Der Besitz. I. Arten des Besitzes

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1 Der Besitz Folie 71 Der Besitz stellt die tatsächliche Sachherrschaft (im Gegensatz zum Eigentum als rechtlicher Sachherrschaft) dar, die mithin auch bei Nichtberechtigten, wie dem Dieb, vorliegt. I. Arten des Besitzes Unmittelbarer Besitz, 854 BGB Erwerb durch Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft, 854, 856 BGB Selbst oder durch Besitzdiener ( 855 BGB) auch als Teil- ( 865 BGB) oder Mitbesitz ( 866 BGB) als Fremd- oder Eigenbesitz ( 872 BGB) Der Besitzerwerb/-verlust ist Realakt, der lediglich einen hinreichenden natürlichen Willen voraussetzt. Mittelbarer Besitz, 868 BGB Der unmittelbare Besitzer (Besitzmittler) vermittelt kraft Besitzmittlungsverhältnis einem Dritten eine Besitzposition: Rechtsverhältnis gewährt Besitzrecht nur auf Zeit (z. B. Miete). Besitzmittler will für Dritten besitzen. Auch mehrstufig denkbar, 871 BGB (z. B. bei Untervermietung); nicht bei weisungsabhängigem Besitzer im Haushalt oder Erwerbsgeschäft: Besitzdiener, 855 BGB. Bähr, S. 348 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

2 II. Rechtsfolgen Folie 71/2 Besitzschutzrechte I. Selbsthilfe gegen verbotene Eigenmacht, 859, 860 BGB Besitzwehr und -kehr bei gegenwärtiger Störung oder Entziehung Auch durch Besitzdiener, 860 BGB II. Possessorische Ansprüche (Herausgabe, Beseitigung, Unterlassung) 861, 862, 869 BGB Voraussetzungen: Verbotene Eigenmacht, 858 Abs. 1 BGB Fehlerhafter Besitz, 858 Abs. 2 BGB Frist, 864 Abs. 1 BGB Auch gegenüber besser Berechtigten, 863 BGB (Ausnahme: Bessere Berechti- gung rechtskräftig festgestellt: 864 Abs. 2 BGB); Grund: Verhinderung von Selbstjustiz! III. Weitere Ansprüche 1007 BGB (bösgläubiger neuer Besitzer oder Abhandenkommen, es sei denn jetziger Besitzer ist besser berechtigt, Abs. 3); 823 Abs. 1 BGB: Besitz als sonstiges Recht Publizitätsfunktion Eigentumsvermutung für gegenwärtigen unmittelbaren Besitzer, 1006 BGB (Beweislastumkehr). Anknüpfungspunkt für den Rechtsschein bei gutgläubigem Erwerb, 932 ff BGB. Bähr, S. 348 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

3 Das Eigentum Folie 72 Im Gegensatz zum Besitz stellt Eigentum die rechtliche Herrschaft über eine Sache dar. Möglich ist Miteigentum mehrerer Personen gemäß 1008 bis 1011 BGB (gesamthänderisch oder Bruchteilseigentum). Inhalt und Schranken 903 BGB berechtigt den Eigentümer zur beliebigen Verfahrensweise mit der Sache unter Ausschluss anderer. Schranken: 1. Öffentlich rechtliche Grenzen (z. B. Bau-, Umwelt-, Naturschutzrecht) 2. Entgegenstehende fremde Rechte, insbesondere Nachbarrecht, 905 ff BGB Duldung unwesentlicher oder ortsüblicher Immissionen des Nachbargrundstücks, 906 BGB 3. Rechtsgeschäftliche Einschränkungen schuldrechtliche Vereinbarung des Eigentümers mit Dritten (z. B. Mietverträge) Einräumung beschränkt dinglicher Rechte an Dritte (z. B. Wegerecht) Bähr, S. 354 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

4 Folie 72/2 Schutz des Eigentums 1. Herausgabeanspruch, 985 BGB Eigentum des Anspruchstellers Besitz des Anspruchsgegners Kein Recht zum Besitz, 986 BGB 2. Abwehranspruch (Beseitigung und Unterlassung), 1004 BGB Beeinträchtigung des Eigentums durch Anspruchsgegner (Störer) Rechtswidrigkeit (keine Duldungspflicht, 1004 Abs. 2 BGB, siehe Schranken) Für Unterlassungsanspruch: Wiederholungsgefahr, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB , 812 BGB InsO: Aussonderung im Insolvenzverfahren; 771 ZPO: Widerspruch gegen fremde Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Bähr, S. 354 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

