ALPMANN SCHMIDT. Alpmann-Cards Sachenrecht. Bestellen Sie bei Ihrem Buchhändler oder unter
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- Luisa Arnold
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1 ALPMANN SCHMIDT LPMANN SCHMIDT ALPMANN SCHMIDT Cards Wissenskonzentrat im Taschenformat Das gesamte Examenswissen zum 1. und 2. Examen im Karteikartensystem zum schnellen Wiederholen Leseprobe im Internet Alpmann-Cards Schuldrecht BT 1 Kaufrecht / Werkrecht Annegerd Alpmann-Pieper, Rechtsanwältin und Notarin ISBN: ,90 Aus dem Inhalt: Kaufrecht Kaufrecht Sach- und Rechtsmangel Gewährleistungsansprüche gem. 437 BGB Ausschluss der Ansprüche; Ausschluss der Gewährleistung Verjährung Verhältnis der Gewährleistungsregeln zu anderen Ansprüchen Garantieübernahme, 443 BGB Verbrauchsgüterkauf, 474 ff. BGB Werkrecht Pflichten des Bestellers Gewährleistungsansprüche gem. 634 BGB: Nacherfüllung; Selbst vornahmerecht; Rücktritt oder Minderung; Schadens- oder Aufwendungsersatz; Ausschluss der Gewährleistung Verjährung Alpmann-Cards Sachenrecht Annegerd Alpmann-Pieper, Rechtsanwältin und Notarin Dr. Till Veltmann, Rechtsanwalt ISBN: ,90 Aus dem Inhalt: Recht der beweglichen Sachen: Eigentumserwerb vom Berechtigten, Nichtberechtigten, durch Gesetz oder Hoheitsakt; Sicherungsübereignung; Anwartschaftsrecht; Pfandrechte Grundstücksrecht: Eigentumserwerb vom Berechtigten, Nichtberechtigten, durch Gesetz oder Hoheitsakt; Hypothekenrecht; Grundschuld; Vormerkung Allgemeine Sachenrechtslehren: Besitz; Eigentumsherausgabeanspruch; EBV; Eigentumsschutz; Besitzschutz; Sachen, Bestandteile, Zubehör; Sachenrechtsgrundsätze Bestellen Sie bei Ihrem Buchhändler oder unter ALPMANN SCHMIDT Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG Annette-Allee Münster Tel.: as.info@alpmann-schmidt.de
2 ALPMANN SCHMIDT Sachenrecht 5. Auflage 2009
3 Annegerd Alpmann-Pieper Rechtsanwältin und Notarin Dr. Till Veltmann Rechtsanwalt Sachenrecht 5. Auflage 2009 ISBN: Verlag: Alpmann und Schmidt Juristische Lehrgänge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Münster Die Vervielfältigung, insbesondere das Fotokopieren der Karteikarten, ist nicht gestattet ( 53, 54 UrhG) und strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhandlung wird Strafantrag gestellt.
