Einführung in das Privatrecht. Verantwortlichkeit des Schuldners

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einführung in das Privatrecht. Verantwortlichkeit des Schuldners"

Transkript

1 Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D Konstanz Telefon: (07531) Einführung in das Privatrecht Verantwortlichkeit des Schuldners I. Übersicht Während bisher an verschiedenen Stellen einzelne Gesichtspunkte der Verantwortlichkeit des Schuldners angesprochen worden sind, soll nunmehr die Verantwortlichkeit des Schuldners zusammenhängend dargestellt werden. Dabei ist zwischen der Haftung für eigenes Verschulden (vgl. nachfolgend II.) und der Haftung für fremdes Verschulden (vgl. nachfolgend III.) zu unterscheiden. Zu beachten ist, dass das Verschulden stets einen Bezugspunkt haben muss. Verschulden setzt deshalb denknotwendig eine Pflichtverletzung voraus, auf die sich das Verschulden beziehen kann. Z.B.: A liefert die dem B verkaufte Sache nicht. Darin liegt die (Vertrags-) Pflichtverletzung, auf die sich das Verschulden zu beziehen hat. Außerdem kommt auch eine Haftung ohne Verschulden in Betracht (vgl. nachfolgend IV.). II. Haftung für eigenes Verschulden 1. Verschuldensfähigkeit Besondere Vorschriften finden sich in 827, 828 BGB. Aus der systematischen Stellung dieser Vorschriften im Deliktsrecht ( 823 ff. BGB) ergibt sich, dass diese Vorschriften unmittelbar auch nur im Deliktsrecht anwendbar sind. Geht es dagegen um

2 2 Vertragspflichtverletzungen (und somit z.b. um Ansprüche aus 280 I, III, 281, 283 BGB) oder um die Verletzung vorvertraglicher Pflichten ( 311 II BGB) sind die 827, 828 BGB zwar nicht unmittelbar, wohl aber über die Verweisung in 276 I 2 BGB entsprechend anwendbar. Geht es daher nicht um deliktische Ansprüche, ist neben den 827, 828 BGB auch 276 I 2 BGB zu zitieren. Beispiel zu 827 BGB: Handwerker H ist volltrunken, weil er auf einem Fest am Vorabend zu viel getrunken hat. In diesem Zustand wirft er ohne Grund eine Vase seines Auftraggebers zu Boden. Hier sind zum einen Ansprüche aus 823 I BGB (Eigentumsverletzung), zum anderen Ansprüche aus 280 I, 241 II BGB (Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht, auf Rechtsgüter des anderen Rücksicht zu nehmen) zu prüfen. Soweit es um 823 I BGB geht, ist 827 BGB unmittelbar anwendbar, soweit es um 280 I, 241 II BGB geht, ist 827 BGB über die Verweisung in 276 I 2 BGB anwendbar. Zu prüfen ist zunächst, ob H verschuldensunfähig ist. Daran könnte wegen 827 S.1 BGB zu denken sein. Diese Vorschrift kommt hier aber nicht zur Anwendung, vielmehr gilt vorrangig 827 S.2 BGB, weil sich H schuldhaft berauscht hat. 2. Schuldform Nach 276 I 1 BGB haftet der Schuldner zunächst für Vorsatz und Fahrlässigkeit. a) Fahrlässigkeit (1) Allgemeines Was unter Fahrlässigkeit zu verstehen ist, ist in 276 II BGB definiert, wonach fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es handelt sich also um einen objektiven, typisierten Maßstab; auf die individuellen Fähigkeiten des Schuldners kommt es nicht an. Macht also z.b. ein Arzt, Rechtsanwalt oder Handwerker einen Fehler, weil er es nach seinen individuellen Fähigkeiten nicht besser kann, ist das unerheblich, nachdem auf einen durchschnittlichen Vertreter den entsprechenden Berufsgruppe abzustellen ist. Weil 276 I 1 BGB nicht zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterscheidet, haftet der Schuldner im Regelfall bereits für leichte Fahrlässigkeit; eine Abgrenzung zwischen den verschiedenen Formen der Fahrlässigkeit ist dann nicht nötig.

