Die Tatbestände der 823 Abs. 2, 826 und 831 BGB. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Tatbestände der 823 Abs. 2, 826 und 831 BGB. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:"

Transkript

1 Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am Die Tatbestände der 823 Abs. 2, 826 und 831 BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

2 Der Tatbestand des 823 Abs. 2 BGB Gesetzesverletzung Verletzung eines Schutzgesetzes Gesetz: Art. 2 EGBGB! (Auch: Gewohnheits- und Richterrecht, nicht: Verkehrssicherungspflichten!). Muss zumindest auch den Schutz individueller Interessen bezwecken. Der Geschädigte muss zum geschützten Personenkreis gehören. Das verletzte Interesse muss vom Schutzgesetz erfasst sein. Rechtwidrigkeit folgt aus der Verletzung des Schutzgesetzes, wenn kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. Evtl. Verschuldensprüfung nach 823 Abs. 2 S. 2 Bei Normen des StGB gehören Rechtswidrigkeit und Verschulden bereits zu den Voraussetzungen der Schutzgesetzverletzung und brauchen nicht noch einmal erörtert zu werden! Schaden. Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesetzesverletzung und Schaden. Prof. Dr. Th. Rüfner 2

3 Fall (nach BGH, BeckRS 2011, 05517) B, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde L ist, betreibt einen Flughafen. Die Billigfluglinie X führt Flüge von und zu dem Flughafen durch und unterhält dort einen Stützpunkt. Um X an den Flughafen zu binden, gewährt B der X verschiedene Rabatten, Zahlungen und sonstige Leistungen. K, eine Konkurrentin der X, verlangt von B die Unterlassung dieser Vorzugsbehandlung für X. Prof. Dr. Th. Rüfner 3

4 Lösung (1) Vorüberlegung: Ein Unterlassungsanspruch analog 1004, 823 Abs. 2 BGB (quasinegatorischer Schutz) wegen einer Gesetzesverletzung steht K dann zu, wenn die Gesetzesverletzung auch Grundlage eines Schadensersatzanspruchs nach 823 Abs. 2 BGB sein könnte. K muss nicht warten, bis ein ersatzfähiger Schaden eingetreten ist! Problem: Verstößt die Vorzugsbehandlung für X gegen ein Schutzgesetz? Prof. Dr. Th. Rüfner 4

5 Lösung (2) Die Privilegierung der X verstößt gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV: (3) 1 Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. 2 Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. 3 Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Ist das beihilferechtliche Durchführungsverbot ein Schutzgesetz für K? Prof. Dr. Th. Rüfner 5

6 Lösung (3) Die Normen des AEUV sind Gesetz im Sinne von Art. 2 EGBGB. Die Normen bezwecken auch den Schutz von Mitbewebern vor Einbußen durch Wettbewerbsverzerrungen. Unterlassungsanspruch besteht. Anders als der Schadensersatzanspruch aus 823 Abs. 2 BGB setzt ein Unterlassungsanspruch analog 1004 BGB in Verbindung mit 823 Abs. 2 BGB kein Verschulden voraus. Prof. Dr. Th. Rüfner 6

7 Der Tatbestand des 826 BGB Schädigung Jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage des Opfers. U.U. auch die Beeinträchtigung von Nichtvermögensinteressen Vorsatz Bedingter Vorsatz genügt. Problem: Leichtfertiges Verhalten / Aussagen ins Blaue hinein. Sittenwidrigkeit Besondere Verwerflichkeit des Verhaltens Schaden Haftungsausfüllende Kausalität: Kausalzusammenhang zwischen primärer Schädigung und Folgeschäden Auch Folgeschäden müssen vom Vorsatz des Schädigers erfasst sein. Prof. Dr. Th. Rüfner 7

8 Fall (vgl. BGH, NJW 1981, 2184) V übermittelt K ein notariell beurkundetes verbindliches Kaufangebot für ihren Bauernhof. K, die den Bauernhof übernehmen möchte, weil sie ihren eigenen Hof im Zusammenhang mit dem Bau eines Verkehrsflughafens an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) veräußern will, nimmt das Angebot an, doch die Durchführung des Kaufvertrages verzögert sich, weil die erforderliche Verkaufsgenehmigung des Landkreises aufgrund einer Intervention der Bundesrepublik Deutschland (Bundesbahn) nicht erteilt wird. Als die Genehmigung vorliegt, erfährt K, dass V das Grundstück inzwischen an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesbahn) verkauft und übereignet hat. Die Bundesrepublik hat V im Kaufvertrag zusätzlich zum Kaufpreis die Freistellung von allen Ansprüchen des K zugesichert. Prof. Dr. Th. Rüfner 8