4 Inhaltsverzeichnis (1) Überblick... 1 Sachen... 2 Bestandteile... 3, 4 Voraussetzungen... 3 Rechtsfolgen... 4 Besitz Erwerb und Verlust Besitzschutz Eigentum Übereignung beweglicher Sachen Übergabe Übergabesurrogate Einigsein Berechtigung Stellvertreter... 24, 25 Erwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen Rechtsschein des Besitzes Definition Beachte Beispiel
5 Inhaltsverzeichnis (2) Gutgläubigkeit... 31, 32 Abhandenkommen, Gutgläubiger lastenfreier Erwerb, Eigentumserwerb kraft Gesetzes Verbindung... 36, 37 Vermischung, Verarbeitung... 38, 39 Trennung von Erzeugnissen und Bestandteilen, 953 ff Ersitzung Aneignung, Fund Eigentumserwerb kraft Hoheitsaktes Sicherungseigentum Anwartschaftsrecht Pfandrecht an Sachen Pfandrecht an Rechten Übereignung von Grundstücken Erwerb von Grundstücken vom Nichtberechtigten Gutgläubiger (lastenfreier) Erwerb von Grundstücken, Definition Beachte Beispiel
6 Inhaltsverzeichnis (3) Hypothek Überblick, 1113 ff Ersterwerb Ersterwerb vom Nichtberechtigten Zweiterwerb Zweiterwerb vom Nichtberechtigten Die zu sichernde Forderung/Einreden und Einwendungen Rechtsänderungen bei Zahlung Haftungsverband Besondere Formen Grundschuld Überblick, 1191 ff Ersterwerb Ersterwerb vom Nichtberechtigten Zweiterwerb Zweiterwerb vom Nichtberechtigten Sicherungsvertrag/Einreden und Einwendungen Vormerkung Überblick, 883 ff Definition Beachte Beispiel
7 Inhaltsverzeichnis (4) Ersterwerb Ersterwerb vom Nichtberechtigten Zweiterwerb Wirkungen Eigentumsherausgabeanspruch, Eigentumsvermutung, EBV Überblick Vindikationslage , 101 Schadensersatzpflicht des unrechtmäßigen bösgläubigen oder verklagten Besitzers, 989, Schadensersatzpflicht des Deliktsbesitzers, Schadensersatzpflicht des unrechtmäßigen gutgläubigen Besitzers , 105 Umfang des Schadensersatzes , 107 Nutzungsersatz Verwendungsersatz , 113 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, Grundprinzipien des Sachenrechts , 120 Definition Beachte Beispiel
8 Überblick 1 Die Regelungen des Sachenrechts Entstehen und Änderung der Rechte an beweglichen Sachen Entstehen und Änderung der Rechte an Grundstücken Allgemeine Regeln Eigentumserwerb vom Berechtigten, 929 ff Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten, 932 ff Eigentumserwerb durch Gesetz oder Hoheitsakt, Eigentumserwerb vom Berechtigten, 873, Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten, 892, Eigentumserwerb durch Gesetz oder Hoheitsakt, Besitz, Herausgabe/EBV, / Eigentumsstörungen, 1004 ff Sicherungsübereignung, 929, Anwartschaftsrecht, 158, 929 ff Pfandrechte, Hypothek, 1113 ff Grundschuld, 1191 ff Vormerkung, 883 ff Grundlagen Sache/Bestandteil/Zubehör, 90 ff. 2 4 Sachenrechtsgrundsätze 119, 120
9 Hypothek (5) Zweiterwerb vom Nichtberechtigten 71 Aufbauschema für den Zweiterwerb (Übertragung) einer Hypothek vom Nichtberechtigten Zu den Voraussetzungen A. bis C. vgl. 70 A. Einigung über die Abtretung der gesicherten Forderung, 398, 1153 I B. Briefübergabe oder Eintragung, 1154 C. Keine Berechtigung des Verfügenden I. Inhaber der Hypothek II. Inhaber der Forderung D. Erwerb vom Nichtberechtigten I. Abtretender ist nicht Inhaber der Hypothek (Mangel im dinglichen Recht) Gutgläubiger Erwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten gem. 892, 72 II. Abtretender ist nicht Inhaber der gesicherten Forderung und (nur) deswegen auch nicht Inhaber der Hypothek (Mangel der Forderung) Fiktion eines gutgläubigen Forderungserwerbs zum Zwecke des Erwerbs der Hypothek, 1138, 892, 73 III. Abtretender ist nicht Inhaber der Hypothek und auch nicht Inhaber der gesicherten Forderung (Doppelmangel), 74 Überwindung des Forderungsmangels: Fiktion eines gutgläubigen Forderungserwerbs zum Zwecke des Erwerbs der Hypothek, 1138, 892 und Überwindung des dinglichen Mangels: Gutgläubiger Erwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten gem. 892