5 Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen Folie 73 Der Erwerb von Eigentum kann aufgrund gesetzlicher Anordnung oder durch Rechtsgeschäft erfolgen. Bei Letzterem sind der Erwerb vom Berechtigten und der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten zu unterscheiden. Kraft Rechtsgeschäft Vom Berechtigten 929 Satz 1 BGB 929 Satz 2 BGB 930 BGB 931 BGB Vom Nichtberechtigten 932 Abs. 1 Satz 1 BGB 932 Abs. 1 Satz 2 BGB 933 BGB 934 BGB Kraft Gesetz Verbindung/Vermischung, 946 bis 949 BGB Verarbeitung, 950 BGB Beachte: Unabhängig von Verfügungsbefugnis oder Abhandenkommen auch durch Nichtberechtigten; Ausgleich gemäß 951 BGB Erbfall, 1922 BGB Ersitzung, 937 ff BGB Fund, 973 BGB Aneignung, 958 BGB Bähr, S. 365, 370 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

6 Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Folie 74 Zu unterscheiden ist zwischen dem Erwerb vom Berechtigten ( BGB) und dem gutgläubigem Erwerb vom Nichtberechtigten ( BGB). Erwerb von Berechtigten Der Eigentumserwerb vom Berechtigten hat drei wesentliche Voraussetzungen: Einigung Übergabe Berechtigung I. Einigung Vertrag ( 145 ff BGB) mit dem Inhalt, dass Eigentum übergehen soll II. Übergabe 1. Definition Vollständige Besitzaufgabe und Verschaffung des Besitzes an Erwerber (bzw. dessen Besitzdiener/-mittler), falls der nicht schon besitzt ( 929 Satz 2 BGB). 2. Übergabesurrogate Die Übergabe kann ersetzt werden, nämlich 930 BGB: Besitzkonstitut (Besitzmittlungsverhältnis, kraft dessen Erwerber mittelbarer Besitzer wird, z. B. bei der Sicherungsübereignung), Bähr, S. 365 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

7 Folie 74/2 931 BGB: Besitz eines Dritten, Veräußerer nur mittelbarer Besitzer, statt Übergabe Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen Dritten. III. Verfügungsbefugnis Der Veräußerer muss zur Übertragung des Eigentums befugt sein, d. h. Eigentümer, sofern nicht Einschränkung (z. B. gemäß 80 InsO!). sonst Verfügungsbefugter, z. B. Ermächtigter, 185 BGB, oder Insolvenzverwalter, 80 InsO Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten Veräußerung durch Nichtberechtigten Guter Glaube Kein Abhandenkommen Der Rechtsverkehr darf grundsätzlich vom Besitz auf das Eigentum einer Person schließen ( 1006 BGB). Daher ist ein Eigentumserwerb des gutgläubigen Erwerbers trotz fehlender Berechtigung des Veräußerers gerechtfertigt, wenn der Eigentümer den Rechtsschein des Besitzes veranlasst hat. Bähr, S. 365 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

8 Folie 74/3 Voraussetzungen I. Übereignung gemäß BGB durch Nichtberechtigten II. Gutgläubigkeit des Erwerbers 1. Definition, 932 Abs. 2 BGB Glaube an das Eigentum des Veräußerers (bei Veräußerungen eines Kaufmannes auch an dessen Verfügungsermächtigung, 366 HGB) Keine Kenntnis/grob fahrlässige Unkenntnis vom fehlenden Eigentum 2. Zeitpunkt Bei Abschluss des Erwerbes, d. h. abweichend von den 930 und 931 BGB grundsätzlich bei Übergabe vom Veräußerer an den Erwerber (Ausnahme: 934 Fall 1 BGB). III. Kein vorheriges Abhandenkommen, 935 BGB unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes beim Eigentümer oder Besitzmittler keine Geltung bei öffentlicher Versteigerung, Geld oder Inhaberpapieren Rechtsfolgen Der Erwerber wird Eigentümer, Herausgabeansprüche bestehen daher nicht (Ausnahme: 816 Abs. 1 Satz 2 BGB für unentgeltlichen Erwerb). Der frühere Eigentümer kann vom Veräußerer Schadensersatz oder Erlösherausgabe verlangen 823 ff, 816 BGB. Bähr, S. 367 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