9 Lösung Anspruch des K gegen die Bundesrepublik auf Übereignung des Grundstücks: Schädigung des K? + Vorsatz? +, die Pläne des K waren den handelnden Behördenmitarbeitern bekannt. Sittenwidrig: Die Verleitung zum Vertragsbruch, insbesondere durch Zusicherung einer Freistellung, ist sittenwidrig. Schaden: Verlust des Grundstücks. Übereignung an K ist Naturalrestitution im Sinne von 249 Abs. 1 BGB! Prof. Dr. Th. Rüfner 9

10 Der Tatbestand des 831 BGB Stellung als Verrichtungsgehilfe Erforderlich: Weisungsgebundenheit / soziale Abhängigkeit vom Geschäftsherrn. Bei Arbeitnehmern stets zu bejahen. Verwirklichung des einer Norm in 823 ff. durch den Gehilfen. Die Tat muss rechtswidrig, aber nicht schuldhaft sein. Handeln in Ausführung nicht bei Gelegenheit der Verrichtung. Auswahl- oder Überwachungsverschulden des Geschäftsherrn. Wird vermutet. Schaden Prof. Dr. Th. Rüfner 10

11 Regelungen der Haftung für Dritte im BGB 831 BGB 278 BGB 31 BGB Verrichtungsgehilfen Erfüllungsgehilfen Organe Deliktische Haftung Vertragliche Haftung Deliktische und vertragliche Haftung Anspruchsgrundlage Zurechnungsnorm Zurechnungsnorm Exkulpation möglich Keine Exkulpation möglich Keine Exkulpation möglich Prof. Dr. Th. Rüfner 11

12 Weitere deliktische Anspruchsgrundlagen 824 Kreditgefährdung. 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen. 832 Eltern haften für ihre Kinder. 833 Tierhalterhaftung. Teils Beweislastumkehr, teils Gefährdungshaftung. 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers. 839 BGB Amtspflichtverletzung. Prof. Dr. Th. Rüfner 12

13 Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (II)

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 29.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 10.07.2012 831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag

Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 3.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Unterlassung gem I analog i.v.m.

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Unterlassung gem I analog i.v.m. Fall 24 Anspruch des K gegen B auf Unterlassung gem. 1004 I analog i.v.m. 826 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Unterlassung gem. 1004 I analog i.v.m. 826 BGB haben (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch,

Mehr

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I)

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 27.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 22.06.2011 Der Tatbestand des 823 Abs. 1 (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=39651 Die Rechtsgutverletzung

Mehr

1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1

1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 I 1 EINFÜHRUNG 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1 I 1 Einführung 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände

Mehr

Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am Schadensrecht. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am Schadensrecht. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 29.06.2011 Schadensrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651 Überblick zum Schadensrecht Allgemeines

Mehr

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Haftung für Dritte. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Haftung für Dritte. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 17.06.2008 Haftung für Dritte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Haftung

Mehr

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts 7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts I. Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Abs. 2 BGB Nach 823 Abs. 2 BGB ist auch derjenige, welcher gegen ein Schutzgesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus

Mehr

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 20.04.201 Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA II Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung

Mehr

Übungsfall 3: Sachverhalt

Übungsfall 3: Sachverhalt Übungsfall 3: Sachverhalt Haus gehört zur Hälfte F, zur anderen Hälfte wurde M nach Gesetz (F und fünf Kinder) beerbt. Haus hat Schönheitsfehler (Brand, Grünfläche). F kennt diese, anders als die Kinder.

