Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

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1 Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: Fall 5 (Entfernter Verkehrsunfall) Lösungsvorschlag: Das LG München I wird B antragsgemäß verurteilen, wenn die Klage zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit der Klage Die Klage ist zulässig, wenn sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind und Prozesshindernisse nicht entgegenstehen. Hier gibt allein die Zuständigkeit des LG München I als gerichtsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzung Anlass zu weiteren Ausführungen. Neben der hier unproblematischen internationalen und funktionellen Zuständigkeit unterscheidet man zwischen der sachlichen Zuständigkeit und der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. I. Sachliche Zuständigkeit Sachlich zuständig ist dasjenige Gericht, welches als Prozessgericht der ersten Instanz zur Entscheidung über den Fall berufen ist. Hierfür sind 1 ZPO, 23, 23a, 71 GVG maßgeblich. Gem. 23 Nr. 1 GVG entscheiden die Amtsgerichte Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von Euro nicht übersteigt ( Streitwert ). Hier beträgt der Streitwert Euro, so dass gem. 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG die sachliche Zuständigkeit der Landgerichte eröffnet ist. II. Örtliche Zuständigkeit, 12 ff. ZPO An welchem Landgericht die Klage zu erheben ist, regeln 12 ff. ZPO Der allgemeine Gerichtsstand Gem. 12 ZPO kann der Beklagte grundsätzlich an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden. Die allgemeinen Gerichtsstände sind in 13 bis 19a ZPO im Einzelnen geregelt. Die Beklagte B ist eine natürliche Person. Gem. 13 ZPO bestimmt ihr Wohnsitz i.s.d. 7 bis 11 1 Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht (17. Aufl. 2010), 34 Rn. 1. 1

2 BGB ihren allgemeinen Gerichtsstand. B wohnt in Augsburg, so dass sich gem. 7 Abs. 1 BGB dort ihr Wohnsitz befindet. Nach 12, 13 ZPO kann sie vor dem LG Augsburg verklagt werden. Aus 12, 13 ZPO ergibt sich keine örtliche Zuständigkeit des LG München I. 2. Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. 29 ZPO Allerdings könnte der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts gem. 29 Abs. 1 Alt. 1 ZPO eröffnet sein, da zwischen K und B immerhin ein Leihverhältnis i.s.d. 598 ff. BGB in Bezug auf den Sprinter bestand. Danach ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. a) Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis Gem. 604 Abs. 1 BGB war B verpflichtet, den Sprinter nach Ablauf der Leihe an K zurückzugeben. Nachdem der Sprinter bei dem Unfall vollständig zerstört wurde, steht der Erfüllung dieser Pflicht ein dauerhaftes tatsächliches Leistungshindernis entgegen: Sie ist i.s.d. 275 Abs. 1 BGB unmöglich zu erfüllen. Aus diesem Grund fordert K von B Schadensersatz statt der Leistung aus 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB. Der Streit um vertragliche Sekundäransprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung fällt dabei ebenso unter 29 Abs. 1 ZPO wie der Streit um die Erfüllung des Primäranspruchs. 2 b) Ermittlung des Erfüllungsorts aa) Begriff des Erfüllungsorts Gem. 29 Abs. 1 Alt. 1 ZPO ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem B die streitige Pflicht zur Leistung von Schadensersatz zu erfüllen hat ( Erfüllungsort ). Der Erfüllungsort i.s.d. 29 Abs. 1 ZPO ist gleichbedeutend mit dem Leistungsort i.s.d. 269 Abs. 1 BGB. Das ist derjenige Ort, an dem der Schuldner die letzte geschuldete Leistungshandlung vornimmt. Zwar sind der Leistungsort i.s.d. 269 Abs. 1 BGB und damit der Erfüllungsort i.s.d. 29 Abs. 1 ZPO für jede vertragliche Pflicht gesondert zu ermitteln. 3 Dennoch teilt der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung grundsätzlich den Leistungsort der gestörten Leistungspflicht. 4 bb) Der Erfüllungsort für die Rückgabe der geliehenen Sache Maßgeblich ist demnach, wo B ihre Rückgabepflicht aus 604 Abs. 1 BGB hätte erfüllen müssen. Nach 269 Abs. 1 Alt. 3 BGB hat der Schuldner seine Leistung grundsätzlich an dem Ort zu erbringen, an welchem er zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Das ist für B Augsburg. 2 OLG Saarbrücken NJW 2000, 670, 671; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO (36. Aufl. 2015), 29 Rn. 5; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO (13. Aufl. 2016), 29 Rn BGH NJW-RR 2013, 309 Rn Musielak/Voit/Heinrich, ZPO (12. Aufl. 2015), 29 Rn. 14; MünchKomm/Krüger, BGB (7. Aufl. 2016), 269 Rn

