Ansprüche des M gegen F auf Zahlung von für den zerstörten Ferrari 599 GTB I) 280, 283, 604 Abs. 1 u. 3 BGB 1) Voraussetzungen a) Leihvertrag

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1 Prof. Dr. Lars Klöhn, LL.M. (Harvard) LÖSUNGSSKIZZE EXAMENSKLAUSURENKURS IM BGB DIE LEIDEN DES FUßBALLSPIELERS M Frage 1 Ansprüche des M gegen F auf Zahlung von für den zerstörten Ferrari 599 GTB I) 280, 283, 604 Abs. 1 u. 3 BGB a) Leihvertrag - (P) Leihvertrag zwischen M und F (P) Rechtsbindungswille 133, 157 BGB Strauß von Kriterien (Medicus) (+) wegen wirtschaftlicher Bedeutung b) Beendigung der Leihe durch Rückforderungsverlangen ( 604 Abs. 3 BGB) - M hat Ferrari nach dem Pokerspiel herausverlangt c) Unmöglichkeit - Durch Totalschaden ist Rückgabe des Ferraris gem. 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden 2) Rechtsfolge - Gem. 280, 283, 604 BGB muss F dem M den Wert der entgangenen Rückgabeleistung ersetzen (Leistungsinteresse; Besitzwert des Ferrari). M verlangt hier aber Schadensersatz für sein zerstörtes Eigentum (Integritätsinteresse; Substanzwert des Ferrari). Besitzwert des Ferrari bleibt hinter seinem Substanzwert zurück; es ist daher nach weiteren Anspruchsgrundlagen zu suchen aa vertretbar dann (P) fehlendes Verschulden und (P) 287 S. 2 BGB (dazu u.) II) 280, 603 BGB

2 2 a) Pflichtverletzung - Hier die Pflicht des Entleihers zur Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs ( 603 BGB)? - ABER M hat den Leihvertrag vorher konkludent durch das Herausgabeverlangen gem. 604 Abs. 3 BGB gekündigt 2) Ergebnis - Anspruch ( ) III) 280, 311 Abs. 2 u. 3, 241 Abs. 2 BGB (culpa post contractum finitum) - ANM: NUR ALS ZUSÄTZLICHE LEISTUNG BEWERTEN - Pflichtverletzung - Hier nachvertragliche (Leihvertrag, s.o.) Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit der entliehenen Sache gem. 241 Abs. 2 BGB? - pro: vor Rückgabe ist die entliehene Sache genau so dem Entleiher ausgesetzt wie vor Beendigung der Leihe - contra: culpa post contractum finitum baut ebenso wie die culpa in contrahendo auf den Vertrauensgedanken auf. Hier hat F aber deutlich gemacht, dass er den Ferrari nach dem Pokerspiel als seinen eigenen ansieht. Daher kein Vertrauensschutz begründet (+)/( ), wohl eher ( ) wenn (+), so (P) mangelndes Verschulden 287 S. 2 BGB, wobei hier dann zu problematisieren ist, ob die Zufallshaftung nur für die Verletzung der Leistungspflicht gilt, mit der der Schuldner in Verzug ist (hier die Rückgabepflicht aus 604 Abs. 1 BGB) oder auch für die Pflicht aus 241 Abs. 2 BGB sorgfältigen Behandlung des Leistungsgegenstands. Die Systematik des 287 S. 2 und der Gedanke der versari in re illicita sprechen für die erste Lösung; es ist aber jede Ansicht vertretbar 2) Ergebnis - Anspruch ( ) IV) 989, 990 BGB - ES IST VERTRETBAR, DIESEN ANSPRUCH MIT BLICK AUF DAS FEHLENDE VERSCHULDEN MIT EINEM SATZ ABZUHANDELN. DANN MUSS DIE EIGENTUMSLAGE UND DAS (P) DER UMWAND-