3 3 (2) Haftung für grobe Fahrlässigkeit Das Gesetz sieht aber in einigen Fällen eine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit vor. Es handelt sich in der Regel um unentgeltliche oder fremdnützige Tätigkeiten, z.b. 521 BGB (Haftung des Schenkers), 599 (Haftung des Verleihers) aber auch 300 I BGB (Gläubigerverzug). In solchen Fällen bedarf es daher regelmäßig der Abgrenzung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit. Merke: grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Erwägungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. (3) Haftung für die eigenübliche Sorgfalt Es gibt auch Fälle, in denen der Schuldner nach dem Gesetz nur für die Sorgfalt haftet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, sogenannte diligentia quam in suis. Hier geht es insbesondere um Fälle, in denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, z.b. 708 BGB (Haftung der Gesellschafter), 1359 BGB (Haftung der Ehegatten), 1664 BGB (Haftung der Eltern). Für diese Fälle ordnet 277 BGB an, dass der Schuldner dennoch von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit ist. Beispiel: Ehegatte A verletzt den anderen Ehegatten B im häuslichen Bereich, weil ihm ein Topf aus dem Regal fällt, der B am Kopf trifft. A ist allerdings sehr ungeschickt; ihm fällt fast täglich ein Topf aus dem Regal. Auch sonst ist er in seinen eigenen Angelegenheiten unachtsam. Die Tatbestandsvoraussetzungen des 823 I BGB liegen vor. Wäre der Fahrlässigkeitsmaßstab des 276 II BGB anwendbar, hätte A zweifellos fahrlässig gehandelt; man muss Acht geben, dass man keinem anderen einen Topf auf den Kopf wirft. Wäre der Geschädigte also ein Freund der Familie, der zu Besuch ist, hätte dieser ohne weiteres einen Anspruch gegen A. A haftet gegenüber B gemäß 1359 BGB aber nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. A ist aber immer so ungeschickt, weshalb er die eigenübliche Sorgfalt hat walten lassen. A haftet gegenüber B deshalb gemäß 277, 1359 BGB nur, wenn man sein Verhalten gemäß der oben dargestellten Definition als grob fahrlässig einstufen müsste.

4 4 (4) Bestimmung einer anderen Haftung 276 I 1 BGB geht davon aus, dass ein anderer Haftungsmaßstab vertraglich vereinbart ( bestimmt ) werden kann. Es kann also vertraglich vereinbart werden, dass der Schuldner weder für grobe noch für einfache Fahrlässigkeit haftet. Die Haftung für Vorsatz kann dem Schuldner nach 276 III BGB nicht im Voraus erlassen werden. Zu beachten ist allerdings, dass sich Einschränkungen für die Vereinbarung von Haftungsfreistellungen aus 476 BGB sowie aus 307 ff. BGB (insbesondere 309 Nr.7 BGB) ergeben. b) Vorsatz Was unter Vorsatz zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Anerkannt ist aber, dass Vorsatz das Wissen und Wollen des Erfolges und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt. III. Haftung für fremdes Verschulden Nach 278 S.1 BGB wird dem Schuldner das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters (z.b. Eltern, Vormund) und der Personen, deren er sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient (sogenannter Erfüllungsgehilfe), zugerechnet. Aus 278 S.2 BGB ergibt sich, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, die Haftung wegen vorsätzlichen Handelns dieser Personen auszuschließen (im Hinblick auf eigenes vorsätzliches Verhalten geht das wegen 276 III BGB nicht). Wichtig ist, dass 278 BGB keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern nur Zurechnungsnorm ist. Aus der Formulierung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit folgt, dass bereits ein Schuldverhältnis (Vertrag oder auch vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß 311 II BGB) bestehen muss, damit 278 BGB zur Anwendung kommen kann (vgl. die bereits besprochene Fallkonstellation, dass im Supermarkt ein Mitarbeiter einen Kunden verletzt). Besteht kein Schuldverhältnis, kann das Verhalten eines Dritten nicht über 278 BGB zugerechnet werden. Der Schuldner muss sich des Erfüllungsgehilfen bedienen; erforderlich ist somit, dass diese Person mit seinem Willen tätig wird. Ein soziales Abhängigkeitsverhältnis muss dagegen nicht bestehen, weshalb auch ein selbständiger Unternehmer (z.b. ein Subunternehmer) Erfüllungsgehilfe sein kann. Auch der sogenannte Bewahrungsgehilfe ist Erfüllungsgehilfe im Sinne von 278 BGB (Beispiel: Der Mieter M beauftragt einen Handwerker mit Arbeiten. Dieser beschädigt das Eigentum des Vermieters. Der Handwerker fällt als Bewahrungsgehilfe unter 278 BGB, weshalb der Mieter dem Vermieter gemäß 280 I, 278 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist).

