Ansprüche des M gegen F auf Zahlung von für den zerstörten Ferrari 599 GTB I) 280, 283, 604 Abs. 1 u. 3 BGB 1) Voraussetzungen a) Leihvertrag
|
|
- Käte Roth
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Prof. Dr. Lars Klöhn, LL.M. (Harvard) LÖSUNGSSKIZZE EXAMENSKLAUSURENKURS IM BGB DIE LEIDEN DES FUßBALLSPIELERS M Frage 1 Ansprüche des M gegen F auf Zahlung von für den zerstörten Ferrari 599 GTB I) 280, 283, 604 Abs. 1 u. 3 BGB a) Leihvertrag - (P) Leihvertrag zwischen M und F (P) Rechtsbindungswille 133, 157 BGB Strauß von Kriterien (Medicus) (+) wegen wirtschaftlicher Bedeutung b) Beendigung der Leihe durch Rückforderungsverlangen ( 604 Abs. 3 BGB) - M hat Ferrari nach dem Pokerspiel herausverlangt c) Unmöglichkeit - Durch Totalschaden ist Rückgabe des Ferraris gem. 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden 2) Rechtsfolge - Gem. 280, 283, 604 BGB muss F dem M den Wert der entgangenen Rückgabeleistung ersetzen (Leistungsinteresse; Besitzwert des Ferrari). M verlangt hier aber Schadensersatz für sein zerstörtes Eigentum (Integritätsinteresse; Substanzwert des Ferrari). Besitzwert des Ferrari bleibt hinter seinem Substanzwert zurück; es ist daher nach weiteren Anspruchsgrundlagen zu suchen aa vertretbar dann (P) fehlendes Verschulden und (P) 287 S. 2 BGB (dazu u.) II) 280, 603 BGB
2 2 a) Pflichtverletzung - Hier die Pflicht des Entleihers zur Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs ( 603 BGB)? - ABER M hat den Leihvertrag vorher konkludent durch das Herausgabeverlangen gem. 604 Abs. 3 BGB gekündigt 2) Ergebnis - Anspruch ( ) III) 280, 311 Abs. 2 u. 3, 241 Abs. 2 BGB (culpa post contractum finitum) - ANM: NUR ALS ZUSÄTZLICHE LEISTUNG BEWERTEN - Pflichtverletzung - Hier nachvertragliche (Leihvertrag, s.o.) Pflicht zum sorgfältigen Umgang mit der entliehenen Sache gem. 241 Abs. 2 BGB? - pro: vor Rückgabe ist die entliehene Sache genau so dem Entleiher ausgesetzt wie vor Beendigung der Leihe - contra: culpa post contractum finitum baut ebenso wie die culpa in contrahendo auf den Vertrauensgedanken auf. Hier hat F aber deutlich gemacht, dass er den Ferrari nach dem Pokerspiel als seinen eigenen ansieht. Daher kein Vertrauensschutz begründet (+)/( ), wohl eher ( ) wenn (+), so (P) mangelndes Verschulden 287 S. 2 BGB, wobei hier dann zu problematisieren ist, ob die Zufallshaftung nur für die Verletzung der Leistungspflicht gilt, mit der der Schuldner in Verzug ist (hier die Rückgabepflicht aus 604 Abs. 1 BGB) oder auch für die Pflicht aus 241 Abs. 2 BGB sorgfältigen Behandlung des Leistungsgegenstands. Die Systematik des 287 S. 2 und der Gedanke der versari in re illicita sprechen für die erste Lösung; es ist aber jede Ansicht vertretbar 2) Ergebnis - Anspruch ( ) IV) 989, 990 BGB - ES IST VERTRETBAR, DIESEN ANSPRUCH MIT BLICK AUF DAS FEHLENDE VERSCHULDEN MIT EINEM SATZ ABZUHANDELN. DANN MUSS DIE EIGENTUMSLAGE UND DAS (P) DER UMWAND-
