Sachenrecht I Allgemeine Lehren und Mobiliarsachenrecht

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1 Prof. Dr. Christian Baldus Institut für geschichtliche Rechtswissenschaft - Romanistische Abteilung - Sachenrecht I Allgemeine Lehren und Mobiliarsachenrecht Erster Teil: Allgemeines 1. Übersicht A. Zur Lehrveranstaltung I. Funktion II. Inhalt und Aufbau III. Literatur B. Funktionen und praktische Bedeutung des Sachenrechts I. Rechtszuordnung II. Kreditsicherung III. Bezugspunkt außersachenrechtlicher Normen C. Das Sachenrecht als Recht der Sachherrschaft I. Die Grundspannung des Sachenrechts II. Rechtliche Sachherrschaft: Eigentum und dingliche Rechte III. Faktische Sachherrschaft: Besitz 2. Regelungsziele und Strukturen des Gesetzes A. Bestimmung des Objekts I. Recht der Sachen? II. Recht der Rechtsobjekte? III. Recht des Vermögens? B. Das Buch 3 im Pandektensystem I. im Verhältnis zum AT II. im Verhältnis zum Schuldrecht, Familienrecht, Erbrecht III. Sondergesetze C. Anordnung der Institute im Buch 3 I. Die Voranstellung des Besitzes und der Grundstücksrechte --> V > Immobiliarsachenrecht II. Das Eigentumsrecht --> V III. Beschränkte dingliche Rechte --> V 19f. und Immobiliarsachenrecht 3. Die so genannten Prinzipien des Sachenrechts A. anerkannte I. Spezialitätsprinzip (Bestimmtheitsgrundsatz) II. Publizitätsprinzip (Offenkundigkeitsgrundsatz) III. Trennungs- und Abstraktionsprinzip B. Der numerus clausus (Typenzwang / Typenfixierung)

2 I. systematisch II. historisch III. praktisch C. Sonstige Zweiter Teil: Die Objektskategorien des BGB-Sachenrechts 4. Die Einzelsache als Regelfall A. Körperlichkeit und Abgeschlossenheit B. Beweglichkeit C. Normative Einschränkungen 5. Sachkomplexe A. Sachteil und Sachverbindung I. Wesentliche Bestandteile isd 93 II. Grundstücke und bewegliche Sachen III. Ausblick: Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (--> V 11 A) B. Zubehör I. Regelungsziel II. Entscheidungskategorien III. In 98 typisierte Fälle C. Nutzungen I. Regelungsziel II. Früchte III. Gebrauchsvorteile Dritter Teil: Besitz 6. Besitz: Funktionen und Inhalt A. Funktionen I. Friedensfunktion II. Rechtsübertragungs- und Publizitätsfunktion --> Rechtsschein III. Bestimmung des Vindikationsschuldners B. Die faktische Besitzkonzeption des BGB I. Grundsatz II. III. 7. Besitz: Erwerb A. unmittelbarer Besitz B. mittelbarer Besitz Durchbrechungen 1. Mittelbarer Besitz, 869 ff. 2. Besitzdienerschaft, Erbenbesitz, 857 Besitzobjekte 1. Regelfall 2. Teilbesitz, > V 9 C 3. Mitbesitz, > V 9 C