10 Hypothek (6) Zweiterwerb vom Nichtberechtigten Gutgläubiger Erwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten, Buchhypothek 1.Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes Der Hypothekenerwerb tritt gem I kraft Gesetzes ein, wenn gesicherte Forderung übertragen wurde. 892 ist aber trotzdem anwendbar, wenn dem Forderungsübergang ein Rechtsgeschäft zugrunde lag (rechtsgeschäftliche Abtretung der Forderung). 2.Unrichtigkeit des Grundbuchs Das Grundbuch ist unrichtig, wenn das eingetragene dingliche Recht überhaupt nicht, nicht mit dem Inhalt oder nicht mit dem Rang besteht, wenn also der Grundbuchinhalt von der materiellen Rechtslage abweicht. Die Hypothek besteht nicht, weil der Eigentümer bei Bestellung unerkannt geisteskrank war oder sie ist für jemand anderes bestellt worden. 3.Legitimation des Verfügenden aus dem Grundbuch 2.Unrichtigkeit der Legitimation aus der Abtretungskette, verlängert den guten Glauben des Grundbuchs gem. 892 durch öffentl. beglaubigte Abtretungserklärungen. Wird also bei der Briefhypothek die Abtretung nicht in das Grundbuch eingetragen, sondern durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärung unter Übergabe des Hypothekenbriefs übertragen, so kommt ein gutgläubiger Erwerb von dem letzten aus einer zusammenhängenden Abtretungskette legitimierten Gläubiger in Betracht. Für die Abtretung genügt Schriftform ( 1154), während für den gutgläubigen Erwerb eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist. 3.Legitimation des Verfügenden aus Legitimationskette Umstritten ist, ob 1155 auch bei einer gefälschten Abtretungserklärung eingreift. 4.Guter Glaube des Erwerbers Der gute Glaube muss sich auf das Bestehen der Hypothek zugunsten des Verfügenden beziehen. 5.Kein Widerspruch für den Berechtigten eingetragen Briefhypothek
11 Hypothek (7) Zweiterwerb vom Nichtberechtigten Fiktion eines gutgläubigen Forderungserwerbs zum Zwecke des Erwerbs der Hypothek, 1138, Grundsätze: 1. Ein gutgläubiger Forderungserwerb ist grds. nicht möglich. 2. Ein im Grundbuch eingetragenes Recht kann grds. gutgläubig erworben werden. 3. Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsrecht, d.h., ihrem Inhaber muss auch die gesicherte Forderung zustehen. Alle drei Grundsätze lassen sich bei der Übertragung einer Hypothek nicht miteinander vereinbaren: Wenn man ein Auseinanderfallen von Hypothek und Forderung verhindern will, muss man entweder eine Möglichkeit des gutgläubigen Forderungserwerbs schaffen oder die Möglichkeit, die im Grundbuch eingetragene Hypothek gutgläubig zu erwerben, einschränken. Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, die Grundsätze 1. und 2. einzuhalten und die Akzessorietät der Hypothek zu durchbrechen (Grundsatz 3.). Gem wird das Bestehen der Forderung fingiert, damit die Hypothek gutgläubig erworben werden kann. Da aber ein gutgläubiger Erwerb der Forderung nicht in Betracht kommt, ist ausnahmsweise ein Erwerb der forderungsentkleideten Hypothek möglich. Die Voraussetzungen des 892 müssen in Ansehung der Forderung erfüllt sein: 1. Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäftes Angestrebte Abtretung der gesicherten Forderung gem. 398 ist ein Rechtsgeschäft. 2. Unrichtigkeit des Grundbuchs (Buchhypothek) / Legitimation aus der Abtretungskette (Briefhypothek) Für angebliche Forderung besteht eine Hypothek (die wegen 1163 I eigentlich nicht besteht).
