SCHULDRECHT BESONDERER TEIL
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- Bettina Schreiber
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1 SCHULDRECHT BESONDERER TEIL ALLE SCHEMATA DER EINFÜHRUNGEN ZUM BESONDEREN SCHULDRECHT Peter Felix Schuster November 2008 Alle ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des BGB PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER / 10
2 MANGEL DER KAUFSACHE NACH 433 ABS. 1 2, Sachmangel (negativ definiert) liegt nicht vor, wenn 1 Ausdrückliche Vereinbarung der Beschaffenheit, 434 Abs. 1 S Eignung für die vertraglich vorgesehene Verwendung, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 3 Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit für Sachen der gleichen Art, 434 Abs. 1 S. 2 Nr Insbesondere Eigenschaften, die durch Werbung oder Kennzeichnung (seitens des Herstellers oder Lieferanten) behauptet werden, 434 Abs. 1 S Fehlerhafte Montage = Sachmangel (positiv definiert) 1 Fehlerhafte Montage durch den Verkäufer, 434 Abs. 2 S. 1, sofern Montage geschuldet. 2 Mangelhafte Montageanleitung, 434 Abs. 2 S. 2, sofern die Sache nicht trotzdem fehlerfrei zusammengebaut wird (fehlende Kausalität). 3 Aliud-Lieferung = Sachmangel, 434 Abs Fall 4 Zuwenig-Lieferung = Sachmangel, 434 Abs Fall 5 Kein Rechtsmangel (negativ definiert), wenn Dritte keine (oder nur vereinbarte) Rechte in Bezug auf die Sache geltend machen können, 435 S. 1. PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER / 10
3 MINDERUNG NACH 441 Wert mit Mangel Geminderter Preis = x = Wert ohne Mangel Kaufpreis x = Wert mit Mangel Kaufpreis Wert ohne Mangel PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER / 10
4 KONDIKTIONSARTEN condictio indebiti = 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1. Leistung zur Tilgung einer Schuld (solvendi causa). condictio ob causam finitam = 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1. Leistung auf eine Schuld, die erst bestand, aber später wegfällt. condictio ob rem/causa data, causa non secuta/ob causam datorum = 812 Abs. 1 S. 2 Fall 2. Leistung zu einem Zweck außerhalb einer bestehenden Schuld. condictio ob turpem vel iniustam causam = 817 S. 1. condictio sine causa = Nichtleistungskondiktion(en). Streng subsidiär! PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER / 10
5 LEISTUNGSKONDIKTION, 812 ABS. 1 S. 1 (1) 1 Etwas = jedes vermögenswerte Gut. 2 Erlangt = ins Schuldnervermögen übergegangen. 3 Durch Leistung Bewusste und Zweckgerichtete (etwa solvendi causa) Mehrung fremden Vermögens 4 Ohne Rechtsgrund = Zweck verfehlt. PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER / 10
6 NICHTLEISTUNGSKONDIKTION, 812 ABS. 1 S. 1 (2) 1 Etwas erlangt? 2 Ohne Leistung? (auch nicht die eines Dritten) 3 Auf dessen Kosten? Rechtliche Zuweisung an den Gläubiger (Zuweisungsgehalt) 4 Ohne Rechtsgrund? Indiziert, sofern keine Gestattung. PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER / 10
7 ANSPRUCH AUS 816 ABS. 1 1 Verfügung? Jede Handlung, durch die unmittelbar ein Recht aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird (nicht dazu gehört die Begründung eines Rechts, sofern dieses nicht die Belastung eines anderen Rechts ist). 2 Eines Nichtberechtigten? 3 Dem Berechtigten gegenüber wirksam? Vor allem, wenn das Eigentum gem. 932 wirksam übertragen wird. 4 Rechtsfolge: Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten. Strittig, was das ist: 1 Die Gegenleistung (h. M.). 2 a. M.: Der Wert des Verfügungsgegenstandes. PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER / 10