5 5 Wichtig ist die Unterscheidung zu 831 I 1 BGB. Diese Vorschrift stellt eine eigene Anspruchsgrundlage dar. Bei dem dort erwähnten Verrichtungsgehilfen ist anders als beim Erfüllungsgehilfen nach 278 BGB erforderlich, dass dieser weisungsgebunden ist, was typischerweise bei einem Mitarbeiter / Arbeitnehmer der Fall ist. Erforderlich ist weiter, dass der Verrichtungsgehilfe einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt. Er muss also einen der Tatbestände des 823 I BGB widerrechtlich erfüllen; ein Verschulden ist nicht erforderlich. Außerdem muss er in Ausführung der Verrichtung handeln. Bei 831 I 1 BGB handelt es sich um eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden. Der Schuldner kann sich allerdings gemäß 831 I 2 BGB exkulpieren, also nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Eine Entlastungsmöglichkeit sieht 278 BGB dagegen nicht vor. Die wichtigsten Unterschiede sind also: 278 BGB 831 BGB Keine Anspruchsgrundlage, sondern Zurechnungsnorm Eigenständige Anspruchsgrundlage Haftung für fremdes Verschulden Haftung für vermutetes eigenes Verschulden Bestehen eines Schuldverhältnisses erforderlich (vertraglich oder vorvertraglich ge- erforderlich. Bestehen eines Schuldverhältnisses nicht mäß 311 II BGB) Keine Exkulpationsmöglichkeit Exkulpationsmöglichkeit gemäß 831 I 2 BGB Keine Weisungsgebundenheit der Hilfsperson Verrichtungsgehilfe ist weisungsgebunden erforderlich Prüfungsschema zu 831 I 1 BGB: Verrichtungsgehilfe: weisungsgebundene Tätigkeit nötig Widerrechtliche Schadenszufügung durch den Verrichtungsgehilfen (also Verwirklichung des Tatbestands des 823 I BGB, Rechtswidrigkeit) Verursachung des Schadens in Ausführung der Verrichtung Exkulpationsmöglichkeit nach 831 I 2 BGB, falls Verrichtungsgehilfe sorgfältig ausgewählt und überwacht wurde.

6 6 IV. Haftung ohne Verschulden 1. gesetzliche Anordnung Aus dem bisher Besprochenen ergibt sich, dass Schadensersatzansprüche in der Regel ein Verschulden voraussetzen (z.b. 823 I BGB, 280 I, III, 283 BGB). Bei diesen Normen geht es um Haftung für nachgewiesenes Verschulden, der Gläubiger muss also beweisen, dass den Schuldner ein Verschulden trifft. 831 I BGB begründet eine Haftung für vermutetes Verschulden; der Schuldner kann hier widerlegen, dass ihn ein Verschulden trifft. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Verschulden nicht erforderlich ist, sogenannte Gefährdungshaftung. Wichtigster Fall ist 7 I StVG, wonach der Halter eines Fahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn beim Betrieb seines Fahrzeugs eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Diese Haftung beruht darauf, dass der Gesetzgeber das Fahren eines Fahrzeugs als besonders gefahrträchtig einschätzt. Entsprechendes gilt für die Haftung des Tierhalters gemäß 833 S.1 BGB. Man kann also wie folgt unterscheiden: Haftung für erwiesenes Verschulden (z.b. 823 I BGB, 280 I, III, 283 BGB) Haftung für vermutetes Verschulden ( 831 I BGB; aber auch 833 S.2 BGB beim Nutztier) Gefährdungshaftung ( 7 I StVG). 2. Garantie Nach 276 I 1 BGB haftet der Schuldner auch im Fall einer Garantie verschuldensunabhängig. Deshalb sind an die Annahme, es liege eine Garantie vor, strenge Anforderungen zu stellen. 3. Übernahme eines Beschaffungsrisikos Auch in diesem Fall haftet der Schuldner gemäß 276 I 1 BGB verschuldensunabhängig für typische Beschaffungsrisiken. Das ist insbesondere bei Gattungsschulden von Bedeutung. 4. Geldschulden Wie bereits an anderer Stelle näher dargelegt, hat der Schuldner für Geldschulden verschuldensunabhängig einzustehen ( Geld hat man zu haben ).

