Folie 1. BGB Sachenrecht 3 - Eigentum: Grundlagen, Eigentumserwerb und -verlust an bewegl. Sachen Teil 1 -
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- Hartmut Maier
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1 Folie 1 BGB Sachenrecht 3 - Eigentum: Grundlagen, Eigentumserwerb und -verlust an bewegl. Sachen Teil 1-1
2 Folie 2 Inhalt: Inhalt des Eigentums Eigentumsarten und Bestandteile des Eigentums Alleineigentum Miteigentum Gesamthandseigentum Treuhandeigentum Überfall und Grenzbaum Überbau und Notweg Sonderformen des Eigentums Sicherungseigentum 2
3 Folie 3 Befugnisse des Eigentümers Positiv Negativ Beschränkung der Befugnisse des Eigentümers Beschränkung durch Gesetz Beschränkung durch Rechte Dritter Beschränkung durch Gemeingebrauch Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen Teil 1: Die Übertragung des Eigentums nach 929 BGB
4 Folie 4 Begriff und Inhalt des Eigentums Rechtsgrundlagen 903 f. BGB Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache Eigentum ist das umfassendste dingliche Recht Vgl. 903 BGB 4
5 Folie 5 Eigentumsarten und Bestandteile des Eigentums Alleineigentum: Das Eigentum steht einer natürlichen oder juristischen Person alleine zu. Miteigentum ( 1008 BGB): Mehreren Miteigentümern steht jeweils ein ideeller Anteil an der ganzen Sache zu, über den er frei verfügen kann 5
6 Folie 6 Treuhandeigentum: Der Treugeber überträgt dem Treuhänder einen Vermögensgegenstand oder räumt ihm eine Rechtsmacht ein, beschränkt aber durch die schuldrechtliche Treuhandvereinbarung im Innenverhältnis den Treuhänder in der Ausübung der Rechtsmacht nach außen (gegenüber Dritten)
7 Folie 7 Überfall und Grenzbaum ( 911 und 923 BGB): Früchte die auf ein Nachbargrundstück herüber fallen gelten als Früchte dieses Grundstücks Früchte von einem Grenzbaum (auch der Grenzbaum selbst) stehen den Nachbarn zu gleichen Teilen zu
8 Folie 8 Überbau und Notweg ( 912 und 917 BGB): Überbau = bei der Errichtung eines Gebäudes hat der Grundstückseigentümer leicht fahrlässig über die Grenze gebaut Eigentümer des Überbaus ist der Eigentümer des überbauenden Grundstücks
9 Folie 9 Rechtsfolgen des Überbaus: Rechtmäßiger Überbau: Nachbar erteilt Zustimmung und kann Entschädigung vereinbaren Unrechtmäßiger Überbau (ohne Zustimmung und mit leichter Fahrlässigkeit = Fall des 912 BGB): Duldungspflicht des Nachbarn mit Entschädigung Kein Fall des 912 BGB bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Überbau ist Eigentum des Nachbarn der Beseitigung verlangen darf!
10 Folie 10 Notweg Wenn dem Grundstück eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt, kann von dem Nachbarn verlangt werden, dass er die Benutzung seines Grundstücks als Verbindung duldet bis der Mangel behoben ist. Sonderformen des Eigentums: Bergwerkseigentum ( 9 Abs. 1 BBergG) Wohnungseigentum (WEG)
11 Folie 11 Befugnisse des Eigentümers Positiv: mit der Sache nach Belieben verfahren ( 903 BGB) Rechtlich: Übereignung, Eigentumsaufgabe, Belastung mit dinglichen Rechten (z.b. Hypothek) oder Regelung der Benutzung (z.b. Hausordnung) Tatsächlich: Besitz, Benutzung, Veränderung, Verbrauch, Vernichtung 11
12 Folie 12 Negativ: Einwirkungen anderer auf die Sache ausschließen ( 903 BGB) Ausschließungsrecht bezieht sich auf Einwirkungen auf die Sache wie z.b. Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung, Benutzung (z.b. Hausverbot), Bemalen, Immissionen ( 906 BGB) Geltendmachung des Ausschließungsrecht durch Notwehr ( 227 BGB), Klage auf Herausgabe ( 985 BGB), Beseitigung und Unterlassung der Eigentumsstörung ( , 1004 BGB)
13 Folie 13 Beschränkung der Eigentümerbefugnisse Beschränkung durch Gesetz Privatrecht: 904 und 905 BGB Nachbarrecht (vgl. Art. 124 EGBGB), Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW) Die Nachbarrechtsgesetze der Länder regeln das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis im Hinblick auf Grenzabstände, Fenster- und Lichtrecht, Hammerschlags- und Leiterrecht, Schornsteine, Antennen usw.