Mehr

vertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m.

vertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m. HINWEIS: Die Materialien zum Begleitkolleg verzichten von nun an aus Gründen der Übersichtlichkeit und des Zeitmanagements auf die Ausformulierung im Gutachtenstil. Das erspart Ihnen jedoch nicht diese

Mehr

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen? Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer

Mehr

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL

SCHULDRECHT BESONDERER TEIL SCHULDRECHT BESONDERER TEIL ALLE SCHEMATA DER EINFÜHRUNGEN ZUM BESONDEREN SCHULDRECHT Peter Felix Schuster http://www.peterfelixschuster.de 18. November 2008 Alle ohne Gesetzesbezeichnung sind solche des

Mehr

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (II)

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (II) Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 24.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I)

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 04.02.2008 Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Schadensrecht. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Schadensrecht. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 26.06.2012 Schadensrecht Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152 Überblick zum Schadensrecht Allgemeines

Mehr

Konkurrenzprobleme. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Konkurrenzprobleme. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 17.07.2012 Konkurrenzprobleme Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152 Konkurrenzen Bereicherungs-

Mehr

Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht

Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht II. Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle. Bachelor DLRWPR02 (Version Nr.: 001-2014-1029) Lösungen Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle Lektion 1 1. Schadensersatz

Mehr

Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB

Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB Zivilrecht Deliktsrecht Übersichten Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB derjenige, der mit I. Verrichtungsgehilfe: - Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird - und

Mehr

Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Fälle zur Wiederholung und Vertiefung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 23.04.2012 Fälle zur Wiederholung und Vertiefung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152 Nachtrag:

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (I)

Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 28.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 05.06.2012 Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Mehr

Außervertragliches Schuldrecht: Deliktstatbestände. Prof. Dr. Tobias Fröschle

Außervertragliches Schuldrecht: Deliktstatbestände. Prof. Dr. Tobias Fröschle Außervertragliches Schuldrecht: Deliktstatbestände Prof. Dr. Tobias Fröschle Tatbestandsmerkmale des 823 Abs. 1 BGB (1) Tathandlung (2) Verletzung eines absoluten Rechts (3) Kausalzusammenhang zwischen

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 24.06.2008 9. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Gastwirt K in Berlin

Mehr

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (II)

Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 05.02.2008 Rechtsgeschäftslehre 8: Formbedürftige Rechtsgeschäfte (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Übung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 06.05.2008 4. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Bei der großen Party

Mehr

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs. Prof. Dr. Thomas Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 08.05.2012 Überblick zum Bereicherungsrecht / Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Mehr

PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse

PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse 2. Stunde Fall 37: Lösung: A. Ausgangsfall I. Anspruch von M gegen G auf Schadenersatz nach 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo - cic) 1. Vorvertragliches

Mehr

Fall Woche 2 Sachverhalt

Fall Woche 2 Sachverhalt Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade

Mehr

1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums

1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums SchuldR AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Ziel dieses Skriptums Das vorliegende Skriptum soll dem Anfänger einen Einstieg in die abstrakte Materie des Schuldrechts ermöglichen und die theoretischen Grundlagen

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

am : Schadensberechnung, Aufwendungsersatz

am : Schadensberechnung, Aufwendungsersatz Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 01.02.2010: Schadensberechnung, Aufwendungsersatz Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Schadensrecht:

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (III)

Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (III) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 31.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 7: Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot (III) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Verantwortlichkeit des Schuldners

Einführung in das Privatrecht. Verantwortlichkeit des Schuldners Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs

Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 04.05.201 Leistungskondiktion: Tatbestände und Funktion des Leistungsbegriffs Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand

A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB. I. Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage = Tatbestand Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich A. M gegen P Anspruch auf Schadensersatz gem. 823 I BGB M könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus 823 I haben.

Mehr

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA I. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA I. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 18.04.201 Voraussetzungen und Rechtsfolgen der berechtigten und unberechtigten GoA I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (I)

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 17.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vor- und außervertragliche Pflichtverletzungen

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vor- und außervertragliche Pflichtverletzungen Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 28.01.2010: Vor- und außervertragliche Pflichtverletzungen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914

Mehr

1 Gesetzliche Schuldverhältnisse und Prüfungsreihenfolge I. Gesetzliche Schuldverhältnisse II. Prüfungsreihenfolge...

1 Gesetzliche Schuldverhältnisse und Prüfungsreihenfolge I. Gesetzliche Schuldverhältnisse II. Prüfungsreihenfolge... Vorwort... Aus dem Vorwort zur 1. Auflage.... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums... Rn. Seite V VI XV XVIII Erster Teil Grundlagen 1 Gesetzliche Schuldverhältnisse

Mehr

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 30.05.2011 Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs III Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651 Abwandlung