3 3 LUNG DES FREMD- IN EIGENBESITZ ABER BEI 989, 990 Abs. 2, 287 S. 2 BGB PROBLEMATISIERT WERDEN a) Eigentümer - Ursprünglich M - (P) Übereignung anlässlich des Pokerspiels gem. 929 S. 2 BGB? - Einigung? Frage der Auslegung ( 133, 157 BGB) - Zur Zeit des Einsatzes beim Pokerspiel stand noch nicht fest, ob M den Ferrari würde übereignen müssen Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung, dass F das Pokerspiel gewinnen würde ( 929 S. 2, 158 I BGB)? - contra: (1) Wetteinsatz von solcher Höhe gerät zumindest in die Nähe einer Scherzerklärung ( 118 BGB). Es ist daher angemessen, für die Übereignung des Wagens eine weitere eindeutige Willensbekundung zu verlangen (2) Ansonsten würde der Präventivzweck des 762 Abs. 1 S. 1 BGB umgangen, denn unter der aufschiebenden Bedingung des Wettverlusts geleistete Wetteinsätze könnten gem. 762 Abs. 1 S. 2 BGB nie zurückgefordert werden. ( ), aa vertretbar - Nach dem Pokerspiel hat M ausdrücklich erklärt, er wolle den Wagen nicht übereignen (Rückgabeverlangen) - Weitere Übereignungen nicht ersichtlich M war Eigentümer b) Besitzer - F war Besitzer c) Kein Recht zum Besitz aa) Leihvertrag ( 598 BGB) - Leihvertrag durch M gekündigt (s.o.) bb) Spiel- und Wettvertrag ( 762 BGB) - Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet ( 762 Abs. 1 S. 1 BGB) - Hier wurde der Wetteinsatz auch nicht isd 762 Abs. 1 S. 2 BGB geleistet (s.o., keine Übereignung) cc) Zwischenergebnis
4 4 - Kein Recht zum Besitz d) Bösgläubigkeit aa) Zeitpunkt der Besitzerlangung - Als F den Besitz am Ferrari erlangte, bestand ein Besitzrecht gem. 598 BGB keine Bösgläubigkeit bb) Nach dem Pokerspiel - entfiel zwar das Besitzrecht gem. 604, 605 Nr. 2 BGB ( 314 BGB), s.o. - war F aber bereits im Besitz ( 854 BGB) des Ferrari - (P1) Bösgläubigkeit gem. 990 Abs. 1 S. 2 BGB? Achtung! Zur Kenntnis gem. 990 Abs. 1 S. 2 BGB gehört auch die rechtliche Wertung, man sei nicht zum Besitz berechtigt Hier Wettschulden sind Ehrenschulden. Wie ist dieser Ausspruch zu verstehen? Kenntnis wohl ( ), aa vertretbar - (P2) Kann Bösgläubigkeit nicht auch gem. 990 Abs. 1 S. 1 BGB begründet werden? Hierfür erforderlich Erwerb des Besitzes Nach dem Pokerspiel schwang sich F vom Fremd- zum Eigenbesitzer auf (vgl. 872 BGB) Reicht dies für den Besitzerwerb gem. 872 BGB? sehr str. - 1M: nein Begr: (1) Identischer Wortlaut 854 BGB und 990 Abs. 1 S. 1 BGB ( Erwerb ) (2) 872 BGB beschreibt nur eine andere Farbe des Besitzes - BGHZ 31, 129 (Feldlokomotive): (+) Begr: (1) Unterscheidung in 990 Abs. 1 BGB erklärt sich aus Normappell, beim Erwerb des Besitzes seine Berechtigung zu prüfen. Dieser Normappell geht aber nur vom Erwerb des Eigenbesitzes aus
5 5 (2) Sog. Farben des Besitzes unterscheiden sich sehr wohl in ihren Rechtsfolgen (s. 937 BGB) - (+)/( ) e) Verschulden - ( ), s.o. f) Zwischenergebnis - Anspruch ( ) V) 989, 990 Abs. 2, 287 S. 2 BGB a) Vindikationslage - (+), s.o. b) Bösgläubigkeit - ist für Voraussetzung 990 Abs. 2 BGB (s. BGH NJW 1993, 389, 392) - (+)/( ), s.o. c) Verzug - Voraussetzungen des Verzugs gem. 286 BGB - Schuld: Hier gem. 990 Abs. 2 BGB die Herausgabepflicht gem. 985 BGB (+) - Nichtleistung trotz Möglichkeit (+) - es kommt auf den Zeitpunkt eine juristische Sekunde vor dem Unfall an - Mahnung - Mahnung ist eine geschäftsähnliche Handlung, mit der der Gläubiger den Schuldner ausdrücklich zur Leistung auffordert ( ernst macht ) - (P) Reicht das Herausgabeverlangen? - contra: Herausgabeverlangen an sich begründete Herausgabepflicht gem. 604 Abs. 1 BGB. Für Mahnung wäre eine weitere Aufforderung erforderlich, denn ansonsten wäre der Entleiher, der gem. 604 BGB aufgefordert wird, stets in Verzug ( ) - (P) Mahnung entbehrlich? - gem. 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB (endgültige Verweigerung)?