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?

Fall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen? Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer

Mehr

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz

Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz Pflichtverletzungen: (Einfacher) Schadensersatz 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts

Mehr

Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen

Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Vertretenmüssen Pflichtverletzungen 280 I BGB, insbesondere Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Zweistufiger Aufbau des deutschen Haftungsrechts 1. Stufe: allgemeine

Mehr

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.

Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben. Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf

Mehr

831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 10.07.2012 831 BGB und die Haftung für Hilfspersonen / Tatbestände der Gefährdungshaftung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=44152

Mehr

Test Verhalten Dritter

Test Verhalten Dritter Test Verhalten Dritter [1] Dr. Jacoby Haftung u. Dritte Einleitung vor A. Was ist der zentrale Unterschied zwischen 278 und 831? [1] Dr. Jacoby Haftung u. Dritte Einleitung vor A. Haftung bei Verhalten

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Leistungsstörungen

Einführung in das Privatrecht. Leistungsstörungen Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau

Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau Lösung zu Fall 10 Im vorab einige Definitionen: Übung zur Vorlesung Einführung in das Zivilrecht II Anna Radjuk / Alexander Rathenau Erfüllungsgehilfe ist derjenige, den der Schuldner bei Erfüllung seiner

Mehr

1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums

1 Einleitung. SchuldR AT Grundwissen 1. A. Ziel dieses Skriptums SchuldR AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Ziel dieses Skriptums Das vorliegende Skriptum soll dem Anfänger einen Einstieg in die abstrakte Materie des Schuldrechts ermöglichen und die theoretischen Grundlagen

Mehr

In den genannten Fällen kommen jeweils Schadensersatzansprüche gemäß 280 I BGB in Betracht. Kurzlösungsskizze zu den Beispielsfällen:

In den genannten Fällen kommen jeweils Schadensersatzansprüche gemäß 280 I BGB in Betracht. Kurzlösungsskizze zu den Beispielsfällen: 16 Beispiel: Der Maler M beschädigt während der Durchführung der Malerarbeiten die Möbel des Auftraggebers. Oder umgekehrt: der Auftraggeber des M sorgt nicht dafür, dass der Gullideckel im Bereich des

Mehr

Haftung des Schuldners

Haftung des Schuldners Haftung des Schuldners Regel Ausnahme Ausnahme Für eigenes Für fremdes Ohne 276 BGB - 278 BGB (Erfüllungsgehilfe) - 31 BGB (für Organe juristischer Personen. Analog für OHG, KG und GbR, h. A.) - Kraft

Mehr

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung

Alles was Recht ist. Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht. Übersicht. Strafrechtliche Haftung Alles was Recht ist Der Verantwortungsbereich des Übungsleiters aus rechtlicher Sicht Übersicht Strafrechtliche Haftung Was ist Fahrlässigkeit? Voraussetzung der Haftung für andere freiwillige Selbstgefährdung

Mehr

Fall Woche 2 Sachverhalt

Fall Woche 2 Sachverhalt Fall Woche 2 Sachverhalt Aufgrund der guten Auftragslage muss Malermeister A weitere Mitarbeiter in seinem Betrieb einstellen. Unter anderem stellt er den Studenten S ein, dem er die Aufgabe gibt die Außenfassade

Mehr

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis

Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB. I. Schuldverhältnis Lösung Fall 1: A: Anspruch J gegen B aus 280 I, 311 II, 241 II BGB I. Schuldverhältnis Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis nach 311 III, II BGB. Das Schuldverhältnis könnte sich aus 311 II Nr. 2 BGB

Mehr

Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB

Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB Zivilrecht Deliktsrecht Übersichten Prüfung eines deliktischen Anspruchs aus 831 BGB derjenige, der mit I. Verrichtungsgehilfe: - Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird - und

Mehr

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts

7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts 7 Weitere Tatbestände des Deliktsrechts I. Verletzung eines Schutzgesetzes 823 Abs. 2 BGB Nach 823 Abs. 2 BGB ist auch derjenige, welcher gegen ein Schutzgesetz verstößt, dem anderen zum Ersatz des daraus

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Unterlassung gem I analog i.v.m.