12 Hypothek (8) Zweiterwerb vom Nichtberechtigten Fiktion eines gutgläubigen Forderungserwerbs zum Zwecke des Erwerbs der Hypothek, 1138, 892 (Fortsetzung) Legitimation des Verfügenden aus dem Grundbuch (Buchhypothek) bzw. der Abtretungskette (Briefhypothek) Verfügender erscheint als Inhaber der Hypothek (und zugleich als Inhaber der Forderung, da sonst die Hypothek nicht bestehen würde). 4. Guter Glaube des Erwerbers Erwerber darf nicht positiv bekannt sein, dass Verfügendem die gesicherte Forderung nicht zusteht. 5. Kein Widerspruch für den Berechtigten eingetragen Gem. 1138, 892 findet kein gutgläubiger Erwerb der gesicherten Forderung statt. Vielmehr wird ein Erwerb der Forderung nur fingiert, damit die forderungsentkleidete Hypothek übergehen kann. Doppelmangel Abtretender ist nicht Inhaber der Hypothek und auch nicht Inhaber der gesicherten Forderung (Doppelmangel) Überwindung des dinglichen Mangels gem. 892 möglich, 72 Überwindung des Forderungsmangels gem. 1138, 892 möglich, 73
13 Hypothek (9) Zweiterwerb vom Nichtberechtigten Sonderproblem: Trennung von Forderung und Hypothek 75 Gem. 1138, 892 wird die Forderung zum Zwecke des Hypothekenerwerbs fingiert, sodass der Erwerb einer Hypothek ohne Forderung möglich ist. Dies ist unproblematisch, wenn die Forderung überhaupt nicht besteht (weil sie erloschen, gar nicht erst entstanden oder unwirksam ist). Umstritten ist, was in Fällen passiert, in denen es zu einer Trennung der Hypothek von der (tatsächlich bestehenden) Forderung kommt. Dieser Fall kann nur bei mehrfacher Abtretung eintreten: E bestellt zugunsten des H eine Hypothek zur Sicherung einer Darlehensforderung. H tritt an X, X an Y und Y an Z ab. Als Z den E gem in Anspruch nimmt, macht dieser geltend, X habe seine Abtretung an Y erfolgreich angefochten. Hier käme es zu einer Trennung von Hypothek und Forderung: Die Hypothek hat Z von Y gutgläubig erworben ( 1138, 892), nicht aber die Forderung, die immer noch dem X zusteht. Nach (früher) h.m. muss eine Personenverschiedenheit bei Hypothek und Forderung vermieden werden, da die Gefahr doppelter Inanspruchnahme des persönlichen bzw. dinglichen Schuldners bestände. Der gutgläubige Erwerber einer Hypothek erwerbe in diesem Fall ausnahmsweise auch die Forderung. Nach vordringender Auffassung ist dies nicht erforderlich, da bei Tilgung der persönlichen Forderung das dingliche Recht gem I 2 auf den Eigentümer übergehe und bei Befriedigung des Hypothekengläubigers aus dem Grundstück die Hypothek erlösche ( 1181).
14 1. Anspruchsteller = Eigentümer Eigentumsherausgabeanspruch, 985 (1) 95 a) Anspruchsteller ist Eigentümer (entspr. auch Pfandgläubiger, 1227; Nießbraucher, 1065; Wohnungseigentümer, 13 I WEG), weil er das Eigentum rechtsgeschäftlich durch (gutgläubigen) Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen gem. 929 ff. bzw. bei einem Grundstück gem. 873, 925 erworben hat ( 15 ff. / 61 ff.) oder weil er es kraft Gesetzes erworben hat ( 35 ff.) oder weil er es durch Hoheitsakt erworben hat. Vermutet wird das Eigentum bei unbewegl. Sachen gem. 891 und bei bewegl. Sachen gem. 1006, 98. b) Anspruchsteller darf das Eigentum nicht (wieder) verloren haben durch (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Eigentumserwerb eines Dritten Beachte insbes. die Möglichkeit eines gutgläubigen Eigentumserwerbs eines Dritten durch Verfügung eines Nichtberechtigten, vgl. 26 ff. / 62 ff. 2. Anspruchsgegner = Besitzer a) Unmittelbarer Besitzer, vgl. 7 9, oder b) mittelbarer Besitzer, vgl. 10 (str., ob Einrede oder Einwendung 3. Kein Recht zum Besitz, 986 Bedeutung insbes. für Versäumsnisverfahren) a) Eigenes Besitzrecht des Besitzers, 986 I 1, 1. Alt. Inhaber eines dinglichen oder obligatorischen Rechts ( Inhaber eines Anwartschaftsrechts, str., vgl. 52 Gesetzliches Besitzrecht ( 1626, 148 I InsO) Nießbrauchsberechtigter, Mieter)
