Jura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Jura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung"

Transkript

1 Jura Online - Fall: Spiel des Lebens - Lösung A. Anspruch der M gegen E auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß 894 BGB i.v.m BGB M könnte gegen E einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß 894 BGB i.v.m BGB haben. Hierfür müsste zunächst die formelle Rechtslage von der materiellen Rechtslage abweichen. I. Formelle Rechtslage Formell ist E als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Sie ist mithin formell Inhaberin des Rechts und damit passiv legitimiert. II. Materielle Rechtslage Materiell-rechtlich müsste jedoch M Eigentümerin des Grundstücks sein. 1. Ursprünglich Als Alleinerbe des Grundstücks war ursprünglich T Eigentümer des in Frage stehenden Grundstücks, vgl BGB. 2. Eigentumserwerb der E nach den 873 I, 925 I 1 BGB Jedoch könnte E das Eigentum an dem Grundstück gemäß den 873 I, 925 I 1 BGB erworben haben. a) Auflassung, 873 I, 925 I 1 BGB Hierfür müsste zunächst eine wirksame Auflassung des Grundstücks stattgefunden haben, vgl. 873 I, 925 I 1 BGB. Vorliegend haben sich T und E darüber geeinigt, dass das Eigentum an dem Grundstück von T auf E übergehen soll. Eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB liegt mithin vor. Weiterhin müsste auch die hierfür erforderliche Form des 925 I BGB eingehalten worden sein. Vorliegend wurde die Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar erklärt. Somit ist die Auflassung auch nach 925 I 2 BGB wirksam. b) Eintragung in das Grundbuch, 873 I BGB Weiterhin müsste E auch als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden sein, vgl. 873 I BGB. Eine solche Eintragung ist hier erfolgt. c) Einigsein zum Zeitpunkt der Eintragung Zudem waren sich T und E zum Zeitpunkt der Einigung auch über den Eigentumsübergang einig. d) Berechtigung Zuletzt müsste T auch zur Eigentumsübertragung berechtigt gewesen sein. Hier ist T Eigentümer des

2 Grundstücks gewesen und war damit grundsätzlich zur Verfügung über das Grundstück berechtigt. Allerdings könnte T vorliegend der Verfügungsbeschränkung des 1365 I BGB unterliegen. Hierfür müssten die Voraussetzungen des 1365 I BGB vorliegen. aa) Wirksame Ehe, 1303 ff. BGB Dies setzt zunächst eine wirksame Eheschließung i.s.v ff. BGB voraus. Hier haben M und T im Mai 2006 geheiratet. Diese Eheschließung ist auch wirksam. Mithin liegt eine wirksame Ehe i.s.v ff. BGB vor. bb) Zugewinngemeinschaft, BGB Zudem müssten T und M bis zum Tod des T im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, vgl BGB. Da dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte einer besonderen Vereinbarung der Eheleute zu entnehmen ist, kann davon ausgegangen werden, dass M und T im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, vgl I BGB. cc) Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft über das Vermögen im Ganzen, 1365 I BGB Zudem müsste T ein Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft über sein Vermögen im Ganzen i.s.d I BGB getätigt haben. (1) Vermögen im Ganzen Hierbei ist zunächst fraglich, ob auch die Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über ein einzelnes Grundstück unter 1365 I BGB fallen. Denn 1365 I BGB betrifft zunächst nur das Verpflichtungsbzw. Verfügungsgeschäft hinsichtlich des Vermögens "en bloc. Nach einer Ansicht, der sogenannten Gesamttheorie, wird eine Verpflichtung zur Verfügung über Einzelgegenstände bzw. eine Verfügung über selbige nicht von 1365 I BGB erfasst, auch wenn der Einzelgegenstand nahezu das ganze Vermögen des Veräußerers umfasst. Dies wird insbesondere mit dem Wortlaut des 1365 I BGB begründet. Die gegenteilige Ansicht, die sogenannte Einzeltheorie, geht hingegen davon aus, dass 1365 I BGB auch Einzelgegenstände betreffende Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte erfasst, wenn durch die Verpflichtung bzw. die Verfügung das gesamte oder zumindest nahezu das gesamte Vermögen betroffen ist. Als Argument hierfür wird der Sinn und Zweck des 1365 BGB angeführt. Dieser bestehe nämlich darin, die eheliche Lebensgrundlage zu gewährleisten. Das eheliche Vermögen könne jedoch auch durch Verpflichtungs- bzw. Verfügungsgeschäfte gefährdet werden, welche einen einzelnen Gegenstand betreffen, wenn dieser einen bedeutend hohen Teil des Vermögens einnimmt. Zudem sei eine Verfügung über das Vermögen als solches mit dinglicher Wirkung außerhalb des Erbrechts nicht möglich, so dass der Anwendungsbereich des 1365 I 2 BGB entfiele. Der zweiten Ansicht ist zuzustimmen. Sinn und Zweck des 1365 BGB ist es, die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und den eventuellen Anspruch auf Zugewinn zu sichern. Dieser Zweck könnte bei einer Verpflichtung zur Verfügungen über Einzelgegenstände bzw. einer Verfügung über Einzelgegenstände, die nahezu das ganze Vermögen darstellen, nicht mehr gewährleistet werden. Vorliegend umfasst das Grundstück inklusive Immobilie etwa 95 % des Vermögens des T. Es stellt somit nahezu sein gesamtes Vermögen dar. Mithin unterfallen sowohl die schuldrechtliche als auch