8 ANSPRUCH AUS 823 ABS. 1 1 Handlung (auch Unterlassen) 2 Verletzung eines der genannten oder sonst absoluten Rechtsgütern (auch mittelbar) 3 Haftungsbegründende Kausalität und Zurechnung 1 Äquivalenz (condicio sine qua non) 2 Adäquanz (nicht gänzlich unwahrscheinlich) 3 Schutzzweck der Norm 4 Widerrechtlichkeit: idr indiziert durch Verwirklichung des TB. Ausnahme: Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; mittelbare Schäden; Unterlassen Prüfung des Verstoßes gegen eine Verkehrspflicht 5 Verschulden, Schaden (haftungsausfüllender TB), Vorliegen eines Schadens 2 Haftungsausfüllende Kausalität (zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden) 3 Evtl. schuldhafte Mitverursachung des Geschädigten ( 254) PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER / 10
9 ANSPRUCH AUS 823 ABS. 2 1 Verstoß gegen eine Norm. Achtung: Alle Voraussetzungen der Verbotsnorm müssen erfüllt sein, auch Rechtswidrigkeit und die jeweilige vom Verbotsgesetz vorgesehene Verschuldensform, im StGB (dort im subj. TB) also meist Vorsatz, 15 StGB! 2 Schutzgesetz? 1 Gesetz = jede Rechtsnorm, Art. 2 EGBGB 2 Zumindest auch zum Zweck des Schutzes eines bestimmten Personenkreises, nicht lediglich zum Schutz der Allgemeinheit (öffentliches Interesse) - Normauslegung. 3 Zugehörigkeit des Geschädigten zum geschützten Personenkreis 4 Schutzzweck: soll die Norm auch gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen? 3 Verschulden (wenn das Schutzgesetz kein Verschulden fordert, etwa StVO-Normen und Besitzschutz) 4 Schaden (Haftungsausfüllender TB) PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER / 10
10 PRÜFUNGSSCHEMA Verrichtungsgehilfe des Anspruchsgegners? 1 von Geschäftsherrn eingesetzt 2 von Weisungen des Geschäftsherrn (sozial) abhängig? 2 Handlung, Kausalität (Tatbestand), und Widerrechtlichkeit nach 823 (nicht jedoch: Verschulden) 3 Herbeiführung eines Schadens bei Ausführung der Verrichtung? Nicht nur gelegentlich der Verrichtung. 4 Verschulden des Geschäftsherrn bei Auswahl oder Überwachung? Wird vermutet, kann aber widerlegt werden (Exkulpation) 5 Schaden PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER / 10
11 833 HAFTUNG DES TIERHALTERS 1 Verhalten eines Tieres des Anspruchgegners (Halters) 1 Verhalten des Tieres? 2 Anspruchsgegner = Halter? Halter eines Tieres ist, wer hauptsächlich Nutzen aus ihm zieht und die Haltung (Erziehung, Pflege etc) übernommen hat. 2 Verletzung Rechtsgütern Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum 3 Kausalität 4 Ausschluss der Haftung? Verschuldensunabhägiger Anspruch! Ausschluss der Haftung nur, wenn ein Nutztier schädigt und die erforderliche Sorgfalt angewandt wurde. 1 Nutztier, 833 S. 2? Haustier, das der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt ist (etwa: Rinder, Schweine, Hühner, Wachhund eines Landwirts oder Lagers). UND 2 Erforderliche Sorgfalt beachtet oder Schaden auch bei Beachtung der Sorgfalt entstanden. 5 Schaden PETER SCHUSTER (KÖLN) SCHULDRECHT BESONDERER TEIL 18. NOVEMBER / 10
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Wirtschaftsprivatrecht I Kaufrecht RA Jens Goldschmidt Kanzlei Scheidle & Partner Grottenau 6 86150 www.scheidle.eu Tel.: 0821/34481-0 [email protected] 1 Literatur zum Kaufrecht Rumpf-Rometsch,
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