15 3. Kein Recht zum Besitz, 986 (Fortsetzung) Eigentumsherausgabeanspruch, 985 (2) 96 Besitzrecht aus familien- oder erbrechtlicher Beziehung ( 1353, 1422 S. 1, 1985 I, 2205 S. 2) Sonstiges Besitzrecht ( berechtigte GoA; Lieferung unbestellter Waren, 241 a; Zurückbehaltungsrecht str.) b) Abgeleitetes (derivatives) Besitzrecht des Besitzers, 986 I 1 Mittelbarer Besitzer muss eigenes Besitzrecht gegenüber Eigentümer haben. Mittelbarer Besitzer muss zur Besitzüberlassung an unmittelbaren Besitzer befugt gewesen sein. Unmittelbarer Besitzer muss Besitz vom mittelbaren Besitzer ableiten. Es sind nicht zwingend Besitzmittlungsverhältnisse erforderlich; ausreichend ist eine lückenlose Besitzrechtskette ( E verleiht an V, V verkauft mit Zustimmung des E an K und überträgt den Besitz). c) Besitzrecht bei Veräußerung gem. 929, 931 Der unmittelbare Fremdbesitzer kann bei einer Veräußerung nach 929, 931 dem neuen Eigentümer gegenüber die gegenüber dem abgetretenen Herausgabeanspruch bestehenden Einreden geltend machen. Durchsetzbarkeit des Eigentumsherausgabeanspruchs (Einreden) Zurückbehaltungsrecht des Besitzers wegen Verwendungen, 1000 Zurückbehaltungsrecht wegen Zusendung unbestellter Waren, 241 a Verjährung Herausgabeanspruch des Grundstückseigentümers unterliegt gem. 902 I 1 keiner Verjährung. Beachte aber die Möglichkeit der Buchersitzung gem. 900, vgl. 41 Herausgabeanspruch des Eigentümers einer beweglichen Sache verjährt gem. 197 I Nr. 1 in 30 Jahren; Verjährungsbeginn gem. 200 mit Entstehung des Anspruchs.
16 Eigentumsherausgabeanspruch, 985 (3) Rechtsfolgen des Eigentumsherausgabeanspruchs 97 Gegen unmittelbaren Besitzer Herausgabe der Sache an den Eigentümer Soweit der mittelbare Besitzer zur Überlassung an den unmittelbaren Besitzer nicht befugt war, kann der Eigentümer Herausgabe nicht an sich selbst, sondern an den mittelbaren Besitzer verlangen (es sei denn, dieser kann oder will Besitz nicht wieder übernehmen, 986 I 2) Gegen mittelbaren Besitzer Abtretung des Herausgabeanspruchs an den Eigentümer gem. 870, 398 Herausgabe der Sache an den Eigentümer (str.); gem. 828 ff., 847 ZPO kann dann der Herausgabeanspruch gegen den unmittelbaren Besitz gepfändet und dem Eigentümer zur Einziehung überwiesen werden. Auf Eigentumsherausgabeanspruch anwendbare Vorschriften Unmöglichkeit/Schuldnerverzug sind nicht anwendbar, da EBV insoweit abschließend. 990 II, Haftung des bösgläubigen Besitzers bei Verzug (vgl. 105) Annahmeverzug, 293 ff., sind anwendbar. Herausgabe der Surrogate gem. 285 und Schadensersatz statt der Leistung gem. 281 (str.) sind nicht anwendbar. Herausgabeanspruch ist nicht selbstständig abtretbar, vgl. 21. Erfüllungsort Grds. Ort, an dem sich Sache zur Zeit des Herausgabeverlangens befindet Beim Anspruch gegen bösgläubigen/verklagten Besitzer: Ort, an dem sich Sache z.z. der Klageerhebung/Eintritts der Bösgläubigkeit befindet Beim Anspruch gegen Deliktsbesitzer: Ort, an dem Besitz erlangt wurde
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