3 die dingliche Einigung von T und E, welche als Rechtsgeschäfte nahezu das gesamte Vermögen des T betreffen, dem 1365 I BGB. (2) Berücksichtigung der Gegenleistung Fraglich ist jedoch, ob im Rahmen einer Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen i.s.d I BGB oder im Rahmen der Verfügung selbst eine eventuelle Gegenleistung Berücksichtigung finden muss. Nach einer Ansicht ist eine Gegenleistung deshalb zu berücksichtigen, weil das Vermögen durch die Gegenleistung im besten Fall sogar vermehrt wird, die Verfügung also wirtschaftlich ausgeglichen wird. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen. Zum einen ist dem Wortlaut des 1365 I BGB die Berücksichtigung einer eventuellen Gegenleistung nicht zu entnehmen, da dieser lediglich auf die Verfügung über das gesamte Vermögen abstellt. Zudem kann der Schutz der wirtschaftlichen und häuslichen Grundlage der Ehe im Falle der Berücksichtigung einer Gegenleistung nicht gewährleistet werden, so dass der Schutzzweck des 1365 I BGB in den Fällen vernünftiger Geschäfte leer liefe. Mithin kann eine Gegenleistung wie hier die Euro Kaufpreis im Rahmen des 1365 BGB keine Berücksichtigung finden. (3) Kenntnis des Erwerbers bezüglich des Vermögens als Ganzes Allerdings kann in den Fällen, in welchen nicht das Vermögen "en bloc betroffen ist, sondern ein Einzelgegenstand Objekt der Verfügung ist, eine Einschränkung zu Gunsten des Vertragspartners und zum Schutze des Rechtsverkehrs erforderlich sein. Nach der sogenannten objektiven Theorie kommt es bei jeder Form von Rechtsgeschäft mag dies das Vermögen "en bloc oder Einzelgegenstände betreffen - lediglich auf die objektive Vermögenslage an. Dies wird zum einen damit begründet, dass dem Wortlaut des 1365 I BGB ein subjektives Element nicht zu entnehmen sei. Zudem müsse dem Schutz der wirtschaftlichen Grundlage der Familie vor dem Verkehrsschutz Vorrang gewährt werden, so dass eine Einschränkung der Anwendung des 1365 I BGB mittels eines subjektiven Merkmals abzulehnen sei. Die gegenteilige Ansicht, die sogenannte subjektive Theorie, fordert hingegen im Falle eines Rechtsgeschäfts, welches einen Einzelgegenstand betrifft, dass der Erwerber positive Kenntnis davon haben müsse, dass es sich bei dem Rechtsgeschäft um das Vermögen im Ganzen oder nahezu das gesamte Vermögen des Veräußerers handelt. Als Begründung führt diese Ansicht insbesondere den Sinn und Zweck des 1365 BGB an. Denn mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs des 1365 I BGB um Einzelgegenstände betreffende Rechtsgeschäfte würde der Schutz der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe gestärkt. Im Gegenzug müsse nun auch den Bedürfnissen des Verkehrsschutzes Rechnung getragen werden. Denn im Falle eines absoluten Familienschutzes würde der Rechtsverkehr derart erschwert, dass sich dies sogar zum Nachteil der im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten auswirken könnte. Durch die Einfügung eines subjektiven Merkmals könne hingegen eine gerechte Abwägung von Familien- und Verkehrsschutz erreicht werden. Der letztgenannten Ansicht ist im Hinblick auf einen Kompromiss zwischen dem Schutz der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe und den Bedürfnissen des Rechtsschutzes zu folgen. Mithin müsste E als Erwerberin des Grundstücks im vorliegenden Fall Kenntnis davon gehabt haben, dass das Grundstück inklusive Immobilie nahezu das gesamte Vermögen des T darstellt. Dies ist hier der Fall. Mithin liegt das subjektive Merkmal in der Person der E vor.

4 (4) Zeitpunkt der Kenntnis Fraglich ist allerdings, zu welchem Zeitpunkt E Kenntnis von der Tatsache gehabt haben muss, dass T nahezu über sein gesamtes Vermögen verfügt. Hierzu existieren verschiedene Ansichten. Eine Ansicht stellt auf den Eintrag der Eigentümerposition in das Grundbuch ab. Eine andere Ansicht verlangt, dass die Kenntnis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Eintragung der Eigentümerposition in das Grundbuch vorliegen müsse. Eine weitere Ansicht stellt wiederum auf die schuldrechtliche Einigung ab. Dieser Streit kann vorliegend dahinstehen, da E zu allen Zeitpunkten Kenntnis davon hatte, dass T nahezu über sein gesamtes Vermögen verfügt bzw. sich zu dieser Verfügung verpflichtet. (5) Ergebnis Folglich liegt hier eine Verpflichtung des T zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen wie auch die Verfügung des T über selbiges i.s.d I BGB vor. dd) Rechtsfolge des 1365 I BGB In dinglicher Hinsicht führt 1365 I BGB im Falle einer Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen als Ganzes ohne Zustimmung des anderen Ehepartners dazu, dass die Wirksamkeit des dinglichen Vertrags von einer vorherigen Einwilligung des anderen Ehegatten in das Verfügungsgeschäft abhängt. Vorliegend hat M dem Verpflichtungsgeschäft nicht zugestimmt. Zudem wusste M bis nach dem Tod des T nichts von der Auflassung des Grundstücks. Mithin war eine Einwilligung in das dingliche Rechtsgeschäft nicht möglich. Somit ist der dingliche Vertrag zunächst schwebend unwirksam, vgl I, 1366 I BGB. Im Falle einer nachträglichen Genehmigung des dinglichen Vertrags nach 1366 I BGB wird dieser wirksam. Im Falle der Verweigerung der Genehmigung wird der Vertrag endgültig unwirksam, vgl IV BGB. In der Aussage der M, die Eintragung der E in das Grundbuch müsse rückgängig gemacht werden, kann lediglich die Verweigerung der Genehmigung gesehen werden, so dass der dingliche Vertrag - hier die Auflassung endgültig unwirksam wurde. Etwas anderes könnte sich lediglich daraus ergeben, dass der T während der Schwebezeit, also vor Verweigerung der Genehmigung durch M, verstorben ist. Die Frage nach einer Heilung des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts kann sich allerdings nur stellen, wenn der zustimmungsberechtigte Ehegatte stirbt. Denn in dem Falle, dass der zustimmungsberechtigte Ehegatte den das Rechtsgeschäft tätigenden Ehegatten überlebt, ist eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts immer noch möglich und der zustimmungsberechtigte Ehegatte weiterhin nach Sinn und Zweck des 1365 I BGB schutzbedürftig. Mithin bleibt der Tod des T vorliegend ohne Auswirkungen auf die Auflassung des Grundstücks. Somit ist T aufgrund des Verfügungsverbots des 1365 I BGB hinsichtlich der Verfügung über das Grundstück Nichtberechtigter. e) Ergebnis Mangels Berechtigung des T zur Übereignung des Grundstücks hat E kein Eigentum an dem Grundstück nach den 873 I, 925 I 1 BGB erworben.