14 Folie 14 Öffentliches Recht: Alle drittschützenden Normen, d.h. solche die im Hauptzweck den Schutz Einzelner beabsichtigen Beispiele: Baurecht: z.b. Vorschriften über seitliche Grenzabstände im Bauordnungsrecht und das Rücksichtnahmegebot im Bauplanungsrecht 5 Abs. 1 Nr. 3, 18 Gaststättengesetz 5 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz Materielles Recht aus 7 und 8 WHG
15 Folie 15 Privat- und öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz: Drittschützende Normen des öffentlichen Rechts sind Schutzgesetze im Sinne von 823 Abs. 2 BGB Schadensersatzanspruch, nach 1004 BGB Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, ggf. Amtshaftungsanspruch nach 839 BGB Die Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Drittschutzes a.d. Verwaltungsrechtsweg
16 Folie 16 Beschränkung durch Rechte Dritter Beschränkt dingliche Rechte beschränken das Herrschaftsrecht des Eigentümers Beispiele für beschränkt dingliche Rechte: Nutzungsrechte: Erbbaurecht, Dienstbarkeit Verwertungsrechte: Reallast, (Grund-) Pfandrecht Erwerbsrecht: dingliches Vorkaufsrecht, Anwartschaftsrecht
17 Folie 17 Schuldrechtliche Verpflichtungen beschränken nicht das Eigentum, sondern legen dem Eigentümer nur eine persönliche Verpflichtung auf und beschränken ihn gegenüber dem Gläubiger in der Rechtsausübung
18 Folie 18 Beschränkung durch Gemeingebrauch Wege Gemeingebrauch nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW Gewässer 5 Wasserstraßengesetz: Bundeswasserstraßen dürfen im Rahmen des Schifffahrtsrechts mit Wasserfahrzeugen befahren werden Wälder 14 Bundeswaldgesetz: Betreten d. Waldes
19 Folie 19 Erwerb und Verlust des Eigentums an bewegl. Sachen Teil 1: Die Übertragung des Eigentums nach 929 BGB Überblick: Einigung Übergabe Besitzkonstitut/ Sicherungseigentum 930 BGB Abtretung des Herausgabeanspruchs 931 BGB Eigentumsvorbehalt 449 BGB Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Berechtigung im Zeitpunkt der Übergabe ggf. gutgläubiger Erwerb nach 932 f BGB
20 Folie 20 Einigung = dinglicher Vertrag, in dem die Vertragspartner verabreden, dass das Eigentum an einem bestimmten Gegenstand auf den Erwerber übergehen soll Es gelten die Vorschriften über Willenserklärungen und Verträge
21 Folie 21 Einigungserklärung kann erfolgen stillschweigend (durch schlüssiges Verhalten), bedingt (aufschiebend bei Eigentumsvorbehalt, auflösend bei Sicherungsübereignung) befristet (bzgl. Anfang und Ende der Eigentumsübertragung) Einigungsberechtigte: als Veräußerer der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte und als Erwerber derjenige, der Eigentümer werden soll
22 Folie 22 Übergabe = Wechsel des unmittelbaren Besitzes Veräußerer darf keinen Besitz behalten (er kann Besitzdiener sein, im Rahmen von 929 BGB aber nicht mittelbarer Besitzer) Erwerber muss Besitz erlangen Übergabe muss in Vollziehung der Übereignung erfolgen (nicht nur zur vorübergehenden Benutzung)
23 Folie 23 Übergabe entbehrlich, wenn Erwerber bereits besitzt ( 929 Satz 2 BGB) wenn ein Dritter im Besitz der Sache ist und der Eigentümer dem Erwerber den Herausgabeanspruch abtritt ( 931 BGB) Beispiele für die Übergabe: Übertragung des unmittelbaren Besitzes
24 Folie 24 Weisung an den Besitzmittler (bei gleichzeitiger Beendigung des Besitzmittlungsverhältnisses) Mitbesitz von Veräußerer und Erwerber durch die Einräumung von Mitbesitz Sonderformen der Übergabe: Geheißerwerb: auf Veräußerer- und/oder Erwerberseite führen Dritte (die nicht Besitzdiener sind) auf Geheiß die Übergabe aus Kettengeschäft: mehrere Übergaben gewollt
25 Folie 25 Sonderfall bei der Übergabe: Besitzkonstitut 930 BGB Übergabe wird ersetzt durch die Begründung mittelbaren Besitzes (ausnahmsweise besteht keine Publizität!) Der unmittelbare Eigenbesitzer wird zum unmittelbaren Fremdbesitzer Erforderlich ist ein Besitzmittlungsverhältnis ( 868 BGB)
