Examensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp

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1 Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Statistik ,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8 4,8% 3 1,8% 0 0,0% Gesamtzahl: Durchfallquote: Durchschnitt: ,30% 4,38 2 Häufige Fehler o Gutachtenstil wird nicht angewandt o Gesetz wird nicht gelesen und nicht genau zitiert o Trennungs- und Abstraktionsprinzip wird missachtet o Falsche Schwerpunktsetzung in der Prüfung o Aufgabenstellung wird nicht befolgt o Fehlendes Systemverständnis 3 1

2 Ansprüche J gegen F Vorüberlegung Gefragt: J verlangt Herausgabe des PKW o Herausgabeansprüche Eigentum gutgläubiger Erwerb? Besitz verbotene Eigenmacht? Sonstige Ansprüche: 1007, 812, 823 BGB 4 A. J F Herausgabe aus 985 BGB I. Besitz des F II. Eigentum des J 1. Eigentum ursprünglich bei J 2. Verlust Verfügung E an F? a.) Verfügung gem. 929 S. 1 BGB o E nicht Eigentümer, nicht ermächtigt 5 b.) Erwerb gem. 929 S.1, 932 BGB aa.) Einigung E F? E trat unter dem Namen des J auf o Vertrag mit Person in Zulassung? 177 ff. BGB o Vertrag zw. handelnden Personen? 932 ff. BGB Auslegung: Bargeschäft, Bezug zu J? 6 2

3 bb.) Übergabe E an F cc.) Gutgläubiger Erwerb, 932 BGB o Gutgläubigkeit F, 932 II BGB? Nachforschungspflicht: Zulassung, Pers.ausw.? o Abhandenkommen, 935 I 1 BGB? Überlassung zur Probefahrt E = Besitzdiener, nicht Besitzmittler Für-sich-Nehmen und Weggabe an F = Abhandenkommen 7 B. J F Herausgabe aus 861 I, 858 BGB 1. Verbotene Eigenmacht des E, 858 I BGB o Besitzentziehung durch E gem. 858 I BGB 2. Fehlerhaftigkeit des Besitzes des F, 858 II BGB o keine positive Kenntnis des F gem. 858 II 2 BGB 8 C. J F Herausgabe aus 1007 I BGB 1. Früherer Besitz des J, Besitz des F 2. Keine Bösgläubigkeit des F bei Erwerb D. J F Herausgabe aus 1007 II 1 BGB 1. Früherer Besitz des J, Besitz des F 2. Verlust durch Abhandenkommen 3. Keine Ausschlussgründe 9 3

4 E. J F Herausgabe aus 812 I 1 Alt Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts neben Besitzschutz 2. Etwas erlangt = Besitz am PKW 3. In sonstiger Weise o Vorrang der Leistungsbeziehung E - F? hier: Wertung des 935 BGB Durchgriff J F bleibt möglich Auf Kosten des J o Besitzerwerb des F unmittelbar auf Kosten des J = Einheitlichkeit von Eingriff und Bereicherung? J verlor Besitz schon an E 11 F. J F Herausgabe aus 823 I, 249 I 1. Anwendbarkeit o Ausschluss gem. 993 I a.e. BGB? EBV sperrt nicht, es geht um Herausgabe 2. Eigentumsverletzung o Kein Eigentumsverlust o Durch E verletzt, nicht durch F 3. Verletzung des (Rechts zum) Besitz o Durch E verletzt, nicht durch F 12 4

5 G. J F Herausgabe aus 823 II BGB, 259 StGB o Schutzgesetz Hehlerei, 259 I Alt. 1 StGB Kein Vorsatz des F bzgl. des Ankaufens 13 Ansprüche der S Vorüberlegung: worum geht es? o Haftung des Minderjährigen M und Mutter A o Minderjähriger im Straßenverkehr o Aufopferung im Straßenverkehr o Verschuldens- und Sorgfaltsmaßstäbe 14 A. S M Schadensersatz aus 18 I StVG M = Fahrzeugführer? o Roller kein Kraftfahrzeug, 1 II StVG B. S M Schadensersatz aus 823 I BGB 1. Eigentumsverletzung o Zerstören der Jacke der S 15 5

6 2. Verletzungshandlung des M o gefährliches Fahren mit Kickboard = Herbeiführen der Nothilfesituation 3. Haftungsbegründende Kausalität o Selbständiger Entschluss der S o Psychisch vermittelte Kausalität Herausforderung Angemessene Reaktion Verwirklichung des typischen Risikos Rechtswidrigkeit o Verkehrspflichtverletzung durch M 2 V, 24 ff. StVO 5. Verschulden o M (9 Jahre) grds. deliktsfähig, 828 I BGB o Ausnahme 828 II BGB? Unfall mit KfZ? o 828 II BGB analog wg. vergleichbarer Überforderungssituation? o 828 III BGB 17 C. S M Aufwendungsersatz aus 683 S. 1, 677, 670 BGB 1. Geschäftsbesorgung o Rettung vor Unfall 2. Objektiv fremdes Geschäft o Rettung im Interesse des M 3. Fremdgeschäftsführungswille o wird bei obj. fremden Geschäft vermutet 18 6

7 4. Ohne Auftrag/sonstige Berechtigung o 323c StGB nicht Auftrag i.s.d. 677 ff. BGB 5. Berechtigung o Wille und Interesse der sorgeberechtigten Mutter 6. Rechtsfolge: 683 S. 1, 670 BGB o Keine Aufwendung, sondern Schaden o risikotypischer Begleitschaden? 7. Gleichlauf mit Deliktsrecht o 828 II, III BGB analog? 19 D. S A Schadensersatz aus 832 I 1 1. Widerrechtliche Schadenszufügung 2. Aufsichtspflicht: A für M, 1631 I BGB 3. Entlastung, 832 I 2 BGB o spontanes kindliches Handeln Aufsichtspflichtverletzung nicht feststellbar o (P) Modifiziert 828 II BGB den 832 BGB? Erhöhung der Sorgfaltspflicht, weil bzw. wenn Mj nach 828 II BGB nicht haftet? 20 E. S A Aufwendungsersatz aus 683 S. 1, 677, 670 BGB o Fremdgeschäft auch gegenüber der A o risikotypischer Schaden ersetzbar 21 7

8 Viel Erfolg bei der weiteren Examensvorbereitung 22 8

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