6 6 wohl ( ), weil aus der Weigerung deutlich hervorgehen muss, dass dies aus Sicht des Schuldners das letzte Wort ist, hier wohl zu wenig Angaben im Sachverhalt; aa vertretbar - gem. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB Der Schuldner einer durch unerlaubte Handlung entzogenen Sache ist stets in Verzug ( fur semper in mora est ) - (P) Hat F hier den Ferrari durch unerlaubte Handlung entzogen - S.o., kein Entzug des unmittelbaren Besitzes, aber Aufschwung zum Eigenbesitzer (strafrechtlich: 246 BGB) (+)/( ), analog zum o.g. Streit (+)/( ) - Voraussetzungen des Verzugs (+)/( ) d) Verschulden? - Bei Verzug nicht erforderlich ( 287 S. 2 BGB)! versari in re illicita - Es liegt auch kein Fall hypothetisch schädigender Kausalität vor ( 287 S. 2 ae BGB) 2) Ergebnis - Anspruch (+)/( ) VI) 992 BGB, 18 StVG a) Deliktischer Besitzer aa) Verbotene Eigenmacht - Entziehung des (unmittelbaren) Besitzes ohne den Willen des Besitzers ( 858 Abs. 1 BGB) ( ), da F den Besitz mit Willen des M erlangte bb) Besitz durch Straftat erlangt - Besitzerlangung ohne Straftat, da mit Willen des M (s.o.) - (P) Reicht spätere Unterschlagung isd 246 StGB?
7 7 - Dies str. (+)/( ), analog zum Streit um die Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz (s.o.) StGB hier erfüllt (+), eventueller Rechtsirrtum des F (s.o.) berührt nicht den Vorsatz ( 16 StGB) und war vermeidbar ( 17 StGB) cc) Voraussetzungen des 18 StVG - ( ), denn M kann sich exkulpieren VII) 992, 823 BGB - ( ), weil kein Verschulden VIII) 992, (P) Anwendbarkeit (s.o., Umwandlung von Fremd- in Eigenbesitz) - Wer die Anwendbarkeit bejaht, muss auch Anspruch bejahen, denn auf das Verschulden kommt es gem. 848 BGB nicht an Fall der versari in re illicita - (+)/( ) IX) 989 ff., 292, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 812 Abs. 1 S. 1, 2. Fall BGB a) Etwas erlangt - Hier den Besitz am Ferrari ( 854, 872 BGB) b) In sonstiger Weise auf Kosten des M - Besitz isd 854 BGB wurde durch M solvendi causa zur Erfüllung der Verpflichtung aus 598 BGB geleistet - Im Aufschwung zum Eigenbesitzer kann kein Eingriff isd 854 BGB gesehen werden, weil das Eigentum des M isd 903 BGB allein hierdurch nicht weiter beeinträchtigt wird 2) Ergebnis - ( ) X) 678, 687 Abs. 2 S. 1 BGB a) Angemaßte Eigengeschäftsführung gem. 687 Abs. 2 S. 1 BGB aa) Objektiv fremdes Geschäft - Umgang mit dem Ferrari war objektiv fremdes Geschäft des M (arg ex 903 BGB) bb) Kenntnis
