Einführung in das Privatrecht. Verantwortlichkeit des Schuldners
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- Norbert Fleischer
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1 Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D Konstanz Telefon: (07531) Einführung in das Privatrecht Verantwortlichkeit des Schuldners I. Übersicht Während bisher an verschiedenen Stellen einzelne Gesichtspunkte der Verantwortlichkeit des Schuldners angesprochen worden sind, soll nunmehr die Verantwortlichkeit des Schuldners zusammenhängend dargestellt werden. Dabei ist zwischen der Haftung für eigenes Verschulden (vgl. nachfolgend II.) und der Haftung für fremdes Verschulden (vgl. nachfolgend III.) zu unterscheiden. Zu beachten ist, dass das Verschulden stets einen Bezugspunkt haben muss. Verschulden setzt deshalb denknotwendig eine Pflichtverletzung voraus, auf die sich das Verschulden beziehen kann. Z.B.: A liefert die dem B verkaufte Sache nicht. Darin liegt die (Vertrags-) Pflichtverletzung, auf die sich das Verschulden zu beziehen hat. Außerdem kommt auch eine Haftung ohne Verschulden in Betracht (vgl. nachfolgend IV.). II. Haftung für eigenes Verschulden 1. Verschuldensfähigkeit Besondere Vorschriften finden sich in 827, 828 BGB. Aus der systematischen Stellung dieser Vorschriften im Deliktsrecht ( 823 ff. BGB) ergibt sich, dass diese Vorschriften unmittelbar auch nur im Deliktsrecht anwendbar sind. Geht es dagegen um
2 2 Vertragspflichtverletzungen (und somit z.b. um Ansprüche aus 280 I, III, 281, 283 BGB) oder um die Verletzung vorvertraglicher Pflichten ( 311 II BGB) sind die 827, 828 BGB zwar nicht unmittelbar, wohl aber über die Verweisung in 276 I 2 BGB entsprechend anwendbar. Geht es daher nicht um deliktische Ansprüche, ist neben den 827, 828 BGB auch 276 I 2 BGB zu zitieren. Beispiel zu 827 BGB: Handwerker H ist volltrunken, weil er auf einem Fest am Vorabend zu viel getrunken hat. In diesem Zustand wirft er ohne Grund eine Vase seines Auftraggebers zu Boden. Hier sind zum einen Ansprüche aus 823 I BGB (Eigentumsverletzung), zum anderen Ansprüche aus 280 I, 241 II BGB (Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht, auf Rechtsgüter des anderen Rücksicht zu nehmen) zu prüfen. Soweit es um 823 I BGB geht, ist 827 BGB unmittelbar anwendbar, soweit es um 280 I, 241 II BGB geht, ist 827 BGB über die Verweisung in 276 I 2 BGB anwendbar. Zu prüfen ist zunächst, ob H verschuldensunfähig ist. Daran könnte wegen 827 S.1 BGB zu denken sein. Diese Vorschrift kommt hier aber nicht zur Anwendung, vielmehr gilt vorrangig 827 S.2 BGB, weil sich H schuldhaft berauscht hat. 2. Schuldform Nach 276 I 1 BGB haftet der Schuldner zunächst für Vorsatz und Fahrlässigkeit. a) Fahrlässigkeit (1) Allgemeines Was unter Fahrlässigkeit zu verstehen ist, ist in 276 II BGB definiert, wonach fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Es handelt sich also um einen objektiven, typisierten Maßstab; auf die individuellen Fähigkeiten des Schuldners kommt es nicht an. Macht also z.b. ein Arzt, Rechtsanwalt oder Handwerker einen Fehler, weil er es nach seinen individuellen Fähigkeiten nicht besser kann, ist das unerheblich, nachdem auf einen durchschnittlichen Vertreter den entsprechenden Berufsgruppe abzustellen ist. Weil 276 I 1 BGB nicht zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit unterscheidet, haftet der Schuldner im Regelfall bereits für leichte Fahrlässigkeit; eine Abgrenzung zwischen den verschiedenen Formen der Fahrlässigkeit ist dann nicht nötig.