5 3. Gutgläubiger Eigentumserwerb nach den 892 I, 135 II BGB Es könnte hier jedoch aufgrund der mangelnden Kenntnis der E von der Ehe ihrer Eltern ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach den 892 I, 135 II BGB in Betracht kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass 1365 I BGB nur ein relatives Veräußerungsverbot darstellt und zudem nur dem Schutz des anderen Ehegatten gilt. Hiergegen spricht allerdings der Schutzzweck des 1365 BGB. Sinn und Zweck des 1365 BGB ist die Sicherung der gesamten Familie vor einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass der gutgläubige Erwerb aufgrund der Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts nach 1365 I 1 BGB keine dauerhafte Rechtsposition vermitteln kann. Auch dies spricht für die Einordnung des 1365 BGB als absolutes Verfügungsverbot. Im Übrigen reicht der Verkehrsschutz wiederum nicht so weit, dass die mangelnde Kenntnis der Ehe zu einem Eigentumserwerb führen könnte. Dies würde auch dem Schutzzweck des 1365 BGB widersprechen. Folglich scheidet ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücks durch E nach den 892 I, 135 II BGB aus. 4. Eigentumserwerb der M nach den 1922 ff. BGB Mithin hat E kein Eigentum an dem Grundstück erworben. Bis zu dem Tod des T war dieser mithin noch Eigentümer des Grundstücks. Somit ist das Eigentum an dem Grundstück mit dem Erbfall auf M als Alleinerbin übergegangen, vgl ff. BGB 5. Ergebnis Somit ist M materielle Rechtsinhaberin und damit aktiv legitimiert. III. Ergebnis M hat gegen E folglich gemäß 894 BGB i.v.m BGB einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs. B. Anspruch der M gegen E auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 812 I 1 1. Fall BGB M könnte zudem gegen E einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 812 I 1 1. Fall BGB haben. I. Etwas erlangt Hierfür müsste E zunächst etwas erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil. Vorliegend hat E die Grundbuchposition erlangt. Diese stellt einen vermögenswerten Vorteil i.s.d. 812 I 1 1. Fall BGB dar, so dass E auch etwas erlangt hat. II. Durch Leistung Zudem müsste E die Grundbuchposition durch Leistung erlangt haben. Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier veranlasste T die Eintragung der E in das Grundbuch, um seine Verbindlichkeit aus dem (vermeintlich) bestehenden Kaufvertrag zu erfüllen. Eine Leistung des T an E liegt somit vor. Da M mittlerweile Rechtsnachfolgerin des T ist, wird M die Leistung des T zugerechnet.

6 III. Ohne Rechtsgrund Zudem müsste die Leistung des T an E ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Rechtsgrund für die Auflassung des Grundstücks und die damit einhergehende Veranlassung der Eintragung der E in das Grundbuch könnte der zwischen T und E geschlossene Kaufvertrag sein. 1. Einigung Hierfür müsste zunächst eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB vorliegen. Hier haben sich E und T darüber geeinigt, dass E das Grundstück zu einem Preis von Euro von T erwirbt. Eine Einigung i.s.d. 145 ff. BGB liegt somit vor. 2. Wirksamkeit Diese Einigung müsste jedoch auch wirksam sein, ihr dürfen mithin keine rechtshindernden Einwendungen entgegenstehen. Hier könnte die Wirksamkeit des Kaufvertrags an 1365 I 1 BGB scheitern. a) Wirksame Ehe, 1303 ff. BGB Eine wirksame Ehe lag zum Zeitpunkt der Einigung von T und E vor (s.o.). b) Zugewinngemeinschaft, BGB Weiterhin lebten T und M auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, vgl BGB. c) Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft über das Vermögen im Ganzen, 1365 I BGB Zudem müsste T ein Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft über sein Vermögen im Ganzen i.s.d I BGB getätigt haben. aa) Vermögen im Ganzen Zwar ist mit dem Grundstück des T vorliegend sowohl im Rahmen des Kaufvertrags, als auch im Rahmen der Auflassung nicht das Vermögen "en bloc, sondern ein Einzelgegenstand betroffen. Da es sich hier jedoch um ein Grundstück handelt, dass nahezu das gesamte Vermögen des T ausmacht, unterfallen auch diese Rechtsgeschäfte dem 1365 I BGB (s.o.) bb) Berücksichtigung der Gegenleistung Auch im Hinblick auf den von T und E geschlossenen Kaufvertrag ist eine Gegenleistung nicht zu berücksichtigen (s.o.). cc) Kenntnis des Erwerbers des Vermögens als Ganzes zum maßgeblichen Zeitpunkt Zudem hatte E bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses positive Kenntnis davon, dass mit dem Grundstück nahezu das gesamte T des Vermögens betroffen ist (s.o.)