3 3 LUNG DES FREMD- IN EIGENBESITZ ABER BEI 989, 990 Abs. 2, 287 S. 2 BGB PROBLEMATISIERT WERDEN a) Eigentümer - Ursprünglich M - (P) Übereignung anlässlich des Pokerspiels gem. 929 S. 2 BGB? - Einigung? Frage der Auslegung ( 133, 157 BGB) - Zur Zeit des Einsatzes beim Pokerspiel stand noch nicht fest, ob M den Ferrari würde übereignen müssen Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung, dass F das Pokerspiel gewinnen würde ( 929 S. 2, 158 I BGB)? - contra: (1) Wetteinsatz von solcher Höhe gerät zumindest in die Nähe einer Scherzerklärung ( 118 BGB). Es ist daher angemessen, für die Übereignung des Wagens eine weitere eindeutige Willensbekundung zu verlangen (2) Ansonsten würde der Präventivzweck des 762 Abs. 1 S. 1 BGB umgangen, denn unter der aufschiebenden Bedingung des Wettverlusts geleistete Wetteinsätze könnten gem. 762 Abs. 1 S. 2 BGB nie zurückgefordert werden. ( ), aa vertretbar - Nach dem Pokerspiel hat M ausdrücklich erklärt, er wolle den Wagen nicht übereignen (Rückgabeverlangen) - Weitere Übereignungen nicht ersichtlich M war Eigentümer b) Besitzer - F war Besitzer c) Kein Recht zum Besitz aa) Leihvertrag ( 598 BGB) - Leihvertrag durch M gekündigt (s.o.) bb) Spiel- und Wettvertrag ( 762 BGB) - Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet ( 762 Abs. 1 S. 1 BGB) - Hier wurde der Wetteinsatz auch nicht isd 762 Abs. 1 S. 2 BGB geleistet (s.o., keine Übereignung) cc) Zwischenergebnis

4 4 - Kein Recht zum Besitz d) Bösgläubigkeit aa) Zeitpunkt der Besitzerlangung - Als F den Besitz am Ferrari erlangte, bestand ein Besitzrecht gem. 598 BGB keine Bösgläubigkeit bb) Nach dem Pokerspiel - entfiel zwar das Besitzrecht gem. 604, 605 Nr. 2 BGB ( 314 BGB), s.o. - war F aber bereits im Besitz ( 854 BGB) des Ferrari - (P1) Bösgläubigkeit gem. 990 Abs. 1 S. 2 BGB? Achtung! Zur Kenntnis gem. 990 Abs. 1 S. 2 BGB gehört auch die rechtliche Wertung, man sei nicht zum Besitz berechtigt Hier Wettschulden sind Ehrenschulden. Wie ist dieser Ausspruch zu verstehen? Kenntnis wohl ( ), aa vertretbar - (P2) Kann Bösgläubigkeit nicht auch gem. 990 Abs. 1 S. 1 BGB begründet werden? Hierfür erforderlich Erwerb des Besitzes Nach dem Pokerspiel schwang sich F vom Fremd- zum Eigenbesitzer auf (vgl. 872 BGB) Reicht dies für den Besitzerwerb gem. 872 BGB? sehr str. - 1M: nein Begr: (1) Identischer Wortlaut 854 BGB und 990 Abs. 1 S. 1 BGB ( Erwerb ) (2) 872 BGB beschreibt nur eine andere Farbe des Besitzes - BGHZ 31, 129 (Feldlokomotive): (+) Begr: (1) Unterscheidung in 990 Abs. 1 BGB erklärt sich aus Normappell, beim Erwerb des Besitzes seine Berechtigung zu prüfen. Dieser Normappell geht aber nur vom Erwerb des Eigenbesitzes aus