8 8 - Kenntnis der Fremdheit erforderlich (arg ex 687 Abs. 1 BGB) - (P) Rechtsirrtum des F (s.o.) - Wer meint, die Annahme Spielschulden seien Ehrenschulden betreffe nur die außerrechtliche Ebene, muss Kenntnis der Fremdheit bejahen - Wer meint, F ging davon aus, er sei zum Besitz berechtigt gewesen, muss die Frage beantworten, wie sich ein Rechtsirrtum auf die Kenntnis isd 687 BGB auswirkt (+)/( ), wahrscheinlich ( ) aufgrund eines Rechtsirrtums cc) Behandlung als eigenes - (+), weil Aufschwingen zum Eigentümer ( 903 BGB) b) Rechtsfolgenverweis auf 678 BGB - Für 678 BGB kommt es auf das Verschulden nicht an versari in re illicita 2) Ergebnis - (+)/( ) XI) 280, 677, 687 Abs. 2 S. 1 BGB - ( ), weil kein Verschulden XII) Gesamtergebnis - (+)/( )
9 9 Frage 2 Voraussetzungen eines Versäumnisurteils gem. 331 Abs. 1 S. 1 ZPO I) Sachantrag, 331 Abs. 1 S. 1 (+) durch Kläger M II) Nichterscheinen des Beklagten F, 331 Abs. 1 S. 1 ZPO - Beklagter ist nicht erschienen, wenn er physisch nicht vorhanden ist oder nicht verhandelt ( 333 ZPO) - (P) Hat F hier verhandelt? - Voraussetzung: Postulationsfähigkeit - Gem. 78 Abs. 1 ZPO herrscht am Landgericht Anwaltszwang. ( ) III) Kein Ausschlussgrund, 1) Fehlen der ordnungemäßen Ladung des Beklagten F, 335 I Nr. 2? - Setzt Zustellung der Klage ( 271 Abs. 1 ZPO) und rechtzeitige Ladung voraus a) Zustellung der Klage - Zustellung durch Übergabe an F ( 177 ZPO) ( ), da nicht persönlich übergeben - Zustellung an eine andere nahe stehende Person ( 178 ZPO) ( ) - Ersatzzustellung durch Einwerfen in den Briefkasten ( 180 ZPO) (+) b) Rechtzeitige Ladung - Entscheidend ist gem. 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Einlassungsfrist, nicht die Ladungsfrist gem. 217 ZPO. - Hier hat der Vorsitzende einen frühen ersten Termin bestimmt ( 275 ZPO) - Einlassungsfrist bestimmt sich daher gem. 275 Abs. 3 S. 1 ZPO: Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen.