9 Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) Folie 75 Nutzungsersatz Schadensersatz Verwendungsersatz Ist der Besitzer (z. B. als Mieter) dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt, hat er nicht herauszugeben ( 986 BGB). Die Rechte und Pflichten ergeben sich dann aus dem zum Besitz berechtigenden Rechtsverhältnis. Anders liegt dies beim unrechtmäßigen Besitzer. Der Herausgabeanspruch ist nur die Hauptfolge, die Nebenfolgen (Nutzungsersatz, Schadensersatz und Verwendungsersatz) ergeben sich grundsätzlich unter Ausschluss sonstiger gesetzlicher Schuldverhältnisse aus den Regeln des EBV ( 987 ff BGB). Der bösgläubige Besitzer, der wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass er mangels Besitzberechtigung herausgeben musste, haftet nach diesen Vorschriften verschärft. Ihm wird der auf Herausgabe bereits verklagte Besitzer gleichgestellt. Der gutgläubige Besitzer, der sich ohne grobe Fahrlässigkeit für berechtigt hält, hat dagegen grundsätzlich nur herauszugeben. Im Einzelnen: Bähr, S. 361 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

10 Folie 75/2 Nutzungsersatz Schadensersatz Verwendungsersatz Sind die in der Besitzzeit gezogenen Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile, 100 BGB) herauszugeben? Bösgläubiger oder verklagter Besitzer, 987, 990 BGB Gutgläubiger Besitzer nur, wenn unentgeltlicher Besitz, 988, 993 BGB Ist bei schuldhafter Beschädigung oder Untergang der Sache während der Besitzzeit Schadensersatz zu leisten? Bösgläubiger oder verklagter Besitzer, 989, 990 BGB Deliktischer Besitzer (ohne Verschulden), 992, 848 BGB Keine Ersatzpflicht des Gutgläubigen, 993 BGB Erhält der Besitzer Wertersatz für die auf die herauszugebende Sache getätigten Verwendungen? Bösgläubiger oder verklagter Besitzer: nur notwendige Verwendungen, 994 Abs. 2 BGB Gutgläubiger Besitzer: notwendige und nützliche (werterhöhende) Verwendungen, 994, 996 BGB Luxusverwendungen nie; wegen Verwendungsersatz Zurückbehaltungsrecht, 1000 BGB Bähr, S. 361 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

11 Folie 76 Beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen Nießbrauch 1030 BGB Der Nießbrauch berechtigt zur Fruchtziehung und zum Besitz, lediglich Verfügungen über die Sachsubstanz sind unzulässig, 1030, 1036, 1037 BGB). Gegenüber Dritten besteht ein Schutz analog den Eigentumsvorschriften ( 1065 BGB). Der Nießbrauch ist nicht übertragbar oder vererblich ( 1059, 1061 BGB). Pfandrecht 1204 ff BGB I. Inhalt Sicherung einer Forderung durch besonderes Zugriffsrecht auf eine Sache: Verwertungsrecht durch öffentliche Versteigerung bei Pfandreife ( 1228 ff BGB); Verwendung des Erlöses zur Befriedigung der gesicherten Forderung. II. Entstehung Von den Fällen gesetzlicher Pfandrechte (Werkunternehmerpfandrecht, 647 BGB; Vermieterpfandrecht, 562 ff BGB) Bähr, S. 372, 374 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

12 Folie 76/2 abgesehen, entsteht das Pfandrecht durch Rechtsgeschäft, 1204 bis 1207 BGB. Voraussetzungen 1. Bestehende Forderung (Akzessorietät) 2. Einigung 3. Übergabe der Pfandsache, 1205 BGB 4. Berechtigung (bei Fehlen: Gutgläubiger Erwerb, 1207 BGB) III. Sonstiges Beachte: Übertragung durch Abtretung der gesicherten Forderung ( 1250 BGB); Erlöschen mit der Forderung ( 1252 BGB) oder durch Besitzaufgabe ( 1253 BGB). Nachteil des Pfandrechtes ist die erforderliche Übergabe an den Sicherungsnehmer, das Pfand kann daher vom Sicherungsgeber wirtschaftlich nicht mehr genutzt werden, der Sicherungsnehmer hat bei großen Maschinen u. ä. Lagerungsprobleme. Im Wirtschaftsverkehr hat sich daher die Sicherungsübereignung durchgesetzt. Bähr, S. 372, 374 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