Mehr

FALL 24 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE

FALL 24 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Schadensersatz Fall 23 Anspruch der K gegen B auf Schadensersatz? 433 433 433 Kunden K E-GmbH B Schadensersatz A. Vertragliche bzw. vertragsähnliche Ansprüche I. Anspruch aus 280 I, 437 Nr. 3, 434 BGB Denkbar wäre ein

Mehr

Vorlesung Einführung in die Rechtsvergleichung am : Deliktsrecht (1)

Vorlesung Einführung in die Rechtsvergleichung am : Deliktsrecht (1) Vorlesung Einführung in die Rechtsvergleichung am 10.01.2012: Deliktsrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet http://www.uni-trier.de/index.php?id=42147 Zur Erinnerung: Grundkonzeptionen

Mehr

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB , Funktionen der Generalklausel des 242 BGB Konkretisierung und Ergänzung Ermächtigung und Fortentwicklung Begrenzung und Korrektur im Einzelfall ( Notventil ) Teil 10, Nr. 2 Anwendungsbereiche des 242

Mehr

Vorlesung Einführung in die Rechtsvergleichung am : Deliktsrecht (2) Inbesondere: Schadensersatz, Haftung für Gehilfen, Gefährdungshaftung

Vorlesung Einführung in die Rechtsvergleichung am : Deliktsrecht (2) Inbesondere: Schadensersatz, Haftung für Gehilfen, Gefährdungshaftung Vorlesung Einführung in die Rechtsvergleichung am 17.01.2012: Deliktsrecht (2) Inbesondere: Schadensersatz, Haftung für Gehilfen, Gefährdungshaftung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet http://www.uni-trier.de/index.php?id=42147

Mehr

Haftung nach dem StVG

Haftung nach dem StVG Das StVG enthält Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzforderun gen aus Verkehrsunfällen. Ansprüche aus Gefährdungshaftung: - 7 I StVG: Haftung des Fahrzeughalters - 7 II 1, 1. HS StVG: Haftung des Fahrers

Mehr

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben. Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf

Mehr

Examensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12

Examensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12 UNIVERSITÄT HEIDELBERG PRIV.-DOZ. DR. MICHAEL GRÜNBERGER, LL.M. (NYU) Examensvorbereitung - Dozentenkurs Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2011/12 I. Lehr- und Fallbücher (Auswahl) Schwarz/Wandt, Gesetzliche

Mehr

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums...

Aus dem Vorwort zur 1. Auflage... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums... Vorwort.................................................... Aus dem Vorwort zur 1. Auflage................................. Abkürzungsverzeichnis........................................ Verzeichnis des

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 1. Wann liegt arglistiges Verschweigen vor? Wenn ein Umstand nicht mitgeteilt wird, hinsichtlich dessen eine Aufklärungspflicht besteht und von dem der Mitteilungspflichtige

Mehr

Schadenersatzrecht. Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften

Schadenersatzrecht. Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften Univ.-Prof. Dr. Stefan Perner Institut für Rechtswissenschaften stefan.perner@aau.at Schadenersatzrecht Informationsveranstaltung für VersicherungsmaklerInnen Klagenfurt, 27. Januar 2015 I. Grundlagen

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Übung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 03.06.2008 6. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall (BGH NJW 2008, 1658)

Mehr

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Gläubigerverzug. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Gläubigerverzug. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 25.06.2008 Gläubigerverzug Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Die Herausgabe des stellvertretenden

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3 Ausgangsfall Anspruch M à S auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635, 633, 631 BGB - Einigung über Maßfertigung und Einbau des Hochbetts (+) - Welcher Vertragstyp? Werkvertrag

Mehr

DIE HAFTUNG BEI DER ARZNEIMITTELPRÜFUNG UND DIE PROBANDENVERSICHERUNG

DIE HAFTUNG BEI DER ARZNEIMITTELPRÜFUNG UND DIE PROBANDENVERSICHERUNG Dr. Annette Wenckstern DIE HAFTUNG BEI DER ARZNEIMITTELPRÜFUNG UND DIE PROBANDENVERSICHERUNG HAFTUNGSERSETZUNG DURCH VERSICHERUNGSSCHUTZ PETER LANG Europäischer \ferlag der Wissenschaften Inhaltverzeichnis

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung: Wer von wem was woraus?