10 10 - Die Berechnung erfolgt nach 222 ZPO i.v.m. 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB - Hier : Zustellung am Mi Tage = Mi à Do zulässiger erster früher Termin 2) Keine sonstigen Ausschlussgründe, 337, 335 ZPO - ( ) IV) Zulässigkeit der Klage 1) Zuständigkeit a) Sachliche Zuständigkeit, 71 Abs. 1 GVG i.v.m. 23 ff. GVG - Streitwert liegt mit über fünftausend Euro, 23 Nr. 1 GVG b) Örtliche Zuständigkeit - allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten ( 13 ZPO) - Hier München 2) Sonstige Prozessvoraussetzungen (+) V) Schlüssigkeit der Klage (+) Lt. Sachverhalt VI) Ergebnis - Versäumnisurteil kann ergehen
Fall 7. Überblick: Ansprüche des EBV
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 7 Lösungsskizze Überblick: Ansprüche des EBV Eigentümer gegen Besitzer Herausgabe des Eigentums 985 BGB Schadensersatz
MehrDer unwillige Verkäufer
Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners
MehrExamensklausurenkurs WS 2011 / Statistik. Häufige Fehler. Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung Prof. Dr. Volker Lipp
Examensklausurenkurs Probeexamen ZR 3 Rückgabe und Besprechung 28.03.2012 1 Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 10 33 35 30 11 16 10 5 4 4 3 1 3 0 0,0% 78 47,3% 57 34,5% 19 11,5% 8
MehrÜbung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall
Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen
MehrSchmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG
Schmerzensgeld gem. 11 S. 2 StVG Der Wortlaut des Gesetzes: Im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils
MehrI. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB
I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen
MehrFall 8. Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen. Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz. keine Vindikationslage
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 8 Übersicht: Konkurrenz EBV und GoA bei Schadensersatzansprüchen Echte berechtigte GoA GoA = ein Recht zum Besitz
MehrFall 12 Rettung in letzter Sekunde
Fall 12 Rettung in letzter Sekunde Teil 1: A. Ansprüche A./.B auf Ersatz der Kosten für die ärztliche Behandlung der Fußverletzung i. H. v. 200 EUR sowie für die ärztliche Behandlung des B I. Vertraglicher
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen
MehrFall 3 Sachverhalt. Die Kosten hierfür (1,50 ) verlangt er von B ersetzt. Zu Recht? Tutroium WIPR II. Jana Bonß-Wolf, Louisa Hohmann
Fall 3 Sachverhalt A lieh B für das Wochenende seine Vespa. Obwohl er von A ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er den Roller am Montagmorgen für die Fahrt zur Uni benötigte, gab B den Feuerstuhl
MehrFall 7 Lösungsskizze
Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung
MehrFrage 1: Kann V von K Zahlung der nach Eintritt der Fälligkeit verlangen? Frage 2: Welche Ansprüche hat V gegen F und D?
Fall 5 Bauunternehmer K aus Mainz bestellt am 30.09.2008 bei Großhändler V aus München drei Nano-Durchlauferhitzer zum Gesamtpreis von 95.000, die K in einer neu zu errichtenden Wellnessanlage montieren
MehrBesprechung zum Probeexamen vom Aufsichtsarbeit Nr. 1
Besprechung Probeexamen Besprechung zum Probeexamen vom 14.12.2015 Aufsichtsarbeit Nr. 1 Prof. Dr. Friedemann Kainer Aufgabe 1: Antragsgemäße Verurteilung des V nach 331 ZPO, sofern Klage zulässig und
MehrLösungsskizze: Vorsicht in der Rio Bar. I. Anspruch E gegen S auf Herausgabe der Jacke aus 985 BGB?
A. Ansprüche E gegen S Lösungsskizze: Vorsicht in der Rio Bar Hinweis: Prüfungseinstieg mit den Ansprüchen des E gegen den letzten Besitzer (hier S), da von deren Nicht-/Bestehen die Ansprüche gegen die
MehrProf. Dr. Tilman Bezzenberger Wintersemester 2018/2019. Anschauungsfall zum Mietrecht: Der Bauwagen
Universität Potsdam Schuldrecht Besonderer Teil I Juristische Fakultät (Vertragliche Schuldverhältnisse) Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Wintersemester 2018/2019 Anschauungsfall zum Mietrecht: Der Bauwagen
MehrEBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrZurechnungsgründe im Zivilrecht. Schuldrechtliche Ansprüche. Ansprüche aus gesetzlichen Schuldverhältnissen. Grundkurs II - Zivilrecht
, Zurechnungsgründe im Zivilrecht Wille des Schuldners Vertrauensschutz für den Gläubiger Schuldhafter Eingriff in fremde Rechtsgüter Schaffung einer Gefahr Wiederherstellung der rechtmäßigen Güterzuordnung
MehrA 432 Zielübung Zivilrecht
1 A 432 Zielübung Zivilrecht Frage 1: Ansprüche des X A. Ansprüche X gegen Z wegen des Sachschadens i.h.v. 4.000 I. 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (c.i.c.) Voraussetzungen: 1. vorvertragliches Schuldverhältnis,
MehrTeil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete
Fallbesprechung zum Grundkurs BGB II, SS 2014, FB 8 Die defekte Hebebühne Gliederung Teil 1: Ansprüche auf teilweise Rückzahlung der Miete A. Anspruch aus 536 I BGB? - richtige AGL bei Mietminderung (vgl.