13 Formen der Forderungssicherung Folie 77 Im Wirtschaftsverkehr bestehen häufig für längere Zeit ungetilgte Forderungen, sei es infolge eines Gelddarlehens, sei es bei einem Warenkredit durch aufgeschobene Kaufpreisfälligkeit. Zwar haftet der Schuldner mit seinem gesamten Vermögen, die tatsächliche Durchsetzung hängt aber von dessen Vermögensstand ab. Insbesondere im Rahmen eines Insolvenzverfahrens besteht eine Konkurrenz zu anderen Gläubigern. Daher ist die Sicherung von Forderungen von großer Bedeutung. Instrumente: Personalsicherheiten Bürgschaft, 765 ff BGB Persönliche Verpflichtung eines (solventen) Dritten Realsicherheiten Reservierung einzelner Vermögensgegenstände für den Zugriff eines bestimmten Gläubigers (Aus- oder Absonderungsrecht in der Insolvenz, 47, 50, 51 InsO; Schutz vor Zwangsvollstreckungszugriffen Dritter ( 771 ZPO) oder vor späteren Verfügungen. Bähr, S. 288, 372, 391 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

14 Folie 77/2 An Forderungen An beweglichen Sachen An Grundstücken Forderungsverpfändung Nachteil: Wirksam erst mit (oft ungewollter) Anzeige an den Schuldner, 1280 BGB. Sicherungsabtretung Insbesondere in der Form der Globalzession bezüglich aller oder bestimmter Forderungen eines Unternehmers (problematisch: Bestimmbarkeit und ggf. Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung oder Knebelung). Pfandrecht Eigentumsvorbehalt Sicherungseigentum Vorteil gegenüber Forderung: Rechtlicher Bestand ist sicher, keine Abhängigkeit von Solvenz eines Dritten; aber: gutgläubiger Erwerb Dritter und tatsächliches Verschwinden möglich. Grundschuld Hypothek Vorteil gegenüber beweglichen Sachen: Sicherheit vor tatsächlichen und rechtlichen Verschiebungen durch den Sicherungsgeber; in der Regel dauerhaft werthaltig. Bähr, S. 288, 372, 391 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

15 Der Eigentumsvorbehalt Folie 78 Der Eigentumsvorbehalt ist das Sicherungsmittel des Warenkreditgebers. Soll die Zahlung des Kaufpreises nicht Zug um Zug, sondern erst nach der Lieferung (ratierlich oder mit Zahlungsziel) erfolgen, sichert der Eigentumsvorbehalt den Rückgriff auf die Kaufsache, wenn der Kaufpreis nicht gezahlt wird. Voraussetzungen Übereignung unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung ( 449, 158 Abs. 1 BGB) Vereinbarung spätestens bei Übergabe Besondere Arten 1. Erweiterter Eigentumsvorbehalt Aufschiebende Bedingung der Begleichung weiterer Forderungen aus einer Geschäftsverbindung 2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt mit Ermächtigung des Käufers zur Weiterverarbeitung/-veräußerung ( 185 BGB); Vorausabtretung der daraus resultierenden Forderungen gegen die Kunden des Käufers. Bähr, S. 375 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

16 Folie 78/2 Rechtsfolgen 1. Verkäufer bleibt Eigentümer, Käufer wird Besitzer; Besitzrecht des Käufers aus dem Kaufvertrag. 2. Verkäufer ist durch den Kaufvertrag gebunden; vertragswidrige Veräußerungen an Dritte scheitern am Anwartschaftsrecht des Käufers, 161 Abs. 1 BGB. 3. Käufer darf vor Zahlung noch nicht weiterveräußern; Schutz des Verkäufers bei Insolvenz des Käufers (Aussonderung, 47 InsO) und bei Zwangsvollstreckungszugriffen von Käufergläubigern ( 771 ZPO). 4. Bei Zahlungsverzug Rücktritt und Herausgabe ( 346, 985 BGB); bei vollständiger Zahlung wird aus dem Anwartschaftsrecht (Vorstufe zum Eigentum) automatisch Eigentum des Käufers (vgl. 158 Abs. 1 BGB). Bähr, S. 375 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