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? Vorüberlegung: Wer von wem was woraus? I. Einteilung in verschiedene Sachverhaltsabschnitte Abschnitt 1: Die Fahrt zum Bahnhof Abschnitt 2: Die Schlägerei in Hamburg II. Betrachtung der verschiedenen Abschnitte

Mehr

Prof. Dr. Dr. Stefan Grundmann BGB GK II SS 2012 Lehreinheiten Nr Lehreinheit. Sonstige Delikts- und Gefährdungshaftungstatbestände

Prof. Dr. Dr. Stefan Grundmann BGB GK II SS 2012 Lehreinheiten Nr Lehreinheit. Sonstige Delikts- und Gefährdungshaftungstatbestände 46. Lehreinheit Sonstige Delikts- und Gefährdungshaftungstatbestände merke: In zivilrechtlichen Klausuren sind in der Regel mehrere wichtige deliktsrechtliche Ansprüche zu beachten, die nebeneinander und

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Deliktsrecht

Einführung in das Privatrecht. Deliktsrecht Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Deliktisches Haftungssystem

Deliktisches Haftungssystem Folie 18 Deliktisches Haftungssystem (1) Haftung für verschuldetes Unrecht 823 Abs. 1 BGB (deliktischer Grundtatbestand) 823 Abs. 2 BGB i.v.m. Schutzgesetz (Schutzgesetzverletzung) 826 BGB (beschränkte

Mehr

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Erbengemeinschaft / Erbschein. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Repetitorium Familien- und Erbrecht Vorlesung am 28.06.2012 Erbengemeinschaft / Erbschein Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44701 Die Erbengemeinschaft

Mehr

Ein Nachbesserungsanspruch des B. könnte sich aus 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 ergeben.

Ein Nachbesserungsanspruch des B. könnte sich aus 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 ergeben. Lösung Fall 5 1. Fallvariante: Anspruchsgrundlage könnte 631 Abs. 1 sein. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Werkvertrag abgeschlossen worden. U. schuldet nicht lediglich eine Arbeitsleistung, sondern

Mehr

Test Verhalten Dritter

Test Verhalten Dritter Test Verhalten Dritter [1] Dr. Jacoby Haftung u. Dritte Einleitung vor A. Was ist der zentrale Unterschied zwischen 278 und 831? [1] Dr. Jacoby Haftung u. Dritte Einleitung vor A. Haftung bei Verhalten

Mehr

A. Überblick. B. Deliktsrecht. Vorwort 5. Abkürzungsverzeichnis 15. Literaturverzeichnis 19

A. Überblick. B. Deliktsrecht. Vorwort 5. Abkürzungsverzeichnis 15. Literaturverzeichnis 19 Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 15 Literaturverzeichnis 19 A. Überblick 1 Vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse 21 I. Das Schuldverhältnis als Bindung 21 1. Bindung und Drittschutz 21 2. Obligation

Mehr

Worauf ist beim Durchlesen des Sachverhalts im Hinblick auf eine Haftung nach den 823 ff. BGB hauptsächlich zu achten?

Worauf ist beim Durchlesen des Sachverhalts im Hinblick auf eine Haftung nach den 823 ff. BGB hauptsächlich zu achten? Zweck des Deliktsrechts Karte 1 Das Deliktsrecht bezweckt unabhängig von rechtlichen Sonderverbindungen Ersatz von Schäden zu gewähren, die jemand durch einen widerrechtlichen Eingriff in seine geschützten

Mehr

Inhalt. Einführung in das Schuldrecht BT 2

Inhalt. Einführung in das Schuldrecht BT 2 Inhalt Einführung in das Schuldrecht BT 2 Lektion 1: Das Deliktsrecht, 823 ff. 7 A. Der haftungsbegründende Tatbestand des 823 I 8 I. Handeln durch aktives Tun oder Unterlassen 8 II. Verletzung eines geschützten

Mehr

Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018

Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Übersicht über ausgewählte examensrelevante Urteile aus dem Jahr 2018 Anbei findest Du den jeweiligen Link zum behandelten Urteil und

Mehr

Fragen Übung 13. Was versteht man unter einem Verrichtungs- und was unter einem Erfüllungsgehilfen?