7 dd) Ergebnis Folglich liegt hier eine Verpflichtung des T zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen wie auch die Verfügung des T über selbiges i.s.d I BGB vor. d) Rechtsfolge des 1365 I BGB Nach 1365 I 1 BGB bedarf die Verpflichtung zur Verfügung über das ganze Vermögen der Einwilligung des anderen Ehegatten. Hier hätte also M in den Abschluss des Kaufvertrags einwilligen müssen. M hat jedoch von dem Rechtsgeschäft erst nach dem Tod des T erfahren, so dass eine vorherige Einwilligung nicht möglich war. Mithin ist das Verpflichtungsgeschäft nach den 1365 I 1, 1366 I BGB schwebend unwirksam bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung. Im Falle einer nachträglichen Genehmigung des schuldrechtlichen Vertrags nach 1366 I BGB wird dieser wirksam. Im Falle der Verweigerung der Genehmigung ist der Vertrag endgültig unwirksam, vgl IV BGB. In der Aussage der M, der Kauf müsse unbedingt rückgängig gemacht werden, kann lediglich die Verweigerung der Genehmigung gesehen werden, so dass der schuldrechtliche Vertrag - hier der Kaufvertrag endgültig unwirksam wurde. Etwas anderes könnte sich lediglich daraus ergeben, dass der T während der Schwebezeit, also vor Verweigerung der Genehmigung durch M, verstorben ist. Hier gilt jedoch das bereits im Rahmen des Verfügungsgeschäfts Gesagte. Mithin bleibt auch im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts der Tod des T vorliegend ohne Auswirkungen auf die (Un-) Wirksamkeit des Kaufvertrags. Somit ist T aufgrund des Verfügungsverbotes gemäß 1365 I BGB hinsichtlich der Verfügung über das Grundstück Nichtberechtigter. e) Ergebnis Mangels Zustimmung der M zu der kaufvertraglichen Einigung von T und E ist der Kaufvertrag nach 1365 I, 1366 IV BGB unwirksam. 3. Ergebnis Mangels eines wirksamen Kaufvertrags bestand für die Leistung des T an E kein Rechtsgrund i.s.d. 812 I 1 1. Fall BGB. IV. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten nach 812 I 1 1. Fall BGB Somit ist E nach 812 I 1 1. Fall BGB verpflichtet, das Erlangte herauszugeben. Hier hat E die Grundbuchposition erlangt. Da sie diese Grundbuchposition nicht herausgeben kann, ist sie dazu verpflichtet, die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs zu erteilen. V. Ergebnis Folglich hat M gegen E einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 812 I 1 1. Fall BGB.

8 Abwandlung 1 Wie im Ausgangsfall, fraglich ist lediglich, wie sich die Ehescheidung während der Schwebezeit auf die Wirksamkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft auswirkt, vgl I, 1366 I BGB. Nach einer Ansicht wird das Rechtsgeschäft mit Rechtskraft des Scheidungsurteils entsprechend 185 II BGB wirksam. Dies wird mit dem Sinn und Zweck des 1365 BGB begründet BGB diene dem Erhalt der gemeinsamen Lebensgrundlage, welche mit der Ehescheidung entfalle. Hiernach würde der zwischen T und E geschlossene Kaufvertrag mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ex nunc bzw. ex tunc wirksam. Die gegenteilige Ansicht lehnt jegliche Auswirkungen auf das Rechtsgeschäft ab, so dass der Schwebezustand bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung bestehen bliebe Als Begründung wird ebenfalls der Sinn und Zweck des 1365 BGB angeführt. Unter anderem solle durch 1365 BGB der Zugewinnausgleich gesichert werden. Im Falle der Ehescheidung trete gerade dieser Sicherungsfall ein. Zudem hätte die Ehe während des maßgeblichen Zeitpunkts Abschluss des Rechtsgeschäfts bestanden. Auch sei eine Kenntnis vom ehelichen Vermögen nicht erforderlich. Hiernach hätte die Ehescheidung keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags und der Auflassung. Die letztgenannte Ansicht ist vorzugswürdig. Insbesondere schützt der 1365 BGB den ausgleichsberechtigten Ehegatten aufgrund seiner Anwartschaft auf den Zugewinn. Mithin hat die Ehescheidung von T und M vorliegend keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts, so dass die Ergebnisse des Ausgangssachverhalts bestehen bleiben. Abwandlung 2 A. Anspruch der M gegen die A-Bank auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB i.v.m BGB M könnte gegen die A-Bank einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß 894 BGB i.v.m BGB haben. I. Formelle Rechtslage Vorliegend ist die A-Bank als Inhaberin einer Grundschuld am Grundstück des T in das Grundbuch eingetragen und damit formell Rechtsinhaberin. II. Materielle Rechtslage Für den Anspruch aus 894 BGB müsste die materielle Rechtslage von der formellen Rechtslage abweichen. Mithin dürfte die A-Bank die Grundschuld nicht erworben haben. 1. Erwerb der Grundschuld nach 873 I, 1191 ff. BGB Hier könnte die A-Bank zunächst die Grundschuld nach den 873 I, 1191 ff. BGB erworben haben.