5 5 (2) Sog. Farben des Besitzes unterscheiden sich sehr wohl in ihren Rechtsfolgen (s. 937 BGB) - (+)/( ) e) Verschulden - ( ), s.o. f) Zwischenergebnis - Anspruch ( ) V) 989, 990 Abs. 2, 287 S. 2 BGB a) Vindikationslage - (+), s.o. b) Bösgläubigkeit - ist für Voraussetzung 990 Abs. 2 BGB (s. BGH NJW 1993, 389, 392) - (+)/( ), s.o. c) Verzug - Voraussetzungen des Verzugs gem. 286 BGB - Schuld: Hier gem. 990 Abs. 2 BGB die Herausgabepflicht gem. 985 BGB (+) - Nichtleistung trotz Möglichkeit (+) - es kommt auf den Zeitpunkt eine juristische Sekunde vor dem Unfall an - Mahnung - Mahnung ist eine geschäftsähnliche Handlung, mit der der Gläubiger den Schuldner ausdrücklich zur Leistung auffordert ( ernst macht ) - (P) Reicht das Herausgabeverlangen? - contra: Herausgabeverlangen an sich begründete Herausgabepflicht gem. 604 Abs. 1 BGB. Für Mahnung wäre eine weitere Aufforderung erforderlich, denn ansonsten wäre der Entleiher, der gem. 604 BGB aufgefordert wird, stets in Verzug ( ) - (P) Mahnung entbehrlich? - gem. 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB (endgültige Verweigerung)?

6 6 wohl ( ), weil aus der Weigerung deutlich hervorgehen muss, dass dies aus Sicht des Schuldners das letzte Wort ist, hier wohl zu wenig Angaben im Sachverhalt; aa vertretbar - gem. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB Der Schuldner einer durch unerlaubte Handlung entzogenen Sache ist stets in Verzug ( fur semper in mora est ) - (P) Hat F hier den Ferrari durch unerlaubte Handlung entzogen - S.o., kein Entzug des unmittelbaren Besitzes, aber Aufschwung zum Eigenbesitzer (strafrechtlich: 246 BGB) (+)/( ), analog zum o.g. Streit (+)/( ) - Voraussetzungen des Verzugs (+)/( ) d) Verschulden? - Bei Verzug nicht erforderlich ( 287 S. 2 BGB)! versari in re illicita - Es liegt auch kein Fall hypothetisch schädigender Kausalität vor ( 287 S. 2 ae BGB) 2) Ergebnis - Anspruch (+)/( ) VI) 992 BGB, 18 StVG a) Deliktischer Besitzer aa) Verbotene Eigenmacht - Entziehung des (unmittelbaren) Besitzes ohne den Willen des Besitzers ( 858 Abs. 1 BGB) ( ), da F den Besitz mit Willen des M erlangte bb) Besitz durch Straftat erlangt - Besitzerlangung ohne Straftat, da mit Willen des M (s.o.) - (P) Reicht spätere Unterschlagung isd 246 StGB?

7 7 - Dies str. (+)/( ), analog zum Streit um die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz (s.o.) StGB hier erfüllt (+), eventueller Rechtsirrtum des F (s.o.) berührt nicht den Vorsatz ( 16 StGB) und war vermeidbar ( 17 StGB) cc) Voraussetzungen des 18 StVG - ( ), denn M kann sich exkulpieren VII) 992, 823 BGB - ( ), weil kein Verschulden VIII) 992, (P) Anwendbarkeit (s.o., Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz) - Wer die Anwendbarkeit bejaht, muss auch Anspruch bejahen, denn auf das Verschulden kommt es gem. 848 BGB nicht an Fall der versari in re illicita - (+)/( ) IX) 989 ff., 292, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB a) Etwas erlangt - Hier den Besitz am Ferrari ( 854, 872 BGB) b) In sonstiger Weise auf Kosten des M - Besitz isd 854 BGB wurde durch M solvendi causa zur Erfüllung der Verpflichtung aus 598 BGB geleistet - Im Aufschwung zum Eigenbesitzer kann kein Eingriff isd 854 BGB gesehen werden, weil das Eigentum des M isd 903 BGB allein hierdurch nicht weiter beeinträchtigt wird 2) Ergebnis - ( ) X) 678, 687 Abs. 2 S. 1 BGB a) Angemaßte Eigengeschäftsführung gem. 687 Abs. 2 S. 1 BGB aa) Objektiv fremdes Geschäft - Umgang mit dem Ferrari war objektiv fremdes Geschäft des M (arg ex 903 BGB) bb) Kenntnis