3 3 (2) Haftung für grobe Fahrlässigkeit Das Gesetz sieht aber in einigen Fällen eine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit vor. Es handelt sich in der Regel um unentgeltliche oder fremdnützige Tätigkeiten, z.b. 521 BGB (Haftung des Schenkers), 599 (Haftung des Verleihers) aber auch 300 I BGB (Gläubigerverzug). In solchen Fällen bedarf es daher regelmäßig der Abgrenzung zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit. Merke: grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Erwägungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. (3) Haftung für die eigenübliche Sorgfalt Es gibt auch Fälle, in denen der Schuldner nach dem Gesetz nur für die Sorgfalt haftet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, sogenannte diligentia quam in suis. Hier geht es insbesondere um Fälle, in denen ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, z.b. 708 BGB (Haftung der Gesellschafter), 1359 BGB (Haftung der Ehegatten), 1664 BGB (Haftung der Eltern). Für diese Fälle ordnet 277 BGB an, dass der Schuldner dennoch von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit ist. Beispiel: Ehegatte A verletzt den anderen Ehegatten B im häuslichen Bereich, weil ihm ein Topf aus dem Regal fällt, der B am Kopf trifft. A ist allerdings sehr ungeschickt; ihm fällt fast täglich ein Topf aus dem Regal. Auch sonst ist er in seinen eigenen Angelegenheiten unachtsam. Die Tatbestandsvoraussetzungen des 823 I BGB liegen vor. Wäre der Fahrlässigkeitsmaßstab des 276 II BGB anwendbar, hätte A zweifellos fahrlässig gehandelt; man muss Acht geben, dass man keinem anderen einen Topf auf den Kopf wirft. Wäre der Geschädigte also ein Freund der Familie, der zu Besuch ist, hätte dieser ohne weiteres einen Anspruch gegen A. A haftet gegenüber B gemäß 1359 BGB aber nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. A ist aber immer so ungeschickt, weshalb er die eigenübliche Sorgfalt hat walten lassen. A haftet gegenüber B deshalb gemäß 277, 1359 BGB nur, wenn man sein Verhalten gemäß der oben dargestellten Definition als grob fahrlässig einstufen müsste.
4 4 (4) Bestimmung einer anderen Haftung 276 I 1 BGB geht davon aus, dass ein anderer Haftungsmaßstab vertraglich vereinbart ( bestimmt ) werden kann. Es kann also vertraglich vereinbart werden, dass der Schuldner weder für grobe noch für einfache Fahrlässigkeit haftet. Die Haftung für Vorsatz kann dem Schuldner nach 276 III BGB nicht im Voraus erlassen werden. Zu beachten ist allerdings, dass sich Einschränkungen für die Vereinbarung von Haftungsfreistellungen aus 476 BGB sowie aus 307 ff. BGB (insbesondere 309 Nr.7 BGB) ergeben. b) Vorsatz Was unter Vorsatz zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Anerkannt ist aber, dass Vorsatz das Wissen und Wollen des Erfolges und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt. III. Haftung für fremdes Verschulden Nach 278 S.1 BGB wird dem Schuldner das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters (z.b. Eltern, Vormund) und der Personen, deren er sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient (sogenannter Erfüllungsgehilfe), zugerechnet. Aus 278 S.2 BGB ergibt sich, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, die Haftung wegen vorsätzlichen Handelns dieser Personen auszuschließen (im Hinblick auf eigenes vorsätzliches Verhalten geht das wegen 276 III BGB nicht). Wichtig ist, dass 278 BGB keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern nur Zurechnungsnorm ist. Aus der Formulierung zur Erfüllung einer Verbindlichkeit folgt, dass bereits ein Schuldverhältnis (Vertrag oder auch vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß 311 II BGB) bestehen muss, damit 278 BGB zur Anwendung kommen kann (vgl. die bereits besprochene Fallkonstellation, dass im Supermarkt ein Mitarbeiter einen Kunden verletzt). Besteht kein Schuldverhältnis, kann das Verhalten eines Dritten nicht über 278 BGB zugerechnet werden. Der Schuldner muss sich des Erfüllungsgehilfen bedienen; erforderlich ist somit, dass diese Person mit seinem Willen tätig wird. Ein soziales Abhängigkeitsverhältnis muss dagegen nicht bestehen, weshalb auch ein selbständiger Unternehmer (z.b. ein Subunternehmer) Erfüllungsgehilfe sein kann. Auch der sogenannte Bewahrungsgehilfe ist Erfüllungsgehilfe im Sinne von 278 BGB (Beispiel: Der Mieter M beauftragt einen Handwerker mit Arbeiten. Dieser beschädigt das Eigentum des Vermieters. Der Handwerker fällt als Bewahrungsgehilfe unter 278 BGB, weshalb der Mieter dem Vermieter gemäß 280 I, 278 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist).