9 a) Einigung Hierfür müssten sich T und die A-Bank wirksam über die Bestellung einer Grundschuld geeinigt haben, vgl. 145 ff. BGB. Vorliegend haben sich T und die A-Bank wirksam über die Bestellung einer Grundschuld an dem Grundstück des T geeinigt. b) Eintragung Zudem wurde die Grundschuld auch formgemäß nach 873 I BGB in das Grundbuch eingetragen. c) Einigsein T und die A-Bank waren sich bei der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch auch über deren Bestellung einig. d) Berechtigung Weiterhin müsste T auch zur Bestellung der Grundschuld berechtigt gewesen sein. T war als Eigentümer des Grundstücks grundsätzlich auch zur Bestellung der Grundschuld berechtigt. Allerdings könnte der Berechtigung des T das absolute Verfügungsverbot des 1365 I BGB entgegenstehen. Hierfür müssten die Voraussetzungen des 1365 I BGB erfüllt sein. aa) Wirksame Ehe, 1303 ff. BGB Eine wirksame Ehe lag zum Zeitpunkt der Einigung von T und E vor (s.o.). bb) Zugewinngemeinschaft, BGB Weiterhin lebten T und M auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, vgl BGB. cc) Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft über das Vermögen im Ganzen, 1365 I BGB Zudem müsste T ein Verpflichtungs- und/oder Verfügungsgeschäft über sein Vermögen im Ganzen i.s.d I BGB getätigt haben. (1) Vermögen im Ganzen Zwar ist mit dem Grundstück des T vorliegend im Rahmen der Bestellung der Grundschuld nicht das Vermögen en bloc, sondern ein Einzelgegenstand betroffen. Da es sich hier jedoch um ein Grundstück handelt, dass nahezu das gesamte Vermögen des T ausmacht, unterfällt auch dieses Rechtsgeschäft dem 1365 I BGB (s.o.) (2) Belastung als Vermögensverfügung Fraglich ist jedoch, ob die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht eine Verfügung i.s.d BGB darstellt. Nach einer Ansicht stellt die Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht keine Verfügung i.s.d BGB dar. Dies wird auf den Wortlaut des 1365 BGB zurückgeführt. Verfügung i.s.d BGB bedeute den Verlust der Vermögenssubstanz. Ein solcher Verlust der Vermögenssubstanz trete jedoch bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Grundpfandrecht gerade nicht ein, da das Grundpfandrecht nur der Sicherung eines Anspruchs diene.

10 Hiernach wäre 1365 BGB vorliegend nicht einschlägig. Die gegenteilige Ansicht befürwortet hingegen die Einordnung der Belastung eines Grundstücks als Verfügung i.s.d BGB und begründet dies mit dem Sinn und Zweck der Norm. Die zweite Ansicht ist vorzugswürdig. Andernfalls könnte der das Grundstück belastende Ehegatte den Schutzzweck des 1365 BGB leicht dadurch unterlaufen, dass er das Grundstück weitestgehend belastet und es schließlich zur Zwangsversteigerung nach 1147 BGB kommen lässt. Die Belastung des Grundstücks des T mit einer Grundschuld zugunsten der A-Bank stellt somit eine Verfügung i.s.d BGB dar. (3) Berücksichtigung der Gegenleistung Auch im Hinblick auf die von T bestellte Grundschuld ist eine Gegenleistung, wie hier der Erhalt eines Darlehens, nicht zu berücksichtigen (s.o.). (4) Kenntnis des Erwerbers des Vermögens als Ganzes zum maßgeblichen Zeitpunkt Die A-Bank wurde vorliegend von M vor Stellung des Antrags auf Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch darüber informiert, dass mit dem Grundstück nahezu das gesamte Vermögen des T betroffen ist, so dass die von der vorzugswürdigen Meinung erforderliche Kenntnis des Erwerbers vorliegt. Fraglich ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt diese Kenntnis vorliegen muss. Nach einer Ansicht ist für die Anwendung des 1365 BGB ausreichend, dass der Erwerber bis zum endgültigen Rechtserwerb davon Kenntnis erlangt, dass das Vermögen als Ganzes von dem Rechtsgeschäft betroffen ist. Dies wird damit begründet, dass der zustimmungsberechtigte Ehegatte sein Recht aus 1365 BGB weder durch Eintrag in das Grundbuch, noch durch Eintrag in das Güterrechtsregister sichern kann. Hiernach würde 1365 BGB zur Anwendung gelangen, da die A- Bank noch vor der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch Kenntnis erlangt. Nach einer anderen Ansicht muss die Kenntnis davon, dass das Vermögen als Ganzes betroffen ist, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Rechtsumschreibung vorliegen. Als Grund hierfür wird die Wertung der 878, 883 II, 892 II BGB i.v.m. 17 GBO angeführt. Mithin wäre auch nach dieser Ansicht der Anwendungsbereich des 1365 BGB eröffnet. Eine weitere Ansicht verlangt aufgrund des Interesses an der Rechtssicherheit hingegen, dass der Erwerber bereits zum Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts Kenntnis von der Vermögenslage hat. Hier wusste die A-Bank zum Zeitpunkt der Sicherungsabrede nicht, dass das Grundstück des T nahezu sein ganzes Vermögen darstellt. Nach dieser Ansicht wäre 1365 BGB somit nicht anwendbar. Der letztgenannten Ansicht ist zu folgen. Denn bei 1365 BGB handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich restriktiv auszulegen ist. Dies gilt vor allem in den Fällen, in welchen der Vertragspartner besonders schüzenswert ist. Hat der Vertragspartner im Zeitpunkt des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts keine Kenntnis davon, dass der Ehegatte eine Verpflichtung zur Verfügung über das Vermögen im Ganzen oder zur Belastung des Vermögens im Ganzen vornimmt, so muss er sich darauf verlassen können, dass er mit der Tätigung des obligatorischen Verpflichtungsgeschäfts einen sicheren Anspruch auf Erfüllung erwirbt. Der Rechtssicherheit ist mithin der Vorzug zu gewähren.

