Gut geklagt ist halb gewonnen

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1 Gut geklagt ist halb gewonnen Abgrenzungs- und Beweisprobleme bei Schadenersatz-, Gewinnherausgabe- und Bereicherungsanspruch David Rüetschi, Bern

2 Beispiele aus der Praxis 1. Weiterverkauf Mit Mietvertrag vom 22. Februar 2001 vermietete die B Voyages AG der V Reisen AG einen Reisecar für den Zeitraum von einem Monat. Der Car wurde von der V Reisen AG am 24. Februar 2001 abgeholt. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die B gab die V den Car anschliessend nicht zurück. Auf Nachforschungen der Vermieterin hin stellte sich heraus, dass die Mieterin den Car am 23. April 2001 für Fr und unter Verwendung gefälschter Wagenpapiere an die Garage Top Star AG verkauft hatte; diese hatte ihn ihrerseits drei Wochen später für Fr. 40' an die Firma Walensee Reisen AG weiterverkauft. Die V Reisen AG weigert sich, die B Voyages zu entschädigen. Die B Voyages kommt zu Ihnen und verlangt Ihren Rat. Es bestünde zurzeit die Gelegenheit, einen gleichwertigen Car für Fr. 30' zu erwerben (Entscheid des Handelsgerichts vom 4. April 2002, OR ). 2. Untermiete X hatte dem B ein Restaurant für die Dauer von zehn hren zum Preis von Fr pro Monat vermietet. Eine Untermiete wurde dabei ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Ablauf des Mietverhältnisses stellte sich heraus, dass B während drei hren das Restaurant für Fr. 11'200.--/Monat an den C weiter vermietet hatte. X verlangte von B Herausgabe dieses Gewinns (BGE 126 III 69 ff.).

3 3. Patentverletzung Das Pharmaunternehmen M hatte ein Medikament entwickelt und dieses beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum gültig angemeldet. Die L AG brachte in der Folge ein Produkt auf den Markt, welches auf dem Patent der M beruhte. Die M klagte auf Herausgabe des Verletzergewinns, der eingetretenen Bereicherung sowie auf Ersatz des ihr durch die Patentverletzung entstandenen Schadens gemäss Art. 73 Abs. 1 PatG und Art. 41 ff. OR (BGE 97 II 169 ff.). 4. Markenverletzung X importiert aus Thailand 100 gefälschte Rolex Uhren, die er in der Schweiz für Fr (Ankaufspreis in Thailand: Fr ) verkauft.

4 5. Bestattungswesen in Aarau Das Kantonsspital Aarau ist kraft öffentlichen Rechts verantwortlich für die Überführung der im Spital verstorbenen Personen in die Aufbahrungsräume und die Benachrichtigung der Angehörigen. Diesen muss anschliessend die Möglichkeit gewährt werden, in Würde von den Verstorbenen Abschied zu nehmen. Dazu muss die Leiche zurechtgemacht werden. Diese Dienste müssen zu jeder Tages- und Nachtzeit zur Verfügung stehen. Mit Vertrag vom 2. Juni 1986 hat das Kantonsspital Aarau diese Aufgaben an das private Bestattungsinstitut C. übertragen. Im Gegenzug erhielt die C das alleinige Nutzungsrecht an den Aufbahrungsräumen des Spitals. Zudem verpflichtete sich das Spital, dem Bestattungsinstitut jeden Todesfall telefonisch zu melden und die Angehörigen an das Bestattungsinstitut zu verweisen. Das Kantonsspital konnte auf diese Weise eine beträchtliche Geldsumme einsparen. G., der im hre 1999 ein eigenes Bestattungsinstitut in Aarau eröffnet hatte, verlangte von Kantonsspital die gleichen Rechte wie sie auch der C. eingeräumt worden waren. Unter Verweis auf die Exklusivklausel in der Vereinbarung vom 2. Juni 1986 lehnte das Spital ab. In der Folge klagte G. gegen das Kantonsspital auf Nichtigerklärung der Vereinbarung vom 2. Juni 1986, auf Unterlassung der Diskriminierung sowie auf Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns. (Vgl. Entscheid des Handelsgerichts vom 13. Februar 2003, im Volltext abgedruckt in RPW 2003, ). 6. Übertragung von Domainnamen Der Garagist Hans Müller liess, um seinen langjährigen Konkurrenten Meier zu ärgern, auf seinen eigenen Namen den Domainnamen " registrieren und platzierte dort eine Werbung für seine eigene Garage. Meier klagte gegen Müller und verlangte die gerichtliche Untersagung des Gebrauchs des Domainnamens sowie die Übertragung der Registrierung.

5 Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen Voraussetzungen des Anspruchs Schadenersatzanspruch, Art. 41 Abs. 1 OR - Schaden - Widerrechtlichkeit - Natürliche und adäquate Kausalität - Verschulden Anspruch aus Geschäftsanmassung, Art. 423 Abs. 1 OR - objektiv fremdes Geschäft - Fehlen einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage für Geschäftsführung - Fremdgeschäftsführungswille - böser Glaube - Kausalität - (Verletzergewinn) Anspruch aus Eingriffskondiktion, Art. 62 Abs. 1 OR - Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts (Schluep, Schwenzer) - Fehlen einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage für Bereicherung Rechtsfolgen (Anspruchsinhalt) Leistung von Schadenersatz: - Schadensberechnung nach der Differenzhypothese (Integritätsinteresse) - Schadensbemessung nach den Grundsätzen von Art. 43/44 OR Herausgabe des erzielten Verletzergewinns (beschränkt auf Nettogewinn) Herausgabe der eingetretenen Bereicherung; Entreicherungseinrede (Art. 64 OR)

6 Übersicht über die Fälle der Geschäftsführung ohne Auftrag objektiv fremdes Geschäft Fehlen einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage kein Fall der GoA kein Fall der GoA Fremdgeschäftsführungswille echte GoA unechte GoA im objektiven Interesse des Geschäftsherrn Wissen des Geschäftsführers um Fremdheit des Geschäfts echte berechtigte GoA Geschäftsanmassung echte unberechtigte GoA (Geschäftseinmischung) irrtümliche Eigengeschäftsführung

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