Haftung des Schuldners
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- Helga Abel
- vor 10 Jahren
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1 Haftung des Schuldners Regel Ausnahme Ausnahme Für eigenes Für fremdes Ohne 276 BGB BGB (Erfüllungsgehilfe) - 31 BGB (für Organe juristischer Personen. Analog für OHG, KG und GbR, h. A.) - Kraft Vereinbarung (etwa bei Übernahme einer Garantie oder des Beschaffungsrisikos) - Kraft Gesetzes z. B. 833 S. 1 BGB (Tierhalter), 7 I StVG (Kfz- Halter) oder andere gesetzliche Fälle der Gefährdungshaftung.
2 eigenes sfähigkeit Schuld 276 I 1 BGB Grundsätzlich alle Personen. Ausnahmen Vorsatz sunfähige Personen sind nicht verantwortlich Beschränkt verschuldensfähige Personen ( 828 II, III BGB) sind eingeschränkt verantwortlich Vor Vollendung des 7. Lebensjahres 276 I 2, 828 I BGB Bewusstlose und ähnliche Personen 827 BGB Personen, die das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Personen zwischen dem 7. und 10. Lebensjahr sind im Straßenverkehr nicht verantwortlich
3 Schuld 276 I 1, 1. Halbsatz BGB Vorsatz Wissen und Wollen des Erfolges + Bewusstsein der Rechtswidrigkeit Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Leichte Mittlere Grobe Dolus directus (direkter Vorsatz) 1. Der Handelnde sieht den Erfolg als notwendige Folge seines Handelns voraus und 2. handelt trotzdem Dolus eventualis (bedingter Vorsatz) 1. Der Handelnde stellt sich den Erfolg nur als möglich vor und 2. nimmt den Erfolg billigend in Kauf Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird in besonders schwerem Maße verletzt: Es wurde nicht beachtet, was jeder hätte erkennen müssen.
4 Einschränkung des smaßstabes nach 276 I 1, 2. Halbsatz BGB Vorsatz kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, 276 III BGB kann ausgeschlossen oder eingeschränkt werden: Durch Vertrag Durch Gesetz Aufgrund des Inhalts des ses (z. B. Haftung des Arbeitnehmers) Bei grober - Durch Vertrag Ja - Durch AGB Nein 309 Nr. 7b BGB Bei einfacher - Durch Vertrag Ja - Durch AGB grds. Ja 309 Nr. 7a BGB (Ausnahme: Bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit) Beschränkung auf grobe z. B.: - Schenker 512 BGB - Verleiher 599 BGB - Notgeschäftsführer 680 BGB - Finder 986 BGB - Haftung im Gläubiger- Verzug 300 BGB Beschränkung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis) Gesetzliche Fälle III 1 Nr. 3 BGB (Wertersatz bei Rücktritt) BGB (unentgeltlicher Verwahrer) BGB (Gesellschafter) BGB (Ehegatte) BGB (Eltern) Kein Haftungsausschluss für grobe 277 BGB
5 fremdes und (vermutetes Eigen-) Erfüllungsgehilfen 278 BGB (Zurechnung von Pflichtverletzung und ) Organe 31 BGB (Zurechnung von Pflichtverletzung und ) Verrichtungsgehilfen 831 BGB (Eigene Anspruchs- Grundlage, vermutetes Eigenverschulden)
6 Zurechnung fremden Verhaltens Bestehende pflichtbegründende Sonderbeziehung: - Vertrag - Vorvertragliches - Nachvertragliches - Gesetzliches nach 278 BGB Hilfsperson 1. gesetzliche Vertreter, z. B. Eltern, Vormund usw. 2. Erfüllungsgehilfen, d. h. Personen, denen sich der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten (leistungsbezogen oder 241 II BGB) bedient. Zur Erfüllung einer Verbindlichkeit Abgrenzung: nicht nur bei Gelegenheit, h. A., BGHZ 114, 263 (270). Pflichtverletzung und der Hilfsperson - smaßstab richtet sich nach Schuldner. - Vorsatz des Erfüllungsgehilfen kann entgegen 276 III BGB vertraglich ausgeschlossen werden, 278 S. 2 BGB. - bei AGB beachte 309 Nr. 7 BGB
7 Haftung nach 278 und 831 BGB 278 BGB 831 BGB Erfüllungsgehilfen 1. Setzt ein bestehendes voraus. 2. Ist keine selbständige Anspruchsgrundlage, sondern Zurechnungsnorm 3. Ist fremdes schuldhaftes Verhalten der Hilfsperson 4. Keine Entlastungsmöglichkeit 5. Unabhängig von Abhängigkeit Verrichtungsgehilfen 1. Unabhängig von 2. Ist selbständige Anspruchsgrundlage neben 823 ff. BGB 3. Ist eigenes vermutetes 4. Exkulpationsmöglichkeit nach 831 I 2 BGB bei ordnungsgemäßer Auswahl oder Beaufsichtigung des Verrichtungsgehilfen. 5. Soziales Abhängigkeitsverhältnis
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