11 dd) Ergebnis Mangels Kenntnis der A-Bank von der Vermögenslage des T zum Zeitpunkt der Sicherungsabrede, ist 1365 BGB vorliegend nicht einschlägig. Somit war T zur Bestellung der Grundschuld an seinem Vermögen auch berechtigt. e) Ergebnis Damit hat die A-Bank die Grundschuld an dem Grundstück des T nach den 873 I, 1191 ff. BGB erworben 2. Ergebnis Der wirksame Erwerb der Grundschuld durch die A-Bank führt dazu, dass die formelle und die materielle Rechtslage des 894 BGB übereinstimmen. III. Ergebnis Folglich hat die M gegen die A-Bank keinen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB i.v.m BGB. B. Anspruch der M gegen die A-Bank auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß 812 I 1 1. Fall BGB M könnte gegen die A-Bank jedoch einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 812 I 1 1. Fall BGB haben. Vorliegend hat die A-Bank mit der Grundbuchposition einen vermögenswerten Vorteil und damit etwas i.s.d. 812 I 1 1. Fall BGB erlangt. Auch geschah dies durch eine Leistung des T durch Veranlassung der Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch. Zudem müsste es an einem Rechtsgrund für die Eintragung der Grundschuld in das Grundbuch mangeln. Rechtsgrund könnte hier die von T und der A-Bank Sicherungsabrede sein. Zweifel an der Wirksamkeit der Abrede kann hier wiederum nur 1365 BGB wecken. Allerdings mangelt es auch im Bezug auf die Sicherungsabrede an der erforderlichen Kenntnis der A-Bank von der Tatsache, dass T sich mit der Abrede verpflichtet, sein Vermögen als Ganzes zu belasten. Mithin ist mit der wohl herrschenden Meinung die Anwendung des 1365 BGB auszuschließen. Somit besteht mit der wirksamen Sicherheitsabrede ein Rechtsgrund für die Eintragung der A-Bank als Inhaberin der Grundschuld im Grundbuch, so dass M gegen die A-Bank keinen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs gemäß 812 I 1 1. Fall BGB hat.

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

Verfügungsbeschränkungen bei Zugewinngemeinschaft 1365 ff BGB

Verfügungsbeschränkungen bei Zugewinngemeinschaft 1365 ff BGB Zivilrecht Familienrecht Übersichten Verfügungsbeschränkungen bei Zugewinngemeinschaft 1365 ff BGB A. Verpflichtung und Verfügung über das Vermögen im Ganzen 1365 BGB Ein Ehegatte kann gem. 1365 I 1 BGB

Mehr

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht

PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Sachenrecht PD Dr. Daniel Effer-Uhe Sachenrecht Entscheidender Zeitpunkt, in dem der nicht Berechtigte fälschlich im Grundbuch eingetragen sein muss: Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs Entscheidender Zeitpunkt,

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 4

Lösungsskizze zu Fall 4 Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung

Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Jura Online - Fall: Die vorgemerkten Grundstücke - Lösung Teil I: A. Anspruch E gegen A auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs nach 894 BGB E könnte gegen A einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung

6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2018 6. Besprechungsfall Holden Ute SS Lösung Bürgerliches RechtI F gegen G auf Zahlung von 250.000 an sich aus 816 I 1 i. V. m. 1368 BGB

Mehr

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005

Felix Biedermann, wiss. Angest. Eva-Maria Kuhn, wiss. Angest. Arbeitsgemeinschaft im Bürgerlichen Recht für Anfänger I Im WS 2004/2005 Lösungen zu den Fällen auf Blatt 7 Geschäftsunfähigkeit 1. Lösung Geschäftsunfähigkeit Kinder Fall (1) Um Eigentümer des Legobausatzes, sein zu können, müsste A möglicher Träger von Rechten sein (Eigentum

Mehr

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung

Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung Jura Online - Fall: Hypothek auf Wanderschaft - Lösung A. Anspruch R gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147 BGB R könnte gegen E einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach 1147

Mehr

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust

Mehr

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben.

Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück. B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Lösungsskizze Fall 22: Das Münchener Grundstück B könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. 894 Abs. 1 BGB gegen W haben. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück

Mehr

Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung

Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung A. Ansprüche G gegen T I. Anspruch G gegen T auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB G könnte gegen T einen Anspruch

Mehr

Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung

Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung Jura Online - Fall: Out of this world - Lösung A. Ansprüche G gegen T I. Anspruch G gegen T auf Zahlung des Restkaufpreises i.h.v. 100 Euro aus Kaufvertrag gemäß 433 II BGB G könnte gegen T einen Anspruch

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung

Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors 01. II. Eigentumserwerb der A von B nach 929 S.

Mehr

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall:

Lösung Fall 19. Lösung Ausgangsfall: A) Anspruch der A gegen B aus 894 BGB Lösung Fall 19 Lösung Ausgangsfall: Als Grundlage für einen Anspruch der A gegen B für Ihre Wiedereintragung als Eigentümerin ins Grundbuch kommt 894 BGB in Betracht.