17 Folie 79 Die Sicherungsübereignung (SÜ) stellt den Umkehrfall zum Eigentumsvorbehalt dar. Der Schuldner (Sicherungsgeber) übereignet aus seinem Vermögen eine Sache zur Sicherung einer Forderung an den Gläubiger (Sicherungsnehmer), behält aber den Besitz. Voraussetzungen Übereignung einer Sache gemäß 929, 930 BGB Sicherungsabrede: Verwertungsrecht nur, wenn gesicherte Forderung notleidend wird auch an künftigen Sachen (z. B. Lagerbestand), wenn hinreichend bestimmt Die Sicherungsübereignung Rechtsfolgen 1. Sicherungsnehmer wird Eigentümer; Sicherungsgeber bleibt Besitzer; Besitzrecht aus Sicherungsabrede, solange gesicherte Forderung nicht notleidend (Sicherungsfall); Anwartschaftsrecht nur bei auflösend bedingter SÜ ( 158 Abs. 2 BGB). 2. Bei Sicherungsfall: Verwertungsrecht; Schutz vor Insolvenz des Sicherungsgebers ( 51 InsO) und Zwangsvollstreckungszugriffen, 771 ZPO 3. Bei Erfüllung der gesicherten Forderung: Automatischer Rückfall des Eigentums, wenn SÜ auflösend bedingt ( 158 Abs. 2 BGB); anderenfalls Anspruch auf Rückübereignung aus Sicherungsabrede. Bähr, S. 379 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

18 Folie 80 Ein Grundstück ist ein katastermäßig vermessener Teil der Erdoberfläche, der in einem eigenen Grundbuchblatt registriert ist. Das Grundbuch übernimmt bei Grundstücken anstelle des Besitzes die Publizitätsfunktion. Bei rechtsgeschäftlichen Vorgängen an Grundstücken ist daher die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ( 873 BGB). Inhalt des Grundbuches Das Grundbuch Verfahren Akte/Datei mit folgenden Teilen: Bestandsverzeichnis: Katastermäßige Angaben Abteilung I: Eigentümer Abteilung III: Grundpfandrechte Abteilung II: Sonstige Belastungen Das Verfahren zur Grundbucheintragung (formelles Grundbuchrecht) ist in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt. Voraussetzungen: Antrag, 13 GBO Bewilligung des Betroffenen, 19 GBO in öffentlich beglaubigter Form, 29 GBO Beachte: Für den materiellen Erwerb gemäß 873 BGB ist die Einhaltung der formellen Vorschriften irrelevant! Bähr, S. 381 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

19 Wirkung der Grundbucheintragung Folie 80/2 1. Rangwirkung 2. Richtigkeit? Für den Rang verschiedener Rechte ist der Zeitpunkt der Eintragung maßgeblich, 879 BGB. Ausnahme: Sicherung des Vorrangs durch Vormerkung, 883 ff BGB, oder Vorkaufsrecht, 1094 ff BGB. Der im Grundbuch Eingetragene muss nicht tatsächlich Rechtsinhaber sein, möglich sind auch Fehler des Grundbuchamtes oder Erwerbsvorgänge außerhalb des Grundbuches (z. B. Erbfall!). In diesen Fällen hat der wahre Berechtigte einen Berichtigungsanspruch gemäß 894 BGB. Per einstweiliger Verfügung kann ein Widerspruch erwirkt werden ( 899 BGB), dies verhindert gutgläubigen Erwerb von Dritten. Gemäß 891 BGB besteht aber die Vermutung, dass der Grundbuchinhalt der wahren Rechtslage entspricht. Dieser öffentliche Glaube des Grundbuches ist Grundlage für einen möglichen gutgläubigen Erwerb von Dritten, die berechtigterweise auf den Inhalt des Grundbuches vertrauen ( 892 BGB). Bähr, S. 381 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig

20 Bähr, S. 381 Wirtschaftsprivatrecht J. Ehrig Folie 80/2

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