Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3

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1 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 3

2 Ausgangsfall Anspruch M à S auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635, 633, 631 BGB - Einigung über Maßfertigung und Einbau des Hochbetts (+) - Welcher Vertragstyp? Werkvertrag ( 631 BGB) - Abgrenzung zum Kaufvertrag - hier nicht lediglich Eigentumsverschaffung, sondern Erstellung eines den vertraglichen Vorgaben genügenden individuellen Werks geschuldet Werklieferungsvertrag ( 651 BGB) - Folge wäre Anwendung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts - hier ist nicht nur die Erzeugung oder Herstellung einer beweglichen Sache Vertragsgegenstand, sondern auch der Einbau à nicht bloße Nebenpflicht, sondern Hauptleistungspflicht des S - daher: Werkvertragsrecht grds. anwendbar

3 Ausgangsfall Anspruch M à S auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635, 633, 631 BGB - Problem: Wirksamkeit des Vertrages? Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ( 134 BGB) - Verbotsgesetz Gesetz im materiellen Sinne (vgl. Art. 2 EGBGB), welches ein bestimmtes Verhalten gerade auch außerhalb des rechtsgeschäftlichen Handelns untersagen und vermeiden will 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Steuerhinterziehung, Straftatbestand) à Verbotsgesetz (+) 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG à Verbotsgesetz (+)

4 Ausgangsfall Anspruch M à S auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635, 633, 631 BGB - Problem: Wirksamkeit des Vertrages? Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ( 134 BGB) - Verstoß? nach Willen der Vertragsparteien sollte S seine Leistungen ohne Erstellung einer Rechnung erbringen Abrede diente dazu, die auf den Werklohn entfallende Umsatz-/Mehrwertsteuer zu sparen, d. h. verbotswidrig nicht an das Finanzamt abzuführen zweiseitiger Verstoß gegen 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und gegen 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG liegt damit vor

5 Ausgangsfall Anspruch M à S auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635, 633, 631 BGB - Problem: Wirksamkeit des Vertrages? Rechtsfolge à Nichtigkeit? - frühere Rspr. (vgl. BGHZ 176, 198) wenn Steuerhinterziehung Hauptzweck des Vertrages bildete, sei Vertrag ohne Weiteres nichtig im Übrigen sei zunächst nur die Ohne-Rechnung-Abrede nichtig à Rest des Vertrages: 139 BGB zudem: Vertragspartner verhalte sich treuwidrig gem. 242 BGB, wenn er die Erfüllung vertraglicher Pflichten mit Hinweis auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrags gem. 139 BGB verweigert à insbes. wenn der Werkunternehmer zunächst das Werk herstellt und anschließend die Mängelbeseitigung verweigert à danach könnte sich S nicht auf die Nichtigkeit des Vertrags berufe

6 Ausgangsfall Anspruch M à S auf Nacherfüllung gem. 634 Nr. 1, 635, 633, 631 BGB - Problem: Wirksamkeit des Vertrages? Rechtsfolge à Nichtigkeit? - neuere Rspr. (vgl. BGHZ 198, 141) Verstoß gegen 370 Abs. 1 Nr. 2 AO und 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt unmittelbar zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts gem. 134 BGB keine Einschränkung nach 242 BGB danach ist Werkvertrag zwischen M und S nichtig - Folge: mangels Werkvertrags keine Gewährleistungsrechte, kein Anspruch auf Nacherfüllung

7 Abwandlung 1 Vergütungsanspruch S à M aus 631 Abs. 1 BGB - Werkvertrag nichtig gemäß 134 BGB - daher keine vertraglichen Leistungsansprüche

8 Abwandlung 1 Aufwendungsersatzanspruch S à M aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. 683 S. 1, 670, 677 BGB - Voraussetzungen der berechtigten GoA Geschäftsbesorgung (+) Fremdheit des Geschäfts - einerseits will S gegenüber M eine (vermeintliche) Verbindlichkeit erfüllen, andererseits wird er im Interessenkreis der M tätig, der das Hochbett letztlich zugute kommt - auch-fremdes Geschäft

9 Abwandlung 1 Aufwendungsersatzanspruch S à M aus Geschäftsführung ohne Auftrag gem. 683 S. 1, 670, 677 BGB - Voraussetzungen der berechtigten GoA Fremdgeschäftsführungswille - liegt vor, wenn Geschäftsführer die Fremdheit des Geschäfts kennt (kognitives Element) und das Geschäft auch für einen anderen führen will (finales Element) - nach verbreiteter Auffassung beim auch-fremden Geschäft zu vermuten - Arg. dagegen: Tatbestandsmerkmal für einen anderen wird uferlos à GoA wird so zu einem "Generalregressinstitut" ausgebaut à für die Rückabwicklung nichtiger Verträge gibt es aber die Leistungskondiktion! - vorzugswürdig daher: Annahme des Fremdgeschäftsführungswillens nur bei besonderen Umstände, die auf einen solchen schließen lassen à hier (-) - folgt man dem: kein Anspruch aus GoA

10 Abwandlung 1 Anspruch auf Wertersatz S à M aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB - positive Voraussetzungen etwas erlangt (+) durch Leistung (+) ohne Rechtsgrund (+)