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4

ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 4 ARBEITSGEMEINSCHAFT ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (G-L) WINTERSEMESTER 2011/12 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS (Fall nach Purnhagen/Keller, JA 2006, 844) Lösung Fall 4 A. ANSPRUCH AUS 985 BGB V könnte gegen M einen

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen

E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen E. Erwerb und Verlust des Eigentums an unbeweglichen Sachen Übereignung eines Grundstücks - Einigung über den Eigentumsübergang ( 873 Abs. 2 BGB zum Einigsein ) Formgebot: 925 BGB (Auflassung) - Eintragung

Mehr

Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018

Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018 Tutorium zum SACHENRECHT im SoSe 2018 Sitzung 8/11 Vera-Kristin Bertz Fall 1 Nach dem Tod seines Vaters V wird Sohn S als vermeintlicher Alleinerbe im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,

Mehr

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse

Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Lösung Fall 10 Die verkauften Tourbusse Teil a) A. Anspruch des E gegen X auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB E könnte gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gem. 985 BGB haben. Dazu müsste

Mehr

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung

Leseprobe Text. Verfügungen über Rechte am Grundstück. A. Der Begriff der Verfügung Leseprobe Text Verfügungen über Rechte am Grundstück A. Der Begriff der Verfügung Der Begriff der Verfügung spielt im Grundstücksrecht eine wichtige Rolle. Deshalb muss man unbedingt die Definition kennen

Mehr

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht

Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 1 Immer Ärger mit der GbR Vormerkung - Guter Glaube an GbR-Gesellschafterstellung bei Grundstückserwerb und bei Vormerkungsbestellung Widerspruch vs. Vormerkung

Mehr

III. Das dingliche RechtsG

III. Das dingliche RechtsG III. Das dingliche RechtsG 1. Definition und gesetzliche Regelung 2. Unterschiedliche Regeln für Grundstücke und bewegliche Sachen 3. Anwendbare Vorschriften 4. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip 5.

Mehr

Examinatorium Sachenrecht. Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht. Max Kübler-Wachendorff. Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR

Examinatorium Sachenrecht. Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht. Max Kübler-Wachendorff. Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR Examinatorium Sachenrecht Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Max Kübler-Wachendorff Lösungshinweise Fall 1: Immer Ärger mit der GbR A) Anspruch 1: Anspruch der V-GbR gegen K auf Zustimmung zur Berichtigung

Mehr

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB

A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole

Mehr

Inhalt. Einführung in das Sachenrecht 2

Inhalt. Einführung in das Sachenrecht 2 Inhalt Einführung in das Sachenrecht 2 Lektion 1: Erwerb des Eigentums an Grundstücken 7 A. Voraussetzungen für die Übertragung von Grundeigentum 7 I. Einigung 8 II. Eintragung 9 1. Voraussetzungen der

Mehr

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB!

Ist S Eigentümer des Hauses geworden? Beachte 181 und 566 BGB! Fall 6: Geschenkte Belastung 24.11.2015 Sachverhalt V will seinem zwölfjährigen Sohn S ein vermietetes Haus schenken. Er geht am 26.10.2007 mit S zum Notar N, der das Schenkungsangebot des V und die Annahmeerklärung

Mehr

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip

Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip Wiederholung Trennungs- und Abstraktionsprinzip 1. Das Trennungsprinzip Schuldrechtlicher (obligatorischer) Vertrag und dinglicher Vertrag (Verfügung) sind von einander getrennt. Durch Verpflichtungsgeschäfte

Mehr

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V Fall 1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen

Mehr

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog

Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen. A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Lösungsskizze: Grundstückskauf mit Hindernissen A. Ausgangsfall: Anspruch S gegen K auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung, 888 I BGB analog Voraussetzungen 888 I BGB: [1. wirksame Vormerkung zugunsten

Mehr

Familienrecht 1357 BGB. I. Ratio

Familienrecht 1357 BGB. I. Ratio I. Ratio II. 1357 BGB Von Hausfrauenschutz zu Gläubigerschutz! Voraussetzungen Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs 1. Keine Voraussetzung: a) besonderer Güterstand: Stellung im Gesetz bei

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren

Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Konversatorium zum GK BGB I Zusatzmaterialien von Björn Becker Die Verwendung von Fallbearbeitungsschemata zur Lösung juristischer Klausuren Beispielsfall: Der 17-jährige A möchte von B ein gebrauchtes

Mehr

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB

Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung. A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB Lösungsskizze: Auflassungsvormerkung Frage: Ansprüche K gegen C A. Anspruch auf Übereignung des Grundstücks von K gegen C aus 433 I 1 Fall 2 BGB I. Unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen K und C

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück. Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Lösungsskizze Fall 20: Das Nürnberg Grundstück Fraglich ist, ob F Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Eigentumserwerb des F von W F könnte das Eigentum an dem Grundstück in Nürnberg durch Verfügung

Mehr

Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung

Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung Jura Online - Fall: Alte Liebe rostet nicht - Lösung A. Anspruch G gegen F und D auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß den 2147, 2174 BGB G könnte gegen F und D einen Anspruch auf Zahlung von 12.700 Euro gemäß

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 13: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 13: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 13: (Lösung) BGH NJW 1991, 691, BGH NJW 1985, 2407, BGH NJW 1981, 109 A. Ausgangsfall: Das vermietete

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

10. Besprechungsfall

10. Besprechungsfall 10. Besprechungsfall V ist im Grundbuch zu Unrecht als Eigentümer des dem E gehörenden Grundstücks eingetragen. Er verkauft und veräußert dieses an A, und zwar durch einen notariellen Vertrag, in dem der

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht

Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht Vorlesung am 4. Februar 2013 Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=47003 Eheliches Güterrecht Gesetzlicher Güterstand:

Mehr

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts

Geschäftsfähigkeit. Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Voraussetzung des wirksamen Rechtsgeschäfts Geschäftsfähigkeit Ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können ( 105 I) Zu unterscheiden von: Ehe- und Testierfähigkeit

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil

Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Lerneinheit 16: Vertiefung Immobiliarsachenrecht - 1. Teil Die Vormerkung I. Die Akzessorietät der Vormerkung II. Die Wirkung der Vormerkung III. Die grundbuchrechtliche Lage IV. Der Erst- (originärer)

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige

Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Lösungsskizze FB 11: Der Gutgläubige Frage 1: Anspruch G gegen E auf Duldung der Zwangsvollstreckung, 1147 BGB 1. Rechtsnatur des Anspruchs aus 1147 BGB Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Nicht:

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Übung zur Vorlesung "Einführung in das Zivilrecht I" Wintersemester 2009/10