3 I. Grundkonstruktion II. Mehrfache Stufung III. Problem: mittelbarer Nebenbesitz C. Erbenbesitz 8. Besitz: Verlust A. unmittelbarer Besitz, 856 B. mittelbarer Besitz C. Erbenbesitz 9. Besitz: Schutz A. Grundlage: verbotene Eigenmacht, 858 B. Tatbestände I. Gewaltrechte, 859f. II. Anspruch wegen Besitzentziehung, 861 III. Anspruch wegen Besitzstörung, 862 C. Probleme I. Verhältnis zum Eigentumsschutz II. petitorische Einwendungen III. Teilbesitz und Mitbesitz Vierter Teil: Eigentum und Verwandtes 10. Eigentum: Funktionen und Inhalt A. Gesetzliche Grundlagen und praktizierte Formen I. 903 II. Alleineigentum und Miteigentum, III. Konstruktionen zur Kreditsicherung --> V 22f. B. Schranken des Eigentums I. sachenrechtlich unmittelbar aus Gesetz II. sachenrechtlich kraft Rechtsgeschäfts III. sonstige C. Überblick über die weitere Darstellung I. Originärer und derivativer Eigentumserwerb II. Erwerb vom Berechtigten und vom Nichtberechtigten III. Eigentumsschutz als Anwendungssituation 11. Eigentum: Originärer Erwerb A. Verbindung, Vermischung, Verarbeitung I. Regelungsziel II. Die Regelungen im Einzelnen III. Anhang: Eigentum an Schuldurkunden, 952 B. Ersitzung, I. Regelungsziel und Bedeutung II. Voraussetzungen III. Rechtsfolgen

4 C. Sonstige I. Erzeugnisse und Bestandteile II. Aneignung, III. Fund, Eigentum: Derivativer Erwerb vom Berechtigten A. Tatbestände I. 929 II. 930 III Eigentum: Derivativer Erwerb vom Nichtberechtigten A. Grundgedanken I. Ratio: Schutzwürdigkeit III. Rechtsfolgen auf dinglicher Ebene III. Rechtsfolgen auf obligatorischer Ebene B. Tatbestände I. 932 II. 933 III. 934 C. Ausschluss nach 935 I. Grundsatz II. Ausnahmen III. Dogmatik 14. Eigentum: Verlust A. durch Aufgabe B. durch Übertragung C. durch Entziehung 15. Eigentum: Petitorischer Schutz A BGB I. Vindikation II. Vindikationslage III. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis --> V 16 B. Andere Tatbestände 16. Das EBV als schuldrechtlicher Ergänzungsmechanismus A. Regelungsziel und Grundgedanken B. Gesetzliches Modell C. Probleme 17. Zusammenfassung/System: Das Spannungsfeld von Eigentum und Besitz 18. Eigentum: Schutz gegen andere Störungen/Verletzungen A BGB B. Andere Tatbestände

5 Fünfter Teil: Beschränkte dingliche Rechte und Verwandtes 19. Beschränkte dingliche Rechte: Konstruktion und Überblick A. Vollrecht und Einzelbefugnisse B. Arten I. Nutzungsrechte II. Sicherungsrechte/Verwertungsrechte III. Leistungsrechte C. Verwandte Institute --> V 21ff. 20. Beschränkte dingliche Rechte an Mobilien A. Nießbrauch B. Pfandrechte C. Ausblick auf das Immobiliarsachenrecht Sechster Teil: Das Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz als Strukturproblem 21. Vorbehaltseigentum A. Konstruktion I. einfacher Eigentumsvorbehalt II. erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt III. sonstige Formen 22. Sicherungseigentum A. Konstruktion I. dingliche Seite II. obligatorische Seite III. Verknüpfung 23. Anwartschaftsrechte A. Konstruktion 24. Zusammenfassung A. Vindikation und Erwerbstatbestände als komplementäre Institute B. Privatautonom bewirktes Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz beim Kreditgeschäft I. Eigentumsvorbehalt II. Sicherungsübereignung III. Konflikt zwischen Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung C. Zweifelsfälle aus neueren Gesetzen

6 Siebter Teil: Ausblick 25. Europäisches Sachenrecht? Eine Klausur (für Erasmus- und LL.M.-Studenten sowie Gutachtenbewerber) wird geschrieben am um 9h s.t. in HS 4 (Neue Universität). Bitte melden Sie sich in der Vorlesung am an (eine Liste wird ausliegen) und erscheinen Sie am 3.2. um 8h45. Ein amtlicher Lichtbildausweis ist mitzubringen. Gutachten (etwa für Begabtenförderungswerke) werden nur solchen Bewerbern gestellt, die mindestens eine schriftliche Leistung in Veranstaltungen des Lehrstuhls erbracht haben.

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