3 Etwas anderes gilt gem. 269 Abs. 1 Alt. 1 BGB zunächst, wenn die Parteien Abweichendes vereinbart haben. Für eine solche Abrede gibt es hier keine Anhaltspunkte. Etwas anderes gilt aber gem. 269 Abs. 1 Alt. 2 BGB auch dann, wenn die Natur des Schuldverhältnisses den Leistungsort weg vom Sitz des Schuldners verlegt. Insoweit wird gemeinhin angenommen, dass der Schuldner die Sache am Wohnsitz des Verleihers zurückzugeben hat. 5 Wenn der Entleiher die Sache nämlich schon unentgeltlich zum Gebrauch überlassen bekommen hat, dann soll der Verleiher nicht auch noch Anstrengungen unternehmen müssen, um die Sache wieder in seinen unmittelbaren Besitz zu nehmen. Damit liegt der Leistungsort für die Rückgabepflicht der B in München. Gleiches gilt für die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB. Das LG München I ist gem. 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. 3. Das forum delicti commissi gem. 32 ZPO Neben 29 Abs. 1 ZPO könnte jedoch auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. 32 ZPO eröffnet sein. Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. a) Begriff der unerlaubten Handlung Die unerlaubte Handlung i.s.d. 32 ZPO erfasst jedenfalls Handlungen, die unter 823 ff. BGB fallen, jedoch geht der Begriff noch darüber hinaus. So ist auch die gesetzliche Gefährdungshaftung unter 32 ZPO zu subsumieren. 6 Ausreichend ist es, wenn der Kläger schlüssige Tatsachen lediglich behauptet, aus denen bei rechtlich zutreffender Würdigung eine unerlaubte Handlung folgt. 7 Andernfalls müsste nämlich bereits auf der Ebene der Zulässigkeit eine Entscheidung darüber getroffen werden, ob tatsächlich eine unerlaubte Handlung stattgefunden hat. Diese Prüfung inkl. Beweisaufnahme erfolgt sachgerechterweise aber auf der Ebene der Begründetheit. Hier hat K vorgebracht, dass B schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem der in seinem Eigentum stehende Sprinter zerstört wurde. Damit sind Ersatzpflichten gem. 823 Abs. 1 BGB und 18 Abs. 1 StVG schlüssig vorgetragen. Eine unerlaubte Handlung i.s.d. 32 ZPO ist Gegenstand der Klage von K. b) Begehungsort Damit ist das Landgericht zuständig, innerhalb dessen Bezirk diese unerlaubte Handlung begangen worden ist ( Begehungsort ). Begangen ist die unerlaubte Handlung sowohl an demjenigen Ort, an dem der Täter die Verletzungshandlung vornimmt ( Handlungsort ), als auch an demjenigen Ort, an dem der Verletzungserfolg eintritt ( Verletzungsort ). 8 5 BGH ZUM 2002, 141, 143; Staudinger/Reuter, BGB (2013), 604 Rn Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO (37. Aufl. 2016), 32 Rn Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO (37. Aufl. 2016), 32 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht (17. Aufl. 2010), 36 Rn