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht I Wintersemester 2009/10 Lösung Fall 8 Hinweis: Achtet bei der Nacharbeit noch einmal genau auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip! Dies wird hier vor allem auch bei der Frage des rechtlichen Vorteils relevant: Der Eigentumserwerb

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine

Mehr

Wiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I

Wiss. Mit. Katharina Lorenz Wintersemester 2007/08 AK im Bürgerlichen Recht I Lösungsvorschlag Fall 6 (in der Klausur immer Gutachten als Überschrift! s.u.) Gutachten I. Anspruch des V gegen M V kann gegen M einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus Kaufvertrag gemäß 433 II

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Lösungsskizze Wiederholungsfall 1: A S auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. 1147? I. Anspruch entstanden? 1. Anspruchsgegner (S) ist Eigentümer des Grundstücks

Mehr

Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung

Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 A. Entwicklung der dinglichen Rechtspositionen I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors

Mehr

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen. Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere

Mehr

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop

Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Examinatorium Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Wintersemester 2017/2018 Fall 6: Die riskanten Geschäfte der Familie Joop Dr. Stefan Trommler www.examinatorium.jura.lmu.de Dr. Stefan Trommler 08.02.2018

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 6 - GESCHÄFTSFÄHIGKEIT Der 14-jährige Robert (R) bekommt von seinen Eltern (E) monatlich 50 um sich den ein oder anderen Wunsch zu erfüllen. Als R, der recht sparsam

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V

gerichtet auf Übergabe und Übereignung des Grdst. mit Flurst.-Nr E Rechtsnachfolger des V 2. wirksamer KV zwischen K und V Fall 9.1: Ansprüche K gegen E Beachte: K möchte die Auflassung des Grdst. FlNr. 30 erwirken. Es ist also nach dem schuldrechtlichen Anspruch auf Auflassung aus 433 I 1 BGB gefragt. Die 873, 925 BGB dagegen

Mehr

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den

Tutorium WIPR III. Sachenrecht. Fallbesprechung. Dipl. Wirtschaftsjuristin Christiane Uri, LL.M. Schmalkalden, den Tutorium WIPR III Sachenrecht Fallbesprechung Dipl. Wirtschaftsjuristin, LL.M. Schmalkalden, den 14.12.2011 1 Fallbeispiel 6 Der hartnäckige Hausbesetzer Der kleingewachsene Spence (S) ist fälschlicherweise

Mehr

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung Repetitorium Familien- und Erbrecht am 09.07.2010: Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=34552

Mehr

Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012)

Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Beispiel Einwilligung (nach Bork Rn. 1012) Eltern schenken fünfzehnjährigem M 500 -Note zum Erwerb eines gebrauchten Fernsehers. M will bekanntermaßen Fernseher bei V kaufen. Eltern und M streiten sich.

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB

Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum

Mehr

LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR.

LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, DEUTSCHES, EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT WS 2012/2013 PROFESSOR DR. Klausur: Der undankbare Cousin Bernd Behrends (B) bittet seinen vermögenden Cousin Alfred Ahrends (A) ihm eines seiner Grundstücke in der Oststadt von Hannover zu verkaufen. A, der seine Grundstücke eigentlich

Mehr

11. Besprechungsfall

11. Besprechungsfall 11. Besprechungsfall A hat seinem Freund E ein Darlehen über 300.000 zugesagt und sich hierfür von E eine Briefhypothek an dem Grundstück des O bestellen lassen, als dessen Eigentümer E zu Unrecht im Grundbuch

Mehr

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil.

AG BGB-AT II. Daniela Pfau. Allgemeines. Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil. Allgemeines Allgemeines Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT II Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin daniela.pfau@jura.uni-augsburg.de Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: I. Ansprüche V gegen die M A. Anspruch V gegen M auf die Zahlung der restlichen 200 Euro gem. 433 II BGB I. Kaufvertragsschluss 1. WE des V (+) 2. WE der M P: M ist gem. 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig,

Mehr

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt

Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht Sommersemester 2013 Lösung 2. Besprechungsfall Vorgemerkt 1. Frage (Leitentscheidung BGH vom 26.11.1999, NJW 2000, 805 ff.) I. E gegen H auf Bewilligung

Mehr

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009

PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009 PÜ BGB GK III Wintersemester 2008 / 2009 Fall 12 - Lösungsskizze: Die vorgemerkte Hühnerfarm Ausgangsfall Ansprüche des K gegen V K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Farmgrundstücks

Mehr

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 8. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 6 Die Zugewinngemeinschaft 8. Dezember 2011 Notar Dr. Christian Kesseler 1 1365 BGB Fall: Keusch kann, nachdem Untreu die Winzertochter in die Wohnung aufgenommen hat, diese nicht

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick

Die Regelungen der Grundschuld im Überblick Zivilrecht Immobiliarsachenrecht Übersichten Die Regelungen der Grundschuld im Überblick I. Die isolierte Grundschuld - Sie setzt keine Forderung voraus, ist also nicht akzessorisch - Es gelten die Vorschriften

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung

Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht. Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung Lerneinheit 15: Grundlagen Immobiliarsachenrecht I. Einführung Immobiliarsachenrecht: Parallelen zwischen dem Recht der beweglichen und unbeweglichen Sachen zur Vorbereitung auf die Sitzungen: Vormerkung,

Mehr

FB 9.2: WAS LANGE WÄHRT

FB 9.2: WAS LANGE WÄHRT FB 9.2: WAS LANGE WÄHRT Grundstückserwerb vom Bucheigentümer, Bösgläubigkeit des Erwerbers vor Eintragung, Verfügungsverbot gegenüber dem Veräußerer, Widerspruch zugunsten Nichtberechtigter Gliederung:

Mehr