Fragen Übung 13. Was versteht man unter einem Verrichtungs- und was unter einem Erfüllungsgehilfen? Fragen Übung 13 Was versteht man unter einem Verrichtungs- und was unter einem Erfüllungsgehilfen? Besteller B hat von Unternehmer U sein Fahrrad reparieren lassen. Erläutern Sie wenigstens zwei Wege auf

Mehr

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs II

Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs II Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 25.05.201 Der Inhalt des Bereicherungsanspruchs II Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651 Überblick

Mehr

Schuldrecht BT Inhalt

Schuldrecht BT Inhalt Schuldrecht BT Inhalt Lektion 1: Kaufrecht (KK 1-25) Die Unmöglichkeit im Kaufrecht I 1 Die Unmöglichkeit im Kaufrecht II 2 447 beim Transport durch eigene Leute? 3 Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II)

Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 6.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 2: Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?

Fragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes? Fragen Übung 12 Erläutern Sie den Unterschied zwischen der kaufvertraglichen Regelung in 442 BGB und der werkvertraglichen Regelung in 640 Abs. 2 BGB. Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt

Mehr

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Schadensersatz neben der Leistung

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Schadensersatz neben der Leistung Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 25.01.2010: Schadensersatz neben der Leistung ( 280 I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Wege

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 9: Bedingung und Zeitbestimmung

Rechtsgeschäftslehre 9: Bedingung und Zeitbestimmung Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 07.02.2008 Rechtsgeschäftslehre 9: Bedingung und Zeitbestimmung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein? Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und

Mehr

Überblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht)

Überblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht) www.wal-law.at Überblick über Struktur des ö. Haftungsrechts (Schadenersatzrecht) 1. Überblick 2. Grundregeln des SchR 3. Deliktisches SchR 4. Vertragliches SchR 5. Drittschadensproblem 6. Sonderregelungen

Mehr

10. Besprechungsfall

10. Besprechungsfall Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 01.07.2008 10. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Maler V zeigt seine

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB Fall 30: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB haben. 1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung

Mehr

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation

Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am : Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 29.01.2010: Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte und Drittschadensliquidation Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914

Mehr

Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse / Schadenersatzrecht WS 2016/2017

Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse / Schadenersatzrecht WS 2016/2017 Univ.-Prof. Dr. Silvia Dullinger Institut für Zivilrecht wirtschaftsprivatrecht@jku.at Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse / Schadenersatzrecht WS 2016/2017 Lernunterlagen Apathy/Riedler, Bürgerliches

Mehr

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II)

Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 19.11.2007 Ansprüche 1: Vertragliche Ansprüche (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (II)

Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 23.11.2007 Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Abschlussklausur Grundkurs IV

Abschlussklausur Grundkurs IV Prof. Dr. Dr. Salje 2013 Sommersemester Abschlussklausur Grundkurs IV S hat gerade einen lichtstarken Beamer erworben und möchte die weiße Wand des gegenüber liegenden Hochhauses für Kinoveranstaltungen

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit

Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit Voraussetzungen für einen Anspruch aus 823 I BGB 4. Rechtswidrigkeit Für einen Anspruch aus 823 I BGB muss der eingetretene Verletzungserfolg bzw. die Verletzungshandlung rechtswidrig sein. 1 Rechtswidrigkeit

Mehr

Fall 16. Lösungsskizze Fall 16

Fall 16. Lösungsskizze Fall 16 Fall 16 Ex-Fußballprofi B ist immer noch darüber verärgert, dass seine Spielerfrau (F) ihn vor Jahren verlassen hat, um zu Ex-Fußballprofi A zu ziehen und diesen zu heiraten. B betont bei jeder sich bietenden

Mehr

Haftung des Veranlassers für schädigende Handlungen Dritter

Haftung des Veranlassers für schädigende Handlungen Dritter Haftung des Veranlassers für schädigende Handlungen Dritter 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Haftung des Veranlassers für schädigende Handlungen Dritter Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 9. März 2018

Mehr

Roßmanith Fallbesprechung BGB II SS Lösungsskizze FB 4. über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche

Roßmanith Fallbesprechung BGB II SS Lösungsskizze FB 4. über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche Teil 1: Ansprüche D gegen J A. Anspruch auf Nacherfüllung aus 439, 437 Nr. 1 BGB I. wirksamer Kaufvertrag? 1. Vertragsschluss? über die von D im Geschäft des J ausgesuchte Brosche Modifikation des Erfüllungsanspruchs

Mehr

Rückgabe und Besprechung der 2. Klausur

Rückgabe und Besprechung der 2. Klausur Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 08.07.2008 Rückgabe und Besprechung der 2. Klausur Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Statistik

Mehr