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Unterlassung gem I analog i.v.m. Fall 24 Anspruch des K gegen B auf Unterlassung gem. 1004 I analog i.v.m. 826 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Unterlassung gem. 1004 I analog i.v.m. 826 BGB haben (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch,

Mehr

vertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m.

vertraglich (-) quasivertraglich (-) familienrechtlich (-) erbrechtlich (-) dinglich (-) deliktisch? o 823 I o 823 II i.v.m. HINWEIS: Die Materialien zum Begleitkolleg verzichten von nun an aus Gründen der Übersichtlichkeit und des Zeitmanagements auf die Ausformulierung im Gutachtenstil. Das erspart Ihnen jedoch nicht diese

Mehr

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)

Vertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard) 1 Vertretenmüssen, 276 ff. BGB 2 Voraussetzung für 280 Abs. 1 BGB, 286 Abs. 4 BGB Maßstab des Vertretenmüssens: 276 Abs. 1 BGB Vorsatz Fahrlässigkeit Beweislast: Verschuldensvermutung 280 Abs.1 S. 2 BGB

Mehr

LEBER & PARTNER. Verantwortung ist wie ein Theraband. Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten.

LEBER & PARTNER. Verantwortung ist wie ein Theraband. Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten. LEBER & PARTNER Rechtsanwälte Verantwortung ist wie ein Theraband Die sechs Stufen der Delegation und ihre Auswirkung auf die Haftung der Beteiligten. Einführung in das Konferenzthema und den systematischen

Mehr

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen

Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Haftungsfragen im Zusammenhang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Freiheitsentziehende Maßnahmen stehen im Spannungsfeld zwischen: Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Menschenwürde des Betroffenen

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Deliktsrecht

Einführung in das Privatrecht. Deliktsrecht Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

4. Verletzung einer übernommenen Garantie Abgrenzung zur reinen Beschaffenheitsvereinbarung Rn. 30 ff.

4. Verletzung einer übernommenen Garantie Abgrenzung zur reinen Beschaffenheitsvereinbarung Rn. 30 ff. 2. Teil Vertretenmüssen Vertretenmüssen PRÜFUNGSSCHEMA I. Vertretenmüssen ohne Verschuldenserfordernis, weil: 1. Gesetzliche Anordnung, insbesondere 287 S. 2 2. Pflichtverletzung wegen Geldmangels 3. Vertragliche

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 1: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 1: (Lösung) - vertiefend: BGH, NJW 1992, 498, BGHZ 21, 102; BGHZ 30, 40; OLG Frankfurt / Main, NJW 1965,

Mehr

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall

Prof. Dr. Ignacio Czeguhn Sommersemester Fall 6: Kein klarer Fall Sachverhalt Richterin Klara Fall (K) aus Köln ist zum 1. März 2015 an das Landgericht Berlin gewechselt. Um in einer angenehmen Lage, ruhig und doch zentrumsnah zu wohnen, hat sie sich ein Haus auf der

Mehr

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht? Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 7: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik

Mehr

Lösung Fall 3. Frage 1

Lösung Fall 3. Frage 1 Lösung Fall 3 Frage 1 I. Anspruch des F gegen H gem. 677, 683 S. 1, 670 BGB F könnte gegen H einen Anspruch auf Ersatz der durch die SMS entstandenen Kosten gem. 677, 683 S.1, 670 BGB haben. 1. Geschäftsbesorgung

Mehr

Fall: Zu Recht? Abwandlung:

Fall: Zu Recht? Abwandlung: Fall: Anton begibt sich in das Fahrradgeschäft des ehemaligen Radsportasses Ullrich, um sich für sein Hobby, Rennrad fahren, mit dem neuesten Material für den Sommer einzudecken. Dabei wird er von dem

Mehr

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Haftung für Dritte. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am Haftung für Dritte. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 17.06.2008 Haftung für Dritte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Haftung

Mehr

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I)

Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 18.06.2008 Rechtsfolgen des Schadensersatzanspruchs (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783

Mehr

Haftung im Ehrenamt

Haftung im Ehrenamt 15.11.2014 (Dank an Dr. Christoph Mager - LV Schleswig-Holstein) Rechtliche Einordnung des Vorstandsamtes Das Vorstandsmitglied im Ehrenamt Gefälligkeitsverhältnis oder Auftrag gem. 662 ff. BGB Abgrenzungskriterium:

Mehr

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?

Wiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung? Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich

Mehr

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN

HUMBOLDT UNIVERSITÄT ZU BERLIN Johanna Schmidt-Räntsch Wintersemester 2017/18 Vorlesung Leistungsstörungsrecht am 23. Oktober 2017 Nachbereitung Folie 2 Einführung 1. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht umfasst die Vorschriften des

Mehr

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner

Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am Prof. Dr. Thomas Rüfner Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 24.06.2008 9. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall Gastwirt K in Berlin

Mehr

1. Schuldverhältnisse

1. Schuldverhältnisse DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine

Mehr

9. Besprechungsfall. Kann Emil diesen ersetzt verlangen?

9. Besprechungsfall. Kann Emil diesen ersetzt verlangen? 9. Besprechungsfall Emil ist unerkennbar geisteskrank und muss sich für längere Zeit in stationäre Behandlung begeben. Seinem Freund Anton überlässt er sein Motorrad mit der Bitte, es nur selbst zu fahren

Mehr

Übungsfall 3: Sachverhalt

Übungsfall 3: Sachverhalt Übungsfall 3: Sachverhalt Haus gehört zur Hälfte F, zur anderen Hälfte wurde M nach Gesetz (F und fünf Kinder) beerbt. Haus hat Schönheitsfehler (Brand, Grünfläche). F kennt diese, anders als die Kinder.

Mehr

29. Die nicht existente Forderung/Lösung

29. Die nicht existente Forderung/Lösung 29. Die nicht existente Forderung/Lösung 1. (Erfüllungsanspruch) K könnte aus dem mit V geschlossenen Kaufvertrag ein Anspruch auf Übertragung der gekauften Forderung gem. 433 Abs. 1 BGB zustehen. Voraussetzung

Mehr

Die Tatbestände der 823 Abs. 2, 826 und 831 BGB. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Die Tatbestände der 823 Abs. 2, 826 und 831 BGB. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 06.07.2011 Die Tatbestände der 823 Abs. 2, 826 und 831 BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=39651

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

FALL 24 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE

FALL 24 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht

Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht Einführung in das Wirtschaftsprivatrecht II. Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle. Bachelor DLRWPR02 (Version Nr.: 001-2014-1029) Lösungen Lösungen: Fragen zur Selbstkontrolle Lektion 1 1. Schadensersatz

Mehr

Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann?

Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Inhalte Wenn der Fahrer seine Pflichten verletzt was dann? Welche Pflichten hat ein Kraftfahrer? Wie werden Pflichten Bestandteil des Arbeitsvertrages? Wie kann Regress genommen werden? Verhaltensregeln

Mehr

Inhaltsüberblick. Voraussetzungen des Verzugs. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Grundkurs II - Zivilrecht

Inhaltsüberblick. Voraussetzungen des Verzugs. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Grundkurs II - Zivilrecht Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der Unmöglichkeit und der Ausschluss der Leistungspflicht 3. Das Gegenseitigkeitsverhältnis

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag

Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 3.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 1: Willenserklärung - Rechtsgeschäft - Vertrag Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I

Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I Aufbau- und Vertiefung Fall 3 I 1. Wann liegt arglistiges Verschweigen vor? Wenn ein Umstand nicht mitgeteilt wird, hinsichtlich dessen eine Aufklärungspflicht besteht und von dem der Mitteilungspflichtige

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2006 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt Fall 10: Coffee and Cigarettes Klaus (K) fährt mit der Deutschen Bunten Bahn (DBB) AG von Berlin nach Karlsruhe. Rechts neben ihm am Fenster sitzt Hans (H). In Kassel steigt Gustaf (G) zu und setzt sich

Mehr

FALL 22 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE

FALL 22 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2016/17 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit

Einführung in das Privatrecht. (beschränkte) Geschäftsfähigkeit Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Arbeitsblätter Leistungsstörungen

Arbeitsblätter Leistungsstörungen Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander Fall December 5, 2017 Arbeitsblätter Leistungsstörungen Christian Alexander Available at: https://works.bepress.com/

Mehr

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.

Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden. Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch

Mehr

5 Haftungsrecht in der Pflege

5 Haftungsrecht in der Pflege 5 Haftungsrecht in der Pflege Es muss nur ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder aber auch des Unwissens herrschen und schon kann ein Schaden entstehen. Sei es, dass der Patient wegen eines falschen

Mehr

Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I)

Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Auswahl wichtiger Definitionen des Schuldrechts (vgl. auch die Definitionen im zur AG VR I) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die

Mehr

Fall 8 Lösungsskizze

Fall 8 Lösungsskizze Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,

Mehr

5 Pflichtverletzungen im Schuldverhältnis

5 Pflichtverletzungen im Schuldverhältnis 5 Pflichtverletzungen im Schuldverhältnis I. Die Pflichtverletzung als Grundtatbestand der Störung des Schuldverhältnisses Begriff und Arten der Pflichtverletzungen Pflichtverletzung = wenn sich der Schuldner

Mehr

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3

Kolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN

Mehr

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen

Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung

Mehr

A 432 Zielübung Zivilrecht

A 432 Zielübung Zivilrecht 1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,

Mehr

Übersicht zum Schadensersatz

Übersicht zum Schadensersatz Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.

Mehr

A. 280 I 1, 311 II 1 BGB, 241 II

A. 280 I 1, 311 II 1 BGB, 241 II Lösungsskizze Ansprüche der B gegen P A. Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlung, 280 I 1, 311 II Nr. 1 BGB, 241 II auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100 B könnte gegen P einen Anspruch

Mehr

1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1

1 EINFÜHRUNG 1. A) Aufgabe des Deliktsrechts 1. I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 I 1 EINFÜHRUNG 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1

INHALTSVERZEICHNIS. 1 Einführung 1 I 1 Einführung 1 A) Aufgabe des Deliktsrechts 1 I. Schadensersatz außerhalb einer Sonderverbindung 1 II. Schadensersatz im Rahmen einer Sonderverbindung 1 B) Das deliktische Haftungssystem 2 I. Haftungstatbestände

Mehr

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht

Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund

Mehr

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB

Grundkurs I - Zivilrecht. Europa-Universität Viadrina, Juristische Fakultät. Funktionen der Generalklausel des 242 BGB. Anwendungsbereiche des 242 BGB , Funktionen der Generalklausel des 242 BGB Konkretisierung und Ergänzung Ermächtigung und Fortentwicklung Begrenzung und Korrektur im Einzelfall ( Notventil ) Teil 10, Nr. 2 Anwendungsbereiche des 242

Mehr

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I)

Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 27.11.2007 Ansprüche 3: Ansprüche aus unerlaubter Handlung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2013/14 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil Wintersemester 2013/14 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt. Dort hat gerade Autofahrer A geparkt.

Mehr

EBV: Schäden. -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht

EBV: Schäden. -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schäden -- Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer -- Systematische Übersicht I. Haftung innerhalb des EBV 1. 989,

Mehr

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008

BGB IV. Geschäftsführung ohne Auftrag. Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 BGB IV Geschäftsführung ohne Auftrag Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Geschäftsführung ohne Auftrag, 677 ff. BGB - Tätigwerden für einen anderen ohne Rechtsbeziehung (= gesetzliches Schuldverhältnis)

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs II bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegungen zum Grundfall: 1. Schritt: Wer will was von wem - U will von B Schadensersatz für die kaputte Rüttelmaschine (5.000 ) - U will von B Schadensersatz für den fehlerhaften Beton (20.000 )

Mehr

Rn. Seite Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis? XVII. 1.Teil Einführung 1 1

Rn. Seite Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis? XVII. 1.Teil Einführung 1 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort V Codeseite IX Literaturverzeichnis? XVII 1.Teil Einführung 1 1 A. Pflichten im Schuldverhältnis 1 1 B. Arten der Pflichtverletzung 6 3 I. Verletzung von Leistungspflichten 7

Mehr

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB

Fall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch

Mehr

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.

1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein

Mehr

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB A. Anspruch des K gegen V auf Zahlung der Behandlungskosten und Schmerzensgeld gemäß 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB K könnte einen Anspruch gegen V auf Zahlung seiner Behandlungskosten und ein angemessenes

Mehr

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016

Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Sommersemester 2016 Methodenlehre der Rechtswissenschaft Sommersemester 2016 Die vier Auslegungsrichtlinien 1. Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, sog. objektive Auslegung 2. Auslegung nach dem Sprachverständnis

Mehr

Lehrgang: BII. Name: Sachverhalt 1 (45 Punkte)

