive Kenntnis des Erwerbers von Unrichtigkeit des Grundbuchs > Kein böser Glaube des Erwerbers: (+) 51

52 (d) Kein Ausschluss > Gleichermaßen dem gutgläubigen Erwerb entgegenstehend gemäß 892 I 1: Dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen ist > Am 10. November erfolgt: Eintragung eines Widerspruchs gegen Eigentum des A > Erst im Anschluss erfolgt: Abtretung zwischen C und K am 15. November > Dem Widerspruch gegen Eigentum des A zu entnehmen: Widerspruch gegen Verfügungsbefugnis des A und damit gegen Berechtigung des A zur Bewilligung einer Vormerkung für C 52

53 > Deshalb grundsätzlich ausgeschlossen mit Eintragung eines Widerspruchs gegen Vormerkungserwerb des C vom Nichtberechtigten A: Guter Glaube des K an Verfügungsberechtigung des C > Nach diesen Maßstäben in der Regel zugleich dem gutgläubigen Zweiterwerb der Vormerkung des C von K am 15. November entgegenstehend: Dass noch vor Vormerkungserwerb zwischen A und C am 10. Oktober Eintragung eines Widerspruchs gegen Eigentum des A am 10. November erfolgte 53

54 > Gleichwohl grundsätzlich denkbar im Zeitraum vor Eintragung des Widerspruchs, weil bis dahin gutgläubiger Erwerb nicht durch Widerspruch ausgeschlossen war: Gutgläubiger Erwerb der Vormerkung durch C > Tatsächlich wegen bösen Glaubens des Erwerbers nicht erfüllt: Voraussetzungen des 892 I 1 > Indes nicht erkennbar für Zweiterwerber K mangels Eintragung im Grundbuch: Böser Glaube des Ersterwerbers C 54

55 > Demnach berechtigte Annahme des K: Dass gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung zwischen C und A gemäß stattgefunden hat > Vor diesem Hintergrund erfasst von 892 I 1: Schutz des guten Glaubens (des K) an den guten Glauben (des C) (hm) > Damit möglich trotz Widerspruchs gegen Eigentum des A: Gutgläubiger Erwerb zwischen C und K (hm) > Kein Ausschluss: (+) > Überwindung der Nichtberechtigung: (+) > Berechtigung des Zedenten: (+) > Erwerb der Vormerkung: (+) 55

56 b) Verlust der Vormerkung > Anschließend klärungsbedürftig: Ob anschließend wieder Verlust der Vormerkung erfolgte > Möglicher Rechtsgrund für Erlöschen der Vormerkung: Verlust des Sicherungszwecks der Vormerkung > Notwendige aus der in 883 I 1 verankerten Akzessorietät der Vormerkung folgend: Dass Vormerkung bei Erlöschen der Forderung ebenfalls erlischt > Nach zuvor entwickelten Maßstäben vormerkungsgesicherter Anspruch: Abgetretener Auflassungsanspruch des K gegen A gemäß 433 I 1 ivm 398 S. 1 56

57 > Mit dem Erbfalls gemäß 1922 I ausgelöst, weil mit dem Erbfall das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf den Erben übergeht: Gesamtrechtsnachfolge des Alleinerben > Demnach durch Gesamtrechtsnachfolge gleichermaßen begründet: Rechtsnachfolge des K in kaufvertragliche Schuld des A > Auf diese Weise begründet: Zusammenfall von Gläubiger und Schuldner des Anspruchs aus 433 I 1 in einer Person > Da Gläubiger nunmehr Ansprüche gegen sich selbst hat, drohend: Konfusion 57

58 > Einem Umkehrschluss ( argumentum e contrario ) zu Ausnahmevorschrift des 1976, der im Falle der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse zum Gegenstand hat, zu entnehmen: Dass Ansprüche bei Zusammenfall von Gläubiger und Schuldner in einer Person im Regelfall erlöschen ( Konfusion ) > Daher Rechtsfolge bei Anwendung der - aus 1976 herzuleitenden - Grundsätze über Konfusion : Erlöschen des vormerkungsgesicherten Auflassungsanspruchs und damit zugleich der akzessorischen Vormerkung 58

59 > Indes Ausnahme vom Grundsatz der Konfusion im Immobiliarsachenrecht: 889, der den Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten regelt > In 889 verankert: Kein Erlöschen des dinglichen Rechts in Folge gegensätzlicher Rechtszuständigkeiten > Wirtschaftlicher Hintergrund: Möglichkeit des Eigentümers zur Bestellung und Wahrung von dinglichen Rechten an eigenem Grundstück ( Rangwahrung ) > Indes vorausgesetzt von 889 und im Falle der Vormerkung als Sicherungsmittel eigener Art zu verneinen: Recht an einem fremden Grundstück > Daher allenfalls denkbar: Analoge Anwendung des 889 auf Vormerkung 59

60 > Für derartige Analogie erforderlich: Planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Interessenlage > Durchaus denkbar, weil vorhandene gesetzliche Regelungen zur Vormerkung erkennbar unzureichend sind: Planwidrige Regelungslücke > Jedenfalls zu verneinen: Vergleichbare Interessenlage > Bei Vormerkung als bloßem Sicherungsrecht, das keine wirtschaftliche Verwertung gestattet, nicht betroffen: ( 889 zu Grunde liegendes) Interesse des Eigentümers an Rangwahrung > Daher jedenfalls mangels vergleichbarer Interessenlage unzulässig: Analoge Anwendung des 889 auf Vormerkung (hm; aa vertretbar) 60

61 > Nach alledem kraft Konfusion erfolgt: Erlöschens der Forderung (hm) > Daraus gleichermaßen folgend: Erlöschen der akzessorischen Vormerkung > Verlust der Vormerkung: (+) > Vormerkungsberechtigung des Anspruchstellers: (-) > Anspruch entstanden: (-) > 888 I: (-) > Begründetheit: (-) C) Ergebnis > Klage zulässig, aber unbegründet 61

62 Finn Mengler Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 62

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