MehrKlausurbesprechung Klausur v Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am
Klausurbesprechung Klausur v. 18.08.2012 Besprechung Prof. Dr. Elmar J. Mand, LL.M. (Yale) am 12.09.2012 A. Notenspiegel/Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13-18 / / 1 3 2 4 2 1 1 1 / / 1 / Ø: 5,4
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrFall 4 Der verflixte Bildband
Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer
MehrLösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
MehrLösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi
Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi A. Ansprüche V gegen U I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Unmittelbarer Besitz des U U ist unmittelbarer Besitzer, 854 BGB; E allenfalls Besitzdiener, 855
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 ( , vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht
Prof. Dr. Reinhard Singer Wintersemester 2009/2010 (27.1.2010, vor 11) Grundkurs im Bürgerlichen Recht 3. Kapitel: Schuldrecht AT - Leistungsstörungen Überblick über die typischen Leistungsstörungen: Bisher:
MehrFall 1. Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro
Fall 1 Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro V könnte gegen E einen Anspruch aus den 280 I, II, 286 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 100 Euro haben. I. Wirksames Schuldverhältnis
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrFall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze. I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB
Fall 7: Sammlers Leid - Lösungsskizze Teil I: I. Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums, 433 I 1 BGB Voraussetzung ist wirksamer Vertragsschluss, also zwei übereinstimmende
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
MehrBlockkonversatorium zur Vorbereitung auf die Übung für Fortgeschrittene Wintersemester 2009/2010 Universität Würzburg Lehrstuhl Prof.
Lösungsskizze zu Fall 1: Anspruch des B gegen K auf Herausgabe des Kommentars I. 985 Eigentum des B am Kommentar: 1. Ursprünglich (+) 2. Verlust durch Übereignung an J nach 929 S. 1 Einigung: unter Eigentumsvorbehalt,
MehrI. Herausgabeanspruch
Konkurrenzen I. Herausgabeanspruch Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses gelten Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes aus Vertrag und aus 985 nebeneinander Vorteile für den Eigentümer bei 985 Eigentümer
MehrA. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole aus 985 BGB
Übungsklausur Lösungsvorschlag Moritz im Pech 1. Kann V von M die Herausgabe der Spielkonsole verlangen? 2. Welche Ansprüche hat M gegen S? Frage 1: A. Anspruch des V gegen M auf Herausgabe der Spielkonsole
MehrLösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers
Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen
MehrDas System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung
Das System der Ansprüche I. Vertragliche Ansprüche A. Primäransprüche Erfüllung B. Sekundäransprüche 1) Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) a) Anfängliche Unmöglichkeit: 311 a II BGB b) Nachträgliche
MehrSérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
MehrExaminatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille
Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: +49 821 598-4055 examinatorium@jura.uni-augsburg.de
MehrFall 3a Kranker Geschäftspartner
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch
MehrTipp: meist sind die ersten Paragraphen die jeweiligen Titel die gesuchte Anspruchsgrundlage
Übersicht Wichtigste Anspruchsgrundlagen 1) Ansprüche auf Erfüllung vertraglicher Pflichten: a) aus typisierten Verträgen (im BGB ausdrücklich geregelte Vertragstypen, (vgl. Inhaltsverzeichnissen zum BGB,
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) (45. Kalenderwoche, 07.11. - 11.11.2016) A. Wiederholung zur Vorlesung: Subjektiver Tatbestand 989, 990 BGB Haftung nach 989, 990 BGB - Subjektiver Tatbestand Eigenbesitzer
MehrArbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)
Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.