4 Sowohl der Handlungsort als auch der Verletzungsort liegen hier in Leverkusen. Das LG Köln ist gem. 32 ZPO örtlich zuständig. 4. Das Verhältnis der Gerichtsstände zueinander a) Das Wahlrecht zwischen mehreren Gerichtständen Gem. 35 ZPO hat der Kläger die Wahl zwischen mehreren eröffneten Gerichtsständen. Daher ist es an sich unproblematisch, wenn K vor dem LG München I Klage erhebt. b) Problem: Lediglich beschränkter Prüfungsumfang am besonderen Gerichtsstand? Doch ist damit noch nicht gesagt, dass vor dem LG München I auch eine vollständige Prüfung der Sach- und Rechtslage stattfinden wird. Vielmehr ist es denkbar, dass das LG München I als Gericht des Erfüllungsorts gem. 29 Abs. 1 ZPO lediglich die vertragliche Anspruchsgrundlage prüft. Die Prüfung der deliktischen Anspruchsgrundlage könnte dementsprechend dem LG Köln als dem Gericht des forum delicti commissi zugewiesen sein. aa) Für eine inhaltlich beschränkte Prüfung spricht: 12 ZPO begründet das Prinzip des Beklagtengerichtsstands. Der Beklagte kann sich nicht dagegen wehren, mit einer Klage überzogen zu werden. Deshalb soll er wenigstens nicht auch noch am Sitz des Klägers erscheinen müssen. Die besonderen Gerichtsstände der 29, 32 ZPO durchbrechen dieses Prinzip des Beklagtengerichtsstands. Dabei begründet etwa 32 ZPO den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bereits dann, wenn der Kläger lediglich Tatsachen behauptet, die ihre Wahrheit unterstellt den Tatbestand einer deliktischen Anspruchsgrundlage erfüllen. Der klägerische Vortrag wird insoweit auf der Zuständigkeitsebene noch nicht überprüft, weil die Frage nach der unerlaubten Handlung auch für die Begründetheit der Klage von entscheidender Bedeutung ist ( doppelrelevante Tatsache ). 9 Das begründet die Gefahr, dass der Kläger wahrheitswidrig für ein Delikt ausreichende Tatsachen zu dem alleinigen Zweck behauptet, sich den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu erschleichen. 32 ZPO droht damit den Grundsatz des Beklagtengerichtsstands in größerem Umfang auszuhebeln als eigentlich durch die Norm beabsichtigt. Um dieser Gefahr effektiv zu begegnen ist daher der Prüfungsumfang am forum delicti commissi auf die unerlaubte Handlung beschränkt. Entsprechendes gilt auch für den besonderen Gerichtsstand gem. 29 ZPO. bb) Dagegen spricht aber: Der beschränkte Prüfungsumfang am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung oder einem anderen besonderen Gerichtsstand führt dazu, dass über ein und denselben Streitgegenstand womöglich mehrere Prozesse geführt werden müssen. 10 Denn es 9 Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO (37. Aufl. 2016), 32 Rn BGH NJW 2003, 828,

5 könnte am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nicht rechtskräftig über konkurrierende vertragliche Schadensersatzansprüche entschieden werden und umgekehrt. So könnte im vorliegenden Fall K zunächst Klage beim LG München I erheben und, im Falle des Misserfolgs, sodann nochmals beim LG Köln. Es liegt auf der Hand, dass auch dies nicht im Sinne des Beklagten sein kann. Seine einzige Chance, sich gegen mehrere aufeinanderfolgende Prozesse von vornherein effektiv zur Wehr zu setzen, bestünde darin, sogleich eine negative Feststellungsklage an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu erheben. Es ist prozessökonomisch sinnlos, mehrere aufeinanderfolgende Prozesse über ein und denselben Streitgegenstand zuzulassen. Für eine umfassende Streitentscheidung auch an den besonderen Gerichtsständen spricht schließlich die Parallele zu 17 Abs. 2 GVG. Danach entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das gilt auch für solche Anspruchsgrundlagen, für die an sich eine andere Rechtswegzuständigkeit gegeben wäre. 11 Wenn aber ein Gericht zulässigerweise über einen rechtswegfremden Anspruch entscheiden darf, dann muss es erst recht in der Lage sein, über eine Anspruchsgrundlage des eigenen Rechtswegs rechtskräftig zu entscheiden, für die lediglich ein abweichender besonderer Gerichtsstand eröffnet ist Hilfsweise: Rügelose Einlassung gem. 39 ZPO Wollte man dies anders sehen, so würde 39 ZPO über die nur beschränkte Prüfungskompetenz der besonderen Gerichtsstände nicht hinweghelfen. So begründet 39 Satz 1 ZPO die Zuständigkeit eines an sich international, sachlich oder örtlich unzuständigen Gerichts, wenn der Beklagte mündlich zur Hauptsache verhandelt, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen. Hier hat der Prozessvertreter der B zur Hauptsache verhandelt, indem er Ausführungen zu dem vermeintlich fehlenden Verschulden von B machte. Auf Zuständigkeitsfragen ist er dabei nicht eingegangen. Doch geht es beim Konflikt zwischen 29, 32 ZPO nicht um ein unzuständiges Gericht, sondern um die Sachprüfungsbefugnisse eines zuständigen Gerichts. C. Begründetheit der Klage Die Klage ist vor dem LG München I zulässig. Das LG München I prüft den Anspruch von K gegen B unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Da B keine entlastenden Umstände zur Überzeugung des Gerichts dartun konnte, steht auch ihr Vertretenmüssen i.s.d. 280 Abs. 1 Satz 2 BGB fest. Damit ist der Anspruch jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB gegeben und die Klage begründet. Das LG München I wird B antragsgemäß verurteilen. 11 MünchKomm/Zimmermann, ZPO (4. Aufl. 2013), 17 GVG Rn. 12; ein Beispiel liefert etwa BGH NJW 2000, BGH NJW 2003, 828,

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