11 Abwandlung 1 Anspruch auf Wertersatz S à M aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB - negative Voraussetzung: keine Kondiktionssperre hier: 817 S. 2 BGB - Wortlaut verlangt beiderseitigen Gesetzes- oder Sittenverstoß à hier (+) - darüber hinaus reicht nach ganz h.m. auch der einseitige Verstoß durch Leistenden aus - Vorschrift ist daher trotz der Bezugnahme auf 817 S. 1 BGB auf alle Formen der Leistungskondiktion anwendbar

12 Abwandlung 1 Anspruch auf Wertersatz S à M aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB - negative Voraussetzung: keine Kondiktionssperre hier: 817 S. 2 BGB - Einschränkung wegen 242 BGB? ältere Rspr. (BGHZ 111, 306): ja - Ausschluss vertraglicher Ansprüche sowie Gefahr einer Strafverfolgung und Nachzahlung von Steuern und Sozialabgaben entfalte bereits die vom Gesetzgeber gewünschte generalpräventive Wirkung - Auftraggeber solle nicht zulasten des vorleistenden Schwarzarbeiters begünstigt werden

13 Abwandlung 1 Anspruch auf Wertersatz S à M aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB - negative Voraussetzung: keine Kondiktionssperre hier: 817 S. 2 BGB - Einschränkung wegen 242 BGB? neuere Rspr. (BGHZ 201, 1): nein - Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, fordere strikte Anwendung des 817 S. 2 BGB à umfassende Rechtsschutzverweigerung - gilt auch im umgekehrten Fall, dass Besteller in Vorleistung getreten ist (BGH NJW 2015, 2406) - folgt man der (überzeugenden) neueren Rspr.: kein Bereicherungsanspruch wegen 817 S. 2 BGB

14 Abwandlung 2 Schadensersatzanspruch Mà S aus 280 I BGB - Voraussetzung: Schuldverhältnis Werkvertrag (-) wegen 134 BGB aus 311 II Nr. 1 BGB (-), da Vertragsverhandlungen bereits abgeschlossen aus 311 II Nr. 3? - nichtiger Vertrag als geschäftlicher Kontakt - Arg. dafür: auch bei einem nichtigen Vertrag gewährt ein Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen - Arg. dagegen: Sanktionszweck des 134 BGB Vertragsparteien wären sonst besser gestellt als Beteiligte an einem Gefälligkeitsverhältnis, deren Integritätsinteresse nur durch deliktische Ansprüche geschützt wird keine Teilanerkennung des eigentlich nichtigen Vertrages GoA liegt man (-) mangels Fremdgeschäftsführungswillens - daher: kein Anspruch aus 280 I BGB

15 Abwandlung 2 Schadensersatzanspruch Mà S aus 831 Abs.1 S. 1BGB - Voraussetzungen D als Verrichtungsgehilfe des M - wichtig insoweit: Weisungsabhängigkeit à hier (+) - entgegen älterer Auffassung sind soziale oder wirtschaftlich Abhängigkeit nicht erforderlich rechtswidrige unerlaubte Handlung des D i.s.d. 823 ff. BGB - hier: Eigentumsverletzung nach 823 I BGB, Schutzgesetzverletzung nach 823 II BGB i.v.m. 242 Abs. 1 StGB - beachte: Verschulden des Verrichtungsgehilfen nicht erforderlich

16 Abwandlung 2 Schadensersatzanspruch Mà S aus 831 Abs.1 S. 1BGB - Voraussetzungen in Ausführung der Verrichtung - nicht nur bei Gelegenheit à bloße Kausalität genügt nicht à im Übrigen aber umstritten - 1. Auffassung: innerer Zusammenhang zwischen Verrichtung und schädigender Handlung erforderlich Diebstahl des Kartendecks war dem Aufgabenbereich, der D zugewiesen war, völlig fremd und diente in keiner Weise der Erfüllung seines Auftrags daher: (-) - weitere Prüfung sollte dann hilfsgutachterlich erfolgen, da Sachverhalt auf Auswahl und Überwachung explizit eingeht

17 Abwandlung 2 Schadensersatzanspruch Mà S aus 831 Abs.1 S. 1BGB - Voraussetzungen in Ausführung der Verrichtung - 2. Auffassung: spezifische Risikoerhöhung erforderlich bei Diebstahl durch Gehilfen verwirkliche sich ein solches Risiko, weil ein entsprechendes Verhalten des Geschäftsherrn keineswegs ebenso gut vorstellbar sei daher: (+) - 3. Auffassung: Erleichterung der Tat durch Übertragung der Tätigkeit hier wurde es K erst durch die Tätigkeit in den Räumen der M ermöglicht, das Kartendeck zu stehlen daher: (+)

18 Abwandlung 2 Schadensersatzanspruch Mà S aus 831 Abs.1 S. 1BGB - Voraussetzungen Auswahl-, Anleitungs- oder Überwachungsverschulden des S - wird nach 831 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet - hier gelingt S aber Exkulpation, da er D laut Sachverhalt sorgfältig ausgewählt und überwacht hat - daher: kein Anspruch aus 831 Abs. 1 BGB

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