26 Folie 26 Sonderfall bei der Übergabe: Sicherungsübereignung nach 930 BGB = Zur Sicherung einer Forderung übereignet der Schuldner dem Gläubiger Sachen, die er jedoch im Besitz behält Schuldrechtlich: Sicherungsvertrag/ Sicherungsabrede verbindet die zu sichernde Forderung mit dem dinglichen Rechtsgeschäft
27 Folie 27 Dinglich: Besitzmittlungsverhältnis begründet mittelbaren Besitz des Gläubigers Sicherungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der an der Übereignung Beteiligten (z.b. Behandlung, Versicherung, Verwertung des Sicherungsgutes) Rückübereignungsanspruch oder auflösende Bedingung (z.b. Zahlung des vollständigen Kaufpreises) das Eigentum fällt an den Schuldner zurück Befriedigungsrecht: Sicherungsgut darf nach den Regeln des Pfandrechts verwertet werden
28 Folie 28 Sicherungsübereignung von Warenlagern ist möglich Insbesondere für Kaufleute ist es ein wirtschaftliches Bedürfnis, Warenlager mit wechselndem Bestand zu erwerben Besitzkonstitut wird ausgedehnt auf Sachen, die der Veräußerer noch nicht besitzt Freigabeklauseln vermeiden Übersicherung
29 Folie 29 Sonderfall bei der Übergabe: Eigentumsvorbehalt Schuldrechtliche Regelung in 449 Abs. 1 BGB: Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
30 Folie 30 Rechtsstellung des Vorbehaltsverkäufers: Er bleibt Eigentümer der Sache und kann dadurch seine Forderung absichern Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers: Er erwirbt unter aufschiebender Bedingung und kann die Sache trotz fehlenden Eigentums nutzen ohne den Kaufpreis sofort zahlen zu müssen
31 Folie 31 Mit dem Bedingungseintritt geht das Eigentum automatisch über 161 Abs. 1 BGB schützt den Vorbehaltskäufer vor weiteren Verfügungen des Vorbehaltsverkäufers die den Bedingungseintritt vereiteln könnten Verfügungen sind unwirksam
32 Folie 32 Formen des Eigentumsvorbehalts: Einfacher Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt wird im Kaufvertrag vereinbart nachträgliche Vereinbarung des EV ist vertragswidrig
33 Folie 33 Verlängerter Eigentumsvorbehalt Vorausabtretungsklausel: Vorausabtretung aller künftig durch Veräußerung/ Weiterverarbeitung der Sache entstehenden Forderungen Weiterverarbeitungsklausel: bei Weiterverarbeitung bleibt der Vorbehaltsverkäufer Eigentümer
34 Folie 34 Erweiterter Eigentumsvorbehalt Das Eigentum an der unter Vorbehalt übereigneten Sache sichert nicht nur die Forderung aus dem Verkauf dieser Sache, sondern alle zur zeit des Vertragsschlusses bestehenden oder künftig entstehenden Forderungen des Vorbehaltsverkäufers Zulässigkeit gegenüber Verbrauchern streitig!
35 Folie 35 Beim verlängerten und erweiterten EV sorgen Freigabeklauseln dafür, dass das Rechtsgeschäft nicht wegen Übersicherung sittenwidrig wird Der Vorbehaltskäufer erwirbt ein Anwartschaftsrecht als dingliches Recht = wesensgleiches Minus zum Vollrecht kann Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Verfügung sein (z.b. Veräußerung) gutgläubiger Erwerb möglich, 932 f. BGB
36 Folie 36 Erlöschen des Eigentumsvorbehalts: Bedingungseintritt Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts einseitiger Verzicht des Verkäufers auf den EV Weiterveräußerung mit Einwilligung d. Verkäufers Gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten Verarbeitung/ Verbindung/ Vermischung
37 Folie 37 Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Einigung ist einseitig widerrufbar Eine der Übergabe vorausgehende Einigung muss bis zur Übergabe fortbestehen Erfolgt die Einigung erst nach der Übergabe, geht das Eigentum erst mit der Einigung über
38 Folie 38 Berechtigung zum Zeitpunkt der Übergabe = Eigentum des Veräußerers ggf. Zustimmung des Eigentümers 185 BGB = Einwilligung oder Genehmigung des Berechtigten führt zur Wirksamkeit der Verfügung des Nichtberechtigten ggf. Erwerb vom Nichtberechtigten
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