8 8 - Kenntnis der Fremdheit erforderlich (arg ex 687 Abs. 1 BGB) - (P) Rechtsirrtum des F (s.o.) - Wer meint, die Annahme Spielschulden seien Ehrenschulden betreffe nur die außerrechtliche Ebene, muss Kenntnis der Fremdheit bejahen - Wer meint, F ging davon aus, er sei zum Besitz berechtigt gewesen, muss die Frage beantworten, wie sich ein Rechtsirrtum auf die Kenntnis isd 687 BGB auswirkt (+)/( ), wahrscheinlich ( ) aufgrund eines Rechtsirrtums cc) Behandlung als eigenes - (+), weil Aufschwingen zum Eigentümer ( 903 BGB) b) Rechtsfolgenverweis auf 678 BGB - Für 678 BGB kommt es auf das Verschulden nicht an versari in re illicita 2) Ergebnis - (+)/( ) XI) 280, 677, 687 Abs. 2 S. 1 BGB - ( ), weil kein Verschulden XII) Gesamtergebnis - (+)/( )

9 9 Frage 2 Voraussetzungen eines Versäumnisurteils gem. 331 Abs. 1 S. 1 ZPO I) Sachantrag, 331 Abs. 1 S. 1 (+) durch Kläger M II) Nichterscheinen des Beklagten F, 331 Abs. 1 S. 1 ZPO - Beklagter ist nicht erschienen, wenn er physisch nicht vorhanden ist oder nicht verhandelt ( 333 ZPO) - (P) Hat F hier verhandelt? - Voraussetzung: Postulationsfähigkeit - Gem. 78 Abs. 1 ZPO herrscht am Landgericht Anwaltszwang. ( ) III) Kein Ausschlussgrund, 1) Fehlen der ordnungemäßen Ladung des Beklagten F, 335 I Nr. 2? - Setzt Zustellung der Klage ( 271 Abs. 1 ZPO) und rechtzeitige Ladung voraus a) Zustellung der Klage - Zustellung durch Übergabe an F ( 177 ZPO) ( ), da nicht persönlich übergeben - Zustellung an eine andere nahe stehende Person ( 178 ZPO) ( ) - Ersatzzustellung durch Einwerfen in den Briefkasten ( 180 ZPO) (+) b) Rechtzeitige Ladung - Entscheidend ist gem. 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Einlassungsfrist, nicht die Ladungsfrist gem. 217 ZPO. - Hier hat der Vorsitzende einen frühen ersten Termin bestimmt ( 275 ZPO) - Einlassungsfrist bestimmt sich daher gem. 275 Abs. 3 S. 1 ZPO: Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.

10 10 - Die Berechnung erfolgt nach 222 ZPO i.v.m. 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB - Hier : Zustellung am Mi Tage = Mi à Do zulässiger erster früher Termin 2) Keine sonstigen Ausschlussgründe, 337, 335 ZPO - ( ) IV) Zulässigkeit der Klage 1) Zuständigkeit a) Sachliche Zuständigkeit, 71 Abs. 1 GVG i.v.m. 23 ff. GVG - Streitwert liegt mit über fünftausend Euro, 23 Nr. 1 GVG b) Örtliche Zuständigkeit - allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten ( 13 ZPO) - Hier München 2) Sonstige Prozessvoraussetzungen (+) V) Schlüssigkeit der Klage (+) Lt. Sachverhalt VI) Ergebnis - Versäumnisurteil kann ergehen

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