Mehr1. Schuldverhältnisse
DAA - Wirtschaftslexikon Schuldrecht 1. Schuldverhältnisse! Begriffsbestimmung Als Schuld - im hier betrachteten Sinne - ist ein (zeitweiliger) Zustand zu verstehen, der sich daraus begründet, dass eine
MehrLösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich
Lösung Examensklausurenkurs PD Dr. Mylich Aufgabe 1 A. Zulässigkeit der Klage 12, 13 ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs.1 GVG B. Begründetheit der Klage I. Anspruch K-A aus 453 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437
MehrFall 3.1. I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB
Fall 3.1 Lösung: A. Ansprüche des K gegen V I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden Kaufvertrag i. S. d. 433 BGB zwischen K und V (+) Folge: grds. Anspruch
MehrVertragsrecht II. Privatdozent Dr. Matthias Wendland, LL.M. (Harvard)
1 Vertretenmüssen, 276 ff. BGB 2 Voraussetzung für 280 Abs. 1 BGB, 286 Abs. 4 BGB Maßstab des Vertretenmüssens: 276 Abs. 1 BGB Vorsatz Fahrlässigkeit Beweislast: Verschuldensvermutung 280 Abs.1 S. 2 BGB
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrJura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung
Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des
Mehr7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB
7 Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) I. Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den unberechtigten Besitzer 985, 986 BGB 985 BGB: Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
Mehr0. Inhaltsübersicht. Inhaltsübersicht
0. Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht Vorwort... 5 Inhaltsübersicht... 7 Inhaltsverzeichnis... 9 Abkürzungsverzeichnis... 18 A. Einleitung und Problemverortung... 27 I.. Thema... i27 II. Bedeutung von Rückabwicklungsansprüchen
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrDrittwiderspruchsklage, 771 ZPO
Prof. Dr. Rainer Schröder WS 2003/04 Bürgerliches Recht Übung für Fortgeschrittene Fall 8 (Lösung) vertiefend BGHZ 35, 85; 92, 280; Medicus BR Rn. 484 ff.; Gottwald PdW SaR Fall 142 ff. Drittwiderspruchsklage,
MehrLösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B
Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:
Mehr(P) Das Doppelinteresse beim auch-fremden Geschäft ergibt sich aus einer (rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen) Verpflichtung
PÜ BGB GK II Sommersemester 2009 Fall 9 Lösungsübersicht: Ausgangsfall Frage 1: Ansprüche des U A. Anspruch U B, Zahlung von 5.000,-, Werkvertrag gem. 631 I I. wirksamer Werkvertrag (+), vereinbarter Werklohn
MehrEs wäre auch (noch) zulässig, statt einer Prüfung der Redlichkeit sogleich auf 935 abzustellen.
PÜ BGB GK III Wintersemester 2008/2009 Anna-Julka Lilja, LL.M. Fall 3 - Lösungsskizze: Der ramponierte Rallyewagen Ansprüche E gegen K A. Herausgabe des Autos I. 985 Prüfungsaufbau 985 I. Anspruchsinhaber
MehrProfessor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)
Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:
MehrUnfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:
Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon
MehrFall 1. Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv gem. 285 I BGB
Fall 1 Anspruch der S gegen D auf Abtretung des Anspruchs gegen seine Versicherung ihv. 6.000 gem. 285 I BGB 1 Herausgabe des stellvertretenden commodums gem. 285 I. Schuldverhältnis: (+), aufgrund des
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrLösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi
1 Lösungsskizze: Der unglückliche Fußballprofi A. Ansprüche V gegen U I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: 1. Unmittelbarer Besitz des U U ist unmittelbarer Besitzer, 854 BGB; E allenfalls Besitzdiener,
MehrLösung Fall 18 Teil 1
I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrKann K den entgangenen Gewinn in Höhe von 2000 ersetzt verlangen?
1 Fall 1: EM-Halbfinale Kann K von J Schadensersatz wegen der zerstörten Gläser verlangen? A. Anspruch des K gegen J auf Schadenersatz wegen der zerstörten Gläser i.h.v. 25 Euro, 280 Abs. 1, 241 II, 433
MehrK müsste dadurch einen Schaden erlitten haben. Gemäß 249 Satz 1, 252 Satz 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn.