Lehrgang: BII. Name: Sachverhalt 1 (45 Punkte) Lehrgang: BII Name: Tag: Stoffgebiet: Privatrecht Bearbeitungszeit: 70 min. Hilfsmittel: Vorschriftensammlung DVP/VSV evtl. Taschenrechner (nicht programmierbar/nicht (text-) speicherfähig) Sachverhalt

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB Fall 30: Anspruch des K gegen B auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB K könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus 823 I i.v.m. 31, 89 BGB haben. 1. Rechts- oder Rechtsgutsverletzung

Mehr

195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

195 Regelmässige Verjährungsfrist. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Ass.-Prof. Dr. Christiana Fountoulakis PRvgl II, WS 2005/2006 1 Zur Sachmängelgewährleistung: Deutschland: Gesetzesbestimmungen des BGB n.f. (mit Relevanz für die im Unterricht besprochenen Fälle) Revidiertes

Mehr

Ausweitung der Aktivlegitimation

Ausweitung der Aktivlegitimation Ausweitung der Aktivlegitimation A) Fallgruppen der Anspruchsberechtigung Dritter 1. Vertrag zugunsten Dritter, 328 BGB, oder 2. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (str., ob Anspruch auf 311 III

Mehr

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?

Lösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen? Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de

Mehr

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht

Zurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht , Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler

Arbeitsrechtlicher Rückgriffsanspruch bei grobem Behandlungsfehler Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.v. XXVII. Kölner Symposium am 14. November 2015 In den folgenden Texten wird der besseren Übersichtlichkeit wegen regelmäßig nur eine Geschlechtsform

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner Thomas Habbe Henry Posselt Fall 1: Eisbergsalat K will im Öko-Gemüselädchen des V einkaufen. Als sie gerade in der Broccoliauslage nach einem schönen Strunk sucht, rutscht sie auf einem auf dem Boden des Ladens herumliegenden, nassen

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT VI Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Fall 1: Schadensrecht, Deliktsrecht Rentner R beauftragt

Mehr

Ein Nachbesserungsanspruch des B. könnte sich aus 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 ergeben.

Ein Nachbesserungsanspruch des B. könnte sich aus 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 ergeben. Lösung Fall 5 1. Fallvariante: Anspruchsgrundlage könnte 631 Abs. 1 sein. Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Werkvertrag abgeschlossen worden. U. schuldet nicht lediglich eine Arbeitsleistung, sondern

Mehr

Hinweise zur VWA Zivilrechtklausur (BGB) (VWA, Schimmel/Buhlmann) Stand Wichtige BGB Definitionen

Hinweise zur VWA Zivilrechtklausur (BGB) (VWA, Schimmel/Buhlmann) Stand Wichtige BGB Definitionen Hinweise zur VWA Zivilrechtklausur (BGB) (VWA, Schimmel/Buhlmann) Stand 06.2005 Wer hier eine BGB Zusammenfassung erwartet hat, den muss ich leider enttäuschen. Das macht nach meinem Ermessen auch überhaupt

Mehr

DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES

DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES DIE HAFTUNG DES REEDERS EINES UNBEMANNTEN SCHIFFES Prof. Dr. Dieter Schwampe Szenarien Fallgruppe I: Ferngesteuerte Schiffe Das Schiff kommt von der vorgesehenen Route ab, weil (1) der Remote Controller

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2016/17 Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil (Schnuppervorlesung am 11. August 2016) Wintersemester 2016/17 Beispiel 1 Fahrradfahrer F fährt mit seinem Fahrrad die Werther Straße in Bielefeld Richtung Stadt.

Mehr

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax:

RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg St. Ingbert. Telefon: Telefax: RKPN.de-Rechtsanwaltskanzlei Patrick R. Nessler Kastanienweg 15 66386 St. Ingbert Telefon: 06894 9969237 Telefax: 06894 9969238 E-Mail: Post@RKPN.de www.rkpn.de Patrick R. Nessler Rechtsanwalt Inhaber

Mehr

Herzlich Willkommen zum Themenabend - Ehrenamt stärken -

Herzlich Willkommen zum Themenabend - Ehrenamt stärken - Herzlich Willkommen zum Themenabend - Ehrenamt stärken - am 23. März 2017 in Huisheim, Sualafeldhalle Impulsreferat zum Ehrenamt MdL Wolfgang Fackler Rechtliche Hilfe für das Ehrenamt Joachim Fackler Stellv.

Mehr