5 5 Wichtig ist die Unterscheidung zu 831 I 1 BGB. Diese Vorschrift stellt eine eigene Anspruchsgrundlage dar. Bei dem dort erwähnten Verrichtungsgehilfen ist anders als beim Erfüllungsgehilfen nach 278 BGB erforderlich, dass dieser weisungsgebunden ist, was typischerweise bei einem Mitarbeiter / Arbeitnehmer der Fall ist. Erforderlich ist weiter, dass der Verrichtungsgehilfe einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt. Er muss also einen der Tatbestände des 823 I BGB widerrechtlich erfüllen; ein Verschulden ist nicht erforderlich. Außerdem muss er in Ausführung der Verrichtung handeln. Bei 831 I 1 BGB handelt es sich um eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden. Der Schuldner kann sich allerdings gemäß 831 I 2 BGB exkulpieren, also nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Eine Entlastungsmöglichkeit sieht 278 BGB dagegen nicht vor. Die wichtigsten Unterschiede sind also: 278 BGB 831 BGB Keine Anspruchsgrundlage, sondern Zurechnungsnorm Eigenständige Anspruchsgrundlage Haftung für fremdes Verschulden Haftung für vermutetes eigenes Verschulden Bestehen eines Schuldverhältnisses erforderlich (vertraglich oder vorvertraglich ge- erforderlich. Bestehen eines Schuldverhältnisses nicht mäß 311 II BGB) Keine Exkulpationsmöglichkeit Exkulpationsmöglichkeit gemäß 831 I 2 BGB Keine Weisungsgebundenheit der Hilfsperson Verrichtungsgehilfe ist weisungsgebunden erforderlich Prüfungsschema zu 831 I 1 BGB: Verrichtungsgehilfe: weisungsgebundene Tätigkeit nötig Widerrechtliche Schadenszufügung durch den Verrichtungsgehilfen (also Verwirklichung des Tatbestands des 823 I BGB, Rechtswidrigkeit) Verursachung des Schadens in Ausführung der Verrichtung Exkulpationsmöglichkeit nach 831 I 2 BGB, falls Verrichtungsgehilfe sorgfältig ausgewählt und überwacht wurde.
6 6 IV. Haftung ohne Verschulden 1. gesetzliche Anordnung Aus dem bisher Besprochenen ergibt sich, dass Schadensersatzansprüche in der Regel ein Verschulden voraussetzen (z.b. 823 I BGB, 280 I, III, 283 BGB). Bei diesen Normen geht es um Haftung für nachgewiesenes Verschulden, der Gläubiger muss also beweisen, dass den Schuldner ein Verschulden trifft. 831 I BGB begründet eine Haftung für vermutetes Verschulden; der Schuldner kann hier widerlegen, dass ihn ein Verschulden trifft. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Verschulden nicht erforderlich ist, sogenannte Gefährdungshaftung. Wichtigster Fall ist 7 I StVG, wonach der Halter eines Fahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn beim Betrieb seines Fahrzeugs eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Diese Haftung beruht darauf, dass der Gesetzgeber das Fahren eines Fahrzeugs als besonders gefahrträchtig einschätzt. Entsprechendes gilt für die Haftung des Tierhalters gemäß 833 S.1 BGB. Man kann also wie folgt unterscheiden: Haftung für erwiesenes Verschulden (z.b. 823 I BGB, 280 I, III, 283 BGB) Haftung für vermutetes Verschulden ( 831 I BGB; aber auch 833 S.2 BGB beim Nutztier) Gefährdungshaftung ( 7 I StVG). 2. Garantie Nach 276 I 1 BGB haftet der Schuldner auch im Fall einer Garantie verschuldensunabhängig. Deshalb sind an die Annahme, es liege eine Garantie vor, strenge Anforderungen zu stellen. 3. Übernahme eines Beschaffungsrisikos Auch in diesem Fall haftet der Schuldner gemäß 276 I 1 BGB verschuldensunabhängig für typische Beschaffungsrisiken. Das ist insbesondere bei Gattungsschulden von Bedeutung. 4. Geldschulden Wie bereits an anderer Stelle näher dargelegt, hat der Schuldner für Geldschulden verschuldensunabhängig einzustehen ( Geld hat man zu haben ).
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