Lösung-8- WS 09/10 I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 auf Übergabe und Übereignung des Buches K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches gemäß 433 Abs. 1 Satz
MehrA. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB
Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 4.500 aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines
MehrKolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3
FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN
MehrKapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1)
SachenR I Kapitel I: Besitzschutz 1 Kapitel I: Besitzschutz Fall 1: Possessorische Besitzschutzansprüche (1) Sachverhalt: M hat von V für seinen Pkw eine Garage gemietet. D stellt seinen Pkw so vor der
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 31.10. - 04.11.2016) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis I (2/12) (44. Kalenderwoche, 30.10. - 03.11.2017) Fall 1: Lösungshinweise A. Vertragliche Ansprüche (-) B. Quasi-vertragliche Ansprüche (-) C. Herausgabeanspruch gem. 985,
MehrLösungsskizze: Das Ruderboot. Frage 1:
Lösungsskizze: Das Ruderboot Frage 1: Hinweis: allgemeine Fallfrage; daher ist in 2-Personen-Verhältnisse aufzugliedern und dann getrennt zu prüfen (Wer? Von wem? Was? Woraus?) A. Ansprüche I gegen K auf
MehrLösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen
Lösungsskizze FB 12: Eine Grundschuld auf Reisen Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn bisher weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Rechtslage zwischen X und E Anspruch
MehrFall 9 Sammlers Leid
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:
MehrAG zum Grundkurs Zivilrecht I
Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Gliederung der
MehrEigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) I. objektiven Tatbestand 1. Verletzungshandlung 2. Bestehen eines EBV im Zeitpunkt der Verletzungshandlung
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis II (3/12) (45. Kalenderwoche, 06.11. - 10.11.2017) A. Wiederholung: Prüfungsschema 989, 990 BGB: I. objektiven Tatbestand 1. Verletzungshandlung 2. Bestehen eines EBV im
Mehrsind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB
1 Das System der Ansprüche A) Vertragliche Ansprüche I) Primäransprüche sind stets auf Erfüllung gerichtet wird vertraglich vereinbarte Leistung bewirkt, erlischt die Leistungspflicht nach 362 I BGB II)
Mehr- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung
Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust
MehrCrash-Kurs Fall 8. PD Dr. A. Schall. Universität zu Köln Großer Examens- und Klausurenkurs
Crash-Kurs Fall 8 PD Dr. A. Schall Der Pfandbonklau zur arbeitsrechtlichen Relevanz des wichtigen Falles s. BAG NJW 2011, 167 (Anm. Stoffels, ibid, S. 118) K ist mit seiner Freundin F im Supermarkt des
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch
MehrRepetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, Konkurrenzen (Dienstag, )
Repetitorium Sachenrecht 9. Ansprüche im Eigentümer-Besitzerverhältnis II, (Dienstag, 21.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was
MehrA. Ansprüche des V gegen K
A. Ansprüche des V gegen K I. 346 Abs. 1 BGB 1. Rücktrittserklärung 2. Rücktrittsgrund, 323 Abs. 1 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht durch den
MehrEBV: Grundlagen. -- Die Vindikationslage ( 985, 986) --
Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Grundlagen -- Die Vindikationslage ( 985, 986) -- Teil 1 Systematik des BGB 2 Teil 2 Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes (EBV)
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
MehrWiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?
Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 21/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2011 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrFall 5. Lösungsskizze. Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern?
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 5 Lösungsskizze Teil I: Vermieterpfandrecht des V gem. 562 Abs. 1 BGB an den Bildern? Voraussetzungen: Miete
MehrI. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.
Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an
MehrÜbung im Zivilrecht für Anfänger. Übungsstunde am Besprechungsfall. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:
Übung im Zivilrecht für Anfänger Übungsstunde am 03.06.2008 6. Besprechungsfall Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=18783 Fall (BGH NJW 2008, 1658)
MehrFall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.
Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437
Mehr22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.
22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, II, 286 in Höhe von 10,00 EUR haben.
MehrKonversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8
Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,
Mehr